Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-8469/2025
Urteil v o m 2 6 . Februar 2026 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2025 / N (…).
D-8469/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»Datenbank ergab, dass sie am 29. Mai 2024 in Griechenland Asylgesuche gestellt hatten und der Beschwerdeführerin mit den Kindern am 22. Juli 2024 und dem Beschwerdeführer am 7. März 2025 Schutz gewährt worden war. C. Am 5. Juni 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729; nachfolgend Rückübernahmeabkommen). D. Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 15. Juni 2025 zu und teilten mit, die Beschwerdeführerin und die Kinder seien am 22. Juli 2024 und der Beschwerdeführer am 7. März 2025 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden. Sie würden über bis am 21. Juli 2027 respektive 6. März 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. E. Am 16. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführenden – in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung – im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu ihrem Aufenthalt in Griechenland sowie ihrer gesundheitlichen Situation befragt und es wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer möglichen Rücküberstellung nach Griechenland gewährt. E.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass er in Afghanistan die Schule unregelmässig besucht habe, aber von seinem Vater, einem Lehrer, zuhause unterrichtet worden sei. In Afghanistan habe er (…) und (…) gearbeitet. Im November 2022 habe er mit seiner Familie die Heimat
D-8469/2025 verlassen und sie hätten sich während eineinhalb Jahren in der Türkei aufgehalten. Er habe dort eine Aufenthaltsbewilligung ohne Arbeitsbewilligung gehabt und illegal als (…) gearbeitet. Sie hätten in einer Mietwohnung in F._______ gelebt. Er habe die türkische Sprache schnell gelernt und sich gegen Ende des Aufenthalts zu etwa 80% verständigen können. Seine Frau und die Kinder seien aufgrund fehlender Schulungsmöglichkeiten die ganze Zeit zuhause gewesen. In Griechenland seien sie fünf Monate auf der Insel G._______ gewesen und hätten sich danach bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Camp H._______ aufgehalten, wo die Bedingungen besser gewesen seien. Wegen mangelnder Sprachkenntnisse habe er sowohl als (…) und auch als Mitarbeiter in einem Restaurant Absagen erhalten. Er habe mehrmals versucht, für sich und seine Frau Sprachkurse zu erhalten, sie seien jedoch mangels Angebote abgelehnt worden. Er habe versucht, sich die Sprache selbst beizubringen, habe aber aufgrund fehlender Perspektiven keine Motivation mehr gehabt. Drei Tage nach Erhalt der IDs und Reisepässe hätten sie das Camp verlassen müssen. Er habe dann Flugtickets gekauft und sie seien 24 Stunden später ausgereist. Die Flugtickets habe er von der finanziellen Unterstützung der Organisation CRS (Catholic Relief Services) bezahlt. Müsste er nach Griechenland zurückkehren, würde er sich eher für Afghanistan entscheiden, da weder er noch seine Familie in Griechenland eine Zukunft hätten. Wenn sie die Reisepässe früher erhalten hätten, wären sie nicht ein Jahr in Griechenland geblieben. Er habe sich bei einem Arbeitsunfall zwei (…) verletzt, ansonsten gehe es ihm gut. Er habe jedoch sehr viel Stress gehabt und sein ältester Sohn leide aufgrund der Kriegserlebnisse in Afghanistan an (…) Beschwerden. Die Kinder seien wegen der unhygienischen Zustände und der Kälte in Griechenland oft krank gewesen. Hier gehe es ihnen ansonsten gut. E.b Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe in Afghanistan während sechs Jahren die Schule besucht und sei nachher zuhause und nicht erwerbstätig gewesen. In der Türkei habe sie den Haushalt besorgt und sich um die Kinder gekümmert, während ihr Mann gearbeitet habe. Im griechischen Camp hätten sie keine finanzielle Unterstützung erhalten, weshalb Familienangehörige ihnen Geld geschickt hätten. Im Camp habe es keine Schule gegeben und die Kinder seien ausserhalb des Camps nicht in einer Schule aufgenommen worden. Sie hätten mangels finanzieller Mittel keine Wohnung suchen können. Sie habe die griechische Sprache angesichts der Umstände sowie fehlender Motivation nicht erlernt. In Griechenland habe sie viel Stress gehabt und Unruhe verspürt, hier gehe es ihr besser. Von den Ärzten im Camp hätten sie keine Unterstützung erhalten, sondern seien ans Krankenhaus verwiesen worden, was aber zu teuer gewesen
D-8469/2025 sei, da sie die Medikamente selbst hätten bezahlen müssen. Sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, da dort alles schlecht gewesen sei und die Behandlung menschenunwürdig. F. Am 22. Oktober 2025 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Stellung. H. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 – eröffnet am darauffolgenden Tag – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könnten, und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Des Weiteren händigte es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche im ordentlichen Verfahren einzutreten. Eventualiter beantragten sie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde liessen die Beschwerdeführenden einen schulischen Bericht zum ältesten Sohn sowie diverse medizinische Dokumente zu den Akten reichen. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. November 2025 den Eingang der Beschwerde.
