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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2011 D-8702/2010

12 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,751 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8702/2010 Urteil vom 12. Januar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Serbien, vertreten durch lic. iur. Marc Aebi, BrunnerAebiPartner, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N_______.

D-8702/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2009 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines ersten Gesuchs im Wesentlichen vor�brachte, die Eltern seiner muslimischen Freundin seien mit ihrer Bezie�hung nicht einverstanden gewesen, da sie einen anderen Mann hätte hei�raten sollen, dass er von den Eltern seiner Freundin unter Druck gesetzt worden und von drei Familienmitgliedern zusammengeschlagen worden sei, dass er auch von seiner eigenen Familie unter Druck gesetzt worden sei, dass er aufgrund der erlittenen Schläge und der verhinderten Bezie�hung zu seiner Freundin in Depressionen gefallen sei, dass ihn seine Eltern im Herbst 2009 mit einer anderen Frau hätten ver�heiraten wollen, dass er in der Nacht vor dem Treffen mit dieser Frau aus seinem Eltern�haus geflohen sei und bei einem Freund Unterschlupf gesucht habe, dass er durch diesen Freund erfahren habe, dass er durch sein Verhal�ten Schmach über seine Familie gebracht habe, weshalb er keinen ande�ren Ausweg als die Ausreise gesehen habe, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. April 2010 ab�lehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz so�wie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Be�schwer�de mit Urteil vom 14. Juni 2010 (D-3376/2010) abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen dieses Urteil ge�rich�te�tes Revisionsgesuch mangels Zahlung des Kostenvorschusses mit Ur�teil vom 24. August 2010 nicht eintrat (D- 5261/2010), dass für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens auf die Akten ver�wie�sen wird,

D-8702/2010 dass der Beschwerdeführer am 13. November 2010 von D._______ her�kommend ohne rechtsgültige Reisedokumente in die Schweiz ein�reiste, worauf er am folgenden Tag anlässlich einer Personenkontrolle we�gen Verdachts auf Verstoss gegen das Ausländergesetz festge�nom�men wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2010 in der Schweiz ein zwei�tes Asylgesuch einreichte, dass er am 26. November 2010 im E._______ befragt und am 6. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen angab, nach seiner Rückkehr in sein Heimatland hätten ihm die Behör�den in F._______ die Ausstellung von Dokumenten verweigert, wes�halb ihm mangels Krankenkassenkarte der Zugang zu einem Arzt ver�wehrt geblieben sei, dass er zudem eine Auseinandersetzung mit einem aus dem Kosovo stammenden Polizisten gehabt habe, dass er eines Tages in ein Auto gezerrt und von besagtem Polizisten so�wie dessen Dienstkollegen in einen Wald gebracht worden sei, wo er von diesen als Albaner beschimpft und bespuckt worden sei, dass er sich gewehrt habe, worauf man ihn geschlagen und gedroht habe, ihn mit Benzin zu übergiessen und zu verbrennen, dass das Telefon des einen Polizisten geklingelt habe, worauf er eine Schaufel habe ergreifen können, auf den Polizisten eingeschlagen habe und daraufhin geflohen sei, dass er sich vor diesem Hintergrund erneut zur Einreise in die Schweiz ent�schieden habe, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine Iden�ti�täts�pa�piere zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - eröffnet am glei�chen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das

