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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2009 D-868/2009

11 mai 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,253 mots·~16 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-868/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A.________, geboren (...) (Beschwerdeführerin 1), sowie deren Töchter B.________, geboren (...) (Beschwerdeführerin 2), und C._______, geboren (...) (Beschwerdeführerin 3), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...), Beschwerdeführerinnen gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-868/2009 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerinnen ersuchten mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 8. Februar 2008 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung. Sie machten geltend, ihr Sohn bzw. Bruder D._______, der in der Schweiz lebe, habe im Jahre 2000 die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) nach dreizehnjähriger Mitgliedschaft verlassen. Seither seien sie in dem von der LTTE kontrollierten Gebiet schlecht behandelt worden. Sie hätten sich nicht in von der srilankischen Regierung kontrolliertes Gebiet begeben können, da sie als Familie eines Kämpfers bekannt seien. Sie lebten nun in Colombo, seien dort aber nicht sicher, da sie ständig Leute anträfen, die ihren familiären Hintergrund kennen würden. Sie hätten in Colombo keine Unterstützung und befänden sich in Gefahr. A.b Die Schweizerische Botschaft bestätigte den Beschwerdeführerinnen am 27. Februar 2008 den Eingang ihres Gesuchs. Sie wurden aufgefordert, sofern sie am Gesuch festhalten wollten, ihre ausführlicheren Vorbringen und allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis Ende März 2008 einzureichen. A.c Die Beschwerdeführerinnen übermittelten der Schweizerischen Botschaft am 28. April 2008 (Eingang ihrer Eingaben) weitere Angaben zu ihren Asylgesuchen. Zudem legten sie Kopien einer Geburtsurkunde und zweier die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 2 betreffender Dokumente bei. Den Eingaben ist zu entnehmen, dass im Jahre 1988 der damals elfjährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführerinnen, E._______, von der indischen Armee (IPKF) erschossen worden sei. Danach habe sich der heute in der Schweiz lebende Sohn bzw. Bruder, D._______, den LTTE angeschlossen. Die Beschwerdeführerin 1 habe 1991 bei den LTTE eine Anstellung als Schneiderin erhalten. Sie habe ihrer ältesten Tochter erlaubt, in einem Dokumentarfilm der LTTE aufzutreten; später habe sie dies auch der Beschwerdeführerin 2 erlaubt. Die älteste Tochter habe sich 1999 in von der Regierung kontrolliertes Gebiet begeben und sei anschliessend in die Schweiz geflohen, wo sie heute zusammen mit ihren Kindern lebe. Die Beschwerdeführerin 2 habe einen Mann geheiratet, der die LTTE unterstütze und für diese gearbeitet habe. Dieser habe das von der LTTE kontrollierte Gebiet ebenfalls verlassen und D-868/2009 verstecke sich irgendwo. Im Dezember 2000 habe sich D._______ von den LTTE abgesetzt. Er sei von den LTTE gesucht worden. Ihr Sohn F._______ habe in G._______ für eine NGO gearbeitet. Aufgrund der Zwangsrekrutierungen durch die LTTE habe er die Gegend im Jahr 2007 verlassen und sei nach Colombo gegangen. Die Beschwerdeführerin 3 habe sich ab dem Jahr 2006 für die Jugendorganisation der LTTE engagiert. Im November 2006 seien die LTTE in ihr Haus eingedrungen und hätten sie mitnehmen wollen. Am 4. April 2007 sei sie mitgenommen und in einem Camp festgehalten worden. Mit Hilfe eines Cousins sei ihr die Flucht gelungen; anschliessend seien sie nach Colombo gegangen. Nun würden sie von den LTTE als Verräter betrachtet. A.d Am 22. Mai 2008 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 von der Schweizerischen Botschaft in Colombo befragt. Die Beschwerdeführerin 1 sagte aus, die Beschwerdeführerin 2 sei vor etwa einer Woche nach H._______ gegangen, wo sich ihr Ehemann in einem Spital befinde. Ihr Kind sei am 9. April 2008 geboren worden. Sie seien vor etwa zehn Monaten nach Colombo gezogen und hätten sich bei der Polizei angemeldet. Ihre Probleme mit der LTTE hätten im Jahr 2007 begonnen, als diese zuerst ihren Sohn F._______ und danach die Beschwerdeführerin 3 hätten rekrutieren wollen. Die Beschwerdeführerin 1 verneinte, mit den srilankischen