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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2022 D-873/2022

7 juin 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,692 mots·~33 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-873/2022

Urteil v o m 7 . Juni 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2022 / N (…).

D-873/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2021 und gelangte am 25. Oktober 2021 nach Italien und anschliessend am 27. Oktober 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 9. November 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen, am 15. Dezember 2021 wurde er ein erstes Mal angehört und am 10. Januar 2022 fand eine ergänzende Anhörung statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe im Irak zunächst als Gärtner für B._______ (B._______), eine einflussreiche politische Persönlichkeit, und auf dessen Vermittlung hin anschliessend als Fotograf/Videomaker für C._______ (C._______), den (…) der PUK, im Bereich Korruptionsbekämpfung gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, vermutete Korruptionsvorfälle heimlich zu fotografieren oder zu filmen. Diese Aufnahmen seien dann übers Fernsehen und Internet veröffentlicht worden. Im August 2021 sei C._______ abgesetzt und durch D._______ (D._______) ersetzt worden. Danach sei ihre Arbeit schwieriger geworden. Die Mitarbeitenden von C._______ seien unter Druck gesetzt und bedroht worden. Ein Freund von ihm namens E._______ habe die Seiten gewechselt, auch ihn dazu aufgefordert und D._______ Informationen über ihn gegeben. Weil er sich geweigert habe, seien er zirka 10 Tage später und seine Familie zirka 20 Tage später von den Leuten von D._______ je einmal telefonisch bedroht worden. Am (…) Oktober 2021 sei auch B._______ trotz seines hohen Ansehens angegriffen worden. Und F._______, der Bruder von B._______ und gleichzeitig Sekretär von C._______, sei entführt worden. Weil er unter dem Schutz von B._______ gestanden und zu dieser Zeit aus Angst auch bei diesem gewohnt habe, habe er sich nach dem Angriff auf diesen zuerst zu seinem Bruder begeben und sei dann ausgereist. Am (…) Oktober 2021 sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater erneut telefonisch wegen ihm bedroht worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem diverse Foto- und Filmaufnahmen, Materialien aus dem Internet, einen Arbeitsvertrag mit B._______ und einen Haftbefehl zu den Akten.

D-873/2022 B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Am 28. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Akteneinsicht, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Einreichung einer Vernehmlassung beides im Sinne der Erwägungen aufgefordert.

D-873/2022 H. Am 16. März wurde die Sozialhilfebestätigung nachgereicht. I. Mit Verfügung vom 17. März 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. J. In seiner Vernehmlassung vom 28. März 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Am 29. März 2022 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton zugewiesen. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. M. Mit Replik vom 19. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-873/2022 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung der Pflicht zur korrekten Aktenführung des SEM und verlangt Einsicht in die Akten A1, A2, A18, A26, A27 und A29 sowie in einen durch ihn beim SEM eingereichten USB- Stick. In Bezug auf die Akten A1 und A18 moniert er, diese seien zu Unrecht mit «A» (Überwiegend öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung) paginiert worden. In Bezug auf die Akte A2 hält er fest, die Beschriftung «foglio complementare» gebe keinen Aufschluss über den lnhalt der Akte. Auch die Klassierung als «B» (intern) der Akte A26 («Complemento sull'analisi documenti) sei falsch, zumal eine Dokumentenanalyse hätte offengelegt werden müssen oder zumindest hätte angegeben werden müssen, welches Dokument analysiert worden sei. Bezüglich den Akten A27 und A29 («lnterne Aktennotiz / E-Mails (Thema) Notizen über») sei dem Aktenverzeichnis lediglich zu entnehmen, dass es sich um Notizen handle, deren lnhalt werde aber nicht klar. Schliesslich verweise das SEM

