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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2008 D-8690/2007

20 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,041 mots·~10 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8690/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . August 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Dr. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 21. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8690/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde sunnitischen Glaubens aus B._______ (Provinz Dohuk), suchte am 25. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 14. November 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Hingegen erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der damaligen Situation im Irak als nicht zumutbar und verfügte die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung erwuchs am 20. Dezember 2005 unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar erachte. Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbunden Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 25. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. E. Mit Verfügung vom 21. November 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 21. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 21. November 2007 und beantragte, die D-8690/2007 angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die vorläufige Aufnahme sei aufrecht zu erhalten. Zudem sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 28. Januar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Januar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2008 unterbreitet und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 4. Februar 2008 eingeräumt. J. Am 31. Januar 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Stellungnahme lag als Beweismittel ein Bericht des Tagesanzeigers vom 23. Januar 2008 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-8690/2007 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 1.3) - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-8690/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch in der Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was das Gegenteil vermuten lässt. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 D-8690/2007 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 [BVGE 2008/4]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). D-8690/2007 3.3.2 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 10. Mai 2003 gelebt, während acht Jahren die Schule besucht und anschliessend ab und zu auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Grossvaters geholfen hat. Zudem leben gemäss seinen Angaben sein Grossvater, sein Bruder, zwei Schwestern und mehrere Onkel und Tanten in der Provinz Dohuk, womit er dort über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seines Alters (...), seiner guten Schulbildung (insbesondere ein Jahr Mittelschule) und seiner früheren Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb seines Grossvaters ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, wird zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Was seine Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe anbelangt, aufgrund des Konfliktes zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten in der Grenzregion zum Irak sei die Lage nach wie vor angespannt, ist nicht ersichtlich, inwiefern dadurch die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen entkräftet werden. Auch die in der Beschwerde vorgetragenen Beispiele von Asylsuchenden, die nach ihrer Rückkehr in den Irak getötet worden sein sollen, vermögen an dieser Einschätzung der Vorinstanz ebenso wenig zu ändern wie die weiteren vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sowie in der Stellungnahme vom 31. Januar 2008 vorgetragenen Gewaltakte, die sich in den drei nordirakischen Provinzen zugetragen haben sollen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM die mit Verfügung vom 14. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. D-8690/2007 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-8690/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 9

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