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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2011 D-8659/2010

4 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,727 mots·~14 min·2

Résumé

Migration | Beschwerde

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8659/2010/wif Urteil vom 4. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am […], Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N […].

D-8659/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 2. Juli 2008 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben lagen mehrere Kopien von Beweismitteln bei (u.a. Pass, Identitätskarte, Todesbestätigungen hinsichtlich der Ermordung des Vaters vom 23. Juli 2006). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus X._______. Sein Bruder sei zum Beitritt bei den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) gezwungen und 1998 umgebracht worden. Man sei aufmerksam auf die Familie geworden. Am 23. Juli 2006 sei sein Vater von unbekannten Leuten erschossen worden. In der Folge seien er und die Familie von den gleichen Leuten bedroht worden. Er habe das Haus deshalb verlassen müssen und sei am 29. Juli 2006 nach Colombo gelangt. Man habe ihn in Jaffna gesucht. Die Leute hätten erfahren, dass er in Colombo sei, ohne indessen seine Adresse zu wissen. In Colombo habe er sich aber von paramilitärischen Gruppen beobachtet gefühlt. Auch sei die Polizei öfters bei ihm erschienen und habe ihn schikaniert. Unter diesen bedrohlichen Umständen könne er nicht in Colombo leben. Nach Jaffna könne er auch nicht zurück. Aus humanitären Gründen ersuche er deshalb um Schutz in der Schweiz. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2008 unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Der Beschwerdeführer wiederholte gegenüber der schweizerischen Botschaft am 1. August 2008 grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und präzisierte, zum einen würde er in einer von paramilitärischen Gruppen und Sicherheitskräften kontrollierten Gegend leben und zum anderen sei er seit dem Bekanntwerden des Todes seines bei der LTTE umgekommenen Bruders im Jahre 2005 den Bedrohungen dieser Leute ausgesetzt. Die schweizerische Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 2. September 2008 dem BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit sämtlichen Unterlagen und hielt fest, die Botschaft hätte nicht die Möglichkeit mit jedem Asylgesuchsteller eine Befragung durchzuführen. Ferner habe man eine (Vor-) Prüfung vorgenommen und aufgrund bestimmter Überlegungen (keine geltend gemachten konkreten Todesdrohungen im letzten Jahr; unsubstanziierte Vorbringen in Bezug auf die erwähnten Bedrohungen; keine die Vorbringen belegende Dokumentation) auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mit

D-8659/2010 Schreiben des BFM vom 28. Juni 2010 mitgeteilt, das Bundesamt erachte den vom Beschwerdeführer unterbreiteten Sachverhalt als genügend erstellt, und eine Botschaftsanhörung in seinem Fall sei nicht notwendig. Ferner komme das BFM in Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände zum Schluss, dass das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Insbesondere brauche der Beschwerdeführer keinen Schutz im Sinne des Asylgesetzes. Unter Fristansetzung wurde dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit eingeräumt, seine Sicht der Dinge darzutun, insbesondere sämtliche neuen Vorkommnisse mitzuteilen, welche sich seit Einreichung des Asylgesuchs zugetragen hätten. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden. C. Mit Eingaben vom 23. Juli 2010 und 29. August 2010 an die schweizerische Botschaft in Colombo wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte unter anderem, dass er am 15. Juli 2010 mit seiner Mutter zum Gericht ([…]) gegangen sei, um etwas über die Mörder seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Nach Verlassen des Gerichts seien sie von unbekannten Leuten bedroht worden. Er sei gezwungen worden, seine Adresse und seine Telefonnummer in Colombo anzugeben. Aufgrund dieser Umstände und wegen der Angst, von den unbekannten Personen in Colombo aufgespürt zu werden, sehe er für sich in Sri Lanka keine sichere Zukunft. D. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (BVGE 2007/30) erachtete das BFM die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt (der Sachverhalt sei aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt; das rechtliche Gehör sei, nachdem auf eine Anhörung verzichtet worden sei, gewährt worden; das Antwortschreiben vom 23. Juli 2010 [Bst. C] sei einbezogen worden). Weiter wurde zur Begründung ausgeführt, den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich und konkret Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei. Auch weise er kein besonderes Profil auf. Die