D-873/2022 in seiner Verfügung fälschlicherweise auf Aktenstellen der Akte A21, bei welcher es sich gemäss Aktenverzeichnis um das «DDAR Formular, Code Erfassung» handle. Angesichts dieser wiederholten und schweren Verletzung der Aktenführungspflicht und des Akteneinsichtsrechts und damit des rechtlichen Gehörs sei die Verfügung aufzuheben. 3.3 In seiner Verfügung vom 2. März 2022 führte die Instruktionsrichterin aus, dem Bundesverwaltungsgericht sei nicht ersichtlich, weshalb die Akten A1 und A18 (Strafbefehl aufgrund Verletzung der Vorschriften über die Einreise i.S. des Epidemiengesetzes) mit A paginiert worden seien und forderte das SEM auf, hierzu Stellung zu nehmen beziehungsweise dem Akteneinsichtsgesuch nachzukommen. Weiter sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich aus der Beschriftung im Aktenverzeichnis der Akten 27/1 und 29/1 der lnhalt der Akten nicht erkennen lasse. Das SEM wurde auch diesbezüglich zur Stellungnahme beziehungsweise Klärung aufgefordert. Zudem sei dem Beschwerdeführer durch das SEM in geeigneter Form in den von ihm eingereichten USB-Stick Einsicht zu gewähren. 3.4 Mit Verfügung vom 17. März 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die Akten A1 und A18 sowie den USB- Stick. In seiner Vernehmlassung wies es daraufhin, dass der USB-Stick bei den Akten dem SEM gehöre, zumal dieses die Videos vom Original-USB- Stick heruntergeladen und letzteren der damaligen Rechtsvertretung ausgehändigt habe. Darauf sei der aktuelle Rechtsvertreter anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht am 3. Februar 2022 hingewiesen worden. Dieser habe diesbezüglich keine weiteren Schritte unternommen. Die Akten A2, A26, A27 und A29 seien als intern zu qualifizieren. Dabei handle es sich um das Zusatzblatt Eintritt Bundesasylzentrum (A2: “foglio complementare”), um eine interne Kommunikation bezüglich zeitlicher Planung der Entscheidfindung (A27: “nota interna/email” und A29: “nota interna/email”) und um Identitätsabklärungen nach Einreichung der Identitätskarte (A26: complemento sull’analisi documenti), welche in Verbindung zu setzen sei mit der Akte A14 (“Rapporto sulla verifica identità'’). Bezüglich der Zitierung der Akte A21 (anstatt A20) sei in der Verfügung ein Fehler unterlaufen. Dabei handle es sich aber nicht um eine schwere Verletzung der Aktenführungspflicht. 3.5 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, das SEM habe unbestrittenermassen keinen Einblick in den USB-Stick gewährt, wobei die nachträgliche Einsicht den Mangel nicht zu heilen vermöge. Weiter habe

D-873/2022 es diesen inhaltlich nicht gewürdigt. Auch räume es Mängel bei der Aktenführung ein. In Bezug auf die nachgeschobenen Ausführungen zur Dokumentenanalyse sei festzuhalten, dass es nicht angehe, dass das SEM eine Dokumentenanalyse vornehme, die Einsicht in diese verweigere und anschliessend auf die entsprechende Rüge hin in der Vernehmlassung vage Ausführungen dazu nachschiebe. 3.6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konnten allfällige Unklarheiten bezüglich Paginierung und inhaltliche Beschreibung der Akten 1, 18, 27 und 29 behoben werden, weshalb diesbezüglich von einer Heilung ausgegangen werden kann, zumal die entsprechenden Akten keinen wesentlichen Inhalt betrafen. Wie das SEM sodann in seiner Vernehmlassung ausführt, hat es den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2022 darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Original-USB-Stick bei der ehemaligen Rechtsvertretung befinde (vgl. A39). Dass der neue Rechtsvertreter diesbezüglich keine weiteren Schritte unternommen hat, wird in der Replik nicht bestritten. Zudem hat das SEM den Inhalt der Videos detailliert in einer Aktennotiz festgehalten (vgl. A22, Beweismittel 16 und 18) und dieser ergibt sich auch aus den Anhörungsprotokollen. Dass das SEM diese Zusammenfassung gemacht hat, wird auch in der Beschwerde eingestanden, auch wenn bemängelt wird, dass dies eine eigenhändige Sichtung der Filme nicht ersetze. Bezeichnenderweise wurden in der Replik aber keine weiteren Ausführungen zum Inhalt der Videos auf dem USB- Stick gemacht, nachdem das SEM auf Beschwerdeebene Einsicht in den eigenen USB-Stick gegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts ausgegangen werden. Auf die inhaltliche Würdigung der Videos auf dem Stick ist bei den materiellen Erwägungen zurückzukommen. Bei der Akte A26 handelt es sich, wie auch in der Vernehmlassung festgehalten, lediglich um eine ergänzende Abklärung nach Einreichung der Identitätskarte durch den Beschwerdeführer in den den Behörden zur Verfügung stehenden Datenbanken und nicht um eine Dokumentenanalyse, in die Einsicht hätte gewährt werden müssen. Bei der falschen Zitierung der Aktenstelle (A20 statt A21) handelt es sich um einen untergeordneten Fehler, welcher sich für den Rechtsvertreter ohne weiteres aus den Akten hat klären lassen und für den Beschwerdeführer ohne Konsequenzen geblieben ist. 3.7 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend das SEM habe in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die aktuelle Situation im Nordirak nicht abgeklärt und sich auf veraltete Textbausteine bezogen.

