Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8727/2010/wif Urteil vom 16. Juni 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2010 / N (…).
D-8727/2010 Sachverhalt: A. Nachdem die Beschwerdeführerin – eine Tschetschenin mit letztem Wohnsitz in Z._______ – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juni 2010 verlassen hatte und in die Ukraine gelangt war, ersuchte der Sohn der Beschwerdeführerin (N[…]) mit Schreiben vom 20. Juli 2010 (Eingang beim BFM) für diese um eine Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung. Zur Begründung wurde dabei angegeben, die Beschwerdeführerin sei nach der Ermordung ihrer Stieftochter, B._______, stark unter Druck geraten und wegen der Verfolgung durch Kadyrov nach Kiev geflohen, wo sie aber von den Kadyrov-Leuten aufgespürt werden könne. Aufgrund ihrer nahen Beziehung zu B._______ und auch aufgrund des Asylgesuches ihres Sohnes seien ihre Probleme offensichtlich. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2010 teilte das BFM dem Sohn der Beschwerdeführerin mit, diese müsse auf der Schweizerischen Vertretung in Kiev persönlich ein Asylgesuch stellen, da sie eigene Asylgründe geltend mache. C. Am 4. August 2010 stellte die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen Vertretung in Kiev ein Asylgesuch und reichte erneut das Schreiben vom 20. Juli 2010 ein. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin konnte mangels tschetschenischsprachigem Dolmetscher nicht durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 18. August 2010 (Eingang bei der Schweizerischen Vertretung in Kiev) führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, ein Jahr nach der Ermordung von B._______ hätten Menschenrechtsorganisationen aus verschiedenen Ländern wieder begonnen, Fragen zum Mord und den Tätern zu stellen. Sie habe die Tochter von B._______ kontaktiert und sie gebeten, nichts wegen der Ermordung ihrer Mutter zu unternehmen. Sie habe auch die Organisationen gebeten, die Tochter in Ruhe zu lassen, das habe aber nichts genützt. Sie habe es satt, denn die könnten sie jederzeit umbringen. Darum habe sie sich entschieden, den Ort zu verlassen. Sie wolle als Flüchtling in die Schweiz, weil dort ihr Sohn und seine Familie wohne.
D-8727/2010 D. Mit Verfügung vom 28. September 2010 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin zwecks Familienvereinigung. E. Am 15. Oktober 2010 reiste die Beschwerdeführerin mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, wo sie am 18. Oktober 2010 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Oktober 2010 wurde sie summarisch befragt und am 5. November 2010 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, als ältere Person, die niemanden habe, sei es schwierig in ihrer Heimat zu leben. Ihr Haus sei bei einem Erdbeben zerstört worden. Deshalb wolle sie in der Nähe ihres Sohnes in der Schweiz sein. Sie habe auch gesundheitliche Probleme und auf der Reise in die Schweiz einen Hirnschlag erlitten. Zudem habe die bekannte Journalistin B._______, deren Vater ein Cousin ihres Ehemannes gewesen sei, während vier oder fünf Jahren bei ihr gelebt und sie danach regelmässig besucht. Seit deren Ermordung sei sie (die Beschwerdeführerin) immer wieder von Journalisten und anderen Leuten bei sich zu Hause belästigt worden. Sie habe nicht mit diesen Leuten sprechen können. Sie habe auch von nichts gewusst. Deshalb habe sie beschlossen wegzugehen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht bezüglich einer ambulanten Behandlung vom 25. Oktober 2010 im Spital Y._______ und eine Medikamentendosierungskarte zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 29. November 2010 – eröffnet am 1. Dezember 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2010 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung.
D-8727/2010 H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 26. Januar 2011 auf. I. Der eingeforderte Kostenvorschuss ging am 20. Januar 2011 fristgerecht ein. J. In seiner Vernehmlassung vom 1. März 2011, welche der Beschwerdeführerin am 4. März 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-8727/2010 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei gekommen, um bei ihrem Sohn zu leben. Sie sei krank und alleine gewesen. Ein Erdbeben habe ihr Haus zerstört. Ausserdem hätten sie der Tod der entfernten Verwandten B._______, die mehrere Jahre bei ihr gelebt habe, und gesundheitliche Probleme belastet. Diese Probleme seien jedoch lediglich Ausfluss der schwierigen Lebensbedingungen und folglich nicht asylbeachtlich.
