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Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 D-8627/2007

19 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,697 mots·~23 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8627/2007 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . März 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, und ihre Tochter B._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch Silvia Maag, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, _______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8627/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben gemäss eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess Eritrea am 18. April 2006 zusammen mit ihrer Tochter, hielt sich zirka einen Monat lang im Sudan auf und gelangte am 21. Mai 2006 in die Schweiz, wo sie am selben Tag für sich und ihre Tochter um Asyl nachsuchte. Am 1. Juni 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Dabei sagte sie unter anderem aus, man habe sie in den Militärdienst einberufen. Man habe sie bereits Mitte 1995 zum ersten Mal einberufen (auf Nachfrage erklärte sie, dies habe sich im Jahre 2005 zugetragen), zum zweiten Mal sei dies am 10. April 2006 geschehen. Es sei ein Soldat mit einer Begleitperson vorbeigekommen, der ihr einen versiegelten Umschlag übergeben habe. Sie hätte sich innerhalb eines Monats bei einem staatlichen Büro melden müssen. Nachdem sie dem ersten Aufgebot keine Folge geleistet habe, sei sie zwei- oder dreimal zu Hause gesucht worden. Man habe sie in Eritrea auch nicht gut behandelt, nachdem sie aus Äthiopien vertrieben worden sei. Am 19. Juli 2006 wurde die Beschwerdeführerin von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei in Addis Abeba geboren worden und in C._______ aufgewachsen, wo sie zusammen mit ihren Eltern bis im Jahre 1996 gelebt habe. Danach sei sie nach Addis Abeba gegangen und habe dort zusammen mit ihrem Ehemann gelebt. Sie habe diesen im September 1998 kurz vor ihrer Ausschaffung zum letzten Mal gesehen. Am 20. September 1998 sei sie nach Eritrea ausgeschafft worden, wo sie zirka vier Monate lang bei ihrer Tante gelebt habe, bis ihre Eltern auch nach Eritrea gekommen seien. Eritrea habe sie verlassen, weil sie nicht habe Militärdienst leisten wollen. Mitte 2005 sei ihr von einem uniformierten Soldaten und einem Angestellten der Kebele ein Couvert gebracht worden. Danach habe sie sich versteckt. Da sie Mutter eines Kindes sei, hätte sie nicht aufgeboten werden sollen. Ab und zu sei sie von den Leuten des Kebele zu Hause gesucht worden. Beim zweiten Mal sei ein Soldat mit einem Angestellten des Kebele gekom- D-8627/2007 men, um die Vorladung zu überbringen. Sie habe gedacht, die Lage sei ernster geworden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Oktober 2006 eine Fotografie zu den Akten, auf welcher sie zusammen mit einer Freundin abgebildet sei. Im Hintergrund seien die katholische Kirche und das Hauptpostgebäude von D._______ zu sehen. Das BFM wandte sich am 9. Mai 2007 an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba und ersuchte diese um die Vornahme von Abklärungen an den früheren Wohnorten der Beschwerdeführerin (Addis Abeba, C._______). Am 24. August 2007 übermittelte die Botschaft die Ergebnisse ihrer Abklärungen. Das BFM setzte die Beschwerdeführerin am 12. September 2007 von den Abklärungen und deren Ergebnissen in Kenntnis und gewährte ihr Frist zur Stellungnahme. Am 20. September 2007 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. November 2007 fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Am 21. Dezember 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ihrer Mandanten vom gleichen Tag. D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2008 bestätigte der Instruktionsrichter D-8627/2007 des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführerinnen, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hiess er gut; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Die Akten übermittelte er dem BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde. F. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2008 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-8627/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides aus, die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba hätten ergeben, dass an der von der Beschwerdeführerin genannten Adresse in C._______ seit vielen Jahren dieselbe Person lebe, der sie nicht bekannt sei. In den Akten der Kebele von Addis Abeba sei sie nicht als Bewohnerin des von ihr angegebenen Hauses verzeichnet; die Person, welche an dieser Adresse wohne, lebe bereits sei mehr als 20 Jahren dort. