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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2026 D-8388/2025

20 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,191 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8388/2025

Urteil v o m 2 0 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2025.

D-8388/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 30. September 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch vom 24. Mai 2024 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, das SEM anzuweisen Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 3. November 2025 bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines als Haftbefehl übersetzten Dokuments vom (…), vier Fotos und zweier Referenzschreiben mit Eingabe vom 3. März 2026 beantragte, es sei die Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 aufzuheben und wiedererwägungsweise die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen anführte, dass er nun über neue erhebliche Beweismittel verfüge – namentlich einen Haftbefehl des erstinstanzlichen Gerichts in B._______ vom (…) nebst Fotos, einen YouTube-Link sowie Bestätigungsschreiben über exilpolitische Aktivitäten für den C._______ und ein kirchliches Engagement in der Schweiz –, welche aus entschuldbaren Gründen erst jetzt hätten eingereicht werden können,

D-8388/2025 dass seine Beschwerde nicht aussichtslos sei, da sie durch diese neu eingereichten Dokumente die bisherige Beweiswürdigung der Vorinstanz fundamental umstosse, die Furcht vor Verhaftung nun amtlich belegt und folglich von einer tatsächlichen Gefährdung bei einer Rückkehr auszugehen sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. März 2026 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Februar 2026 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den Kostenvorschuss zu überweisen, dass der Kostenvorschuss schliesslich am 9. März 2026 fristgerecht einbezahlt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-8388/2025 dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt und in formeller Hinsicht insbesondere eine Verletzung der Begründungspflicht sowie des Untersuchungsgrundsatzes rügt, dass er hierzu ausführt, die Vorinstanz habe seine Vorbringen in formelhaften und unsubstantiierten Wertungen pauschal als stereotyp und vage abqualifiziert, ohne auf die von ihm vorgebrachten Realkennzeichen – wie insbesondere sein emotionales Verhalten und Weinen während der Anhörung – einzugehen, dass er zudem moniert, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt, da sie die eingereichten Beweismittel – namentlich den ärztlichen Bericht, die Parteibestätigung der Balderas-Partei und die Fotos – in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung als gefälscht abgetan habe, ohne deren Echtheit durch einfache Verifikationsmassnahmen (wie namentlich durch eine Botschaftsanfrage) zu überprüfen, dass es zwar zutrifft, dass die vorinstanzlichen Erwägungen knapp ausgefallen sind, die Vorinstanz ihre Begründungspflicht damit jedoch nicht verletzt hat, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt und die massgeblichen Gründe für die Unglaubhaftigkeit genannt hat, dass überdies eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durchaus möglich war, was die ausführliche Beschwerde und die detaillierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen selbst belegen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff. und Beschwerde), dass sich vorliegend auch keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergeben (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass es der Vorinstanz vielmehr unbenommen war, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen – wie namentlich auf eine Botschaftsanfrage zur Verifikation der Dokumente – zu verzichten, da sie ohne Willkür annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre aus den Akten gewonnene Überzeugung der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen nicht mehr ändern,

D-8388/2025 dass die Rechtsmitteleingabe dem im Kern nichts Stichhaltiges entgegenstellt, sondern sich darauf beschränkt, die materielle Beweiswürdigung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse des SEM zu kritisieren, dass im Übrigen die Würdigung der individuellen Situation, der Beweismittel sowie allfälliger Realkennzeichen materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung formeller Rechte darstellt, dass im Übrigen die Würdigung der individuellen Situation materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, weder eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch der Begründungspflicht darstellt, dass sich die formellen Rügen folglich als unbegründet erweisen und nach dem Gesagten keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz geben, weshalb das Subeventualbegehren abzuweisen ist, dass wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss, dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt hat und vorliegend darauf verwiesen werden kann (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3) dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Asylgründen der Realkennzeichen eines erlebten Geschehens entbehren und sich in einer oberflächlichen, detailarmen Schilderung erschöpfen,

