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Bundesverwaltungsgericht 27.01.2011 D-8573/2010

27 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,869 mots·~19 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8573/2010 Urteil vom 27. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Iran, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2010 / N (…).

D-8573/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 14. Oktober 2010 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 25. Oktober 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Perser und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er ab dem Jahre 2003 auch gelebt habe. Wenige Tage nach Bekanntgabe der Resultate der iranischen Präsidentschaftswahlen vom 12. Juni 2009 sei es anlässlich einer Demonstration gegen das Wahlresultat – an der auch er teilgenommen habe – in C._______ zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und den Basidji-Milizen gekommen. Als die Basidji-Milizen versucht hätten, ihn festzunehmen, habe er einem Basidji die Nase gebrochen. Nachdem es ihm gelungen sei, sich zu befreien, sei er mit einigen anderen Demonstrationsteilnehmern in ein unverschlossenes Haus geflohen, wo sie die Tür verbarrikadiert hätten. Den sie verfolgenden Basidji-Milizen sei es deshalb nicht gelungen, ins Haus einzudringen, weshalb sie auf die Strasse zurückgekehrt seien, wo sie einige der Jungen aus dem Quartier festgenommen hätten. Da er Angst gehabt habe, festgenommen zu werden, habe er sich in E._______ (…) versteckt. Nachdem sein Vater, der ein Anhänger des iranischen Regimes sei, erfahren habe, dass der Ettelaat (iranischer Nachrichtendienst) seinen Aufenthaltsort herausgefunden habe, sei er von seinem Vater telefonisch gewarnt worden, weshalb ihm nichts anderes übrig geblieben sei, als zu fliehen. Daher sei er am 17. September 2010 auf illegalem Weg nach F._______ (Türkei) gereist, von wo er mit einem Bus nach G._______ gefahren sei. Von dort sei er per LKW nach Italien gereist und anschliessend mit einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo sich seine Mutter als (…) aufhalte. Anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs reiche der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 5. November 2010 – eröffnet am 11. November 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien erhebliche Ungereimtheiten aufgetreten. Den von iranischen Gesuchstellern notorisch vorgebrachten Asylgründen habe er nicht durch realitätsnahe und fundierte Schilderungen Gewicht zu verleihen vermocht. Vielmehr habe er die Vorfälle während der Demonstration oberflächlich geschildert, ohne den Eindruck zu vermitteln, im Zentrum des Geschehens gestanden zu haben. Der Beschwerdeführer sei einer von vielen tausend Demonstranten gewesen, so dass nicht nachvollziehbar

D-8573/2010 sei, weshalb die Behörden ausgerechnet ihn mit grossem Aufwand gesucht hätten. Erst auf wiederholte Nachfrage habe er angegeben, nicht vermummt gewesen zu sein, als er sich von einem Basidji befreit habe, was hingegen nicht nachvollziehbar sei, da es genau der wichtigste Moment gewesen wäre, um sich zu vermummen. Zuvor habe er noch zu Protokoll gegeben, sich dann vermummt zu haben, wenn er an der Demonstration aktiv geworden sei, was widersprüchlich sei. Die Auseinandersetzung mit den Basidjis und die Flucht vor ihnen habe der Beschwerdeführer unsubstanziiert beschrieben. Die Verhaftung der anderen Teilnehmer habe er vom Hörensagen mitbekommen. Aufgefordert, dies zu präzisieren, sei der Beschwerdeführer auffallend ausweichend und oberflächlich geblieben. Auf Nachfrage habe er gesagt, vom Vater erfahren zu haben, dass der Nachrichtendienst hinter ihm her sei. Ein derart fahrlässiges Verhalten des Nachrichtendienstes, der dem Vater des Beschwerdeführers nicht nur die wichtige Information durchsickern lasse, den Aufenthaltsort des Gesuchten zu kennen, sondern ihm auch noch genug Zeit und Möglichkeiten lasse, den Sohn zu kontaktieren und entkommen zu lassen, sei unplausibel. Aufgrund dieser unplausiblen und widersprüchlichen Schilderungen hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Dem Dossier der Mutter seien keine Indizien zu entnehmen, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen könnten. Den Vollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM vom 5. November 2010 auszuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei; der weitere Aufenthalt in der Schweiz sei gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) von Amtes wegen zu regeln. Subeventualiter sei die Sache zwecks Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz zu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen drei Karikatur-Zeichnungen bei.

D-8573/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.

D-8573/2010 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen, wonach er im Iran aufgrund einer Teilnahme an einer Demonstration, an der er einem Basidji die Nase gebrochen habe, vom Ettelaat gesucht werde, die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG beurteilt hat. 4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.

D-8573/2010 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe des Asylverfahrens zu seinen Asylvorgingen zum Teil erheblich widersprüchlich geäussert hat. So erklärte er beispielsweise bei der Kurzbefragung, er sei untergetaucht, da er ein Drahtzieher der Protestdemos gewesen sei (Akten BFM A 1/9, S. 5), während er anlässlich der Anhörung explizit verneinte, die Funktion eines Drahtziehers innegehabt zu haben, sondern vielmehr vorbrachte, ein "gewöhnlicher" Demonstrant gewesen zu sein (Akten BFM A 9/9, S. 3). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach er aus einer den iranischen Sicherheitsbehörden bekannten Familie stamme, weshalb er besonders exponiert sei, ist als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu beurteilten, zumal er dies anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, nicht vermummt gewesen zu sein, als er sich der Festnahme durch die Basidji-Milizen widersetzt habe (Akten BFM A 9/9, S. 6), was nicht nachvollziehbar ist, zumal es im Interesse des Beschwerdeführers hätte sein müssen, sich zu vermummen und er zuvor in der Anhörung vorgebracht hatte, er habe sich an der Demonstration dann vermummt, als er selbst habe aktiv sein wollen (Akten BFM A 9/9, S. 4). Überdies widerspricht diese Aussage seinem Vorbringen in der Rechtsmittelschrift, wonach ihm beim Zusammenstoss mit den Basidji- Milizen seine Gesichtsbedeckung runtergerutscht sei (vgl. Beschwerde S. 4).