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie angegeben, seit 1996 nicht mehr in C._______ gewohnt zu haben, was bedeute, dass seither viele Jahre vergangen seien. Zudem seien viele Äthiopier den Eritreern feindlich gesinnt, weshalb der jetzige Hausbewohner versucht haben D-8627/2007 könnte, sie zu schädigen. Diese Aussagen seien hypothetisch und nicht gesichert. Im Weiteren habe sie erklärt, ihr Ehemann und sie hätten sich nicht ständig im Haus in Addis Abeba aufgehalten. Ihr Mann habe sie möglicherweise bei der Kebele gar nicht angemeldet. Zudem habe die Person, welche gesagt habe, sie lebe schon seit 20 Jahren in diesem Haus, nicht die Wahrheit gesagt. Die Aussage, der Ehemann habe sie nicht angemeldet, sei tatsachenwidrig. Es bestehe eine Meldepflicht, die Einwohner hätten sich bei den Quartierbehörden zu melden. Zudem habe nicht die Person, die dort lebe, gesagt, sie lebe schon seit 20 Jahren an dieser Adresse. Die Aussage stamme von einem Angestellten der Kebele und basiere auf den Einträgen bei den Quartierbehörden. Dementsprechend sei davon auszugehen, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Wohnort seien unzutreffend. Aufgrund dieses Umstandes könne auch ihre Deportation nach Eritrea, welche von diesen Adressen aus erfolgt sei, nicht geglaubt werden. Die Tatsache, dass sie zwar als Muttersprache Tigrinya angegeben habe, aber die Anhörung explizit in Amharisch habe durchführen wollen, lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Äthiopierin ohne eritreische Abstammung handle. Ihren Geburtstag habe sie auf dem Personalienblatt im julianischen Kalender angegeben, was charakteristisch für die äthiopische Staatsangehörigkeit sei. Die von ihr eingereichte Kopie einer Fotografie sei nicht geeignet, ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Im Weiteren habe sie widersprüchliche Angaben zur geltend gemachten Dienstverweigerung gemacht. So habe sie beim Empfangszentrum erklärt, bei der Überbringung der zweiten Vorladung am 10. April 2006 sei sie von den Männern aufgefordert worden, zu unterschreiben, was sie getan habe. Im Gegensatz dazu habe sie bei der kantonalen Anhörung erklärt, die Vorladung sei von ihrem Vater entgegengenommen worden und sie habe die beiden Männer gar nicht gesehen. Zudem habe sie beim Empfangszentrum gesagt, sie hätte sich innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei den Militärbehörden melden sollen, während sie bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, sie hätte sich in kurzer Zeit melden sollen. Die Beschwerdeführerin habe zudem erstmals bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht, sie habe sich in Eritrea nicht bei den Quartierbehörden angemeldet und sei ab und zu von diesen gesucht worden. Es sei davon auszugehen, dass sie ihrem Asylgesuch mehr Ge- D-8627/2007 wicht habe verleihen wollen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Deportation nach Eritrea wiesen keinerlei Detailreichtum auf. Es fehlten individualisierte Aussagen, welche ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Im Weiteren seien ihre Angaben zur Reise in die Schweiz als wenig konkret zu bezeichnen. Sie habe keine konkreten Angaben zur Flugreise (Fluglinie, Ankunftsflughafen, Reisepapiere) machen können. Es sei davon auszugehen, dass sie den wahren Reiseweg zu verheimlichen suche. Erfahrungsgemäss könnten Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse berichten, was auch von ihr hätte erwartet werden dürfen. Die gesamthaft unsubstanziierten Angaben deuteten darauf hin, dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es werde auf dem in der Stellungnahme vom 20. September 2007 geäusserten Standpunkt beharrt, wonach Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba aufgrund der Feindschaft zwischen Eritreern und Äthiopiern kaum geeignet sein dürften, die Glaubhaftigkeit von Aussagen von eritreischen Gesuchstellern zu entkräften. Zudem hätten die getätigten Abklärungen nichts mit dem rechtserheblichen Sachverhalt zu tun. Die einzige Tatsache, die sich aus den Ausführungen der Vorinstanz zur Meldepflicht ableiten lasse, sei, dass die Botschaft sich in unseriöser Weise darauf beschränkt habe, bei der Kebele nachzufragen, ob der Name der Beschwerdeführerin im Einwohnerregister eingetragen sei. Man