Sicherheitskräften Probleme gehabt zu haben. Sie lebten in Colombo im Versteckten, da sie sich vor paramilitärischen Gruppen und den Sicherheitskräften fürchteten. Sie seien aber bisher nicht bedroht worden. Die Beschwerdeführerin 3 sagte aus, sie habe in den Jahren 2005 und 2006 in der Jugendorganisation der LTTE gearbeitet. Nachdem ihr Bruder D._______ in die Schweiz geflohen sei, seien sie von den LTTE befragt worden. Gegen Ende des Jahres 2006 hätten die LTTE beabsichtigt, sie zwangsweise zu rekrutieren. Im April 2007 sei sie dann mitgenommen worden. Nach einer Woche sei ihr die Flucht gelungen, danach hätten sie das von den LTTE kontrollierte Gebiet verlassen. Im Dezember 2007 habe sie einen Anruf auf ihr Handy erhalten, man habe sie gefragt, wo sie sich aufhalte. Im Februar 2008 habe die Polizei ihre Wohnung in Colombo durchsucht. Sie befürchte, dass sie von jemandem erkannt und anschliessend Probleme haben würden. A.e Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 5. Juni 2008). D-868/2009 A.f Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 teilten der Schweizerischen Botschaft am 1. September 2008 mit, Leute des militärischen Geheimdienstes und die Polizei hätten sich bei in Colombo lebenden Verwandten nach ihnen erkundigt. Sie fürchteten sich davor, verhaftet zu werden. Die Botschaft übermittelte das Schreiben am 3. September 2008 an das BFM. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 wies das BFM das Einreiseund Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihnen für das weitere Verfahren in der Schweiz die Einreise zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 26. Februar 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Einreichung einer Vernehmlassung an das BFM. E. In seiner Vernehmlassung vom 3. März 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen vom Bundesverwaltungsgericht am 5. März 2009 zur Kenntnis gebracht. F. Die Beschwerdeführerinnen wandten sich über ihren Rechtsvertreter am 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchten um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde. D-868/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist D-868/2009 dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass verschiedene Ungereimtheiten zwischen den schriftlichen Eingaben und den münd- D-868/2009 lichen Aussagen der Beschwerdeführerinnen bestünden. Dies betreffe die Ausführungen bezüglich der Probleme mit der LTTE oder die Ereignisse in Colombo. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen seitens der LTTE ernsthaft benachteiligt worden seien bzw., dass es nach April 2007 zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie in Colombo asylrelevante Nachteile erlitten oder solche zu befürchten hätten, lebten sie doch seit über einem Jahr in Colombo und seien dort polizeilich registriert. Den Aussagen seien keine konkreten Hinweise auf eine (drohende) (Reflex-)Verfolgung zu entnehmen. Hinsichtlich der Eingabe vom 1. September 2008, wonach sich im August 2008 Sicherheitskräfte nach den Beschwerdeführerinnen erkundigt hätten, sei zu berücksichtigen, dass bereits früher Eingaben gemacht worden seien, die nicht von ihnen verfasst worden und teilweise nicht mit ihren Aussagen in Übereinstimmung zu bringen gewesen seien. Selbst wenn sich tatsächlich Sicherheitskräfte nach ihnen erkundigt hätten, könne dies verschiedene Gründe haben. Aufgrund der Tatsache, dass sie sich in Colombo hätten registrieren lassen können und ihnen Ende 2007 neue Pässe ausgestellt worden seien, könne geschlossen werden, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthaften Verfolgungsabsichten bestünden. Daran vermöge auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 im Jahr 1993 an einem Propagandafilm der LTTE teilgenommen habe, nichts zu ändern. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerinnen genüge indessen nicht für die Annahme einer relevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch an konkreten Indizien, dass ihnen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit relevante Nachteile drohten. 