D-8702/2010 Asyl�ge�such des Beschwerdefüh�rers nicht eintrat und die Wegwei�sung aus der Schweiz so�wie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids aus�führte, das am 20. November 2009 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 17. Ju�ni 2010 rechtskräftig abgeschlossen, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, dass nach dem Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, welche zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Ge�wäh�rung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers als offen�sicht�li�ches Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Direktbefragung vorge�bracht habe, er sei Mitte August 2010 im Amtshaus von F._______ wäh�rend fünf bis zehn Minuten von einem höherrangigen Polizeibeam�ten befragt und danach unter Mitwirkung der Polizis�ten G._______ und H._______ nochmals während zirka einer halben Stunde verhört worden, und angegeben habe, den Grad des vorgesetz�ten Polizeibeamten nicht zu kennen, dass er demgegenüber bei der Kurzbefragung die Präsenz der Polizis�ten G._______ und H._______ beim Verhör im Amtshaus nicht erwähnt habe, da�gegen erklärt habe, beim vorgesetzten Beamten habe es sich um ei�nen Polizeioberst gehandelt, dass er auf Vorhalt hin sinngemäss geltend gemacht habe, anlässlich der Kurzbefragung die Polizisten G._______ und H._______ sehr wohl na�ment�lich erwähnt zu haben, dass diese Erklärung aktenwidrig sei und deshalb nicht gehört werden könne, dass insbesondere auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verfol�gung durch den Polizisten G._______ als unglaubhaft zu qualifizieren sei, so habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, er sei gegen Ende Okto�ber 2010 vom Polizisten G._______ und zwei weiteren Polizisten ver�schleppt worden, wohingegen er bei der Direktbefragung lediglich die Vermutung angebracht habe, dass es sich bei den zwei Komplizen G._______ ebenfalls um Polizeibeamte gehandelt habe,

D-8702/2010 dass zudem auffalle, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Schil�de�rung hinsichtlich der Umstände, die ihm die Flucht vor seinen drei Ver�folgern ermöglicht hätten, auf das Anführen von Allgemeinplätzen re�duziert habe und es seinen Schilderungen an Detailreichtum, an Kon�kretisierung, an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen mangle, dass ferner davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer – falls er vom Polizeibeamten G._______ extralegal verfolgt worden wäre – hätte die�sen bei den serbischen Behörden bei vorgesetzter Stelle angezeigt, dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 (Post�stem�pel) gegen diesen Ent�scheid Be�schwerde er�hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vor�ins�tanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit be�zie�hungs�wei�se Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vor�läu�fi�ge Aufnahme des Beschwerdeführers zu gewähren, dass er gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis (datiert vom 22. Juni 2010) sowie zwei Dokumente betreffend Anordnung von Zwangs�mass�nah�men der I._______ (datiert vom 20. und 26. Juli 2010) zu den Akten reichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2010 beim Bundes�verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gül�tig über Beschwerden ge�gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Ver�waltungs�ge�richts�ge�setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun�desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be�sonders be�rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an dessen

D-8702/2010 Auf�he�bung be�ziehungsweise Änderung hat und da�her zur Einreichung der Be�schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein�zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes�recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unange�messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens�ent�schei�de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor�instanz zu Recht auf das Asyl�gesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent�schei�dung an die Vorinstanz zurück�zuweisen ist (Entscheidungen und Mit�teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis�sion [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent�schie�den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nach�folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be�schwer�deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif�ten�wechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her�kunfts�staat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin�wei�se auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die

D-8702/2010 Ge�wäh�rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin�weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlings�ei�gen�schaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die An�for�de�run�gen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender Pra�xis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in An�wen�dung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be�reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1 E. 5), dass die Vorinstanz zutref�fend aufzeigte, dass keine Hinweise vor�lie�gen, wo�nach in der Zwi�schenzeit Ereignis�se eingetreten sind, die ge�eig�net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge�währung vorü�bergehenden Schutzes re�levant wären, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch die Polizei sowie die behauptete Verfolgungssituation als unglaubhaft zu quali�fizieren sind und aufgrund ihrer Unglaubhaftigkeit weder relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes sind, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, insbesondere da es der Beschwerdeführer unterlässt, sich mit den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen und Unstimmigkeiten in seinen Aussagen be�ziehungsweise den entsprechenden Erwä�gun�gen der Vor�instanz konkret auseinander�zusetzen, sondern lediglich in pauschaler Weise an�führt, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Kontext mit dessen psychischer Erkrankung zu würdigen, weshalb an deren Wahr�heit nicht zu zweifeln sei, dass der Beschwerdeführer bezüglich der ihm vorgehaltenen Un�stim�mig�keiten rügte, die Beweiswürdigung sei fälschlicherweise ohne Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes erfolgt, zumal er