D-8573/2010 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung mit den Basidji-Milizen und die darauffolgende Flucht unsubstanziiert und detailarm geschildert hat (Akten BFM A 9/9, S. 4 f.), was nicht nachvollziehbar ist, handelte es sich dabei doch um einschneidende Erlebnisse, weshalb zu erwarten gewesen wäre, er könne diese Ereignisse detaillierter schildern. Zudem blieb der Beschwerdeführer auch bei seiner Schilderung, wie er von der Verhaftung der anderen Demonstrationsteilnehmer erfahren habe, vage und oberflächlich (Akten BFM A 9/9, S. 6), was den Schluss zulässt, er habe das Geschilderte nicht erlebt. So konnte er insbesondere nicht einmal die Namen derjenigen angeben, von denen er angeblich von der Verhaftung der anderen Demonstrationsteilnehmer erfahren habe. Unglaubhaft ist ausserdem die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seinem Vater gewarnt worden, dass der Ettelaat nach ihm suche (Akten BFM A 9/9, S. 6), zumal es unwahrscheinlich ist, dass dieser professionell arbeitende iranische Nachrichtendienst dem Vater des Beschwerdeführers gegenüber hätte durchsickern lassen, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt sei, und er dem Vater des Beschwerdeführers überdies genügend Zeit gelassen hätte, seinen Sohn zu warnen und entkommen zu lassen. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater für das iranische Regime arbeite, weshalb es für ihn möglich gewesen sei, an diese Informationen heranzukommen (vgl. Beschwerde S. 4), erscheint als nachgeschoben und damit unglaubhaft, zumal er Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Vor allem aber ist nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden ausgerechnet den Beschwerdeführer mit derart grossem Aufwand hätten suchen sollen, zumal mehrere zehntausend Leute an den Demonstrationen in C._______ teilgenommen haben, der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben lediglich ein "gewöhnlicher" Demonstrant gewesen sei und er sich vor der Teilnahme an den Demonstrationen nicht politisch betätigt habe (Akten BFM A 9/9, S. 3, 6). In Berücksichtigung dieser Aussage ist die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er seinen Unmut und seinen Hass gegen die iranischen Politiker in Karikatur-Zeichnungen dargestellt und Satire gespielt habe, in denen er sich als Strenggläubiger oder als Politiker verkleidet und sie verspottet habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.), als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen. Dieser Schluss ist auch deshalb zu ziehen, weil das weitere Vorbringen in der Beschwerde, er habe seine Karikatur-Zeichnungen an die Freunde verteilt und diese hätten seine Satiren gefilmt und via Handy an weitere Freunde weitergeleitet, im Gegensatz zu seiner Aussage steht, er habe vor den Vorfällen (der Demonstrationsteilnahme) versucht, keine Probleme mit den Behörden zu haben (Akten BFM A 9/9, S. 7). Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. 4.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift – aufgrund seiner Ausreise aus dem Iran und der Asylbeantragung in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu

D-8573/2010 befürchten hat. Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zumindest zweifelhaft ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich illegal ausgereist ist und den iranischen Behörden seine Asylgesuchstellung bekannt geworden sein sollte, ist nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.4.4). An dieser Einschätzung ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), R.C. vs. Schweden vom 9. März 2010, Nr. 41827/07, nichts, zumal auch dort nicht festgehalten wird, bei einer illegalen Ausreise aus dem Iran seien bei einer Rückkehr dorthin in jedem Fall asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten. Vielmehr wird im § 56 dieses Urteils lediglich festgestellt, dass bei einer illegalen Ausreise aus diesem Land eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine Person bei ihrer Rückkehr in den Iran einer genauen Prüfung unterzogen und ihre Vergangenheit aufgedeckt wird. Da die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers - wie in E. 4.4 dargelegt - als unglaubhaft zu beurteilen sind, hat er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. 4.6. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass mehrere seiner nahen Verwandten (insbesondere seine Mutter) in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er diesbezüglich nichts Konkretes in Bezug auf seine Person vorbringt. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Da der rechtserhebliche Sachverhalt in den Befragungen vollständig und richtig erhoben und in der angefochtenen Verfügung durch das BFM gewürdigt worden ist, besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in der Beschwerde sowie auf die eingereichten Beweismittel im Einzelnen

D-8573/2010 weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/HugiYar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. 7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,

D-8573/2010 unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124- 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.

D-8573/2010 7.3.3. Der – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus dem Iran zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder in C._______ (Provinz D._______). Nach Angaben des Beschwerdeführers leben sein Vater und sein Bruder nach wie vor in dieser Stadt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem verfügt er über eine gute Ausbildung, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass nahe Verwandte des Beschwerdeführers – insbesondere seine Mutter – in der Schweiz beziehungsweise in den USA leben, die ihn bei Bedarf finanziell unterstützen könnten. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

D-8573/2010 11. 11.1. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend erhellt aus den vorstehenden Erwägungen, dass es den vom Beschwerdeführer gestellten Begehren im Moment der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt hat (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Die Begehren erschienen mit anderen Worten in jenem massgeblichen Zeitpunkt als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ohne Erörterung der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8573/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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