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Bundesverwaltungsgericht 17.12.2010 D-8569/2010

17 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,420 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8569/2010 Urteil vom 17. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am […], Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2010 / N […].

D-8569/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Peul mit letztem Wohnsitz in Z._______ – eigenen Angaben zufolge im Oktober 2010 sein Heimatland mit dem Schiff verlassen hatte und am 26. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 im [...] befragt (BzP) und am 30. November 2010 am selben Ort einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, Anhänger des Präsidentschaftskandidaten Alpha Condé hätten Plakate von diesem an seinem Haus aufhängen wollen, dass er und sein Bruder die Plakate wieder heruntergerissen hätten, weshalb es zu einem heftigen Streit mit den Anhängern Condés gekommen sei, bei welchem sie beide festgenommen und für drei Tage eingesperrt worden seien, dass sie nach der Freilassung erneut verhaftet worden seien, da sie gegen den Präsidenten Sékouba Konaté gewesen seien, dass er nach sieben oder acht Tagen mit Hilfe einer Frau respektive deren Bruders das Gefängnis habe verlassen können, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 – dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt am selben Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung zunächst anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, er habe seine Identitätskarte im Laden seines Bruders zurückgelassen, habe aber niemanden, der ihm bei deren Beschaffung helfen könnte, da er keine Telefonnummern von Freunden oder Bekannten in Guinea habe,

D-8569/2010 dass indessen nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat verlassen habe, ohne Adressen oder Telefonnummern von ihm nahe stehenden Personen mitzunehmen, dass überdies nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer angesichts der heute verfügbaren Kommunikationsmittel nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Telefonnummern seiner Verwandten oder Bekannten zu beschaffen oder auf andere Weise mit diesen in Kontakt zu treten, dass ferner die Reiseschilderungen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft seien respektive der allgemeinen Erfahrung widersprächen, habe er doch weder den Namen des Schiffes nennen können, noch habe er gewusst, unter welcher Flagge es gestanden sei, dass schliesslich angesichts der strengen Kontrollen in den Häfen nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer die Reise ohne Ausweispapiere absolviert habe, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft festhielt, wegen den tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg bestünden bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ausreisegründe, dass diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben zu den Asylgründen verstärkt würden (so namentlich: der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, sein Bruder sei wie er aus dem Gefängnis freigelassen worden, andererseits habe er erklärt, er gehe davon aus, dass sein Bruder gestorben sei; der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP angegeben, die Frau eines Freundes habe ihn aus dem Gefängnis befreit, währenddem er bei der Befragung ausgeführt habe, die Frau, die er habe heiraten wollen, habe ihm geholfen; der Beschwerdeführer habe einerseits angegeben, er und sein Bruder seien anlässlich der zweiten Verhaftung in der Sûreté eingesperrt worden, andererseits erklärt, sein Bruder sei an einem anderen Ort festgehalten worden), dass die Schilderungen zu den Asylgründen ferner schematisch und knapp ausgefallen seien und namentlich die Darstellungen zur Verhaftung, den Haftbedingungen und den Fluchtumständen unverbindlich, emotionslos und plakativ geblieben seien, weshalb von einem konstruierten Sachverhalt und nicht von tatsächlich Erlebtem auszugehen sei,

D-8569/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ferner die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass bei eventuell bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

D-8569/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

D-8569/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach dem Gesagten auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, da die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass ein Reisepapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zur Einreise in den Heimatstat oder in andere Staaten berechtigt, während unter einem Identitätspapier ein Ausweis zu verstehen ist, der hauptsächlich zwecks des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wird (BVGE 2007/7 E. 6), dass der Beschwerdeführer kein solches Identitätsdokument innert der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs vorweisen konnte,

D-8569/2010 dass vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch nicht nur ansatzweise etwas vorzubringen vermag, das gegen die Erkenntnisse des BFM sprechen würde, dass nämlich die blosse Wiederholung seiner Angaben (seine Identitätskarte sei im Heimatland; er sei ohne gereist; er habe keine Möglichkeit, das Dokument zu bekommen) offensichtlich keine Änderung der Sichtweise zu bewirken vermag, dass aufgrund der Aktenlage geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Identität nicht belegen und eine allfällige Rückkehr in seinen Heimatstaat erschweren will, um den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern (BVGE 2010/2 E. 5), dass sodann, wie nachfolgend aufgezeigt wird, aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 30. November 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; BVGE 2007/8 E. 5.5 f.), dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden, oben im Sachverhalt wiedergegebenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe einzig darauf beschränkt, in äusserst knappen Worten den Sachverhalt wiederzugeben (ich und mein Bruder wurden zwei Mal inhaftiert; das erste Mal wurden wir freigelassen; am nächsten Tag wurden wir erneut inhaftiert; nachdem ich fliehen konnte, ist mein Bruder gestorben), dass er diesen Ausführungen lediglich anfügt, in seinen Vorbringen seien keine Widersprüche ersichtlich; er habe einzig im ersten Interview weniger ausführlich erzählen können als beim zweiten, dass diese unsubstanziierten Ausführungen und Einwendungen auf Beschwerdeebene die zutreffende vorinstanzliche Begründung offensichtlich nicht umzustossen vermögen,

D-8569/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich

D-8569/2010 erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einwendungen vorgebracht hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass auf die Anträge bezüglich Untersagen einer Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat und Weiterleiten sowie allenfalls bereits erfolgter Übermittlung von Daten an diese Staaten mit dem Ergehen des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,

D-8569/2010 dass sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-8569/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.. 4. Dieses Urteil geht : - den Beschwerdeführer durch Vermittlung [...] (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, [...] (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...], mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Jacqueline Augsburger Versand:

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