D-873/2022 Hierzu gilt es festzuhalten, dass das SEM auf die geltende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtsgenüglich abgeklärt hat. 3.8 Nach dem Gesagten kann vorliegend nicht von einer wesentlichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgegangen werden, die nicht auf Beschwerdeebene geheilt worden wäre. Der Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So habe er schon seine berufliche Tätigkeit im Irak nicht glaubhaft machen können. An der ersten Anhörung habe er angegeben, bis zu seiner Ausreise als Fotograf für C._______ gearbeitet zu haben. Dabei sei er aber nicht in der Lage gewesen, seinen Werdegang zum Fotografen zu beschreiben. Widersprüchlich habe er zudem zunächst angegeben, ein Verwandter habe den Kontakt zu C._______ hergestellt, während er im Anschluss gesagt habe, es sei B._______ gewesen. Seine Erklärung, wonach beide führende Mitglieder bei derselben Partei und der Bruder von B._______ (F._______) der Privatsekretär von C._______ gewesen sei, vermöge diesen Widerspruch

D-873/2022 nicht auszuräumen. Zudem habe er erst später hinzugefügt, auch Videos gemacht zu haben. An der ergänzenden Anhörung habe sich ergeben, dass seine Haupttätigkeit die des Video-Makers gewesen sei. Zudem habe er angegeben, keinen Vertrag mit C._______ gehabt zu haben, sondern mit dem Bruder von B._______. Aufgefordert, seine Aufgaben gemäss diesem Vertrag zu beschreiben, sei er der Frage ausgewichen. Er sei auch mehrmals aufgefordert worden, seine Arbeit oder einen typischen Arbeitstag zu beschreiben. Seine Antworten seien vage, allgemein und kurz ausgefallen. Er habe stets wiederholt, er sei im geheimen an Orte gegangen, wo es zu Korruptionsfällen gekommen sei, und habe zu filmen versucht. Auch habe er nicht darlegen können, inwiefern er dazu beigetragen habe, den illegalen Autoimport aufzudecken. Hätte er tatsächlich während zwei Jahren diese Arbeit verrichtet und dabei halbjährlich Bericht erstattet, wären fundiertere Aussagen zu erwarten gewesen. Angesichts seiner Arbeit für C._______ erstaune es ausserdem, dass er selber in keiner Partei gewesen sei. Auch habe er kein Beweismittel zu seiner Arbeit gegen die Korruption abgeben können, welche er jeweils über Whatsapp übermittelt habe. Stattdessen habe er nur einige Fotografien und Videos von Dritten eingereicht, welche einem breiten Publikum zugänglich seien oder eigene Bilder, die jedoch mit Korruption nichts zu tun hätten. Seine Erklärung, wonach er sein Mobiltelefon auf der Flucht verloren habe, vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe er sich widersprochen, indem er einmal ausgeführt habe, alle vom Flügel von G._______ hätten ihn zur Tätigkeit bei diesem zu überreden versucht, während er andererseits ausgesagt habe, er habe nur einen Vorschlag von E._______ erhalten. Auch bezüglich der Drohanrufe habe er sich widersprochen. So habe er an der ersten Anhörung ausgeführt, zirka zehn Tage nach dem Anruf von E._______ einen Drohanruf erhalten zu haben, woraufhin er sein Telefon abgestellt habe. Zehn Tage später sei ein zweiter Anruf an seine Familie erfolgt. An der ergänzenden Anhörung habe er hingegen angegeben, vor seiner Ausreise nur einen Anruf erhalten zu haben, auch indirekt, und ansonsten sei nichts Relevantes passiert. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er sich dahingehend korrigiert, dass es einen zweiten Anruf gegeben habe, er sich aber aufgrund des Stresses und der gesundheitlich schlechten Situation seines Vaters nicht an den Zeitabstand seit dem ersten Anruf erinnern könne. In Bezug auf den Haftbefehl wäre zu erwarten gewesen, dass er dessen Inhalt kennen würde. Dass niemand in der Familie arabisch gesprochen habe und er den Haftbefehl nicht habe herumzeigen wollen, vermöge nicht

