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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2026 D-84/2026

16 juin 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,400 mots·~17 min·3

Résumé

Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-84/2026

Urteil v o m 1 6 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 / N (…).

D-84/2026 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 19. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______ und habe bis zur Geburt ihrer Kinder in einer (…) gearbeitet. Ihr Ehemann sei im Ruhestand, früher habe er als (…) gearbeitet. Nach der Tötung von Mahsa Amini habe sie an Kundgebungen teilgenommen. Im (…) 2022 sei sie zusammen mit ihrem Mann legal in die Schweiz gereist. Einen Monat später seien die (Verwandte) ihres Mannes und deren Ehemann, die ebenfalls demonstriert hätten, von zu Hause abgeholt worden. In der Folge sei auch ihr Haus durchsucht worden und sie habe eine Vorladung des (…) erhalten. Ihr Mann sei dann allein in den Iran zurück. Dort sei er, vermutlich vom (…), angerufen und gefragt worden, weshalb sie nicht zurückgekommen sei. Sie leide an gesundheitlichen Problemen ([…]). A.b Mit Verfügung vom 22. November 2024 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug derselben an. Des Weiteren wurde ein gefälschtes Beweismittel eingezogen. Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) und jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Die Vorladung des (…) dürfte gefälscht sein. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Das iranische Gesundheitssystem weise ein hohes Niveau auf und biete Behandlungsmöglichkeiten im (…) und (…) Bereich sowie im Hinblick auf Erkrankungen der (…). A.c Auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8132/2024 vom 18. Februar 2025 nicht ein, nachdem der infolge festgestellter Aussichtslosigkeit der Beschwerde erhobene Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde. B. Mit als «Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Familienzusammenführung mit Ehemann» bezeichneter Eingabe vom 22. Mai 2025, welche am 13. Juni 2025 ergänzt wurde, ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM erneut um Schutzgewährung.

D-84/2026 Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei in die Schweiz zurückgekehrt und habe um Asyl ersucht. Sie sei hierzulande (…) und bei einer Rückkehr in den Iran würde ihr deswegen Verfolgung drohen. Zudem leide sie unter schwerwiegenden körperlichen und psychischen Erkrankungen und eine Ausreise wäre aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar respektive lebensgefährdend. Auch sei eine Rückkehr in den Iran angesichts der dortigen katastrophalen Sicherheitslage derzeit nicht möglich. Als Beweismittel reichte sie ein: (…) vom (…), ärztliche Berichte vom 13. März 2025, 3. April 2025 und 7. April 2025. C. Das SEM nahm die Eingabe als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen und stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei. D. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2025 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass auf dem postalischen Rückschein keine Unterschrift des Empfängers zu sehen sei, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass ihr die Verfügung vom 3. Dezember 2025 korrekt eröffnet worden sei. Daher werde mit Datum vom 18. Dezember 2025 eine neue Verfügung erlassen, welche mit derjenigen vom 3. Dezember 2025 inhaltlich übereinstimme und diese ersetze. E. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (mit Vermerk «ERSETZT UNSE- REN ASYLENTSCHEID VOM 3. DEZEMBER 2025») stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es wies das Mehrfachgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Vollzug derselben (Dispositivziffern 4-5) an. Ferner erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei (Dispositivziffer 6). F. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin durch die

D-84/2026 rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 4-6 der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Dezember 2025 und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchte sie um Vereinigung beziehungsweise Koordinierung mit dem gleichzeitig und mit gleicher Eingabe anhängig gemachten Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes. Als Beweismittel lagen ärztliche Berichte betreffend die Beschwerdeführerin und deren Ehemann vom 16. Dezember 2025 bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Januar 2026 den Eingang der Beschwerde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2026 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Des Weiteren stellte sie fest, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergebe, dass die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2025, gegen welche sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin explizit richte, nicht mehr bestehe. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Februar 2026 mitzuteilen, ob sich ihre Beschwerde effektiv gegen die neue Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 richte, ansonsten davon auszugehen wäre, dass sich die Beschwerde gegen die – nicht mehr bestehende – Verfügung vom 3. Dezember 2025 richte. H.b Mit Eingabe vom 27. Januar 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde vom 5. Januar 2026 richte sich gegen die neue Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025. H.c Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass das Verfahren mit der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 als Anfechtungsobjekt weitergeführt und mit dem Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-76/2026) koordiniert behandelt werde. Des Weiteren forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Februar 2026 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen.

