Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-863/2016
Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
D-863/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben in B._______ geboren wurde, eritreische Staatsangehörige (…) Ethnie ist, ihren Heimatstaat im (…) 2010 beziehungsweise Ende 2010 illegal in Richtung C._______ verliess, nach einem dreijährigen Aufenthalt im dortigen Flüchtlingslager von D._______ über E._______ nach F._______ weiterreiste, von wo sie im (…) 2014 (…) nach G._______ und schliesslich am 12. August 2014 (...) illegal in die Schweiz gelangte, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ H._______ vom 25. August 2014 (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Dezember 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie habe zwischen dem Jahr 2005 beziehungsweise 2008 und ihrer Ausreise aus Eritrea in H._______ gewohnt und dort (…) als (…) verrichtet beziehungsweise als (…) gearbeitet, dass sie Eritrea aus Angst, in einer Razzia aufgegriffen und in den Militärdienst aufgeboten zu werden, beziehungsweise weil sie an ihrem Arbeitsplatz ständig (…) belästigt worden sei – insbesondere von Angehörigen der Armee –, verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin zum Nachweis der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit keinerlei Identitäts- oder Reisepapiere einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 13. Januar 2016 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea oder C._______, woher die Beschwerdeführerin wohl stamme, indes in Würdigung sämtlicher Umstände und Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar sei,
D-863/2016 dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2016 und in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Februar 2016 (Poststempel; Eingabe datiert vom 10. Februar 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, wobei die Nachreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht gestellt wurde, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ihre bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholte, wobei sie namentlich an der geltend gemachten illegalen Ausreise nach C._______ festhielt und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht rügte, dass die Vorinstanz namentlich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Abklärungen betreffend den von der Beschwerdeführerin geschilderten Aufenthalt in (…) (...) Flüchtlingslagern hätte vornehmen müssen, dass aus der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht automatisch auf eine legale Ausreise geschlossen werden könne und die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP nicht erklärt habe, die Strecke von B._______ an die Grenze in einem (…) Fussmarsch bewältigt zu haben, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 mitteilte, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines solchen Frist bis zum 7. März 2016 gesetzt wurde,
D-863/2016 dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben, dass die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht und widersprüchliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum gemacht habe, wobei sie nur über sehr beschränkte Länderkenntnisse ihrer angeblichen Heimat und deren (…) J._______ verfüge, weshalb ihre Behauptung, eritreische Staatsangehörige zu sein und ihr ganzes Leben in Eritrea verbracht zu haben – von ihrer wahren Identität abgesehen –, mit extremer Vorsicht zu geniessen sei, dass das SEM weiter zutreffend ausgeführt haben dürfte, die Beschwerdeführerin habe sich in mehrere markante Unstimmigkeiten verstrickt, indem sie anlässlich der BzP als Ausreisegrund ihre Furcht, in einer Razzia aufgegriffen und in den Militärdienst beordert zu werden, vorgebracht habe, wogegen sie diesbezüglich anlässlich ihrer Anhörung erklärt habe, als (…) in einem (…) Lokal gearbeitet zu haben, wo sie (…) hauptsächlich Militärangehörige bedient habe, und sich aus Furcht, von einem aufdringlichen (…), welcher sie immerwährend (…) belästigt habe, vergewaltigt zu werden, nach C._______ abgesetzt zu haben, dass auch zutreffen dürfte, dass sie nicht schlüssig zu erklären vermocht habe, weshalb sie dieses Kernvorbringen erst anlässlich der Anhörung nachgeschoben habe, dass sie – was ebenfalls zutreffend sein dürfte – ihre Ausreise widersprüchlich geschildert habe, indem sie anlässlich der BzP behauptet habe, von B._______ aus in einem (…) Fussmarsch nach C._______ gelangt zu sein, was – so das SEM – unmöglich sei, da sich die (…) Grenze zirka (…) Kilometer (…) von B._______ befinde, wogegen die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung erklärt habe, für diese Strecke (…) Stunden benötigt und auf dem Weg (…) zu haben, wobei sie diesen Widerspruch nicht einleuchtend aufzulösen vermocht habe, dass das SEM unter diesen Umständen und in Anbetracht weiterer, aus prozessökonomischen Gründen nicht aufzulistender Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Recht darauf geschlossen haben dürfte, dass sie weder ihre Identität und eritreische Staatsangehörigkeit noch ihre Vorverfolgung und Ausreise glaubhaft darzutun vermocht habe, und es sich bei ihren Schilderungen gesamthaft um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
D-863/2016 dass an dieser Würdigung die Ausführungen in der Beschwerde nichts ändern dürften, dass – wie eine Überprüfung der Akten ergeben habe – die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP tatsächlich erklärt habe, die Strecke von B._______ an die Grenze in einem (…) Fussmarsch bewältigt zu haben, dass das SEM entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht aus der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen auf eine legale Ausreise geschlossen hat, dass sich in Anbetracht der nicht nachgewiesenen Identität und der als nicht glaubhaft einzuschätzenden Schilderung der Ausreise aus Eritrea durch die Beschwerdeführerin und ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (vgl. Art. 8 AsylG [SR 142.31]) Abklärungen betreffend allfällige Aufenthalte in (…) Flüchtlingscamps erübrigt hätten und sich die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht als unbegründet erweisen dürften, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupteten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen sei, dass unter diesen Umständen davon abgesehen werden könne, die in Aussicht gestellte Nachreichung einer Fürsorgebestätigung abzuwarten, dass der Kostenvorschuss am 5. März 2016 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-863/2016 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-863/2016 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen, dass der Beschwerdeführerin darüber hinaus bereits mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermöge, dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass mit den Ausführungen in der Beschwerde namentlich gewisse Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Ausreise aus Eritrea bestritten werden beziehungsweise versucht wird, den Sinn dieser Aussagen ins Gegenteil zu wenden, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Übrigen weder zu den von ihr widersprüchlich geschilderten Verfolgungsvorbringen noch zu der von ihr geltend gemachten Staatsangehörigkeit und Herkunft von Eritrea, woran für die Vorinstanz erhebliche Zweifel bestehen, äussert, dass mithin die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, die Einschätzung der Vorinstanz zu relativieren, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Herkunft und illegale Ausreise von Eritrea nach C._______ sowie ihre eritreische Staatsangehörigkeit glaubhaft darzulegen, dass das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland vorliegend nicht zu einer Anerkennung der Beschwerdeführerin als Flüchtling führt, zumal sie ihre Nationalität nicht rechtsgenüglich glaubhaft machte und deshalb nicht ersichtlich ist, welcher Staat für eine allfällige Verfolgung wegen Einreichens eines Asylgesuchs im Ausland verantwortlich wäre,
D-863/2016 dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und die Beschwerdeführerin die Abweisung des Asylgesuchs nicht angefochten hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 5. März 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-863/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
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