D-873/2022 zu erklären, wieso er nicht mindestens den Anklagepunkt und die Konsequenzen einer Festnahme gekannt habe. Angesichts dessen scheine es auch nicht nachvollziehbar, dass er sich seine Identitätskarte direkt mit der Post habe schicken lassen, zumal diese leicht hätte abgefangen werden können, was ihm und der zurückgebliebenen Familie ebenso Probleme hätte bereiten können. Im Übrigen vermöchten auch die weiteren eingereichten Beweismittel seine Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Die diversen Dokumente und Filmaufnahmen sollten seine Arbeitstätigkeit belegen, welche er aber wie soeben ausgeführt, nicht glaubhaft habe machen können. Die Scans aus den sozialen Medien, die Posts, die Flash-Nachricht, die Scans von Fotografien von Dritten, auf welchen er nicht abgebildet sei, die Filme vom (…) November 2021 und (…) Oktober 2021 (Ermordung von H._______ [H._______] und Entführung von B._______) würden keine Verbindung zu seinen Vorbringen aufweisen. Diese Medien würden vielmehr allgemeine Informationen einem breiten Publikum zur Verfügung stellen. Abgesehen davon, dass er das gleiche Schicksal wie diese Personen befürchte, bestehe keine Verbindung zu seinen Fluchtgründen. In Bezug auf den Arbeitsvertrag mit B._______ und dem Haftbefehl sei festzuhalten, dass diese lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien mit geringem Beweiswert vorlägen. Schliesslich vermöge auch der Film des angeblichen Telefonates seines Vaters die Suche nach ihm durch die irakischen Behörden nicht zu belegen. Es sei davon auszugehen, dass dieser für sein Gesuch hergestellt worden sei. Die Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2022 vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Seine Erklärung, wonach er B._______ durch seinen Cousin kennen gelernt und dieser ihn dann mit C._______ in Kontakt gebracht habe, sei ein letzter und vergeblicher Erklärungsversuch seiner Aussagen an der ersten Anhörung. Auch vermöge in Bezug auf den Inhalt seiner beruflichen Tätigkeit nicht zu überzeugen, dass er beide Berufe, Fotograf und Video- Maker, ausgeübt habe, zumal er beide Tätigkeiten nicht habe beschreiben können. Auch seine Ausführungen zum Haftbefehl vermöchten sein Unwissen in Bezug auf dessen Inhalt nicht zu erklären und seien als simple Parteiäusserung zu qualifizieren. Dass er und seine Familie nicht die Aufmerksamkeit auf sich hätten ziehen wollen, stehe wie gesagt im Kontrast dazu, dass er sich seine Identitätskarte direkt habe zuschicken lassen. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass das SEM die offensichtlichen Realkennzeichen in seinen Ausführungen ignoriert habe. So habe er in den Anhörungen ausführlich und detailliert und seiten- und stundenlang geschildert, weshalb und wie er im Nordirak tätig gewesen und

