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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2011 D-8615/2010

13 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,954 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Dublin

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8615/2010 Urteil vom 13. Januar 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Kadima Muriel Beck; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (…), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2010 / N _______.

D-8615/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im November 2008 und gelangte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Spanien illegal in die Schweiz, wo er am 8. November 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 15. November 2010 zur Person im EVZ B._______ machte er geltend, er habe am 13. Oktober 2009 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht. B. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge wurde das Asylgesuch von den spanischen Behörden abgelehnt (vgl. Akte der Vorinstanz A1/ S. 6). Gestützt auf den Treffer Eurodac vom 13. Oktober 2009 hat das BFM am 26. November 2010 an Spanien ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestellt (vgl. A11/ S. 3). Am 3. Dezember 2010 ging beim BFM die Bestätigung der Wiederaufnahme durch Spanien ein. C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. November 2010 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, aus seiner Sicht bestünden keine Gründe gegen die Zuständigkeit Spaniens zur Durchführung seines Asylverfahrens. Er wolle jedoch nicht nach Spanien zurückkehren, weil er dort keine Arbeit gehabt habe. Ansonsten gebe es keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden. D. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 – eröffnet am 9. Dezember 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Spanien an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien, wäre er

D-8615/2010 wieder ohne Arbeit und Unterkunft. Im Winter draussen übernachten zu müssen, sei schrecklich und würde ihn psychisch schwer belasten. Sinngemäss beantragte er somit, das BFM sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Auf die weitere Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Telefax vom 17. Dezember setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-8615/2010 Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheiden, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich die volle Kognition zukommt. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die

D-8615/2010 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2. Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Spanien sei gestützt auf das ″Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Mitbestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags″ sowie das ″Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags″ für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Spanien habe am 3. Dezember 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II Verordnung) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin II Verordnung) – bis spätestens zum 3. Juni 2011 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei am 15. November 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass aus seiner Sicht keine Gründe gegen die Zuständigkeit Spaniens sprechen würden. Bezüglich einer Wegweisung nach Spanien äusserte er sich dahingehend, dass er nicht nach Spanien zurückkehren wolle, weil er dort keine Arbeit gehabt habe. Ansonsten gebe es keine Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Spanien sprechen würden. Diese Vorbringen vermöchten weder die Zuständigkeit Spaniens noch die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers in dieses Land in Frage stellen. Demnach sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Spanien. Weder die in Spanien

D-8615/2010 herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Spaniens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. 5.3. Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend, er befürchte, bei einer Rückkehr nach Spanien müsse er im Freien übernachten. Dies belaste ihn psychisch sehr. 5.4. 5.4.1. Gemäss den Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 4. September 2009 in Spanien eingereist ist und dort am 13. Oktober 2009 ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. A11/ S. 4). Die spanischen Behörden wiesen sein Asylgesuch ab, woraufhin er in C._______ Beschwerde erhob. Den Ausgang des Verfahrens wartete er jedoch nicht ab, vielmehr verliess er C._______ am 5. November 2010 und begab sich von dort aus in die Schweiz (vgl. A11/ S. 3). Die spanischen Behörden haben am 3. Dezember 2010 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Spanien) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. Spanien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Spanien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK oder an das Rückschiebungsverbot, halten würde. Im Übrigen ist bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung festzuhalten, dass er in Spanien nicht einfach auf der Strasse leben muss, da er den spanischen Behörden übergeben wird, die damit erst die Möglichkeit haben, sich gebührend um ihn zu kümmern und sein Asylverfahren weiterzuführen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem in Spanien verbrachten rund vierzehnmonatigen Aufenthalt selbst gezeigt, dass er ein Leben in diesem Staat nicht als unzumutbar erachtet. Schliesslich spricht auch der Umstand, in Spanien weniger gut versorgt zu werden als in der Schweiz, nicht gegen eine Wegweisung dorthin, zumal ein allenfalls niedrigerer Lebensstandard als in der Schweiz kein Wegweisungshindernis darstellt. Bei Mittellosigkeit steht es dem Beschwerdeführer – in Übereinstimmung mit dem BFM – offen, sich an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise

D-8615/2010 Organisationen zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung nach Spanien erweist sich somit in Berücksichtigung sozialer Aspekte unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 7. 7.1. Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2. Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II Verordnung), was in casu nicht vorliegt. 7.3. Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als

D-8615/2010 aussichtslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.00 festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8615/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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