Abtei lung IV D-86/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Januar 2009 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, eigenen Angaben zufolge Eritrea, vertreten durch lic. phil I Annelise Gerber, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-86/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 17. September 2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags bei der Vorinstanz ein Asylgesuch stellte, dass sie dazu am 10. Oktober 2008 summarisch befragt wurde, dass das BFM am 1. Dezember 2008 eine Anhörung durchführte, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie zu sein, dass sie in _______ (Äthiopien) geboren worden sei und dort ungefähr bis zum Alter von 14 Jahren gelebt habe, dass sie wegen der eritreischen Herkunft ihrer Eltern im Jahre 2000 durch die äthiopischen Behörden zusammen mit ihrer Mutter nach _______ in Eritrea deportiert worden sei, dass sie dort ihre schwer erkrankte Mutter gepflegt habe, dass es in der Wohnung zu Kontakten mit Mitgliedern der Pfingstgemeinde beziehungsweise der Full Gospel Church gekommen sei und sie sich dieser Religion angenähert habe, dass sie zusammen mit einer Freundin und zwei mutmasslich behördlich gesuchten Mitgliedern der erwähnten Religionsgemeinschaft im März 2008 festgenommen worden sei, dass man sie ins Gefängnis gebracht und inhaftiert habe, dass sie unter prekären Haftbedingungen gelitten und eine Vergewaltigung befürchtet habe, dass sie im Sommer 2008 zum Verhör mitgenommen worden und in der Folge durch Vermittlung ihres Onkels freigekommen sei, dass ihre Mutter gestorben sei und sie in Anbetracht der geschilderten Situation mit der Unterstützung ihres Onkels am 1. August 2008 auf dem Seeweg nach Jemen und von dort sowie nach der erfolgten Flug- D-86/2009 reise von Frankreich her kommend schliesslich in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 eröffnet am 8. Dezember 2008 - abwies und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unsubstanziiert und tatsachenwidrig ausgefallen, dass sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die angebliche Abschiebung aus Äthiopien angemessen zu konkretisieren und anlässlich der Befragungen übereinstimmend darzulegen, dass sie den angeblichen Aufenthalt im eritreischen _______ nicht habe anschaulich und erlebnisgeprägt schildern können, dass sie ausserdem keinerlei konkrete Angaben zur genauen Herkunft angeblich eritreischer Angehöriger habe machen können, dass sie überdies die tigrinische Sprache weder spreche noch verstehe, was wiederum gegen die angeblichen Bezüge zu diesem Land spreche, dass die Schilderungen betreffend die Kontakte zu Mitgliedern der Full Gospel Church ebenso unsubstanziiert ausgefallen seien wie die Aussagen zu der angeblich in diesem Zusammenhang stehenden Inhaftierung und jegliche subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen liessen, dass schliesslich auch die vorgebrachten Reiseumstände aufgrund wiederum substanzarmer und ungereimter Angaben nicht geglaubt werden könnten, dass demzufolge die ethnische Herkunft aus Eritrea, die geltend gemachte Vertreibung aus Äthiopien, der jahrelange Aufenthalt in _______, die Flucht aus Eritrea und die behauptete eritreische Staatsbürgschaft als unglaubhaft qualifiziert werden müssten, dass vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von der äthiopischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin auszugehen sei, D-86/2009 dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführerin nach Äthiopien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es sich in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin ferner praxisgemäss erübrige, nach Wegweisungshindernissen in anderen hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass aufgrund einer Regelvermutung davon ausgegangen werden könne, sie verfüge vor Ort über ein soziales Netz, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM mit Eingabe ihrer neu bestellten Rechtsvertretung vom 7. Januar 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass sie zur Begründung anführte, sie habe vor Ort ein schwieriges Leben gehabt und sich um die kranke Mutter kümmern müssen, dass sie in _______ kaum ausgegangen sei und sich deshalb dort nicht gut auskenne, dass sie sich vornehmlich in einem amharisch sprechenden Milieu bewegt und keine fundierten Kenntnisse des Tigrinischen erworben