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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2008 D-8689/2007

28 mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,926 mots·~20 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8689/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Dr. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8689/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Suleymanyia im Nordirak, ersuchte am 1. Februar 1999 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2001 stellte das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1. Januar 2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz in den kurdisch kontrollierten Teil des Nordiraks und den Vollzug an. Die Wegweisung in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks schloss das Bundesamt aus. C. Mit Urteil vom 3. Mai 2006 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt ab, nachdem das BFM am 12. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 25. Januar 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hatte. D. Am 24. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. E. Am 13. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und bat darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. F. Mit Verfügung vom 19. November 2007 - eröffnet am 22. November 2007 - hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas- D-8689/2007 sungsfall auf, die Schweiz bis zum 18. Januar 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton Graubünden mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Dezember 2007 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 19. November 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Am 28. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Im Weiteren teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 25. Januar 2008 aufgefordert. Auf das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht eingetreten. I. Der auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse ein. J. In der Vernehmlassung vom 8. Februar 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. L. In der Replik vom 27. Februar 2008 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an den Anträgen in der Beschwerde vom 21. Dezember 2007 fest. D-8689/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. D-8689/2007 3.2 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die vorläufige Aufnahme sei beizubehalten, wird einerseits damit begründet, dass der Wegweisungsvollzug in den Nordirak nach wie vor unzumutbar sei. Andererseits wird geltend gemacht, ein Vollzug der Wegweisung sei nicht möglich. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. 3.3 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz diesbezüglich fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in den drei genannten Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in einer der drei Provinzen verfügen. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und November 2007 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellung zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde auch von anderen europäischen Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser Einschätzung unterstreiche. Ausserdem stelle sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich alleinerziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Auch wenn die Gefahr bestünde, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht D-8689/2007 eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich daher aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die in der Stellungnahme vom 13. November 2007 geltend gemachte Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen seiner (exil-)politischen Aktivitäten für die ICWP bei der Rückkehr an Leib und Leben gefährdet zu sein, sei bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen. In seinem Entscheid vom 25. Januar 2001, welcher vollumfänglich durch das Urteil der ARK vom 3. Mai 2006 bestätigt wurde, habe das Bundesamt die behaupteten Tätigkeiten für die ICWP und die damit geltend gemachte Gefährdungen durch die Islamisten als nicht glaubhaft qualifiziert. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrige sich daher, zumal ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit geboten worden sei, die Gründe darzulegen, welche gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprächen. Zudem seien im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei im Alter von fast 30 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in Z._______ verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Der Beschwerdeführer verfüge ferner über einen Abschluss des Technischen Instituts als Mechaniker/Schweisser und sei Inhaber eines Autoersatzteilgeschäfts gewesen. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer zudem Berufserfahrung in verschiedenen Betrieben der Fleischverarbeitung gesammelt. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er an gesundheitlichen Beschwerden leiden würde. Somit sollte er in der Lage sein, nach der Rückkehr an seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge der Beschwerdeführer mit seinen nach wie vor in der Provinz Suleymanyia wohnhaften Familienmitgliedern (Eltern und Geschwister) über ein taugliches Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unterstützend zur Seiten stehen könne. Auch Hilfsorganisationen könnten bei der Wiedereingliederung unterstützend tätig sein, so dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise vom Angebot D-8689/2007 der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte. 3.3.2 In der Beschwerde vom 21. Dezember 2007 wird demgegenüber geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz zum Wegweisungsvollzug seien stereotyp und die vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs würden in drei kurzen Sätzen abgetan und als irrelevant erklärt. Die Betrachtungsweise der Vorinstanz betreffend die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak könne jedoch nicht geteilt werden. Auch die SFH, welche die Lage im Nordirak permanent analysiere, komme zu einer anderen Beurteilung. Politische Spannungen in der Region könnten die Situation jederzeit ändern und die angespannte soziale Lage würde durch eine hohe Zahl von Rückkehrern zusätzlich belastet. Die Aufnahmekapazitäten in den kurdischen Provinzen seien beschränkt und die kurdische Regionalregierung habe eine zwangsweise Rückkehr