D-8469/2025 K. Mit Verfügung vom 6. November 2025 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2025 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführenden replizierten am 24. November 2025. N. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 reichten die Beschwerdeführenden zwei Arztberichte der (…) der J._______ vom 4. Dezember 2025 sowie eine Einladung zur Röntgenuntersuchung der (…) des K._______ vom 27. November 2025 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-8469/2025 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien und Griechenland ihrer Rückübernahme zugestimmt habe. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Es lägen zudem keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf zu schliessen, dass Griechenland sich künftig in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben werde. Der Vollzug der Wegweisung sei somit zulässig. Die Beschwerdeführenden würden ihre Situation in Griechenland mehrheitlich negativ darstellen und hätten keine genügenden Anstrengungen betreffend Existenzaufbau und Integration unternommen. Ihre Aussagen seien ausweichend, widersprüchlich, unsubstantiiert und stereotyp ausgefallen. So sei es dem Beschwerdeführer beispielsweise in der Türkei möglich gewesen, in eineinhalb Jahren umgangssprachlich Türkisch zu lernen und eine Arbeit zu finden, während ihm in Griechenland weder das eine noch das andere möglich gewesen sei. Die Beschwerdeführenden hätten nur während weniger Wochen ungenügende Bemühungen unternommen, mit ihrem Flüchtlingsstatus in
D-8469/2025 Griechenland Unterstützung zu erhalten und zu beginnen, sich zu integrieren. Es dürfe von ihnen erwartet werden, sich langfristig (mehr als ein paar Wochen und Monate) um eine Verbesserung ihrer Situation zu bemühen sowie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Sie könnten als Schutzberechtigte beim Staat das Garantierte Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern – finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration – beruhe. Der entsprechende Antrag könne bei einem Gemeindezentrum oder einem Migrant Integration Center (MIC) eingereicht werden, wobei die MIC weitere Unterstützungsleistungen anböten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen könnten, wonach sie den griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung, respektive anderen ausländischen Personen in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt seien. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, bei einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen Unterstützung zu suchen. Einen wichtigen Unterstützungsbeitrag vor Ort böten auch verschiedenste Migrantenorganisationen. Zudem sei es den Beschwerdeführenden möglich, im Lauf ihres Aufenthaltes in Griechenland die Landessprache allmählich zu erlernen und so ihre Möglichkeiten auf dem griechischen Arbeitsmarkt zu verbessern. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen sodann die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nicht zu widerlegen. Es lägen keine Hinweise auf schwerwiegende Gesundheitsbeschwerden vor. Sämtliche ihrer gesundheitlichen Beschwerden seien in Griechenland behandelbar. Sie könnten sich bei Behandlungsbedarf an die entsprechenden Institutionen in Griechenland wenden; der Zugang zu medizinischer Behandlung sei für Personen mit Schutzstatus gewährleistet. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden durch ihren geregelten Unterhalt in Griechenland im Besitz einer griechischen Sozialversicherungsnummer-Karte (AMKA-Karte) oder zumindest einer AMKA-Nummer seien, welche in der Regel automatisch mit der Schutzgewährung ausgestellt werde.