habe, dass sie indes gleichwohl über gewisse Kenntnisse dieser Sprache verfüge, dass sie aus religiösen Gründen verfolgt und unter unmenschlichen Verhältnissen inhaftiert worden sei, dass nach dem Gesagten eine allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstosse, D-86/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2009 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert und auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei- D-86/2009 heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit zutreffender, ausführlicher und nachvollziehbarer Begründung als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf diese Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Belege für den geltend gemachten Aufenthalt in Eritrea und die eritreische Staatsbürgerschaft zu den Akten reichte (A 6/10, S. 2), dass ihre Angaben zur angeblichen Deportation nach Eritrea kaum Realkennzeichen aufweisen, unsubstanziiert anmuten und gemäss den Erwägungen der Vorinstanz überdies ungereimt und realitätsfremd ausgefallen sind (A 11/15, Antworten 16 ff.), dass die Beschwerdeführerin zu diesem angeblichen Zeitpunkt zwar noch minderjährig war, eine detailreichere und vom subjektivem Erlebten geprägte Schilderung des einschneidenden Vorgangs im Rahmen des Asylverfahrens bei tatsächlich erfolgter Abschiebung aber gleichwohl hätte erwartet werden können, D-86/2009 dass die Beschwerdeführerin sodann nicht in der Lage war, ihre angeblichen Bezüge zu Eritrea in verwandtschaftlicher Hinsicht sowie betreffend des Aufenthalts vor Ort angemessen zu substanziieren, wobei wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung), dass die Rekursvorbringen, die Beschwerdeführerin habe sich in einer schwierigen Lage befunden und sich auch in Eritrea in einem amharisch geprägten Umfeld aufgehalten, mangels Stichhaltigkeit nicht überzeugen, dass sie nämlich angab, im Gefängnis auf amharisch einvernommen worden zu sein (A 11/15, Antwort 81), was in Anbetracht der Situation vor Ort kaum realistisch sein dürfte, dass ihre Angaben in der Beschwerde, doch über gewisse Kenntnisse des Tigrinischen zu verfügen, mit Aussagen anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens nicht übereinstimmen (A 6/10, S. 3; A 11/15, Antwort 63), dass nach dem Gesagten der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt bereits aus sprachlichen Gründen (angebliches Verhör auf amharisch) in Frage gestellt ist, dass dieser Aufenthalt und die angebliche Haftentlassung von ihr zudem ausgesprochen stereotyp geschildert wurden und erneut nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermögen (A 11/15, Antworten 76 ff. und 108 ff.), dass mithin entgegen den Beschwerdevorbringen nicht geglaubt werden kann, die Beschwerdeführerin sei aus religiösen Gründen verfolgt worden, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht davon auszugehen ist, sie habe in ihrem Heimatland begründete Furcht vor einer solchen Verfolgung, dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht eritreische, sondern mutmasslich äthiopische Staatsbürgerin und nicht in ihr angebliches Heimatland Eritrea deportiert worden, somit als gerechtfertigt erscheint und zu bestätigen ist, D-86/2009 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Kanton, welchem die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sie zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von ausländischen Personen regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere Heimat- oder Herkunftsländer nicht völlig ausgeschlossen werden können, dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin D-86/2009 oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich _______ unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen, welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig gesunden und über eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrung (A 11/15, Antwort 123) verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten, dass ihre Behauptung, nichts über das aktuelle Schicksal ihres Onkels zu wissen (A 6/10, S. 4) beziehungsweise dieser sei inhaftiert, konstruiert wirkt und eine erneute Unterstützung durch ihn oder andere Personen vor Ort durchaus realistisch sein dürfte (vgl. A 11/15, Antworten 30 und 122), D-86/2009 dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-86/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11