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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2009 D-849/2009

13 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,764 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-849/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Februar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-849/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2008 verliess und am 7. Dezember 2008 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum (...) dort am 19. Dezember 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 22. Januar 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, im Mai 2007 sei der König seines Heimatdorfes (...) gestorben, dass für ein Ritual im Zusammenhang mit der Beerdigung des alten respektive der Wahl des neuen Königs die Köpfe von fünf Menschen benötigt worden seien, dass das Orakel bestimmt habe, er müsse bei der Beschaffung dieser Köpfe behilflich sein, dass er sich geweigert habe, worauf ihm die Dorfbewohner - darunter auch sein Onkel väterlicherseits - mit dem Tod gedroht hätten, dass die Dorfbewohner ihn am 1. September 2007 nachts zuhause aufgesucht und versucht hätten, ihn umzubringen, dass es ihm jedoch gelungen sei, in den Busch zu fliehen, dass er am folgenden Tag nochmals kurz nach Hause zurückgekehrt und anschliessend zu seiner in (...) wohnhaften Tante geflüchtet sei, dass diese jedoch bald darauf verstorben sei, weshalb er im Dezember 2007 zu einem Onkel nach (...) gezogen sei, D-849/2009 dass er im Oktober 2008 von seinem Onkel gehört habe, ein anderer Junge aus seinem Dorf, welcher nach Port Harcourt geflüchtet sei, sei dort umgebracht worden, dass sein Onkel daher befürchtet habe, man würde auch in (...) nach ihm suchen, dass er deswegen das Haus seines Onkels verlassen und in der Folge vorübergehend in einer Kirche Unterschlupf gefunden habe, dass ein Seemann, den er in der Kirche getroffen habe, ihn im November 2008 auf ein Schiff gebracht habe und er so aus Nigeria ausgereist sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Januar 2009 - eröffnet am 3. Februar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vor, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die gesamte Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein unternommen habe, realitätsfremd sei, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Übrigen nicht in ersichtlicher und ernsthafter Weise um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe, dass die Asylvorbringen unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen und daher unglaubhaft seien, dass er den angeblichen Überfall nicht detailliert habe schildern und auch die Angreifer nicht habe beschreiben können, D-849/2009 dass sein Vorbringen, wonach ihn die Dorfbewohner auch in (...) hätten finden können, realitätsfremd sei, dass seine Ausreise aus dem Heimatland über ein Jahr nach dem geltend gemachten Vorfall im Dorf erfolgte und ihm in diesem Zeitraum nichts geschehen sei, dass die Aussage, wonach er sich in (...) fast ein Jahr lang im Haus seines Onkels versteckt und dieses nie verlassen habe, realitätsfremd sei, dass es im Übrigen auch nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nach Europa ausgereist sei, ohne die Behörden in (...) um Schutz ersucht zu haben, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerdeführer ausserdem um Einräumung einer Frist zur Beschaffung seiner Identitätskarte bat, dass der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 5. Februar 2009 beilag, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-849/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-849/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 42 AsylG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, dass das Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung der Identitätskarte mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, zumal die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass nach dem Gesagten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, welche sich offensichtlich auf die Rechtslage vor der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) beziehen, eine - wenn auch nur summarische - materielle Prüfung der Asylvorbringen (und damit auch eine summarische Prüfung deren Glaubhaftigkeit) vorzunehmen ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbesondere E. 5.7 S. 92), D-849/2009 dass ein Entscheid, welcher aufgrund einer summarischen, materiellen Prüfung im vorstehend beschriebenen Sinn zustande gekommen ist, durchaus völkerrechtskonform ist, zumal er in einem fairen Verfahren getroffen wurde (vgl. dazu BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93), weshalb die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere, ohne etwas bezahlt zu haben und ohne je kontrolliert worden zu sein mit Schiff und Bus von Nigeria in die Schweiz gereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd ist, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu belegen, dass ausserdem sein Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seine Identitätskarte aufgrund seiner Fluchtumstände nicht habe mitnehmen können, nun jedoch ernsthaft versuche, diese erhältlich zu machen, seinen bisherigen Angaben im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Identitätspapieren widerspricht, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, D-849/2009 dass seine Vorbringen unsubstanziiert und realitätsfremd sind und teilweise Ungereimtheiten enthalten, dass er sich beispielsweise insofern widersprach, als er in der Erstbefragung aussagte, es seien fünf Köpfe für die Wahl des nächsten Königs benötigt worden (vgl. A1, S. 5), während er in der Direktanhörung vorbrachte, sie hätten fünf Jungfrauenköpfe für die Beerdigung des alten Königs beschaffen müssen (vgl. A10, S. 5), dass er sich auch hinsichtlich der Anzahl Köpfe, welche er selber angeblich hätte beschaffen müssen, widersprach, dass er nämlich zunächst zu Protokoll gab, er hätte einen Kopf bringen müssen (vgl. A1, S. 5), in der Direktanhörung dagegen geltend machte, er hätte vier Köpfe beschaffen müssen (vgl. A10, S. 5), dass er im Weiteren in Bezug auf den geltend gemachten Vorfall im September 2007 nur äusserst vage Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war, die angeblichen Angreifer einigermassen anschaulich zu beschreiben (vgl. A10, S. 7), dass im Übrigen bereits das Vorbringen, wonach er am Tag nach dem Übergriff durch die Dorfbewohner nochmals nach Hause zurückgekehrt sei, realitätsfremd erscheint, dass er dies nämlich kaum ohne zwingenden Grund (und ein solcher wird nicht vorgebracht) gemacht hätte, wenn er tatsächlich hätte befürchten müssen, von den Dorfbewohnern umgebracht zu werden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er das Haus seines Onkels in (...) fast ein Jahr lang nicht verlassen habe, realitätsfremd erscheint, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er die Ausreise aus dem Heimatland als notwendig erachtete, dass er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise fast ein Jahr lang unbehelligt in (...) lebte und auch im Zeitpunkt der Ausreise keinerlei konkrete Anzeichen für eine Bedrohung in dieser Stadt vorlagen, D-849/2009 dass der Beschwerdeführer auch nicht plausibel darlegen konnte, wie die Dorfbewohner ihn in (...) hätten aufspüren können, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf die vorstehenden Erwägungen offensichtlich unglaubhaft sind, dass den geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Übrigen offensichtlich auch kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb die Vorbringen ohnehin als nicht asylrelevant qualifiziert werden müssen, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-849/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, welcher über einen Sekundarschulabschluss verfügt und im Heimatland als Frisör tätig war, dass er zudem an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es lebten nach wie vor mehrere Familienangehörige des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion, D-849/2009 dass er darüber hinaus auch in Lagos, Onitsha und Port Harcourt über Verwandte (Onkel und Tanten) verfügt, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-849/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 12

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