D-8469/2025 Der älteste Sohn befinde sich im schulpflichtigen Alter, der zweitgeborene Sohn werde in wenigen Monaten schulpflichtig. Für ihre Einschulung seien lediglich die Aufenthaltsbewilligung, ein Gesundheits- oder Impfbüchlein und der Wohnsitznachweis erforderlich. Es sei somit davon auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland eingeschult würden, beziehungsweise Zugang zum griechischen Bildungssystem hätten. Der jüngste Sohn könne bis zum Erreichen des regulären Einschulungsalters (fünf Jahre) eine Kindertagesstätte besuchen. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG verankerte Legalvermutung umzustossen. 4.2 Die Beschwerdeführenden entgegnen, dass sie Bemühungen unternommen hätten, um sich in Griechenland zu integrieren und eine Existenz aufzubauen. Die Vorinstanz habe ihrem Gesundheitszustand, insbesondere demjenigen der Kinder, zu wenig Rechnung getragen. Aufgrund der fehlenden Unterstützung des griechischen Staates sei eine Rückführung aus menschenrechtlicher Sicht unzulässig. Ihre Integrationssituation in der Türkei unterscheide sich von derjenigen in Griechenland dadurch, dass die türkische Sprache denselben Sprachstamm wie Farsi/Dari habe. Es sei ihnen deshalb nicht zumutbar, die griechische Sprache auf dieselbe, zügige Weise zu erlernen. Aufgrund der Unterbringung im Camp ohne Arbeitsstelle und Kontakt zu einem griechisch sprechenden sozialen Umfeld verfügten sie über keine Möglichkeit, die neue Sprache zu lernen. Bezüglich des Integrationswillens sei den individuellen gesundheitlichen Umständen Rechnung zu tragen. Die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (Fingerverletzung und eine Sehschwäche) seien diesbezüglich relevant. Seine Behandlung dauere noch an. Seine gesundheitlichen Einschränkungen hätten ihm den Zugang zur Arbeit verwehrt und würden ihm auch künftig den Zugang zur Arbeit verwehren. Er sei seiner Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, nachgekommen und habe sich auch in anderen Branchen beworben. Die wiederholten Absagen hätten ihn entmutigt, weshalb er sich für eine Ausreise entschieden habe. Asylsuchenden werde faktisch der Zugang zum Sozialsystem verwehrt, weil die Bedingungen für finanzielle Unterstützung in der Regel an einen dauernden und geregelten Aufenthalt von rund fünf Jahren in Griechenland geknüpft würden. Sie besässen weder eine (AMKA), noch eine provisorische Sozialversicherungsnummer (PAAYPA--Nummer), womit der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung faktisch nicht gewährleistet werde. Insgesamt sei die Rückschiebung nach Griechenland aus völkerrechtlicher Sicht unzulässig,
D-8469/2025 wenn die systematischen Mängel im Asylsystem des Zielstaates bekannt oder vorhersehbar seien. Der EGMR ordne Fälle der Rückführung von Asylsuchenden in Staaten ohne familiäre und staatliche Unterstützung in Form von sanitären Einrichtungen und Mitteln zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK zu. Die in Griechenland herrschenden Zustände seien bekannt, weshalb eine unmenschliche Behandlung vorhersehbar sei. Sie (die Beschwerdeführenden) befänden sich im Falle einer Rückkehr dem unmittelbaren Risiko ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Unterlassung von staatlichen Schutz- und Fürsorgepflichten könne nicht mit einem Verweis auf private Alternativen gerechtfertigt werden. Der Verweis auf die Möglichkeit einer EGMR-Beschwerde zur Durchsetzung ihrer Rechte sei besonders stossend. Die Schweiz sei verpflichtet, das Verbot der unmenschlichen Behandlung einzuhalten. Ein Verweis auf den Beschwerdeweg nach einer Verletzung der Menschenrechtsgarantie verletze somit auch die effektive Schutzpflicht der Schweiz vor einer solchen Verletzung. Die Vorinstanz habe von einer detaillierten Prüfung im Lichte des Kindeswohls abgesehen. Es müsse das Alter der Kinder, deren Reife, Stand und Prognose bezüglich ihrer Entwicklung beachtet werden. Die Situation ihres Sohnes C._______ falle bei der Betrachtung des Kindeswohls ins Gewicht. Aufgrund der Kriegsvorkommnisse im Heimatland sowie der instabilen Lebenssituation in Griechenland würden ihn Angstzustände plagen. Diese psychische Belastung spiegle sich in seiner sozialen Entwicklung und emotionalen Regulation im schulischen Kontext wider. Er habe für ein fünfjähriges Kind eine atypische Kommunikation ([…]) und bedürfe einer intensiveren Unterstützung. Es sei daher stossend, sie (die Beschwerdeführenden) in eine Situation zurückzuschicken, in welcher weder eine fachliche Begleitung noch eine kontinuierliche Möglichkeit für die kindsgerechte Entwicklung des Sohnes C._______ bestehe. Psychologische Unterstützung in Griechenland sei faktisch mangelhaft und Angebote für Asylsuchende und Schutzstatusinnehabende fehlten gänzlich. Ihren schulpflichtigen Kindern sei während ihrer Zeit in Griechenland kein Zugang zum Unterricht gewährt worden. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthielte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und seines Sohnes C._______ sei festzuhalten, dass in Griechenland Schutzberechtigte den griechischen Staatsangehörigen im Bereich der medizinischen Versorgung gleichgestellt seien. Voraussetzung für den grundsätzlich uneingeschränk-