ebenfalls grundsätzlich abgelehnt. Hinzu kämen das massive Truppenaufgebot der Türkei an der Grenze zum Nordirak und die bereits durchgeführten Luftangriffe sowie Einsätze von Bodentruppen im irakischen Teil Kurdistans. Von weiteren Armeeeinsätze sei auszugehen. Die Zivilbevölkerung leide sehr darunter, wie aus Medienberichten zu entnehmen sei. Eine gezielte Bekämpfung der PKK ohne zivile Opfer sei nicht möglich, was auch auf die Bekämpfung von islamistischen Terroristen zuträfe. Schliesslich gingen destabilisierende Angriffe auch vom benachbarten Iran aus. Die Sicherheitslage in den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymanyia sei aufgrund verschiedener Faktoren, wie beispielsweise der Vertreibung sunnitischer Terroristen in den Nordirak, weiterhin unvorhersehbar und mit einem hohen Eskalationspotential behaftet. Eine Gewaltzunahme in der kurdischen Region werde angedroht. Im Weiteren stellten Minen in verschiedenen Gebieten nach wie vor ein Problem dar. Aber auch die Zukunft von Kurdistan sei nicht klar. Die Islamisten könnten, falls sie mehr Macht hätten, Kurdistan angreifen und die Region in eine ethnisch-religiöse Auseinandersetzung stürzen. Zudem seien die Kurden ein dauerhaftes Ziel der Angriffe und Menschenrechtsverletzungen in den drei Provinzen sowohl durch die regierenden kurdischen Parteien als auch durch terroristische und islamische Gruppierungen. Dafür gäbe es hunderte von Beweisen und Dokumenten. Ständige militärische Interventionen der Nachbarländer wie der Türkei und dem Iran seien in dieser Situation eine zusätzliche ernsthafte Gefahr für die drei Provinzen im Nordirak. Die militärische Intervention der Türkei im Nordirak habe zu einer D-8689/2007 enormen Destabilisierung der Region und zu weiteren Eskalationen der ethnischen und religiösen Konflikte zwischen Kurden und Türken geführt. Ferner übe der iranische Geheimdienst terroristische Tätigkeiten ohne Einschränkung im Nordirak und Irak aus. Zahlreiche abgewiesene Asylbewerber beziehungsweise seit Jahren im Ausland lebende Iraker auf Besuch in ihrem Heimatland seien bei ihrer Rückkehr in den Irak Opfer von Ermordungen geworden. Die Lage im Irak müsse somit als katastrophal bezeichnet werden und von einer Situation der allgemeinen Gewalt sei für das ganze Staatsgebiet auszugehen. Ein Leben ohne Angst sei im Irak nicht möglich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei auch der Norden Iraks weiterhin von einem Klima der Gewalt geprägt, wovon etliche Bombenanschläge aus dem vergangenen und dem laufenden Jahr in Kirkuk, aber auch in den nördlichen Kurdenprovinzen zeugen würden. Das UNHCR spreche sich angesichts dieser Lage ebenfalls gegen eine Rückführung von irakischen Personen in den Nordirak aus und empfehle Irakern aus den unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen den weiteren Aufenthalt aus humanitären Gründen im Gastland zu gestatten. Selbst die Schweiz beurteile die Sicherheitslage im Irak mit grosser Besorgnis, was sich in der Schliessung des schweizerischen Verbindungsbüros in Bagdad zeige. In individueller Hinsicht sei gleichfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatdorf eine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne. So sei die Versorgungssituation weiterhin schwierig und das wirtschaftliche Fortkommen aufgrund der grenznahen Lage zur Türkei gelähmt. Das von der Vorinstanz erwähnte Beziehungsnetz, über welches der Beschwerdeführer verfügen soll, sei von theoretischer Natur, zumal jeder Einwohner Iraks um das wirtschaftliche und soziale Überleben kämpfe und Rückkehrer nicht mit offenen Armen empfangen würden. 3.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Dezember 2007 hält die Vorinstanz der Argumentation des Beschwerdeführers unter weitgehender, teils wörtlicher Wiederholung ihrer Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Erwägungen Abs. 5 - 7) entgegen, dass sie seit dem 1. Mai 2007 den Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar einschätze. Grund dafür sei, dass in diesen kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und D-8689/2007 Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht indessen nicht zu erwarten. Es bestünden zudem mehrere direkte Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak (beispielsweise nach Erbil oder Suleymanyia), so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Einer der Hauptgründe für die generellen vorläufigen Aufnahmen abgewiesener irakischer Asylsuchender sei der Umstand gewesen, dass direkte Flugverbindungen in den Nordirak nicht bestanden hätten und den Betroffenen nicht habe zugemutet werden können, ihre Rückreise via Bagdad und dann auf dem Landweg in den Norden anzutreten. Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Todesfälle von aus Europa zurückgekehrten irakischen Staatsangehörigen vermöchten die Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die drei nordirakischen Provinzen indessen nicht umzustossen, zumal sich die genannten Vorfälle vor Mai 2007 ereignet hätten. Auch eine Einzelfallprüfung habe im vorliegenden Fall zu keinen individuellen Vollzugshindernissen geführt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen (...) gemäss Akten gesunden Mann, der in Z._______ geboren sei und vor der Ausreise stets in der Stadt gelebt habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Z._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz mit Ehefrau, Mutter, drei Brüdern und fünf Schwestern und die finanziellen Verhältnisse der Familie seien ausgezeichnet, wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung selber geltend gemacht habe. Ferner habe der Beschwerdeführer das Technische Institut als Mechaniker/Schweisser abgeschlossen. Zudem besitze seine Familie einen Laden für Autoersatzteile. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gerate. 