D-8388/2025 dass sich aus der ergänzenden Anhörung und den Akten zudem nicht einmal widerspruchsfrei ergibt, wie, wann und weshalb der Beschwerdeführer in Haft gewesen sein soll, da er sich diesbezüglich in Widersprüche verstrickt, dass es dem Beschwerdeführer im Besonderen nicht gelungen ist, die Personen, die ihn während seiner verschiedenen Verhaftungen und Haftzeiten angegriffen oder misshandelt haben sollen, in einer Weise zu beschreiben, die auf ein tatsächliches Erleben schliessen lässt, dass ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst auf explizite Nachfrage seines Rechtsvertreters hin zwei weitere Festnahmen zu Protokoll gab, als gesteigertes Vorbringen zu werten ist, welches die Glaubhaftigkeit der Gesamterzählung zusätzlich in Frage stellt, dass die Vorinstanz überdies überzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer kein plausibles Motiv für die behauptete Verfolgung namhaft machen konnte, dass im Weiteren auch die geltend gemachte politische Tätigkeit für die Balderas-Partei als unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, substantiierte Angaben zu seiner angeblichen Rolle innerhalb der Partei zu machen oder Details über sein angebliches Kennenlernen des Parteivorsitzenden zu nennen, dass auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die dort zitierten Quellen und die auf Beschwerdeebene bezeichneten Beweismittel die vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen vermögen, zumal sie die festgestellte Substanzlosigkeit der Asylgründe nicht zu widerlegen vermögen und keine neuen Aspekte aufzeigen, die geeignet wären, die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen oder zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, dass schliesslich die mit der Eingabe vom 3. März 2026 eingereichten Dokumente – ungeachtet der Frage nach ihrer Authentizität – nicht geeignet sind, die gravierenden Glaubhaftigkeitsmängel der Kerngeschichte zu heilen, da Beweismittel eine grundsätzlich unglaubhafte, konstruiert wirkende und widersprüchliche Asylerzählung in der Regel nicht zu substituieren vermögen,

D-8388/2025 dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf das soeben Dargelegte zu verweisen ist, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Verhaftungen und seiner politischen Tätigkeit für die Balderas- Partei detailarm, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen sind, weshalb sie die Realkennzeichen eines tatsächlich erlebten Geschehens vermissen lassen, dass im Übrigen auch weiterhin davon auszugehen ist, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Mitgliedschaft im C._______) sowie die Tätigkeit in der Kirchgemeinde nicht auf eine derart exponierte Rolle schliessen lassen, die zu einer asylrelevanten Wahrnehmung durch die äthiopischen Behörden und einer konkreten Gefährdung im Falle einer Rückkehr führen würde, weshalb er weder aus den Fotos von Demonstrationen in Genf noch aus den zwei Referenzschreiben etwas zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass dies auch für das am 3. März 2026 nachgereichte Dokument des erstinstanzlichen Gerichts in B._______ vom (…) zutrifft, zumal dem Beschwerdeführer beziehungsweise den Mitbeschuldigten darin gemäss Übersetzung ein Verbrechen des Vertrauensbruchs zur Last gelegt wird, woraus erhellt, dass es sich beim vorgeworfenen Verhalten um ein gemeinrechtliches Delikt und nicht um eine politisch motivierte Tat handelt, dass die strafrechtliche Verfolgung wegen gemeinrechtlicher Delikte einen legitimen Zweck staatlichen Handelns darstellt und keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründet, sofern der betroffenen Person nicht aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv eine unverhältnismässig schwere Strafe droht (sog. Politmalus), dass sich aus den Akten jedoch keine konkreten Hinweise auf einen solchen Politmalus ergeben, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits dargelegt – über kein asylrechtlich relevantes, geschärftes politisches Profil verfügt, welches eine unverhältnismässige Bestrafung durch die äthiopischen Behörden befürchten liesse, dass die Frage nach der Authentizität dieses leicht fälschbaren Dokuments bei dieser Sachlage in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ohnehin offenbleiben kann, da es selbst bei unbestrittener Echtheit nicht geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgungssituation zu belegen,

D-8388/2025 dass die vorinstanzliche Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zusammengefasst nicht zu beanstanden ist, dass die Wegweisung die gesetzliche Folge der Ablehnung des Asylgesuchs darstellt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht angeordnet hat, dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug sowohl zulässig als auch zumutbar ist, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und es sich überdies um einen gesunden, gebildeten Mann handelt, der über langjährige Berufserfahrung – insbesondere als Taxifahrer – verfügt, auf welche er auch in anderen beruflichen Bereichen, wie etwa im Transportwesen, gewinnbringend zurückgreifen kann, und er zudem auf ein solides Beziehungsnetz vor Ort zählen darf, dass er im Heimatstaat neben einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz über eine eigene Wohnmöglichkeit in Form eines Hauses verfügt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und der Eventualantrag abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8388/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 9. März 2026 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

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