D-8469/2025 ten Zugang zu medizinischen Leistungen sei der Erhalt und die Aktivierung einer AMKA. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis könnten Schutzberechtigte bei einem Bürgerservicezentrum (KEP) eine AMKA beantragen, welche die zuvor ausgestellte PAAYPA ersetze. Auch wenn die Beschwerdeführenden im Moment keine AMKA-Nummer besitzen sollten, stelle dies kein unüberwindbares Hindernis dar. Schutzberechtigte könnten die Reaktivierung beantragen und dabei ebenfalls auf die Unterstützung der MIC zählen. Zudem hätten Schutzberechtigte laut UNHCR Griechenland auch ohne AMKA Zugang zu medizinischer Grundversorgung. So seien beispielsweise alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen kostenlose medizinische Erstversorgung zu leisten und erforderliche Medikamente abzugeben. Zudem böten verschiedene Hilfsorganisationen medizinische Versorgung in eigenen Einrichtungen an. Das SEM gehe daher davon aus, dass die griechischen Behörden allen Schutzberechtigten eine angemessene medizinische Behandlung gewährleisten könnten. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt und es sei bei einer Überstellung nach Griechenland aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht von einem Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz auszugehen. Da bei den Beschwerdeführenden keine medizinische Notlage bestehe, sei nicht davon auszugehen, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Griechenland drastisch verschlechtern werde. (…) Abklärungen oder eine allfällige Operation seien auch in Griechenland problemlos durchführbar. Auch eine (…) Abklärung und allfällige (…) und (…) Behandlungen für den Sohn C._______ seien in Griechenland möglich und grundsätzlich verfügbar. Das SEM werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung tragen, indem kurz vor der Überstellung die Reisefähigkeit definitiv beurteilt werde. Zudem würden die griechischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die notwendige medizinische Behandlung informiert werden. Bislang habe keine Untersuchung eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers konkret festgestellt. Auch wenn gewisse Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sei aufgrund der Aktenlage nicht von einer schweren Beeinträchtigung auszugehen. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass durch eine (…) Behandlung eine deutliche Verbesserung erzielt werden könne. Die Aufnahme einer Arbeit in Griechenland sei dem Beschwerdeführer daher möglich und zumutbar. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wegen mangelnder Sprachkenntnisse und nicht wegen einer körperlichen Beeinträchtigung keine Arbeit gefunden habe. Nach
D-8469/2025 Erhalt des Schutzstatus seien Schutzberechtigte in Griechenland selbst für ihre Existenzsicherung verantwortlich. Mit der Aufenthaltsgenehmigung erhielten sie grundsätzlich denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie griechische Staatsangehörige. Das SEM anerkenne die Herausforderungen von Schutzberechtigten in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt. In verschiedenen niederschwelligen Branchen wie etwa der Hotellerie, der Landwirtschaft oder dem Bauwesen würden zahlreiche Stellen unbesetzt bleiben. Dem Beschwerdeführer sollte es trotz seiner Beeinträchtigung gerade in der Hotellerie möglich sein, eine für ihn passende Arbeitsstelle zu finden. Da in diesem Bereich keine zwingenden Sprachkenntnisse erforderlich seien, hätten Schutzberechtigte häufig gute Chancen auf eine Anstellung. Zudem bestünden verschiedene Angebote zur Arbeitsmarktintegration von Schutzberechtigten. 4.4 In der Replik wird entgegnet, dass die Abwesenheit einer objektiv messbaren körperlichen Einschränkung im ärztlichen Untersuchungsbefund noch nicht den Schluss zulasse, dass eine funktionelle Arbeitsfähigkeit auch vollumfänglich bestehe. Er (der Beschwerdeführer) werde permanent und kontinuierlich starke Schmerzmittel einnehmen müssen, bis eine chirurgische Behandlung erfolge. Personen ohne AMKA könnten Medikamente nur durch ein handschriftliches Rezept eines Arztes aus einem öffentlichen Krankenhaus beziehen. Das bedeute, dass er bei jedem Schmerzmittelbedarf erneut ins Krankenhaus gehen müsste. Eine kontinuierliche Schmerzmittelversorgung sei logistisch unmöglich, zumal auch eine Daueranalgesie wohl nicht zum Notbedarf zählen würde. Die chronische Schmerzbelastung des Beschwerdeführers führe zu funktionellen Einschränkungen und psychischen Begleiterscheinungen, weshalb eine realistische Arbeitsreintegrationsprognose nicht aufgrund seines fehlenden Willens abzuschreiben sei. Die Wechselwirkung zwischen Arbeitsstelle, Wohnung und Unterstützungsleistung sei zentral. Das eine sei nicht ohne das andere garantiert. Soweit in diesen drei zentralen Bereichen keine Sicherheit für ihn existiere – beziehungsweise jedes von der Existenz und dem Nachweis des jeweilig anderen abhänge – könne das SEM nicht von einer zureichenden Versorgungssicherheit sprechen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei das Finden einer Arbeitsstelle praktisch nur in der Schattenwirtschaft möglich. In diesem Grenzbereich zur Illegalität seien Menschenrechtsverletzungen allgegenwärtige Realität und würden Schutzberechtigte äusserst vulnerabel gegenüber Ausbeutung machen. Weiter sei eine kindsgerechte und sichere Unterbringung ebenso wenig gewährleistet. Schutzsuchenden drohe in Griechenland die Obdachlosigkeit. Sie (die Beschwerdeführenden) seien durch die Erlebnisse und die
