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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2016 D-8427/2015

5 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,036 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8427/2015 wiv

Urteil v o m 5 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).

D-8427/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er bei der Befragung zur Person am 3. Juni 2015 erklärte, aus Nigeria zu stammen und das Land 2008 verlassen zu haben, dass er nach mehrjährigen Aufenthalten in Niger und Libyen im Mai 2014 nach Italien weitergereist und von dort aus in die Schweiz gelangt sei, dass er in Italien um Asyl nachgesucht habe, ein Entscheid ergangen und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, dass aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen in Italien eine Rückkehr dorthin nicht in Betracht komme, dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesundheitliche Probleme – insbesondere Schmerzen am Arm – zu haben, dass er in Italien in medizinischer Behandlung gewesen sei und man ihm eine Operation in Aussicht gestellt habe, dass das SEM einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) veranlasste, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Abgleich am 19. Mai 2014 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er gemäss weiteren Abklärungen in Italien als Flüchtling anerkannt worden war, weshalb das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren beendete und ihm am 22. Juni 2015 das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Juli 2015 erneut auf die prekären Zustände für Flüchtlinge in Italien verwies und eine beginnende Integration in der Schweiz geltend machte, dass das SEM die italienischen Behörden am 2. September 2015 gestützt auf die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,

D-8427/2015 dass Italien dem Ersuchen am 29. Oktober 2015 entsprach, dass das SEM mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 – eröffnet am 21. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die italienischen Behörden sich dazu bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass aufgrund des Umstands, wonach er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG möglicherweise erfüllt wären, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatoder Herkunftsstaat in der Schweiz indes nur dann zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2015 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft auch durch die Schweizer Behörden beantragte,

D-8427/2015 dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass er zur Begründung anführte, er halte sich bereits länger als sechs Monate in der Schweiz auf, dass er kürzlich durch einen Angreifer am Kopf verletzt und der Täter noch nicht gefasst worden sei, dass er nach wie vor in medizinischer Behandlung und vor einem Monat operiert worden sei, dass das Gericht gehalten sei, weitere Abklärungen im Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand durchzuführen, dass auf weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-8427/2015 dass das SEM ein Dublin-Verfahren zwar eingeleitet, aber wieder abgebrochen hat, und der angefochtene Entscheid nicht gestützt auf die Dublin-III- VO erging, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,

D-8427/2015 dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien als Flüchtling anerkannt worden zu sein, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 ausdrücklich zustimmten, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind und die geltend gemachte Aufenthaltsdauer in der Schweiz an dieser Einschätzung offensichtlich nichts ändert, zumal lediglich die allfällige Verletzung einer Ordnungsfrist durch das SEM zu rügen wäre (vgl. Art. 37 AsylG), dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass solche Hinweise indes fehlen, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges beziehungsweise nichts Neues entgegenzusetzen vermag, zu verweisen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, zumal es den Beschwerdeführer ja als Flüchtling anerkannte, dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.

D-8427/2015 BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz geltend gemachten sozialen Anknüpfungspunkten gemäss den Akten offensichtlich nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die sogenannte Qualifikationsrichtlinie – gebunden ist, dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten,

D-8427/2015 dass die geltend gemachten medizinischen Probleme grundsätzlich auch vor Ort behandelt werden können und eine allfällige Fortsetzung der für den aktuellen Zeitpunkt in der Schweiz geltend gemachten Behandlung auch in Italien möglich ist, dass schon aus diesem Grund weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher im Übrigen der Mitwirkungspflicht unterliegt, als nicht erforderlich erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8427/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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