3.3.4 In der Replik vom 27. Februar 2008 wird der vorinstanzlichen Stellungnahme entgegnet, auch wenn die militärischen Interventionen der Türkei im Nordirak sich gegen die PKK richteten, seien Opfer unter der Zivilbevölkerung zu beklagen, welche nicht als Kollateralschäden verharmlost werden dürften. Der Beschwerdeführer sei durch die Situation individuell-konkret gefährdet. Im Weiteren sei es am 23. Januar 2008 - wie aus einem Bericht im Tagesanzeiger hervorgehe - im Norden Iraks zu zwei Bombenanschlägen in Mossul und al-Dibis bei Kirkuk gekommen, bei welchen zahlreiche Menschen getötet worden seien. Im Februar 2008 seien sodann zwei Selbstmordanschläge verübt worden, die ebenfalls ausnahmslos Zivilisten getroffen hätten, und D-8689/2007 bezüglich welcher auf die beiliegenden Spiegel-Online- und NZZ- Artikel verwiesen werde. Wenn gleich die Bekämpfung der PKK im Vordergrund stünde, sei bei derartigen Angriffen immer die Zivilbevölkerung betroffen und es komme zu Zerstörungen ziviler Gebäude. Sowohl Politiker aus der EU aber auch aus dem angrenzenden Iran würden vor der Gefahr einer Destabilisierung der ganzen Region warnen, weshalb die vom BFM zitierte Ansicht diverser EU- und EFTA-Staaten zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht geteilt werden könne. Bei einer allfälligen Rückkehr wäre der Beschwerdeführer unter diesen Umständen individuell-konkret an Leib und Leben gefährdet, was gegen einen Wegweisungsvollzug und damit auch gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme spreche. Der Einwand, wonach während vier Jahren 500 Personen in den Irak zurückgekehrt seien, könne ebenfalls nicht gehört werden. Das BFM selbst habe während dieser Zeitperiode (2003 bis September 2007) die Situation im Nordirak als instabil und gefährlich eingestuft, ansonsten die vorläufige Aufnahme viel früher aufgehoben worden wäre. Ausserdem sei über das Schicksal der Heimkehrenden nichts bekannt und es sei durchaus denkbar, dass diese zum Teil ums Leben gekommen seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass auch das EDA die Sicherheitslage im Irak als schwierig einschätze, wie dem beiliegenden E-Mail-Verkehr zu entnehmen sei. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2 Mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hat sich das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 eingehend auseinandergesetzt und ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage D-8689/2007 nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem festgestellt, dass die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, wodurch das oft angeführte Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle. Ferner wird im erwähnten Entscheid zusammenfassend festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Es erübrigt sich an dieser Stelle somit auf die einzelnen Ausführungen und Beilagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde respektive Replikschrift zur allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Nordirak weiter einzugehen, zumal seine Vorbringen an der aktuellen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ändern vermögen. 4.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeitskriterien eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist sodann Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymanyia, wo er seinen Ausführungen zufolge seit seiner Geburt bis zur Ausreise am 30. Dezember 1998 gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat 1991/92 das technische Institut in Z._______ als Mechaniker/Schweisser abgeschlossen und aufgrund der guten finanziellen Situation seiner Familie bis zur Ausreise gemäss eigenen Angaben nicht gearbeitet. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer Erfahrung in der Fleischverarbeitungsbranche gesammelt. Die drei älteren Brüder des Beschwerdeführers wohnen in Z._______, wo zudem noch weitere vier Schwestern, die Mutter sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers leben. In seinen Ausführungen beschreibt der Beschwerdeführer seine Familie als „reich“, und führt auch aus, dass seine Brüder gelegentlich im familieneigenen Autoersatzteilgeschäft arbeiten würden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt wird integrieren können, wobei ihm D-8689/2007 seine wirtschaftlich gut situierte Familie vor Ort behilflich sein kann. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine weiteren Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. 5. 5.1 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ferner vor, die vorläufige Aufnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufzuheben, sei sinnlos, zumal die Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Die Rückschaffung in den Norden Iraks sei aufgrund der unsicheren Sicherheitslage weder technisch noch rechtlich möglich. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: 5.2 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, jedoch von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird denn auch nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Im Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch in diesem Punkt als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- D-8689/2007 zugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme zu Recht nicht in Betracht gezogen hat. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung vom 12. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerde- respektive Replikschrift sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die Frage der Intergration des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie auf die schlechteren Zukunftsperspektiven im Heimatland im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ebenfalls nicht mehr einzugehen ist. Mit der auf den 1. Januar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) aufgehoben und die Kompetenz zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines wegen fortgeschrittener Intergration vorliegenden schwerwiegenden persönlichen Härtefalls an den Kanton und das BFM übertragen. Insofern der Beschwerdeführer somit die Vorgehensweise des gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG für Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuständigen kantonalen Migrationsamtes und des Bundesamtes für Migration als rechtswidrig und willkürlich bezeichnet, ist er mit seinen Rügen auf den entsprechenden Rechtsmittelweg zu verweisen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten im Betrag von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. A VGG i.V.m. Art 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 15. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. D-8689/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 15. Januar 2008 im gleichen Betrag zu Gunsten der Gerichtskasse einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Verfügung des BFM vom 19. November 2007 im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Katarina Umegbolu Seite 14

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