D-873/2022 verfolgt worden ist. Auch zu seiner beruflichen Tätigkeit habe er übereinstimmende und ausführliche Angaben gemacht. Er habe die Fragen des SEM an der ersten Anhörung betreffend den Anfangszeitpunkt der Tätigkeit, der Person, für welche er habe arbeiten müssen, und den Lohn konkret beantwortet. So habe er auf die Art und Weise, wie es zur Anstellung gekommen sei, Bezug genommen und angegeben, dass er für C._______ gearbeitet habe. Bei F27 bis F29 habe er auf die Ausbildung statt die Anstellung Bezug genommen. Bei F149 habe er seine frühere Aussage aus F75 bestätigt, wonach über dessen Bruder F._______, welcher für C._______ tätig gewesen sei, zwischen B._______ und C._______ eine wichtige Verbindung bestanden habe, welche das SEM nicht erwähnt habe. Weiter sei es aktenwidrig, dass er an der ergänzenden Anhörung bei F40 (recte F49) ausgewichen sei. Die Frage, welche Aufgaben er erhalten habe, habe auf den Inhalt und den Zweck der Aufgaben abgezielt, was er mit den Ausführungen zur Korruptionsbekämpfung konkret beantwortet habe. Er habe konkrete Beispiele für seine Tätigkeit angegeben, insbesondere betreffend den Inhalt des Auftrags sowie die Vorgehensweise und die Dokumentierung der Vorfälle mittels Videoaufnahmen. Insbesondere sei es nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen, dass er sein Mobiltelefon auf der Flucht unverschuldet verloren habe. Schliesslich sei festzuhalten, dass das Argument der angeblich fehlenden Detailliertheit das Schwächste aller Unglaubhaftigkeitsargumente darstelle. Weiter habe das SEM die durch ihn eingereichten Beweismittel unzureichend gewürdigt und diesen teilweise pauschal die Relevanz abgesprochen, da es sich um Kopien handle. Mit seiner Argumentation betreffend des Verschickens der Identitätskarte stelle es dieses auf eine ähnliche Ebene wie beispielsweise das Kontaktieren der heimatlichen Behörden. Dies alleine könne nicht zur Unglaubhaftigkeit führen. In Bezug auf die Drohanrufe gebe es keinen Widerspruch. Er habe stets übereinstimmend ausgesagt, dass er nur einmal angerufen worden sei und dies bei A23 F27 auch so bestätigt. Die nächste Frage, ob indirekt eine Drohung erfolgt sei, habe er offensichtlich auf sich bezogen und nicht auf seine Eltern, was bei der Vorhaltung des Widerspruchs bei F40 auch klar werde. Weiter sei es willkürlich, ihm vorzuwerfen, er habe den genauen Zeitabstand zwischen der Drohung gegen ihn und der Drohung an seine Familie zwischen der ersten und der zweiten Anhörung vergessen. Zum Suchbefehl habe er geschildert, dass weder er noch seine Familienangehörigen Arabisch könnten und er deshalb dessen Inhalt nicht kenne. Es sei offensichtlich, dass das SEM den Vorrang der Beweismittel berücksichtigen müsse. Es gehe nicht an, dass es die Irrelevanz der Beweismittel gestützt auf die angebliche Unglaubhaftigkeit gewisser Vorbringen behaupte.

D-873/2022 Weiter treffe es nicht zu, dass die eingereichten Beweismittel keine Verbindung zu seinen Fluchtgründen aufweisen würden. Die entsprechenden Aufnahmen würden die Grundlage für seine Gefährdung darstellen, würden sie doch seine Tätigkeiten (Filme und Fotos) und seine Verfolgung (Suchbefehl) zweifelsfrei beweisen. Zudem wiege es schwer, dass das SEM ihm eine strafbare Handlung betreffend die Fälschung von Unterlagen vorwerfe. Weitere Ausführungen könnten nach der Gewährung der Einsicht in den USB-Stick gemacht werden. Zum Beweis der Verfolgung wegen seines Kampfes gegen die Korruption könne er zudem weitere Unterlagen einreichen: einen Vorladungszettel der (…) vom (…) Januar 2022, inklusive deutsche Übersetzung und einen Haftbefehl des (…) vom (…) Januar 2022, inklusive deutsche Übersetzung. Aus dem ersten Dokument gehe hervor, dass er gestützt auf den Entscheid des (…) vorgeladen worden sei, innerhalb von sieben Tagen beim (…) zu erscheinen. Aus dem zweiten Dokument gehe hervor, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben worden sei, weil gegen ihn Strafanzeige eingereicht worden sei. Der Vorladungszettel sei seinem Vater abgegeben, die Kopie des Haftbefehls durch eine Verwandte, die als Anwältin beim Gericht arbeite, übergeben und beides per Post an seinen Onkel in der Schweiz geschickt worden. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer wiederhole einerseits Argumente, welche er schon in der Stellungnahme vorgebracht habe, worauf in der Verfügung eingegangen worden sei, und passe andererseits seine Vorbringen an, um die Widersprüche zu erklären. Es werde noch einmal festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen vorwiegend auf allgemein Bekanntes gestützt habe, während die Schilderungen des persönlich Erlebten vage ausgefallen seien. Die neu eingereichten Dokumente seien einer internen Dokumentenanalyse unterzogen worden. Aufgrund des fehlenden Vergleichsmaterials zur Vorladung sei nur der Haftbefehl inhaltlich analysiert worden. Beim Format des Haftbefehls bestünden zwar keine Fälschungsmerkmale, angesichts der verbreiteten Korruption im Irak seien Dokumente, wie die eingereichten, aber leicht käuflich erhältlich. Gewisse Zweifel bestünden zudem bei beiden Dokumenten in inhaltlicher Hinsicht. Zwar werde in der Vorladung auf die Art. 87 bis 91 des irakischen Strafgesetzbuches verwiesen, im Widerspruch zu Art. 87 würden aber die vorgeworfene Art des Deliktes sowie die entsprechenden Gesetzesartikel nicht genannt. Dies sei insbesondere angesichts dessen unerklärlich, als dass Vorladungen erst erlassen würden, wenn die Untersuchungsphase abgeschlossen sei. Wenn auch das Format