D-84/2026 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie – unabhängig vom Erbringen des Nachweises der Bedürftigkeit – ab. H.d Mit Eingabe vom 10. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine vom gleichen Tag datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. H.e Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2026 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Angesichts der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin (D-76/2026) behandelt. Die Urteile ergehen zeitgleich und mit demselben Spruchgremium. 2. Hinsichtlich des Prozessgegenstands ergibt sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug und die Gebührenauflage richtet (Dispositivziffern 4-6 der Verfügung vom 18. Dezember 2025). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung

D-84/2026 des Mehrfachgesuchs der Beschwerdeführerin und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig, zumutbar und möglich. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach der Beschwerdeführerin im Iran eine nach Art. 3 EMRK verbotene Behandlung drohen würde, und weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Im Iran herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zwar leide die Beschwerdeführerin zweifellos an ernsthaften gesundheitlichen Problemen ([…]), welche die Lebensqualität wesentlich beeinflussen könnten und Medikation respektive eine Behandlung oder einen chirurgischen Eingriff (bspw. […]) erfordern würden. Die erforderliche medizinische Behandlung sei aber im Iran erhältlich. Die dortige Gesundheitsversorgung weise ein hohes Niveau auf, Medikamente seien im Allgemeinen vorhanden und die Beschwerdeführerin sei dort auch schon in Behandlung gewesen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die notwendige Behandlung nicht zur Verfügung stehen und eine Rückkehr zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin führen würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin infolge Bedürftigkeit im Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, ihr Gesundheitszustand lasse den Vollzug der Wegweisung

D-84/2026 nicht zu. Sie leide unter anderem an einer chronischen, (…) Erkrankung mit erhöhtem Risiko für akute Ereignisse, an einer dauerhaften Folgeproblematik nach einer (…) und einem (…) in (…). Insbesondere die (…) würden eine dauerhafte medizinische Betreuung und zuverlässige Versorgung mit Medikamenten bedingen, ansonsten akute (…) Komplikationen auftreten könnten, welche lebensbedrohlich sein könnten. Die Medikation müsse vorsichtig eingestellt werden, da sie eine Allergie gegen einige Arzneimittel aufweise. Die Gesundheitsversorgung im Iran sei nicht mehr auf einem hohen Niveau. Die Versorgung mit Medikamenten sei nicht (mehr) gewährleistet und die Situation werde aufgrund verschärfter Sanktionen und Missmanagements der Regierung zunehmend prekärer. Sowohl sie als auch ihr Mann seien auf diverse Medikamente und Therapien angewiesen und es sei unwahrscheinlich, dass der entsprechende Zugang im heutigen Zeitpunkt gewährleistet sei. Selbst wenn gewisse Medikamente noch verfügbar sein sollten, wären diese für sie angesichts der Inflation und ihres fortgeschrittenen Alters kaum erschwinglich. Sie seien beide nicht mehr in einem arbeitsfähigen Alter und würden nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um überteuerte Medikamente und Behandlungen zu bezahlen. Ob sie nach ihrer Landesabwesenheit Zugang zu Altersrenten und Versicherungen erhalten würden, sei nicht klar. Sie hätten im Iran kein familiäres Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Ihre Geschwister seien ebenfalls betagt und ihre Kinder im Ausland. Zudem sei die Sicherheitslage im Iran desolat und könne sich jederzeit noch weiter verschlechtern. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig und unzumutbar. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und

D-84/2026 Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3 Bei Personen mit gesundheitlichen Problemen kann eine zwangsweise Wegweisung nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Insbesondere dann, wenn die Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG kann aus gesundheitlichen Gründen nur geschlossen werden, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 6.4 Für die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist praxisgemäss der sich im Urteilszeitpunkt präsentierende Sachverhalt massgebend. 6.5 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund

D-84/2026 rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreichen Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

D-84/2026 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) einschliesslich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse unklar. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 7.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Dispositivziffern beantragt wird. Die Dispositivziffern 4-6 der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 sind

D-84/2026 dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs (sowie der Gebührenauflage) an das SEM zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen und Beweismitteln auf Beschwerdeebene, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann (Verfahren D-76/2026) mit einer gemeinsamen Eingabe derselben Rechtsvertretung am 5. Januar 2026 Beschwerde erhoben haben, ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und unter Einbezug der weiteren Eingaben zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-84/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4-6 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Dispositivziffern 4-6 der Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2025 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung des Wegweisungsvollzugs und der Gebührenauflage im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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