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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2011 D-8649/2010

7 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,144 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8649/2010 Urteil vom 7. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren (...), Georgien, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2010 / N.

D-8649/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft aus M._______, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2009 verliess und am 9. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am 23. August 2010 in Warschau aufhielt, dass das BFM anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2010 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum N._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte, dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM am 30. November 2010 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass sich die polnischen Behörden am 6. Dezember 2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung) bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Dezember 2010 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

D-8649/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, Asyl zu gewähren und im Hinblick auf die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und subsidiär die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatoder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, dass er darüber hinaus beantragte, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzulegen, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-8649/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Asyl zu gewähren, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen geltend macht, der Beschwerdeführer sei am 23. August 2010 in Warschau anlässlich seines Asylgesuchs daktyloskopisch erfasst worden,

D-8649/2010 dass Polen gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Polen am 6. Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass er im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorgebracht habe, er werde im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Polen von den Tschetschenen, welche ihn dort bereits einmal verletzt hätten, getötet werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe seitens tschetschenischer Personen indessen Übergriffe Dritter darstellten, dass Polen willens und fähig sei, Personen gegen solche Übergriffe zu schützen, weshalb sich der Beschwerdeführer an die polnischen Behörden wenden könne und demnach auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde und keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen bestünden, dass weder die in Polen herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprächen und der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Zustimmung Polens technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-8649/2010 dass deshalb das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei russisch-orthodox und habe in Weissrussland eine muslimische Tschetschenin kennengelernt, in die er sich verliebt habe, was bei männlichen Tschetschenen Missfallen aus religiösen Gründen ausgelöst habe, dass er von diesen Männern erheblich malträtiert und verletzt worden sei, weshalb er sich nach einem Spitalaufenthalt an die polnischen Behörden gewandt habe, die ihm andernorts einen Platz in einem Asylheim vermittelt hätten, dass ihn indessen auch dort Tschetschenen mit einem Messer bedroht hätten, und er sich lediglich durch einen Sprung aus dem 2. Stock des Asylheims habe retten können, dass er den innigsten Wunsch hege, ein neues, angstfreies Leben mit seiner jetzigen Frau aufzubauen, doch sei dies für sie in Polen absolut unmöglich gewesen, weil sie dort sicher weiterhin aus religiösen Gründen von Tschetschenen verfolgt würden, dass die polnischen Behörden am 6. Dezember 2010 entgegen der diesbezüglichen Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht der Übernahme, sondern gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II- Verordnung in Beantwortung einer Anfrage des BFM vom 30. November 2010 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Polen) ausreisen kann und der allfällige Vollzug der Wegweisung nach Polen möglich ist, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,

D-8649/2010 dass der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte in Polen Übergriffe tschetschenischer Männer, die ihn im Hinblick auf die verschiedene Religionszugehörigkeit von ihm und seiner Partnerin verfolgten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2010 erklärte, er sei Jezide (A1/12 Ziff. 5 S.2), während er zufolge der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2010 russisch-orthodox sein soll, weshalb sich der Eindruck aufdrängt, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, dass der geltend gemachte Sprung des Beschwerdeführers aus dem 2. Stock eines polnischen Asylheims einen wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlässt, dies umso mehr, als er anlässlich der BzP in diesem Zusammenhang vorbrachte, er sei von einer Frau aus Inguschetien darauf hingewiesen worden, er werde gesucht, woraufhin er aus dem Fenster im 2. Stock gesprungen und geflohen sei (A1/12 Ziff. 16 S. 8), dass bei dieser Sachlage der Einwand des Beschwerdeführers, die polnische Polizei würde ihm keinen Schutz vor seinen tschetschenischen Verfolgern bieten, angesichts seiner wirklichkeitsfremden Vorbringen nicht zu überzeugen vermag, dass das BFM daher in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

D-8649/2010 dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG) regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.1), dass demnach auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non- Refoulement-Gebots bzw. der Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung an dieser Stelle nicht mehr einzugehen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE D-645/2010 vom 1. März 2010 E. 8.2), welches wie vorstehend ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, dass das BFM demnach die Wegweisung nach Polen und den Vollzug der Wegweisung zu Recht verfügt bzw. angeordnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das BFM gemäss Aktenlage keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,

D-8649/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.— (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfügung über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten zu informieren, wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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