D-8702/2010 auf Me�dikamente angewiesen sei und unter massiven psychischen Problemen und Panikattacken leide, dass entsprechende Auswirkungen der eingenommenen Medikamente auf die Erinnerungsfähigkeit zu vermuten seien, auch wenn sich aus den Akten nicht ergebe, dass diesbezüglich Abklärungen getroffen wor�den seien, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämt�li�cher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder An�mer�kungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aus�sa�gen behaften zu lassen hat, weshalb er mit vorerwähntem Einwand nicht durchzudringen vermag und dieser als unbeholfener Er�klä�rungs�ver�such für die festgestellten Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu wer�ten und nicht ansatzweise geeignet ist, die Zweifel an der Glaub�haf�tigkeit seiner Aussagen auszuräumen (vgl. B 1/11, S. 9; B 11/9, S. 8), dass der Beschwerdeführer lediglich vermutet, die eingenommenen Me�dikamente könnten seine Erinnerungsfähigkeit beeinflusst haben, dass aus einem Gutachten über den psychischen Zustand des Be�schwer�deführers nicht geschlossen werden könnte, seine als un�glaub�haft zu bezeichnenden Aussagen seien auf eine allfällige psychische Er�krankung zurückzuführen, dass sich die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung zudem nicht veranlasst sah, Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen, ins�besondere in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, anzuregen, dass nach dem Gesagten auf die beantragte Anordnung eines psy�chiatrischen Gutachtens verzichtet werden kann, da es in antizipierter Be�weiswürdigung in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl�gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge

D-8702/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts�be�wil�ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol�chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg�wei�sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem�nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz�lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut�bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht�liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge�zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass�geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Hinweise glaubhaft darzulegen vermochte, wo�nach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche ge�eig�net wä�ren, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge�wäh�rung vorübergehenden Schutzes relevant wären, und auch kei�ne An�halts�punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin�ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er�sicht�lich sind, die ihm in Serbien droht, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men�schen�rechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines abgewie�se�nen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei�nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür

D-8702/2010 jedoch ganz aus�sergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Recht�spre�chung des EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin�weisen), dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kur�zen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Aus�zu�wei�senden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen phy�sischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3), bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien hin�läng�lich ausgeschlossen werden können, dass sich der Beschwerdeführer, welcher nach Abschluss des ersten Asyl�verfahrens gemäss den eingereichten Beweismitteln aufgrund {…….} hospitalisiert wurde, zwar in einer schwierigen Situation befinden wird, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers aber auch in Serbien behandelt werden können (siehe Urteil des Bun�des�ver�waltungsgerichts D-3376/2010 vom 14. Juni 2010), auch wenn der Stan�dard der dortigen medizinischen und psychiatrischen Kliniken nicht jenem in der Schweiz entsprechen sollte, dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit der diag�nos�ti�zierten J._______ in Serbien, insbesondere auch der mass�geblichen Rechtsprechung des EGMR, keine Verpflichtung be�steht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu neh�men, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber vor�aus�setzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland [Nr. 33743/03]), dass es dem Beschwerdeführer sodann zuzumuten ist, sich – falls not�wen�dig – in Zu�sam�men�arbeit mit Ärzten im Rahmen von thera�peu�ti�schen Sitzungen sowie ge�gebenenfalls unter Zuhilfenahme von ent�spre�chenden Medikamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Serbien vor�zubereiten,

D-8702/2010 dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Serbien in Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut�bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Si�tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me�di�zi�ni�scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass – wie bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2010 festgehalten – weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen, da dem Be�schwer�deführer auch in seinem Heimatland die nötige medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht, insbesondere da er bereits vor seiner Ausreise in die Schweiz in seinem Heimatland medizinisch betreut beziehungsweise medikamentös behandelt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be�stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg�weisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzte, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellte oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab�zu�weisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-8702/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer�legt. Dieser Betrag ist innerhalb 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns�ten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu�stän�di�ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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