habe sich nicht einmal um Nachforschungen vor Ort bemüht. In Addis Abeba gebe es zweifellos viele Leute, die trotz Meldepflicht nicht bei der Kebele angemeldet seien. Es sei eine Binsenwahrheit, dass echte Flüchtlinge oft keine Möglichkeit hätten, sich vor der Flucht Identitätspapiere zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin habe ein Jahr vor ihrer Flucht ihre Identitätskarte verloren und bei den Behörden die Ausstellung einer neuen beantragt; man habe ihr eine lange Wartefrist für die Neuausstellung auferlegt. Zum Zeitpunkt ihrer Flucht habe sie keine Identitätskarte gehabt und sie könne sich auch heute keine ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz der im Exil gegründeten eritreischen Oppositionspartei EDP beigetreten. Als Beleg für ihre eritreische Abstammung und Identität werde ein Parteiausweis einge- D-8627/2007 reicht. Der Präsident der "Swiss Branch" der EDP habe versichert, dass die Partei vor der Ausstellung eines Ausweises immer seriöse Abklärungen unter Eritreern zu den neuen Parteimitgliedern mache. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Vorwurf, die Schweizerische Vertretung habe keine Abklärungen am Wohnort gemacht, sei nicht statthaft, da diese sehr wohl am angegebenen Wohnort Abklärungen getätigt habe. Dies sei sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 12. September 2007 als auch im erstinstanzlichen Entscheid vom 19. November 2007 festgehalten worden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, aus dem rechtlichen Gehör und dem erstinstanzlichen Entscheid gehe hervor, dass jemand an der früheren Adresse in C._______ vorgesprochen habe. Bezüglich der Adresse in Addis Abeba sei nachzulesen, die Aussage, wonach die Person, welche im Haus lebe, bereits seit 20 Jahren dort lebe, stamme von einem Angestellten der Kebele und gründe auf Einträgen bei den Quartierbehörden. Die Kritik an den Abklärungsmethoden sei somit zutreffend. Sollte die Vorinstanz dennoch an ihrer Darstellung festhalten wollen, es habe jemand in Addis Abeba Erkundigungen eingezogen, sei dazu Akteneinsicht (Fragenkatalog, Antwortschreiben) zu gewähren. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba habe die von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen unseriös getätigt, unberechtigt ist. Insoweit die Abklärungen ergeben haben, dass an der von der Beschwerdeführerin genannten Adresse in C._______ jemand seit vielen Jahren lebe, der die Beschwerdeführerin nicht kenne, lässt sich daraus jedoch nichts zu ihren Ungunsten ableiten, zumal sie geltend machte, ihre Eltern seien im Jahre 1998 von dort weggezogen. Aufgrund der Abklärungen steht weder fest, seit wann genau die befragte Person an dieser Adresse wohnt, noch, ob sie die Beschwerdeführerin oder deren Eltern hätte kennen müssen, falls diese tatsächlich bis im Jahre 1996 beziehungsweise 1998 dort gewohnt hätten. Anders verhält es sich indessen mit den Abklärungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Adresse in Addis Abeba. Unbesehen der Frage der Meldepflicht oder der Frage, ob die Beschwerdeführerin sich dort anmeldete oder nicht, ist aufgrund der Abklärungen der Schweizerischen Botschaft als erstellt zu erachten, dass an der von ihr D-8627/2007 genannten Adresse seit über 20 Jahren die gleiche Person lebt. Da die von einem Angestellten der Kebele erteilte Auskunft, an der genannten Adresse lebe seit über 20 Jahren dieselbe Person, auf den Einträgen im Einwohnerregister beruhte, besteht kein Grund, an deren Korrektheit zu zweifeln. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung betreffen die Abklärungen hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin zutreffende Angaben zu den Adressen in Äthiopien, an denen sie gelebt habe, gemacht habe, sehr wohl einen Teil des rechtserheblichen Sachverhalts. Aufgrund des Abklärungsergebnisses steht nämlich fest, dass sie nicht an der von ihr genannten Adresse in Addis Abeba gelebt hat, weshalb sie auch nicht – wie geltend gemacht – dort festgenommen und anschliessend nach Eritrea ausgeschafft worden sein kann. Wahrheitswidrige Angaben zu einzelnen Sachverhaltselementen beinträchtigen nicht nur die Glaubhaftigkeit weiterer Aussagen, sondern stellen auch die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers in Frage. Das BFM hat im Übrigen der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2007 sowohl die vom ihm an die Schweizerische Vertretung in Addis Abeba gerichteten Fragen als auch die zu diesen erhaltenen Anworten entsprechend der Vorschrift von Art. 28 VwVG inhaltlich korrekt und in hinreichendem Umfang zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern (A 16/3). Aus dem Schreiben geht hervor, dass – wie in der Stellungnahme vom 7. Februar 2008 offenbar angenommen wird – nicht direkt bei Personen an oder in der Nähe der angegebenen Wohnadresse Erkundigungen eingezogen wurden, sondern bei der Kebele in Addis Abeba. Dieses Missverständnis ist offenbar auf die missverständliche Formulierung des BFM in der Vernehmlassung zurückzuführen, wo ausgeführt wird, die Schweizer Vertretung habe sehr wohl vor Ort, also am angegebenen Wohnort der Beschwerdeführerin, Abklärungen getätigt. Wie aus dem Bericht der von der Botschaft mit der Abklärung betrauten Person vom 22. August 2007 hervorgeht, trifft letzteres nur insofern zu, als diese zunächst das fragliche Haus vor Ort lokalisiert hat, bevor sie bei der Kebele Erkundigungen über die vormaligen Bewohner eingeholt hat. Bei dieser Sachlage besteht indessen kein Grund, Einsicht in den Fragenkatalog des BFM und in das Antwortschreiben der Schweizer Botschaft in Addis Abeba zu gewähren, wie dies in der Stellungnahme vom 7. Februar 2008 beantragt wird. Der betreffende Antrag ist abzuweisen. D-8627/2007 6. 6.1 Das BFM äusserte in seiner Verfügung grundsätzliche Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behaupteten eritreischen Abstammung und somit an der von ihr genannten Staatsangehörigkeit. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Beschwerführerin auf Amharisch befragt werden wollte und ihren Geburtstag im julianischen Kalender angegeben habe, was typisch für äthiopische Staatsangehörige sei. Diesen Feststellungen wird in der Beschwerde nichts entgegnet. Das BFM gelangte zudem zu Recht zur Auffassung, dass die eingereichte Kopie einer Fotografie nicht geeignet sei, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. Auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte, in der Schweiz ausgestellte Parteiausweis ist nicht geeignet, ihre Identität zu belegen, da dieser aufgrund ihrer eigenen Angaben ausgestellt worden sein dürfte. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein amtliches Dokument handelt, ist nicht anzunehmen, dass die EDP aufgrund eigener Abklärungen das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Trägerin des Ausweises verifizieren konnte. Daran ändern auch die Zusicherungen des Präsidenten des "Swiss Branch" der EDP nichts. 6.2 Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, es sei eine Binsenwahrheit, dass echte Flüchtlinge oft keine Identitätspapiere hätten, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea eigenen Angaben gemäss im Jahre 1998 eine Identitätskarte erhalten haben soll. Bei der Befragung im Empfangszentrum sagte sie aus, sie habe diese etwa ein Jahr lang gebraucht; sie gehe davon aus, dass sie das Dokument im Jahre 2000 verloren habe. Vor etwa einem Jahr habe sie sich um den Erhalt einer neuen Identitätskarte bemüht. Bei der kantonalen Befragung erklärte sie hingegen, sie habe die Identitätskarte vor zirka einem Jahr – also Mitte 2005 – verloren. Diese Aussagen stimmen nicht überein. Ferner behauptete sie, nicht gewusst zu haben, unter welcher Identität und mit welchen Dokumenten sie von ihrer Heimat in die Schweiz gereist ist und machte kaum substanziierte Angaben zu ihrem Reiseweg. Aufgrund der gesamten Aktenlage (vgl. dazu die vorstehenden und die nachfolgenden Erwägungen) drängt sich der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin sei entgegen ihren Angaben sehr D-8627/2007 wohl im Besitz von gültigen Reisepapieren gewesen, als sie in die Schweiz reiste. 6.3 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich zurzeit, die Beschwerdeführerin zwecks Abklärung ihrer Staatsangehörigkeit bei der äthiopischen Botschaft in Genf vorzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einer Aktennotiz (der kantonalen Behörde) vom 22. November 2007 (A26/1) dort vorgesprochen und erklärt hat, das BFM habe sie einfach als Staatsangehörige Eritreas deklariert, obwohl sie von Äthiopien sei. Sie wolle zur äthiopischen Botschaft gehen, um dort eine Bestätigung zu erhalten. Sie habe mit der Botschaft telefoniert, die sie jedoch nicht habe empfangen wollen. Man habe ihr die Botschaftsadresse mitgegeben mit der Auflage, es weiterhin zu versuchen. 