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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2017 D-854/2017

15 février 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,646 mots·~13 min·2

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-854/2017 law/bah

Urteil v o m 1 5 . Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugusten von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2017 / N (…).

D-854/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. April 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a Am 17. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten, B._______, und ihren Pflegekindern C._______ und D._______, mit derzeitigem Aufenthalt im Sudan, ein. Diesen sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie seien ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. B.b Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. August 2016 zur Beantwortung diverser Fragen zu ihrem Verlobten, den Kindern ihrer Schwester und deren Aufenthalt im Sudan auf. Zudem ersuchte es die Beschwerdeführerin, eine Kopie der Identitätskarte ihres Verlobten, aktuelle Fotografien des Verlobten und der Kinder, das Sorgerechtsurteil im Original, die Taufscheine und/oder Geburtsurkunden und weitere Dokumente (z.B. Schulzeugnisse) des Verlobten und der Kinder und Kopien allfälliger ihnen von den sudanesischen Behörden ausgestellter Dokumente einzureichen. B.c Mit Schreiben vom 12. September 2016 beantwortete die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen. C. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 – eröffnet am 9. Januar 2017 – verweigerte das SEM B._______ sowie C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Familienzusammenführungsgesuch ab. D. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Darin beantragt sie, die Verfügung sei aufzuheben, ihrem Verlobten und den Kindern ihrer Schwester sei die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihr zu erlassen.

D-854/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4.

D-854/2017 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte im Familienzusammenführungsgesuch geltend, sie habe seit der Verlobung am 1. August 2010 bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2014 mit B._______ zusammengelebt. Da ihre Schwester viel gereist sei, hätten sie gemeinsam mit deren Kindern gelebt. Nach ihrer Flucht in den Sudan habe sie regelmässig telefonischen Kontakt mit ihrem Verlobten gehabt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei die Verbindung nach Asmara schlecht gewesen. Seit er am 25. Januar 2016 in den Sudan gereist sei, hätten sie täglich telefoniert. Da die Eltern der Kinder oft abwesend gewesen seien, hätten ihr Verlobter und sie diese grossgezogen. Sie habe offiziell das Sorgerecht erhalten, die Gerichtsurkunde befinde sich noch in Asmara. Sie werde diese und die Taufscheine der Kinder baldmöglichst einreichen. Sie habe Eritrea gemeinsam mit den Kindern

D-854/2017 verlassen; diese seien bei einem Nachbarn geblieben, als sie den Sudan verlassen habe. Nachdem ihr Verlobter in den Sudan gegangen sei, habe er die Kinder abgeholt und für alle eine Wohnung gemietet. Sie hätten seit jeher eine Familie gebildet und seien getrennt worden, weil sie Eritrea habe verlassen müssen. Es sei ihr Wunsch, künftig wieder als Familie zu leben. Vorliegend sei sie seit Beginn im Besitz des Sorgerechts für die Kinder und habe diese seit ihrer Geburt betreut und aufgezogen. 5.2 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe in der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Dezember 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Januar 2015 angegeben, sie habe im gleichen Hof wie ihre Schwester und deren Kinder gewohnt. Sie habe einen eigenen Raum gehabt, wo sie alleine gelebt habe. Sie habe nicht gesagt, dass die Kinder ihrer Schwester bei ihr gewohnt hätten und sie sorgeberechtigt sei. Im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs behaupte sie aber, die Kinder hätten bei ihr gewohnt, da sich ihre Schwester nicht um sie habe kümmern können. Damit habe sie sich in Bezug auf die Wohnsituation widersprochen. Auch in Bezug auf ihren Verlobten habe sie widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie gesagt, sie habe nach ihrer Verlobung im Jahr 2010 drei Monate mit ihm zusammengelebt, danach sei er in den Militärdienst eingerückt. Auf die Frage bei der BzP, mit wem sie in Eritrea zuletzt zusammengelebt habe, habe sie angegeben, sie habe allein gelebt. Ihre Schwester habe im gleichen Hof gelebt, aber einen eigenen Haushalt gehabt. Ihren Verlobten habe sie in diesem Kontext nicht erwähnt. Auch ihren Angaben in der Anhörung seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie über längere Zeit mit den Kindern ihrer Schwester und ihrem Verlobten zusammengelebt habe. Zudem habe sie mit keinem Wort erwähnt, sie habe das Sorgerecht für die Kinder ihrer Schwester. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei ihren Angaben zur geltend gemachten Familiengemeinschaft vor der Flucht um ein Konstrukt handle und der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche. 5.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, bei der BzP handle es sich um eine Kurzbefragung, der beschränkter Beweiswert zukomme, und bei der Anhörung sei sie nicht nach den Kindern ihrer Schwester gefragt worden. In der BzP habe sie gesagt, sie habe sich um die Kinder gekümmert, da sie erwähnt habe, dass sie mit ihnen ausgereist sei. Sie habe mit ihrer Schwester, ihren Brüdern und ihrem Verlobten in einem Haushalt gelebt, der über gemeinsame und getrennte Zimmer verfüge. Ihre Aussage bei der

