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Bundesverwaltungsgericht 31.01.2008 D-8580/2007

31 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,904 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8580/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Januar 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-8580/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz in A._______ (Gemeinde B._______/ Kosovo), Serbien seinen Aussagen und den Eintragungen in seinem Reisepass zufolge am 3. August 2007 verliess und am selben Tag legal in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 11. Oktober 2007 sowie der direkten Anhörung vom 13. November 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in einem im Kosovo gelegenen, von ethnischen Serben bewohnten Dorf aufgewachsen und habe eine Ausbildung zum Elektroinstallateur absolviert sowie eigenes Land bewirtschaftet, dass er seit dem Jahre 1999 von ethnischen Albanern malträtiert worden sei und sich im Kosovo nicht habe frei bewegen können, dass sein Vater und sein Bruder im Juni 2006 von Albanern zusammengeschlagen worden seien, als sie zur Arbeit auf ihre Felder gegangen seien, dass er von den Albanern beschimpft worden sei, wenn er seine Tiere auf die Felder geführt habe, und man eines ihrer Grundstücke "beschlagnahmt" habe, um darauf einen Parkplatz zu bauen, dass er zusammen mit seiner Mutter im Mai 2007 das Grab eines Onkels besucht habe, wobei die Mutter von unbekannten Albanern geschlagen worden sei und man ihm eine Pistole an den Kopf gehalten habe, dass er seit diesem Vorfall nicht mehr habe in seiner Heimat leben wollen, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. November 2007 - eröffnet am selben Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen anführte, die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK seien in D-8580/2007 Zusammenarbeit mit dem KPS in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen, und intervenierten bei Straftaten gegen Anhörige von Minderheiten regelmässig, dass demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- bzw. durch einen so genannten Quasi-Staat auszugehen sei, sodass die geltend gemachten Übergriffe (von Drittpersonen) vorliegend nicht asylrelevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung in den Kosovo im vorliegenden Fall zurzeit als nicht zumutbar erachtet werde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handle, der eine gute Schulbildung genossen habe und über einen Mittelschulabschluss als Elektroinstallateur verfüge, dass er über eigenes Land verfüge und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, jedoch auch die Möglichkeit habe, ausserhalb der eigenen Landwirtschaft Berufserfahrung zu sammeln, dass er über genügend finanzielle Mittel verfügen dürfte, um in Serbien (ausserhalb des Kosovo) Fuss zu fassen, bis er dort ein eigenes Auskommen gefunden habe, wobei er insbesondere die Hilfe seiner Familie in Anspruch nehmen könne, dass es ihm zudem offen stehe, in Serbien einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen, dass dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zumutbar sei, er aber auch freiwillig zu seinen im Kosovo verbliebenen Eltern und Geschwistern zurückkehren könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, D-8580/2007 dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. Januar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit derselben Zwischenverfügung nicht eingetreten wurde, dass der erhobene Kostenvorschuss am 3. Januar 2008 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner- D-8580/2007 kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass dem Beschwerdeführer, einem ethnischen Serben, innerhalb Serbiens eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, weshalb die geltend gemachten Übergriffe asylrechtlich nicht relevant sein können (Urteil BVGE D-7784/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.3.3 S. 12 f. und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 13 S. 101 ff., welche Urteile hinsichtlich der Frage des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch auf die Situation der im Kosovo ansässigen ethnischen Serben zutreffen), dass in der Beschwerde keinerlei Ausführungen zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative gemacht werden, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer bestreite das Vorhandensein derselben nicht, dass es sich aus den oben genannten Gründen erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf die Situation im Kosovo und die bereits bei den Befragungen geltend gemachten Vorbringen beziehen, einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-8580/2007 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat (Serbien) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer zwar aus der im Kosovo liegenden Dorf A._______ stammt - er lebte seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise Anfang August 2007 dort -, wohin eine zwangsweise Rückführung aufgrund einer nicht auszuschliessenden konkreten Gefährdung wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht in Betracht fällt, D-8580/2007 dass dem Beschwerdeführer jedoch ausserhalb des Kosovo, aber innerhalb seines Heimatlandes eine valable Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht, dass er keiner "verletzlichen Gruppe" angehört und eine solide Schulund Berufsausbildung als Elektroinstallateur hat, womit er über gesteigerte Erwerbschancen verfügt, dass es ihm bei entsprechendem Bemühen möglich sein wird, sich in seinem Heimatland eine Existenzgrundlage aufzubauen, dass er eigenen Angaben gemäss ausserhalb des Kosovo über kein familiäres Beziehungsnetz verfügt, indessen das Fehlen eines sozialen Beziehungsnetzes angesichts seines Alters von 20 Jahren und der Gesamtumstände kein Vollzugshindernis darstellt, dass angenommen werden kann, er werde im Bedarfsfall von seinen im Kosovo lebenden Eltern und den in der Schweiz lebenden Angehörigen (Grosseltern, Tanten) zumindest während einer Übergangszeit finanziell unterstützt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate in Serbien nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative somit zu bestätigen sind, dass die vom Beschwerdeführer angekündigte Einreichung von ärztlichen Berichten daran nichts ändert, zumal er nicht gezwungen ist, in sein Herkunftsdorf zurückzukehren und eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung auch in Serbien durchgeführt werden könnte, dass demnach kein Grund besteht, die Nachreichung der angekündigten Berichte abzuwarten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da er über einen gültigen Reisepass verfügt, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-8580/2007 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-8580/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (in Kopie; Ref.-Nr. N _______) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 9