D-8659/2010 eigentlichen Verfolgungsmassnahmen hätten seinem Vater und seinem Bruder gegolten. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass er von Schikanen betroffen gewesen sei, als in Teilen Sri Lankas Krieg zwischen der Regierung und der LTTE gewütet habe. Heute würde sich die Situation indessen anders präsentieren. Der Krieg sei mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen und das ganze Land befinde sich seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle. Trotz aktuell noch nicht gänzlich befriedigender Sicherheits- und Menschenrechtslage falle auf, dass insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" erheblich zurückgegangen sei. Aus dem schriftlichen Asylgesuch gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden intensiv verfolgt worden sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Drohungen vom 15. Juli 2010 durch unbekannte Leute hätte er zudem die Möglichkeit gehabt, die srilankischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Die eingereichten Dokumente würden auch nichts ändern, stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 27. Oktober 2010 mit, die Verfügung vom 15. Oktober 2010 sei dem Beschwerdeführer per eingeschriebener Post zugestellt worden. E. Mit als "Rechtsmittel gegen den abgelehnten Visa" bezeichneter und auf den "1. Februar 2010" datierter Eingabe (Eingang Botschaft: 6. Dezember 2010) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt. Die schweizerischen Botschaft in Colombo übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2010 die Eingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 20. Dezember 2010). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-8659/2010 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 6. Dezember 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Offensichtlich unbegründete Beschwerden fallen in einzelrichterliche Zuständigkeit und werden mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde.

D-8659/2010 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 2. Juli 2008 nicht angehört. Indes wurde er im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 16. Juli 2008 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. B hiervor). Aufgrund der Antworten des

D-8659/2010 Beschwerdeführers auf die in diesem Schreiben enthaltenen Fragestellungen sowie aufgrund der im schriftlichen Asylgesuch enthaltenen Vorbringen (vgl. Bst. A Abschnitt 2 hiervor) konnte das BFM letztlich ohne weiteres davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen jeweils Punkt für Punkt beantwortet. Zusätzlich ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt in sämtlichen Eingaben (2. Juli 2008, 1. August 2008, 23. Juli 2010, 29. August 2010) grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 4.3. Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen. 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die

D-8659/2010 glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Weder wird von ihr die erwähnte Ermordung des Vaters (23. Juli 2006) oder die Tötung des Bruders (1998) noch generell die Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags in Abrede gestellt. Den in diesem Zusammenhang in Kopie eingereichten Beweismitteln kann daher – wie das BFM zutreffend festhielt – keine weitere Bedeutung beigemessen werden. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche nach ihm in Colombo durch unbekannte Leute (Angehörige einer paramilitärischen Gruppe) ist vorab festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der srilankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen wegen des Vaters oder des Bruders durch unbekannte Personen zum heutigen Zeitpunkt ausgesetzt zu sein, als überwiegend unwahrscheinlich. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen seine Angelegenheit betreffenden Eingaben stets

D-8659/2010 unsubstanziiert blieb. Konkret, gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Massnahmen seitens seiner angeblichen Verfolger vermochte er nicht darzutun. Seine diesbezüglichen Schilderungen fördern keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) beachtliche Bedrohungssituation zu Tage. Aus den in den Eingaben vom 23. Juli und 29. August 2010 erwähnten beiden Ereignissen resultierten dem Beschwerdeführer ebenfalls keine Benachteiligungen, die auf eine Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes schliessen liessen. Insbesondere gilt in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass es ihm – dem seitens des Staates nicht Verfolgten –zuzumuten gewesen wäre, bei den srilankischen Behörden um Schutz vor den von Dritten ausgehenden Bedrohungen nachzusuchen. Auch in der Beschwerdeeingabe lässt es der Beschwerdeführer mit nicht über Allgemeinplätzen hinausgehenden Behauptungen bewenden. Ebenso unterbleibt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber sei bloss noch erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Wegzug nach Colombo (29. Juli 2006) dort stets von Unbekannten ("para military personals"), welche sich oft in der Nähe seines Hauses aufgehalten haben sollen, beobachtet und bedroht gefühlt haben will. Vor diesem Hintergrund ist es als zumindest als verwunderlich zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer erst rund zwei Jahre später ein Asylgesuch einreicht und darüber hinaus auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, immer noch im gleichen Quartier in Colombo wohnhaft ist. Ein solches Verhalten ist kaum mit der geltend gemachten Bedrohungssituation zu vereinbaren. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63

D-8659/2010 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-8659/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:

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