4.2 In der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob die Rekrutierung durch die LTTE einem staatlichen Aufgebot zum Militärdienst gleichzustellen sei. Da die LTTE von vielen Staaten als terroristische Organisation behandelt werde, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn eine zwangsweise Rekrutierung durch dieselbe keine Asylrelevanz entwickeln würde. Die Behauptung des BFM, seitens der srilankischen Behörden bestünde keine ernsthafte Verfolgungsabsicht, zeuge von einer Verkennung der aktuellen Situation in Sri Lanka. Es sei bekannt, dass aus dem Norden und Osten stammende Tamilen in Colombo erhöht gefährdet seien, Opfer von Entführungen, Verhaftungen und Mordanschlägen zu werden. Tamilische Zivilisten verschwänden auch, nachdem sie von "white vans" abgeholt worden seien. Die Beschwerdeführerinnen unterlägen einem erhöhten Risiko, Opfer von solchen D-868/2009 Übergriffen zu werden. Sobald die Sicherheitskräfte oder mit ihnen verbündete Milizen realisierten, dass sie engste Verbindungen zur LTTE gehabt hätten, bestehe für sie Lebensgefahr. Sie befürchteten, dass die Armee ihr Wohnhaus in G._______ durchsucht habe, wo sie den grössten Teil ihrer Habe zurückgelassen hätten. Im Haus befänden sich verschiedene Gegenstände, die auf die familiäre Beziehung zur LTTE Hinweise gäben. Auf beigelegten Fotografien sei die Beschwerdeführerin 3 unter anderem mit dem politischen Führer Thamilchelvan abgebildet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 2 sei Nachrichtensprecher des über Satellit verbreiteten Fernsehsenders NTT gewesen, sein Gesicht sei in Sri Lanka allen Leuten bekannt. Ein Freund des Sohnes F._______, der in dessen Asylverfahren eine wichtige Rolle gespielt und in Colombo Kontakte zu den Beschwerdeführerinnen gehabt habe, sei seit einigen Wochen verschwunden. Es werde befürchtet, dass er unter Folter Hinweise auf den Verbleib der verschiedenen Familienmitglieder geben könnte. 4.3 In der Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 30. April 2009 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 2 sei zusammen mit ihrem Ehemann in die Hände der srilankischen Armee gefallen. Beide würden in einem Internierungslager gefangen gehalten und es sei davon auszugehen, dass sie unter Folter verhört würden. Da die ganze Familie der LTTE zugeordnet werde, müssten die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 ebenfalls mit einer Verhaftung rechnen, denn ihr Aufenthaltsort sei der Beschwerdeführerin 2 bekannt. Aus Sicherheitsgründen habe sich die Beschwerdeführerin 3 an einem anderen Ort als die Beschwerdeführerin 1 versteckt. Aufgrund der aktuellen Situation müssten alle Tamilen, die dem Umfeld der LTTE zugeordnet würden, mit dem Schlimmsten rechnen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, die Beschwerdeführerinnen seien in Sri Lanka keiner landesweiten Gefährdungssituation ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. 5.1.1 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 gelangten sie im Oktober 2007 nach Colombo, wo sie eigenen Angaben gemäss über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen und eine Unterkunft fanden. Der Beschwerdeführerin 3 sei im Oktober D-868/2009 2007, der Beschwerdeführerin 1 im Dezember 2007 ein Reisepass ausgestellt worden. Da sich die Beschwerdeführerinnen in Colombo ordnungsgemäss anmelden und registrieren lassen konnten und ihnen neue Reisepässe ausgestellt wurden, ist davon auszugehen, dass sie von den Sicherheitsbehörden überprüft wurden und gegen sie nichts vorlag, was einem legalen Aufenthalt in Colombo entgegengestanden hätte. Die Beschwerdeführerin 3 sagte bei ihrer Befragung durch die Schweizerische Botschaft aus, sie habe im Dezember 2007 einen Anruf auf ihr Handy erhalten. Man habe sie gefragt, wie sie hierher (nach Colombo) gelangt seien und wo sie sich aufhielten. Offenbar wurden während des Gesprächs keine Drohungen ausgesprochen, und der Anruf hatte auch sonst keine Folgen. Des Weiteren sei im Februar 2008 das Haus der Beschwerdeführerinnen von der Polizei durchsucht worden, wobei auch dieser Vorfall keine weiteren Folgen zeitigte, so dass davon ausgegangen werden muss, es habe sich um eine mit der allgemeinen Sicherheitslage zusammenhängende Routineüberprüfung gehandelt. Angesichts der bisherigen Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerinnen in Colombo bestehen objektiv gesehen keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende Verfolgung. 