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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2011 D-8646/2010

5 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,731 mots·~9 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8646/2010 Urteil vom 5. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (…).

D-8646/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er eigenen Angaben zufolge (…) am (…) illegal nach Malta gereist war, dass er sich seither dort aufgehalten und am 7. Januar 2009 erfolglos um Asyl nachgesucht habe, bis er am 18. Oktober 2010 nach (…) und von dort am 20. Oktober 2010 in die Schweiz gelangt sei, wie er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) vom 8. November 2010 auf Frage hin bestätigte (…), dass er gegen eine allfällige Wegweisung nach Malta einzuwenden habe, dass die dortigen Lebensumstände schwierig gewesen seien, die von Malta erhaltene finanzielle Unterstützung für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie nicht ausgereicht habe und es in der Unterkunft kalt gewesen sei (…), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel�heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (…), dass das BFM – gestützt auf einen Eurodac-Treffer vom 7. Januar 2009 – am 15. November 2010 ein Ersuchen um Wiederaufnahme an die maltesischen Behörden stellte, welches bis zum Ablauf der Antwortfrist unbeantwortet blieb, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am 16. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Malta verfügte, den Beschwerdeführer – unter An�drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das

D-8646/2010 Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent�wicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver�fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) sei Malta für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, und aufgrund des Ausbleibens einer Stellungnahme liege eine stillschweigende Zu�stimmung Maltas zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vor, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver�fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 30. Mai 2011 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm dazu am 8. November 2010 gewährten rechtlichen Gehörs keine relevanten Gründe dar�zulegen vermocht habe, die einer Rückkehr nach Malta entgegen�stünden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Malta zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal Malta die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt habe, und sich der Beschwerdeführer daher an die zuständigen Behörden wende könne, um die ihm zustehende Unterstützung zu erhalten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2010 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die an�gefochtene

D-8646/2010 Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge�stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent�scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be�sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be�schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht ein�gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter�licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche

D-8646/2010 handelt, weshalb der Be�schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be�schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies�bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll�zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu�ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl�suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch�führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu�ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die maltesischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist nicht geantwortet haben und das BFM zu Recht feststellte, dass damit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Malta die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe,

D-8646/2010 dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren staatsvertraglich zuständig ist, dass der Inhalt der Beschwerde – zu deren Begründung fehlende Arbeit und Unterkunft sowie schwierige Lebensumstände in Malta angeführt werden – offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Asylverfahrens vom Be�schwerdeführer nicht bestritten wird, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Malta werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts�stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei�heiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völker�rechtlichen Verpflichtungen, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Malta werde den Beschwerdeführer in Verletzung des Rückschiebungsverbots nach Nigeria zurückschaffen, dass vorliegend auch keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Malta bestehen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge einen maltesischen Aufenthaltsausweis erhielt, über ein Jahr lang in Malta lebte und – mit Ausnahme der seiner Ansicht nach nicht ausreichenden finanziellen Unterstützung – keine Klagen über seine Lebensumstände in Malta vorbrachte, dass in Malta ein rechtsstaatlich konformes Verfahren zur Prüfung des Asylgesuchs und der Wegweisung garantiert ist und ein dort hängiges oder bereits durchlaufenes Asylverfahren keinen Grund darstellt, ein Asylgesuch in der Schweiz materiell zu behandeln, dass kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Malta aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit das BFM keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt hat, dass auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die

D-8646/2010 Ent�gegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht offenkundig nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein�getreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Malta der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – wie oben erwähnt – regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und demnach hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung – soweit not�wendig – vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsicht�lich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vor�stehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8646/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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