D-8469/2025 stetige Angst vor einer Rückführung nach Griechenland oder Afghanistan stark belastet. Betreffend die benötigte Therapie gegen die (…) des Sohnes C._______ sei – deren Verfügbarkeit vorausgesetzt – fraglich, inwiefern er Griechisch spreche und Zugang zu systematischen Sprachkursen habe. Es gebe keine heilpädagogische Unterstützung, Dolmetschende oder mehrsprachige Lehrpersonen, welche ihn begleiten könnten. Er würde in eine griechische Regelklasse gesteckt und eine nachhaltige schulische, soziale und berufliche Integration könnte nicht garantiert werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, handelt es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Inwiefern der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. 5.3 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland entgegenstehen. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
D-8469/2025 nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (im Sinne von Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich in Beachtung der oben genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmung als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2). 7.2.3 Ferner lassen auch die aktuellen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([…], […])und des Sohnes C._______ ([…]) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit
D-8469/2025 übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätten (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 183 ff.; bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467, §§ 124 ff.). Der Vollzug der Wegweisung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK. 7.2.4 Der Wegweisungsvollzug ist damit als zulässig zu bezeichnen. 7.3 7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG ist ein Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel; bei ihnen erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nur dann als zumutbar, wenn günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 11.5.2). Auch von schutzberechtigten Familien kann erwartet werden, dass sie konkrete Anstrengungen unternehmen, um sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Nach ihrer Anerkennung dürfen sie sich nicht darauf beschränken, beim Personal ihres Asyl-Camps nach Unterstützung zu fragen und im Falle einer negativen Antwort ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, Reisedokumente zu erhalten und so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen, Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um allenfalls notwendige Hilfe – etwa bei der Suche nach einer Unterkunft oder Arbeit sowie Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration – zu erhalten. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.8). Besteht die
D-8469/2025 Legalvermutung der Zumutbarkeit, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu haben sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil, a.a.O., E. 8.3). 7.3.2 Nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen liegen keine Hinweise für die Annahme vor, die Beschwerdeführenden wären nach einer Rückkehr einer existenziellen Notlage ausgesetzt. Als Familie mit drei kleinen Kindern und bei gewissen gesundheitlichen Problemen sind sie zwar als vulnerabel, nicht aber als besonders vulnerabel im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 zu erachten. Zwar dürften sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Herausforderungen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist davon auszugehen, dass sie in der Lage sind, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (unter Aneignung der dafür allenfalls notwendigen sprachlichen Grundkenntnisse) respektive den Zugang zu Sozialleistungen zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden einzufordern, zumal sie sich als anerkannte Flüchtlinge – wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat – auf die Garantien der EU-Qualifikationsrichtlinie; insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss, berufen können. 7.3.3 Den Akten sind keine genügenden, auf einen langfristigen Aufenthalt in Griechenland ausgerichtete Bemühungen im Sinne der genannten Rechtsprechung seitens der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Der Beschwerdeführer gab denn auch an, er wäre nicht ein Jahr in Griechenland geblieben, hätte er die Reisedokumente früher erhalten (vgl. SEMact. […]-32/9, F51). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nicht beabsichtigt hatten, in Griechenland Fuss zu fassen und sich dort zu integrieren. Entsprechend haben sie sich nach Erhalt des Aufenthaltstitels weder an staatliche Stellen ausserhalb ihrer Unterkunft noch an karitative Einrichtungen gewandt. Vielmehr reisten sie kurz nachdem auch der Beschwerdeführer seinen griechischen Reisepass erhalten hatte (Ausstellungsdatum: 13. April 2025; vgl. SEM-act. 6) und kurz nach dem Verlassen des Flüchtlingscamps von Griechenland weiter in die Schweiz.
D-8469/2025 Auch auf Beschwerdeebene vermögen sie nicht darzutun, dass sie sich in Griechenland langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätten. 7.3.4 7.3.4.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer unter physischen und psychischen gesundheitlichen Beschwerden ([…], […]) leidet. Wie den Beschwerdeakten zu entnehmen ist, hatte er am 29. Januar 2026 einen Röntgentermin mit anschliessender Sprechstunde in der (…) des K._______. Es ist demnach davon auszugehen, dass er die nötige medizinische Versorgung erhalten wird, um seine Beschwerden zu lindern und/oder zu beheben. Was die diagnostizierte (…) betrifft, ergibt sich aus dem Abschlussbericht der (…) der J._______ vom 4. Dezember 2025, dass der Beschwerdeführer keine (…) Unterstützung wünscht, da er sich weder von Gesprächen noch von einer Medikation eine Verbesserung seines Befindens erwartet. Mit den genannten Diagnosen gilt der Beschwerdeführer – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – nicht als äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung. Die Behandlung seiner (…) kann indes – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – auch in Griechenland vorgenommen werden (falls die Behandlung in der Schweiz nicht abgeschlossen werden könnte). Dasselbe gilt für die Behandlung seiner (…), sollte sich der Beschwerdeführer doch noch zu deren Therapie entschliessen. 7.3.4.2 Der Beschwerdeführerin wurde ebenfalls eine (…) diagnostiziert (vgl. Abschlussbericht der (…) der J._______ vom 4. Dezember 2025). Wie dem Bericht zu entnehmen ist, möchte die Beschwerdeführerin trotz der belastenden Situation keine (…) Unterstützung in Anspruch nehmen und verzichtet aufgrund des (…) auf die Einnahme von Medikamenten. Die Behandlung ihrer (…) Beschwerden kann – sollte sich die Beschwerdeführerin dazu entscheiden – ebenfalls in Griechenland vorgenommen werden. 7.3.4.3 Der Sohn C._______ weist eine (…) auf. Ohne seine gesundheitliche Situation zu verkennen, ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (…) keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils darstellt, welche dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Die (…) Abklärung sowie allfällige (…) und (…) Therapien können – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – in Griechenland in Anspruch genommen werden.
D-8469/2025 7.3.5 Schliesslich ist in Bezug auf das Kindeswohl festzuhalten, dass aus der KRK (Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]) kein Anspruch auf einen Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1306/2024 vom 7. März 2024 E. 8 m.w.H.). Bei der Prüfung des Kindeswohls steht vielmehr das grundlegende Bedürfnis von Kindern im Vordergrund, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können, soweit es ihrem Wohl nicht schadet. Den vorliegenden Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Kinder in Griechenland von ihren Eltern getrennt werden könnten. Überdies hat das SEM aufgezeigt, dass vom Zugang zur schulischen Bildung ausgegangen werden kann. 7.3.6 Insgesamt betrachtet gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage geraten. 7.3.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar, zumal auf Beschwerdeebene auch keine neuen Beweismittel eingereicht wurden, welche hätten geeignet sein können, die persönliche Situation der Beschwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. 7.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über eine bis zum 21. Juli 2027 (Beschwerdeführerin und Kinder) respektive 6. März 2028 (Beschwerdeführer) gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-8469/2025 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Das bisher nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Es sind ihnen deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-8469/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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