5.1.2 In einer Eingabe des in der Schweiz lebenden Sohnes bzw. Bruders der Beschwerdeführerinnen vom 1. September 2008 wird ausgeführt, der militärische Geheimdienst und die Polizei hätten sich bei in Colombo lebenden Verwandten nach ihnen erkundigt. Da die Beschwerdeführerinnen sich in Colombo bei der Polizei registrieren liessen und somit legal dort lebten, bestehen überwiegende Zweifel an diesen Angaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass insbesondere die Polizei die Adresse der Beschwerdeführerinnen kannte und sich nicht bei Verwandten nach deren Aufenthaltsort hätte erkundigen müssen. 5.1.3 Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass der in der Schweiz wohnhafte Sohn bzw. Bruder bis im Jahr 2000 in den Reihen der LTTE gekämpft habe und der Ehemann der Beschwerdeführerin 3 ebenfalls LTTE-Mitglied sei. Diesbezüglich hat das BFM zu Recht darauf hingewiesen, dass ihren Aussagen keine Hinweise dafür entnommen werden können, dass ihnen wegen der Aktivitäten ihrer Verwandten eine Reflexverfolgung drohen würde. Einerseits bestehen trotz der aktuellen angespannten Lage im Nordosten keine Anhaltspunkte dafür, dass in Sri Lanka Angehörige von LTTE-Mitgliedern systematisch asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werden, andererseits D-868/2009 wurden die Beschwerdeführerinnen bei ihrer Wohnsitznahme in Colombo überprüft und halten sich mittlerweile eineinhalb Jahre dort auf, ohne verfolgt oder bedroht worden zu sein. 5.1.4 Die Beschwerdeführerin 3 wirft in der Eingabe vom 12. Februar 2009 die Frage auf, ob der geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE asylrechtliche Relevanz zukomme. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerinnen ausserhalb des von der LTTE kontrollierten Gebiets weder von der LTTE noch von staatlichen Behörden oder anderen Organisationen konkret verfolgt bzw. bedroht wurden, kann diese Frage vorliegend offengelassen werden. Den Beschwerdeführerinnen stand und steht in der Grossregion Colombo eine innerstaatliche Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative offen, die sie auch ergriffen haben. 5.1.5 Schliesslich wird in der Eingabe vom 30. April 2009 geltend gemacht, die Beschwerdeführerin 2 und deren Ehemann seien in die Hände der srilankischen Armee gefallen und würden in einem Internierungslager festgehalten. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin 2 unter Folter den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 bekannt gebe. Unbesehen des Wahrheitsgehalts dieser durch nichts gestützten Parteibehauptung ist festzuhalten, dass die srilankischen Behörden den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 kennen, seit sie im Grossraum Colombo leben und dort polizeilich registriert wurden. Die srilankischen Behörden würden somit auch bei einem Verhör der Beschwerdeführerin 2 nichts erfahren, was ihnen nicht bereits bekannt ist. Im Übrigen würde die Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin 2, sollte diese tatsächlich in einem Internierungslager der Armee festgehalten werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht in Betracht fallen, weil diese gar nicht in die Schweiz gelangen kann, solange sie festgehalten wird. Die Beschwerdeführerin 2 verfügt deshalb aktuell über kein schützenswertes Interesse an der Erteilung einer Einreisebewilligung. Der Beschwerdeführerin 2, die Colombo angeblich freiwillig verlassen hat und deshalb von der Schweizerischen Botschaft nicht befragt werden konnte, stünde es hingegen nach einer Entlassung aus dem Internierungslager der Armee frei, aufgrund einer allenfalls dannzumal bestehenden Gefährdungssituation erneut um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zu ersuchen. D-868/2009 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 keine Verfolgung erlitten oder in objektiv begründeter Weise zu befürchten haben, die ihren weiteren Verbleib im Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Angesichts dieser Würdigung des Sachverhalts erübrigt es sich, im Einzelnen auf die weiteren Vorbringen und auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.− an sich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-868/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben; Beilagen: 5 Fotografien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die schweizerische Vertretung in Colombo zur Kenntnisnahme ad (...) (per EDA-Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 12

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