D-873/2022 des Haftbefehls den Vorlagen des SEM entspreche, gebe es doch gewisse Abweichungen. Ernsthafte Zweifel lägen in Bezug auf die Echtheit des angebrachten Stempels vor. Es fehle ihm ein Merkmal, welches die anderen dem SEM vorliegenden Varianten von Stempeln gemeinsam hätten. Zudem enthalte er einen linguistischen Fehler in der arabischen Sprache, welcher sich im Vergleichsmaterial nicht zeige. Auch sei unklar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Dokumentes gekommen sei, zumal Originalhaftbefehle in der Regel nicht an Dritte herausgegeben würden. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerde, wonach eine Anwältin diesen erhalten habe, wirke deshalb wenig glaubhaft. Das Gleiche gelte für den Haftbefehl, welchen sein Vater am (…) Oktober 2021 erhalten habe. Die Herausgabe solcher Dokumente widerspreche den Gesetzesbestimmungen und der Praxis im Irak. Schliesslich bleibe unklar, wie der Verweis auf Art. 92 und 93 des irakischen Strafgesetzbuches und den Missbrauch der sozialen Netzwerke gemeint sei, zumal die genannten Artikel in keinem Zusammenhang mit den sozialen Medien stünden, sondern die Regelungen zur Verhängung von Bussgeldern betreffen würden. Ausserdem sei das Delikt, dessen der Beschwerdeführer beschuldigt werde, am (…) 2015 gemeldet worden, was in zeitlicher Hinsicht nicht mit seinen Vorbringen aufgehe, zumal er zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt gewesen sei. 5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, es gehe nicht an, dass das SEM ihm unterstelle, die eingereichten Beweismittel auf kriminelle Weise (käuflich) erworben und sich somit strafbar verhalten zu haben. Er betone erneut, dass die eingereichten Beweismittel echt und original und inhaltlich wahr seien. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende

D-873/2022 Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Wie in der Beschwerde moniert, trifft es zwar, zu, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen in freier Rede über zwei Seiten hinweg dargelegt hat. Dabei hat er aber über weite Strecken Bezug auf allgemeine Ereignisse in seiner Heimat genommen und nicht auf das konkret durch ihn Erlebte. Dieses hat er wie vom SEM richtig erwogen, lediglich allgemein und unsubstantiiert geschildert. So hat das SEM insbesondere richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit im Bereich der Korruptionsbekämpfung, welche er immerhin über zwei Jahre hinweg und unter schwierigen Umständen ausgeführt habe, gänzlich substanzlos beschrieben hat. Dies obwohl ihm das SEM an beiden Anhörungen mehrmals Gelegenheit gegeben und ihn aufgefordert hat, diesbezüglich konkreter zu werden. So hat er lediglich stets wiederholt, er habe sich an Orte der Korruption begeben und heimlich gefilmt. Eine konkrete Ermittlung hat er dabei nicht nennen und auch keine entsprechenden Filmaufnahmen einreichen können. Seine Erklärung, wonach er sein Mobiltelefon auf der Flucht verloren habe, vermag auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Entgegen der Beschwerde hat der Beschwerdeführer somit keine konkreten Beispiele für seine Tätigkeit und die Vorgehensweise dabei gegeben, sondern ist stets allgemein geblieben. Bezeichnenderweise werden in der Beschwerde hierzu denn auch keine Aktenstellen genannt. Auch hat das SEM richtig erwogen, dass der Beschwerdeführer bei den Fragen nach der Aufdeckung des Autoschmuggels keine konkreten Angaben machen konnte und anstatt konkret die Ereignisse zu beschreiben, die Automarken und die Anzahl der Autos nannte (vgl. A23 F54 ff.). Mit den Angaben in der Beschwerde, wie es zur Anstellung gekommen sei, dass er für C._______ gearbeitet und der Erklärung, dass er bei Frage 27 bis 29 auf die Ausbildung statt die Anstellung Bezug genommen habe, vermag er die vom SEM detailliert dargelegte Unsubstantiiertheit in Bezug auf seine Arbeitstätigkeit jedenfalls nicht zu erklären. Weshalb die Verbindung zwischen B._______ und C._______, wie in der Beschwerde dezidiert betont, derart wichtig für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sein sollte, wird dem Gericht nicht ersichtlich, zumal das SEM bereits in seiner Verfügung erwog, dies vermöge den Widerspruch in Bezug auf seine Aussagen, wie er C._______ kennengelernt habe, nicht zu erklären. Die eingereichten Fotos und Filme vermögen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers seine Tätigkeit ebenfalls nicht zu beweisen. Es handelt sich nicht um Aufnahmen, welche er im Rah-

D-873/2022 men seiner Tätigkeit gemacht hat. Vielmehr geht es um die angebliche Entführung von B._______ und die angebliche Tötung von H._______, einem führenden PUK-Mitglied an der Seite von C._______. In der Replik wurden entgegen der Ankündigung in der Beschwerde bezeichnenderweise keine weiteren Ausführungen zu den Filmen auf dem USB-Stick gemacht. Von ebenso allgemeiner Natur sind die diversen Scans aus den sozialen Medien und Fotografien von Dritten. Das SEM erwog zu Recht, dass sie in keiner Verbindung zu den konkreten Erlebnissen des Beschwerdeführers stehen. Auch der eingereichte Arbeitsvertrag mit B._______ vermag eine Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Schliesslich gab sich das SEM in seiner Verfügung angesichts der Arbeit des Beschwerdeführers für den (…) der PUK zu Recht erstaunt darüber, dass er selber in keiner Partei gewesen sei. 6.3 Weitere Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vom SEM beschriebenen Widersprüchen bezüglich der Drohanrufe. In Bezug auf den zweiten Drohanruf an seine Eltern kann zwar festgehalten werden, dass die Frage 28 an der ergänzenden Anhörung nach indirekten Drohungen etwas missverständlich formuliert wurde. Dennoch wäre es zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Anruf an seine Eltern auf diese Nachfrage hin von sich aus erwähnt hätte, zumal der Sachbearbeiter diesbezüglich mehrere Nachfragen stellte, wobei der Beschwerdeführer aber vielmehr bestätigte, danach sei nichts mehr vorgefallen (vgl. A23 F20, F27, F28, F35, F39). Erst bei F40, als er auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht wurde, erwähnte er den zweiten Anruf wieder. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der ersten Anhörung die Situation so darstellte, als hätte er zahlreiche Anrufe erhalten, und sich erst auf Nachfrage herausstellte, dass es bloss einer war (A20 F76: «Dopo l’agosto 2021 per qualsiasi video o qualsiasi lavoro deI genere che era contro la corruzione mi telefonavano minacciandomi …»). 6.4 Weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers erhob das SEM aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer das Original seiner Identitätskarte direkt mit der Post in die Schweiz schicken liess. Wie in der Beschwerde moniert trifft es zwar zu, dass das Verschicken der Identitätskarte alleine nicht zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen führen kann. Dies wird aber vorliegend vom SEM gar nicht geltend gemacht. Vielmehr setzte es dieses Verhalten ins Verhältnis zu seiner dazu widersprüchlichen Vorsicht bei der Übersetzung des Suchbefehls. Insgesamt ist das direkte Verschicken der Identitätskarte als Hinweis unter vielen darauf zu werten, dass der Beschwerdeführer eben keiner Verfolgung unterliegt, würde er ein

