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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2017 D-864/2017

14 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,304 mots·~12 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-864/2017 mel

Urteil v o m 1 4 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder, C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2017 / N (…).

D-864/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 19. Dezember 2016 für sich und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2017 – eröffnet am 1. Februar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. Februar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um superprovisorische Aussetzung der Überstellung, Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt

D-864/2017 sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,

D-864/2017 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Beschwerdeführenden am 18. November 2016 unbestrittenermassen in Polen ein Asylgesuch eingereicht haben und die polnischen Behörden das seitens des SEM am 9. Januar 2017 gestellte Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden am 17. Januar 2017 guthiessen, dass die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden somit grundsätzlich gegeben ist,

D-864/2017 dass die Beschwerdeführenden zur Zuständigkeit Polens im Rahmen des ihnen gewährten rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene einwenden, der Beschwerdeführer sei im Heimatstaat vom russischen Inlandgeheimdienst inhaftiert und in der Haft schwer misshandelt worden, dass es nie ihre Absicht gewesen sei, in Polen um Asyl zu ersuchen, da der russische Inlandgeheimdienst dort „Zugriff“ auf russische Flüchtlinge habe und sie in Polen auch mit eigenen Augen Mitglieder des russischen Inlandgeheimdienstes erkannt hätten, weshalb sie keinen Schutz in Polen finden könnten, dass sich die Situation tschetschenischer Asylsuchender nach dem Ende des Tschetschenienkonflikts verschlechtert habe, was sich auch aus den eingereichten Länderberichten zur Asylpraxis der polnischen Behörden ergebe, dass es ihnen zudem gesundheitlich schlecht gehe, der Beschwerdeführer an einer Hepatitis C leide und die Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit an starken Kopfschmerzen leide, weshalb der Verdacht auf eine Tumorerkrankung bestehe, und sie am 9. Februar 2017 einen Arzttermin hätten, dass dieses Vorbringen aus den nachfolgenden Gründen zu keiner anderen Beurteilung der angefochtenen Verfügung zu führen vermag, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge-

D-864/2017 meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführenden auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach die polnischen Behörden sich weigern würden, sie aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass sich entsprechende Schlussfolgerungen auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Berichten ziehen lassen, insbesondere nicht, dass tschetschenischen Asylantragstellern der Zugang zum polnischen Asylverfahren verwehrt ist, dass den Akten, insbesondere auch dem Vorbringen auf Beschwerdeebene, keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeeben gesundheitliche Probleme vorbringen, der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs jedoch Entsprechendes nicht geltend machte, sondern vielmehr und unter Verweis auf erlittene Folter mit Stromschlägen ausführte, „Ich bin gesund. Allenfalls mein Herz (…)“ (act. A6 S. 8), dass auch die Beschwerdeführerin auf die explizite Frage der Vorinstanz nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführte „Ich habe nichts.“,

D-864/2017 dass vor diesem Hintergrund bereits davon auszugehen ist, dass die von den Beschwerdeführenden angegebenen gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit der drohenden Überstellung nach Polen stehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR) und diese hohe Schwelle vorliegend weder beim Beschwerdeführer noch der Beschwerdeführerin erreicht wird, dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern jeweils die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und Personen mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Polen nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über medizinische Institutionen verfügt, welche auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall für eine adäquate Behandlung und Betreuung an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden können, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden entsprechend Rechnung tragen und die polnischen Behörden im Bedarfsfall vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren würden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung der Beschwerdeführenden und ihrer minderjährigen Kinder nach Polen würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-864/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Folge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-864/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

D-864/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.02.2017 D-864/2017 — Swissrulings