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Bundesverwaltungsgericht 03.02.2009 D-868/2008

3 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,793 mots·~19 min·3

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-868/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Februar 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Martin Zoller Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Christophe Allemann, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 8. Januar 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-868/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz Suleimaniya, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2005 in Richtung Syrien, gelangte anschliessend in die Türkei und reiste am 18. Dezember 2005 von dort sowie ihm unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz ein. Am 20. Dezember 2005 stellte er im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch und wurde dort am 3. Januar 2006 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 16. Januar 2006 ausführlich zu seinen Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe vor der Ausreise während längerer Zeit im Dorf G. als Hirte gearbeitet. Er habe die eigenen sowie die Tiere von A. M. gehütet. A. M. habe einen Nachbar namens M. S. gehabt; die beiden seien verfeindet gewesen. Die Angehörigen von M. S. hätten immerzu verlangt, dass A. M. das Dorf verlasse. Sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Schafe von A. M. nicht mehr zu hüten. Am 25. September 2005 sei es zu einem Streit zwischen A. M. und dem Sohn von M. S. gekommen. Dieser habe A. M. provoziert, worauf A. M. den Nachbarssohn erschossen habe und danach geflüchtet sei. Er habe den Vorfall mit eigenen Augen gesehen. Er sei daraufhin umgehend nach (...) gegangen. Er habe gehört, dass die Angehörigen von M. S. das Haus seiner Familie sowie jenes von A. M. in Brand gesetzt und das Vieh an sich genommen hätten. Von seinen Eltern habe er ausserdem erfahren, dass er von den Angehörigen von M. S. gesucht werde. Diese wollten ihn umbringen und sich an ihm rächen, weil er beim fraglichen Streit anwesend gewesen sei. Sein Onkel habe vergeblich versucht, M. S. von seiner (des Beschwerdeführers) Unschuld zu überzeugen. Aus diesen Gründen sei er am 14. Oktober 2005 aus dem Irak ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten. A.c Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht asylrelevant seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig D-868/2008 verfügte es infolge der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. November 2007 mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Es gewährte dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör. B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 29. November 2007 eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus. B.c Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 – eröffnet am 11. Januar 2008 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme weiterhin zu gewähren. Der Beschwerde lagen mehrere Medienberichte zu den Angriffen der türkischen Armee auf Stellungen der kurdischen Rebellen im Nordirak bei. D. Der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2008 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Der Kostenvorschuss wurde am 29. Februar 2008 einbezahlt. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-868/2008 G. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der Beschwerdeführer liess diese Frist indessen ungenutzt verstreichen. H. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Würdigung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG. I. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 eine Stellungnahme zu den Akten reichen. Im Sinne eines Beweismittels wurde dabei auf einen Bericht der NZZ-Online vom 12. Dezember 2008 verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Demzufolge ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM betreffend die Aufhebung einer nach Art. 44 Abs. 2 AsylG angeordneten vorläufigen Aufnahme. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-868/2008 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei im heutigen Zeitpunkt zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Vollzug der Wegweisung verletze daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerte Refoulement-Verbot nicht. Einem Wegweisungsvollzug stünden auch keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Blutrache seien im Asylentscheid vom 18. Januar 2006 als nicht asylrelevant bezeichnet worden. Im Weiteren sei festzustellen, dass viele der mit Blutrache verbundenen Konflikte mittels Verhandlungen und durch Zahlung einer Geldsumme gelöst würden. Die örtlichen Behörden könnten in bestimmten Fällen Schutz anbieten und mittels Druck auf die Verfolger eine friedliche Beilegung des Streites herbeiführen. Der Beschwerdeführer habe sich aber bisher nicht um entsprechenden Schutz bemüht. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass der geltend gemachte Konflikt gütlich gelöst werden könne, zumal weder der Beschwerdeführer selber noch ein Mitglied seiner Familie am Tötungsdelikt beteiligt gewesen sei. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz Suleimaniya lasse den Wegweisungsvollzug grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen. Die Schutzfähigkeit der staatlichen Machthaber im Nordirak sei heute grundsätzlich zu bejahen. Aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes, individuelles Gefährdungsindiz. Somit sei der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten. Das BFM erwog D-868/2008 im Weiteren, es herrsche in den drei kurdisch kontrollierten Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt. Seit dem 1. Mai 2007 schätze das BFM den Wegweisungsvollzug dorthin daher als grundsätzlich zumutbar ein. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, davon 84% in den Nordirak (inkl. Mosul und Kirkuk). Auch mehrere andere europäische Staaten teilten die Einschätzung des BFM hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei genannten Provinzen. Das UNHCR stelle sich ebenfalls nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen, empfehle jedoch eine differenzierte Vorgehensweise und vertrete die Auffassung, dass bei Angehörigen von "vulnerable groups" auf eine Rückführung verzichtet werden solle. Das BFM trage diesem Anliegen Rechnung. Im vorliegenden Fall sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Aufgrund der militärischen Intervention der Türkei im Nordirak ergebe sich keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers. Er habe bis zu seiner Ausreise in seiner Heimatprovinz Suleimaniya gelebt und dort mehrere Jahre als Schafhirte gearbeitet. Er sei jung, gesund und alleinstehend. Durch seine Migration in die Schweiz habe er eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt. Der Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland sollte ihm daher bei entsprechendem Bemühen gelingen. Der Beschwerdeführer könne bei Bedarf Hilfeleistungen von Verwandten und Hilfsorganisationen in Anspruch nehmen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" des BFM könnte ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern. Nach dem Gesagten sei der Vollzug der Wegweisung in die Provinz Suleimaniya zumutbar und im Übrigen auch möglich. 3.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Sicherheitslage im Nordirak sei äusserst angespannt. Die türkische Armee habe seit Mitte Dezember 2007 mehrfach Ziele im Nordirak angegriffen. Auch wenn sich diese Angriffe gegen PKK-Aktivisten richteten, seien dabei dennoch ganze Dörfer bombardiert und zahlreiche Zivilisten verletzt oder gar getötet worden, was zu Fluchtbewegungen geführt habe. Es herrsche deswegen im Nordirak eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung hätte eine Gefährdung des Lebens des Beschwerdeführers zur Folge und sei daher unzumutbar. Das vom BFM verwendete Argument, wonach der Beschwerdeführer mit seiner Migration in die D-868/2008 Schweiz Flexibilität bewiesen habe, sei unsachlich. Im Weiteren sei bisher nicht rechtskräftig festgestellt worden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher die geltend gemachte Bedrohung durch Private zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätten Verhandlungsversuche zwischen den verfeindeten Familien zu keinem Ergebnis geführt. Die Familie des Opfers sei nicht bereit, dem Beschwerdeführer zu verzeihen. Die Tatsache, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers abgebrannt worden sei, weise auf fehlende Verhandlungsbereitschaft hin. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die lokalen Behörden fähig seien, den Beschwerdeführer zu schützen. Der Beschwerdeführer müsse daher damit rechnen, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Opfer der Blutrache zu werden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher auch unzulässig. 3.3 In seiner Vernehmlassung erklärt das BFM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine besonders intensive Gefährdung wegen Blutrache glaubhaft darzulegen und zu beweisen. 3.4 Seitens des Beschwerdeführers wird in der Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 erneut ausgeführt, die Lage im Nordirak sei unsicher und gefährlich. Die Angriffe durch die türkische Armee führten zu einer Situation allgemeiner Gewalt und zu einer Gefährdung der nordirakischen Kurden; der schwere Bombenanschlag in der Nähe von Kirkuk vom 11. Dezember 2008 zeige dies. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzumutbar. Ausserdem drohe dem Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs die konkrete und ernsthafte Gefahr einer schweren Menschenrechtsverletzung, weshalb der Vollzug überdies unzulässig sei. Er werde im Zusammenhang mit einer Blutrache bedroht und verfolgt und habe dies glaubhaft dargelegt. Die Tatsache, dass er die Tat nicht selber verübt habe, ändere nichts an der bestehenden Verfolgungsgefahr. In Bezug auf den Vorhalt in der Verfügung vom 2. Dezember 2008, wonach der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2004 unter anderen Personalien in Deutschland erfasst worden sei, dort ein Asylverfahren durchlaufen und in der Folge verschwunden sei, wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aus Angst vor Verfolgung und aufgrund der damit verbundenen Stresssituation teilweise unterschiedliche Angaben zu seinen Personalien gemacht. D-868/2008 4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung grundsätzlich nichts geändert. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. 5.2 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). f 6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re- D-868/2008 spektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 18. Januar 2006 festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen. Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Zunächst ist diesbezüglich festzustellen, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. die umfassende Lageanalyse in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 6.2 ff. und E. 6.6). Im Weiteren sind die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm im Heimatland angeblich drohende Blutrache als unglaubhaft zu erachten (vgl. dazu bereits die Verfügung vom 2. Dezember 2008). Es erscheint nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, welcher eigenen Aussagen zufolge selber nicht direkt am Tötungsdelikt beteiligt und mit keiner der beteiligten Personen verwandt war, wegen Blutrache verfolgt wird. Ausserdem sind die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausgefallen. Beispielsweise erklärte er in der Erstbefragung, M. S. habe keine Trauerfeier für seinen getöteten Sohn veranstaltet (vgl. A2, S. 6), während er in der Di- D-868/2008 rektanhörung zu Protokoll gab, es habe eine entsprechende Trauerzeremonie gegeben (vgl. A9, S. 4). Sein Versuch, diesen Widerspruch auszuräumen (vgl. A9, S. 5) vermag nicht zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung durch Blutrache spricht ausserdem, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht um Schutz durch die kurdischen Behörden bemüht hatte, obwohl dieser Schritt für eine tatsächlich von Blutrache bedrohte Person naheliegend wäre. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem Schreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 20. Juni 2006 zufolge am 6. Dezember 2004 unter anderen Personalien erstmals in Deutschland erfasst worden war. Sein Asylgesuch in Deutschland wurde diesem Schreiben zufolge am 4. Juni 2005 abgelehnt. In der Folge verschwand der Beschwerdeführer, worauf ihn die deutschen Behörden am 23. Januar 2006 von Amtes wegen in Deutschland abmeldeten. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Der Deutschland-Aufenthalt des Beschwerdeführers ist demzufolge als erstellt zu erachten. Die Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im September 2005 im Irak Zeuge eines Mordes wurde und seither von Blutrache bedroht sei, werden mit Blick auf den erwähnten Deutschland-Aufenthalt des Beschwerdeführers erheblich verstärkt. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden diesen Auslandaufenthalt auf entsprechende Fragen hin nicht von sich aus offengelegt hat (vgl. A2, S. 1 und 7), was sich negativ auf seine persönliche Glaubwürdigkeit auswirkt. Darüber hinaus erscheint es aufgrund der Aktenlage als sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines Asylgesuchs durch die deutschen Behörden im Juni 2005 weiterhin in Europa verblieb, zumal es für die Annahme, er sei noch vor dem 25. September 2005 wieder in den Irak zurückgekehrt, in den Akten keine Indizien oder gar Beweismittel gibt. Aus diesen Gründen ist das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer im Irak eine Verfolgung wegen Blutrache drohe, insgesamt nicht glaubhaft; dieses Vorbringen ist demzufolge auch nicht geeignet, den Wegweisungsvollzugs als unzulässig erscheinen zu lassen. 6.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- D-868/2008 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und den Zentralirak. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und vor Ort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder über Parteibeziehungen verfügen. Diese Analyse ist nach wie vor als gültig zu erachten, zumal die seitens des Beschwerdeführers erwähnte Situation an der türkisch-irakischen Grenze im Zusammenhang mit Angriffen der türkischen Armee auf im Nordirak gelegene Stellungen der PKK zwar angespannt, bisher jedoch nicht eskaliert ist. 6.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der heute 24-jährige Beschwerdeführer ist ethnischer Kurde und stammt aus der Provinz Suleimaniya. Abgesehen von einem kurzen Aufenthalt im Iran (vgl. A2, S. 7) verbrachte er die Zeit zwischen seiner Geburt und der D-868/2008 Ausreise aus dem Heimatland immer in der Provinz Suleimaniya. Er ging dort sieben Jahre zur Schule und arbeitete vor der Ausreise mehrere Jahre lang als Schafhirte. In der Schweiz ist er seit dem Jahr 2006 ebenfalls erwerbstätig, zuletzt im Gastgewerbe. Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen erscheint es als wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer trotz der zugegebenermassen angespannten Arbeitsmarktlage im Nordirak gelingen wird, sich in seiner Heimatregion innert nützlicher Frist eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung der voraussichtlichen Anfangsschwierigkeiten kann der Beschwerdeführer beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Aufgrund der Aktenlage ist im Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegration unterstützen könnte. So leben seinen Angaben zufolge namentlich seine Eltern, seine fünf Geschwister sowie zwei Onkel in seiner Heimatprovinz. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Suleimaniya in eine existenzbedrohende Situation gerät. 6.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten zu bestätigen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 sowie auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-868/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 29. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-868/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 14

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