D-854/2017 BzP stehe nicht im Widerspruch zur Angabe, die Kinder der Schwester hätten mit ihr gelebt. Sie hätten eine enge familiäre Bindung gehabt und die Kinder der Schwester hätten manchmal bei ihr und manchmal bei ihrer Schwester geschlafen. Da ihre Schwester und deren Mann oft unterwegs gewesen seien, habe sie die Kinder grossgezogen. Ihr Verlobter und sie hätten nach der Verlobung drei Monate zusammengelebt, bis er in den Militärdienst eingerückt sei. Da sie oft allein zu Hause gewesen sei, habe sie allein in ihrem Schlafzimmer gewohnt und damit ihren eigenen Haushalt gehabt. Es sei überspitzter Formalismus, wenn das SEM ihre Vorbringen als unglaubhaft werte, nur weil es in der BzP offenbar ein Missverständnis gegeben habe. 6. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht zu relativieren. 6.1.1 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP unmissverständlich angegeben, sie sei seit 1. August 2010 mit B._______ verlobt und habe drei Monate mit ihm zusammengelebt. Danach sei er wieder zu seinem Stützpunkt zurückgekehrt (vgl. act. A5/12 S. 3). Die Frage, mit wem sie bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2014 zusammengelebt habe, beantwortete sie dahingehend, dass sie im Hof gewohnt habe, in dem ihre Schwester im eigenen Haushalt gelebt habe. Ihre beiden Brüder seien im Militärdienst und seien nur selten nach Hause gekommen. Sonst habe sie alleine gelebt. Ihre Eltern seien vor zirka zwölf Jahren gestorben und ihre Schwester und ihre Brüder hätten sich um sie gekümmert; später habe sie für sich selbst geschaut (vgl. act. A5/12 S. 5). Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte die Beschwerdeführerin, sie hätten im gleichen Hof gelebt; ihre Schwester und ihr Mann hätten ein Zimmer gehabt und sie habe ihr eigenes Zimmer gehabt (vgl. act. A10/13 S. 3). Diese Aussagen bei der BzP und der Anhörung stehen im klaren Widerspruch zu den Angaben im Familienzusammenführungsgesuch, wonach sie mit ihrem Verlobten während vier Jahren einen gemeinsamen Haushalt geführt und sich mit ihm um die Kinder ihrer Schwester gekümmert habe. Auch die Behauptung im Schreiben vom 12. September 2016, ihr Verlobter habe ungefähr ein Jahr nach ihrer Flucht aus Eritrea die Vorladung für den Militärdienst erhalten, steht im Widerspruch zu ihrer Darstellung bei der BzP, gemäss welcher er zirka im November 2010 zu seinem Stützpunkt zurückgekehrt sei. Schliesslich stimmen die Angaben im Schreiben vom 12. September 2016 auch nicht mit denjenigen in der Beschwerde überein, wonach ihr Verlobter drei Monate nach ihrer Verlobung im Jahr 2010 in den Militärdienst eingerückt sei.

D-854/2017 6.1.2 Hinsichtlich der Kinder ihrer Schwester führte die Beschwerdeführerin bei der BzP aus, sie sorge sich um diese, da sie im Sudan zurückgeblieben seien. Obwohl deren Eltern lebten, seien sie dort wie Waisenkinder (vgl. act. A5/12 S. 9). Als sie Eritrea verlassen habe, habe sie die Kinder ihrer Schwester mitgenommen, weil diese noch in Haft gewesen sei (vgl. act. A5/12 S.8). Die Beschwerdeführerin wies somit in keiner Weise darauf hin, dass die Kinder ihrer Schwester bei ihr aufgewachsen waren und sie für diese das Sorgerecht hatte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie dies im Rahmen der BzP auch so gesagt und nicht allein darauf verwiesen, sie habe die Kinder mitgenommen, da ihre Schwester noch inhaftiert gewesen sei. Die Behauptung im Familienzusammenführungsgesuch, sie sei seit Beginn im Besitz des Sorgerechts für die Kinder und habe diese seit ihrer Geburt betreut und grossgezogen, ist als unglaubhaft zu werten. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder 13 beziehungsweise 15 Jahre alt, weshalb ihr damals schon allein deshalb nicht das Sorgerecht für diese zugesprochen worden sein kann – die Volljährigkeit wird in Eritrea mit Vollendung des 18. Altersjahres erreicht, und diese ist für die Übertragung des Sorgerechts notwendig. Aufgrund ihrer Aussagen bei der BzP und der Anhörung ist zwar wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin zu den Kindern ihrer Schwester ein enges Verhältnis hatte und bei deren Betreuung mithalf, indessen ist nicht davon auszugehen, dass sie das Sorgerecht für die Kinder übertragen erhielt und zusammen mit diesen und ihrem Verlobten einen eigenen Haushalt führte beziehungsweise als Familie mit ihnen zusammenlebte. 6.1.3 Das SEM hat demnach zu Recht festgehalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs mit den Aussagen, die sie im ordentlichen Asylverfahren machte, nicht übereinstimmen. Das im Familienzusammenführungsverfahren Vorgebrachte ist ausserdem teilweise in sich widersprüchlich. 6.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht glaubhaft dargetan ist, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ sowie C._______ und D._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der Rechtsprechung bestanden hat. Da – wie erwähnt – die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ sowie C._______ und D._______

D-854/2017 nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 6.3 Soweit eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM aufgrund der neu eingereichten Akten beantragt wird, ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde keinerlei Beweismittel eingereicht und darin auch keine Ausführungen gemacht wurden, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigen würden. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte. 8.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-854/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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