D-873/2022 solches Risiko ansonsten nicht eingehen. Dasselbe Verhalten wiederholte er zudem bei den neu auf Beschwerdeeben eingereichten Vorladung und dem Haftbefehl, welche noch mit einem viel grösseren Risiko behaftet sind. 6.5 Weitere erhebliche Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen dadurch, dass er sich bis zum Schluss nicht wirklich für den Inhalt des Suchbefehls vom Oktober 2021 zu interessieren schien. Das SEM erwog hier richtig, dass es zu erwarten gewesen wäre, dass er dessen Inhalt kennen würde. Die Erklärung der mangelnden Arabischkenntnisse verwarf es dabei zu Recht, zumal er nicht mindestens den Anklagepunkt und die Konsequenzen einer Festnahme gewusst habe. In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer lediglich, dass weder er noch seine Familienangehörigen Arabisch könnten und er deshalb den Inhalt des Suchbefehls nicht kenne. Im Weiteren bringt er nichts Wesentliches vor. Es bleibt weiter unerklärlich, weshalb er den Inhalt bis heute nicht kennen will, während er die neu eingereichten Beweismittel aus dem arabischen übersetzen liess. 6.6 Der fundierten und mit der Vernehmlassung offen gelegten Unstimmigkeiten bezüglich der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl aus dem Jahr 2022) hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik nichts Wesentliches entgegen und beteuerte lediglich erneut, die Dokumente seien echt. Insbesondere der überzeugende Hinweis des SEM auf das Datum der Anzeige aus dem Jahr 2015, als der Beschwerdeführer (…) Jahre alt war, blieb in der Beschwerde unwidersprochen. Auffällig ist schliesslich auch der Zeitpunkt der Entstehung dieser Dokumente, kurz nach der ergänzenden Anhörung. Eingereicht wurden sie jedoch erst mit der Beschwerde, während hätte erwartet werden können, dass er von solch wichtigen Ereignissen umgehend erfahren hätte, und diese noch vor dem Entscheid vom 24. Januar 2022 zumindest anlässlich der Stellungnahme vom 21. Januar 2022 zum Verfügungsentwurf hätte geltend machen können. Vor diesem Hintergrund vermögen die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Dokumente nichts an den bisherigen Erwägungen zu ändern. 6.7 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten. Das SEM hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

D-873/2022 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-873/2022 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder

D-873/2022 eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E. 7.4.5 und aktuell statt vieler das Urteil des BVGer E-344/2022 vom 29. April 2022 E. 9.3.3). 8.4.2 Das SEM hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Er bringe eine durchschnittliche Schulbildung und Arbeitserfahrung mit und verfüge über ein aktuell intaktes familiäres Beziehungsnetz, auf das er in der Heimat zählen könne. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, aufgrund der Situation allgemeiner Gewalt auch in den nordirakischen Provinzen sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssten im Fall der Wegweisung in den Nordirak besonders begünstigende Umstände vorliegen. Er sei aber mittellos und werde nach der Rückkehr inhaftiert. Er verfüge über kein Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen könne. Er würde im Fall der Rückkehr in eine Existenz gefährdende Situation geraten. 8.4.3 In Bestätigung der Erwägungen der Vorinstanz hält das Gericht den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation im Nordirak kann auf die obenstehende Zusammenfassung der weiterhin gültigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Insoweit der Beschwerdeführer auf die befürchtete Inhaftierung hinweist, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer im Nordirak nicht über ein Beziehungsnetz verfügt,

D-873/2022 lässt sich aus den Akten nicht erkennen und wird in der Beschwerde nicht weiter substantiiert. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über eine irakische Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 1. April 2022 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 10.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu entrichten. Daran ändert auch die Heilung auf Beschwerdeebene bezüglich Akteneinsicht nichts, zumal diesbezüglich nur ein äusserst geringer Aufwand angefallen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-873/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-873/2022 — Bundesverwaltungsgericht 07.06.2022 D-873/2022 — Swissrulings