6.4 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden geltend, sie hätte von den eritreischen Behörden rekrutiert werden sollen, obwohl Mütter von Kindern üblicherweise nicht rekrutiert würden. Das BFM zeigte in der angefochten Verfügung zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin sich zu den angeblich in den Jahren 2005 und 2006 erhaltenen Vorladungen in mehrerer Hinsicht widersprüchlich äusserte. In der Beschwerde wird keine Stellung zu den offensichtlichen Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin bezogen und ihre Erklärung bei der kantonalen Befragung, sie sei bei der ersten Befragung aufgeregt gewesen, vermag die klaren Widersprüche zu wesentlichen Punkten ihrer Sachverhaltsschilderung nicht zu erklären. Da den zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nichts Konkretes und Substanziiertes entgegen gehalten wird, ist auf diese zu verweisen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die eritreischen Behörden hätten versucht, sie zu rekrutieren, ist demnach unglaubhaft. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht aufgrund dieser Erwägungen den Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige ist. Aufgrund der zahlreichen Ungereimheiten und Widersprüche in ihren Aussagen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder solche in begründeter Weise zu fürchten gehabt hat. Anzunehmen ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland aus anderen als D-8627/2007 den von ihr genannten Gründen verlassen hat. Auch im heutigen Zeitpunkt bestehen keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass ihr im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland asylrechtlich relevante Nachteile drohen. 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-8627/2007 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die obigen Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. D-8627/2007 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin oder ihre Tochter würden im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht als gesichert erachtet werden kann. Gleichzeitig haben die Abklärungen in Addis Abeba ergeben, dass sie zumindest zu ihrem angeblich letzten Wohnort in Äthiopien wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie von 1998 bis 2006 in Eritrea gelebt habe, nicht den Tatsachen entspricht. Wie bereits das BFM in seiner Verfügung zutreffend festgehalten hat, findet die Untersuchungspflicht der Asylbehörden im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Kommt diese ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Erhebung der persönlichen Verhältnisse im Heimatland nicht bzw. nur in ungenügendem Masse nach oder sind ihre diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft, können daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) durchaus Rückschlüsse auf die für sie im Heimatland tatsächlich bestehende Situation gezogen werden. Lassen sich im Rahmen der Beweiswürdi- D-8627/2007 gung die Verhältnisse, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würden, zuverlässig einschätzen, besteht kein Anlass, diesbezüglich von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht bereit, vollständig und wahrheitsgemäss über ihre persönliche und familiäre Situation im Heimatland Auskunft zu geben. Aufgrund der Tatsache, dass sie geltend machte, sie habe bis zum Verlassen ihres Heimatlandes bei ihren Eltern gelebt, und es ihrer Familie möglich war, die kostspielige Reise in die Schweiz zu finanzieren, kann jedoch ohne weiteres angenommen werden, sie und ihre Tochter würden nach einer Rückkehr in ihre Heimat erneut auf die Hilfe der Eltern zurückgreifen können. Ergänzend bleibt anzufügen, dass auch das bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beachtende Kindeswohl nicht gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter spricht. Die Tochter wird bald (...) Jahre alt werden und hat den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Kulturkreis verbracht, wo sie gemäss Angaben der Beschwerdeführerin auch eingeschult war. Angesichts der verhältnismässig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann jedenfalls nicht von einer derartigen Verwurzelung ausgegangen werden, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-8627/2007 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2008 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-8627/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (eingeschrieben; Beilage: Parteiausweis) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 17

D-8627/2007 — Bundesverwaltungsgericht 19.03.2008 D-8627/2007 — Swissrulings