D-8727/2010 4.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem im Wesentlichen entgegen, B._______, deren Name in der Verfügung falsch geschrieben worden sei, sei nicht lediglich eine entfernte Verwandte von ihr, sondern ihre angenommene Tochter nach tschetschenischem Brauch und in ihrem Haus zusammen mit ihrem Sohn aufgewachsen. Wegen deren Ermordung habe sie Probleme bekommen. Die Kadyrov-Leute hätten alles verheimlichen wollen und hätten sie als ihre Mutter enorm unter Druck gesetzt. Als der Jahrestag der Ermordung gekommen sei, sei es immer schlimmer geworden. Wegen dem Ausland hätten sie es sich vielleicht nicht leisten können, auch sie zum Schweigen zu bringen, doch sie hätten alles getan, damit sie nicht mehr in Tschetschenien leben könne. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin erneut den Bericht bezüglich der ambulanten Behandlung vom 25. Oktober 2010 im Spital Y._______ und einen provisorischen Austrittsbericht derselben Institution vom 23. November 2010 nach einer Hospitalisation vom 6. bis zum 23. November 2010 zu den Akten. 5. 5.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweisesolche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6562/2007 vom 1. September 2010 E. 2 beide mit weiteren Hinweisen).
D-8727/2010 5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 6562/2007 vom 1. September 2010 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant zu beurteilen. Zwar wird das enge Verhältnis der Beschwerdeführerin zur bekannten ermordeten Journalistin B._______ nicht in Abrede gestellt. Dass ihr daraus aslyrechtlich relevante Nachteile entstanden wären, kann den Akten jedoch nicht entnommen werden. Zwar führte der Sohn der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 20. Juli 2010 aus, die Beschwerdeführerin werde von den Kadyrov- Leuten verfolgt. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin selber in ihrem Schreiben vom 18. August 2010 jedoch nicht und führte vielmehr aus, sie sei ein Jahr nach der Ermordung von B._______ von Menschenrechtsorganisationen mit Fragen bedrängt worden. Deshalb habe sie Angst gehabt, sie, womit sie vermutlich die Regierungsleute meinte, könnten sie umbringen. Da sie aber die Organisationen offenbar abwimmelte und deren Fragen nicht beantwortete, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie von der Regierung als Gefahr wahrgenommen wurde. Somit ist ihre Angst als objektiv nicht begründet zu beurteilen. Während der Befragung und der Anhörung in der Schweiz machte die Beschwerdeführerin denn auch keine asylrechtlich relevanten Nachteile geltend. In erster Linie gab sie an, aufgrund ihrer Hilflosigkeit als alte Frau und ihrer gesundheitlichen Probleme zu ihrem Sohn in die Schweiz gekommen zu sein. Bezüglich der Ermordung von B._______ führte sie lediglich aus, sie sei von Journalisten und anderen Leuten Tag und Nacht belästigt worden, sodass sie zum Teil nicht mehr zu Hause habe schlafen können und schliesslich ausgereist sei. Ansonsten konnte sie gemäss
D-8727/2010 ihren mündlichen Ausführungen und auch dem Schreiben vom 18. August 2010 den Umständen entsprechend unbehelligt in Tschetschenien leben. Wenn sie nun auf Beschwerdeebene geltend macht, die Leute von Kadyrov hätten sie enorm unter Druck gesetzt und dies sei seit dem Jahrestag der Ermordung immer schlimmer geworden, so wirkt dies nachgeschoben und somit unglaubhaft, zumal sie hierzu weiterhin keine substantiierten Ausführungen macht, welche auf asylrechtlich relevante Nachteile schliessen lassen würden. Zudem ist wenig wahrscheinlich, dass sie als (…)-jährige Frau von den Kadyrov Leuten tatsächlich als Gefahr gesehen und in asylrechtlich relevanter Weise unter Druck gesetzt worden sein soll, zumal ihr Name im Zusammenhang mit B._______ zumindest in den ausländischen Medien nicht erscheint. Vor diesem Hintergrund muss auch eine Furcht vor allfälliger zukünftiger Verfolgung als nicht begründet beurteilt werden. 5.4. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 6.3. Da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. November 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
D-8727/2010 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600. – festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 20. Januar 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-8727/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: