Abtei lung IV D-8464/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer. A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8464/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 29. September 2007 und gelangte am 1. Oktober 2007 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 18. Oktober 2007 fand in ... die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 6. November 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______. Seit 1991 sei ihr Vater verschollen. Es werde angenommen, dass die "Jitem" (Spezialeinheit der Militärbehörde) ihn getötet habe. Von 1997 bis zum Jahr 2004 habe sie mit ihrem Bruder in C._______ gelebt, weil sie dort zur Schule gegangen seien. Im Jahr 2003 habe sie das Gymnasium abgeschlossen und sich für die Aufnahme an der Universität vorbereitet. Im Winter 2003 habe die Polizei sie mit dem Auto anfahren wollen. Im Mai 2004 sei sie in C._______ um ca. 22.30 Uhr von der Zivilpolizei mitgenommen, beschimpft und in den Bauch geschlagen worden. Weil sie von den Behörden ständig unter Druck gesetzt worden sei, habe sie in ihr Dorf zurückkehren müssen. Im Jahr 2004 sei sie vom Militär innerhalb von zwei oder drei Monaten zwei Mal zum Dorfvorsteher zitiert worden. Beim Dorfvorsteher habe das Militär ihr keine Fragen gestellt, sondern sie zu einem anderen Ort gebracht. Im Herbst 2005 sei ihr Onkel A. aus der Schweiz bei ihrer Familie in ihrem Dorf zu Besuch gewesen. Deswegen habe das Militär sie mitgenommen und ihr ausserhalb des Dorfes Fragen gestellt, mit wem A. Kontakt habe. Seit sie sechzehn Jahre alt sei, habe sie mehrmals intensiven Kontakt mit einer Guerillakämpferin (B.) gepflegt, wenn diese mit anderen Guerillakämpfern ihr Dorf besucht habe. Am 15. August 2007, als sie sich bei ihrem Onkel in C._______ aufgehalten habe, habe sie ihr Grossvater telefonisch darüber informiert, dass B. verhaftet worden sei und ihren Namen preisgegeben habe. Weiter habe ihr Grossvater ihr mitgeteilt, dass das Militär sie zu Hause gesucht habe. Sie habe daraufhin beschlossen, sofort das Haus ihres Onkels zu verlassen, und habe sich zu ihrer Tante begeben, die ebenfalls in C._______ wohne. Kurz darauf hätten die Behörden bei ihrem Onkel in C._______ nach ihr gesucht. Am 24. August 2007 habe sie ihr Onkel nach D._______ gebracht. In der Folge sei sie mit einem gefälschten türkischen Reisepass nach Mailand geflogen und danach in die Schweiz eingereist. D-8464/2007 B. Mit Verfügung vom 13. November 2007 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Dieser wurde am 3. Januar 2008 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-8464/2007 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in D-8464/2007 sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der erforderliche zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffen seitens der Polizei und des Militärs im Zeitraum zwischen 2003 und Herbst 2005 und der Ausreise am 29. September 2007 sei nicht gegeben. Zudem seien die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Suche seitens der Militärbehörden zu wenig substanziiert, als dass ein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, es könnte eine asylrelevante Verfolgung vorliegen beziehungsweise sich in absehbarer Zeit ereignen. Es sei zu schliessen, dass kein konkreter Tatverdacht seitens der Behörden gegen die Beschwerdeführerin bestehe, zumal sie nie festgenommen, sondern lediglich einmal zu Hause und einmal bei ihrem Onkel in C._______ nach ihr gesucht worden sei, obwohl die Behörden die Gelegenheit gehabt hätten, weitergehende Nachforschungen anzustellen und den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Falls tatsächlich eine vorübergehende Fahndung des Militärs nach der Beschwerdeführerin vorläge, könne sie sich lokalen Behelligungen durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen, wie sie dies durch ihren Aufenthalt in D._______ bei einer Verwandten bereits getan habe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg gerügt, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt. Die Begründungspflicht folgt unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3. S. 264). Die verfügende Behörde hat die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein Element rationaler und transparenter Entscheidfindung und dient nicht zuletzt auch der Selbstkontrolle der Behörden. Entsprechend bildet eine hinreichende Begründung die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen und stellt gleichzeitig eine unabdingbare Voraussetzung D-8464/2007 für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar (vgl. EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 119, Rz. 325 und S. 128, Rz. 354 f.). In casu gibt aber die Begründung in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt auch daraus ersehen lässt, dass diese die Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Die erhobene Rüge ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht daher keine Veranlassung, die Sache zur neuen Begründung an das BFM zurückzuweisen. Des Weiteren wird gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht kein Asyl gewährt und damit Bundesrecht verletzt. Aber auch diese Rüge erweist sich nach einer Prüfung der Akten als unbegründet: So wurden keinerlei Dokumente zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte landesweite behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin untermauern könnten. Insbesondere stellt die angebliche Verhaftung der Freundin B. im August 2007 sowie die nachfolgende Bekanntgabe des Namens der Beschwerdeführerin als Grund der nachfolgenden behördlichen Suche – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 festgehalten – eine blosse Mutmassung aufgrund von Äusserungen von Drittpersonen dar (vgl. A9, S. 6). Zudem muss als nicht nachvollziehbar eingestuft werden, dass die Beschwerdeführerin im Spätsommer 2005 anstelle des in der Türkei zu Ferienzwecken weilenden Onkels, welcher in der Schweiz anerkannter Flüchtling ist, mitgenommen und über diesen Onkel befragt, der besagte Onkel hingegen während seines Aufenthaltes behördlicherseits nicht behelligt worden sein soll (vgl. A9, S. 3). Dass die Beschwerdeführerin landesweit, das heisst beispielsweise auch in D._______, wo sie sich vor ihrer Ausreise aufhielt, gesucht werde, bildet auch nach Aussage der Beschwerdeführerin lediglich eine Vermutung (vgl. A9, S. 7). Darüber hinaus gab sie selbst zu Protokoll, sie sei in ihrem Dorf "einigermassen in Ruhe" gelassen worden (vgl. A9 S. 9). Sodann ist vorliegend auch nicht von einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin auszugehen. Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen nach Kenntnis des D-8464/2007 Bundesverwaltungsgerichts als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21 hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab: Es seien besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden. Diese geschilderten Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexverfolgung sind im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten offensichtlich nicht gegeben. Allein die Tatsache, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind, genügt dafür jedenfalls nicht. Es bestehen nach dem Gesagten und mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine konkreten Hinweise für die Annahme, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Die erhobene Rüge erfolgte nach dem Gesagten zu Unrecht. 5.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf D-8464/2007 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. D-8464/2007 Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Eine Situation, welche die Beschwerdeführerin als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Türkei nicht in genereller Form bejahen. Im Jahr 2004 beurteilte die ARK die Situation in den südöstlichen Provinzen der Türkei neu (vgl. EMARK 2004 Nr. 8). Die ARK kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der neu gewürdigten Umstände nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Türkei ausgegangen werden muss. Diese Beurteilung hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Gültigkeit. D-8464/2007 Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in die Türkei, zumal sie über eine gute Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind und sie in der Türkei über ein verwandtschaftliches Netz verfügt, womit sie bei einer Rückkehr dorthin nicht auf sich allein gestellt ist. Darüber hinaus besteht für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich aufgrund ihrer Niederlassungsfreiheit ausserhalb ihrer Heimatprovinz niederzulassen, um sich allfälligen Benachteiligungen in C._______ zu entziehen. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8464/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - die (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer Versand: Seite 11