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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2007 D-8384/2007

18 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,280 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung IV D-8384/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2007 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Madeleine Hirsig Vouilloz Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Bangladesch, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8384/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren die Schweiz Ende Februar 1993 Richtung Bangladesch verliess, dass er sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 30. September 2007 erneut verliess und am 8. Oktober 2007 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dazu am 23. Oktober 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch befragt wurde, dass er am 2. November 2007 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) als � worker� unterstützt zu haben, dass er ein Geschäft geführt habe und seit dem Jahre 1996 durch mehrere Personen zu Geldspenden genötigt worden sei, dass er deren Forderungen nicht erfüllt habe und in der Folge im Dezember 1996 tätlich angegriffen worden sei, dass er einen der Angreifer erkannt und bei der Polizei angezeigt habe, dass die besagte Person in der Folge festgenommen und mutmasslich für längere Zeit inhaftiert worden sei, dass sie nach der Haftentlassung mit Gleichgesinnten telefonisch gedroht habe, ihn umzubringen, dass er zudem durch seinen eigenen Bruder _______, welcher eine islamische Partei unterstütze, massiv bedroht worden sei, dass er indes durch die BNP einen gewissen Schutz erfahren habe, D-8384/2007 dass dieser Schutz nach der Entmachtung der BNP weggefallen und er im Juni 2007 überdies polizeilich gesucht worden sei, weshalb er sich zur erneuten Flucht aus Bangladesch entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer einen Geburtsschein und ein Nationality Certificate zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 - gleichentags eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die eingereichten Dokumente stellten keine Reisepapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dar, da sie weder über ein Foto, welches eine zweifelsfreie Identifikation der betreffenden Person zulasse, verfügten, noch zur Einreise in andere Staaten berechtigten, dass die Aussage des Beschwerdeführers, mit einem fremden bengalischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein, in Anbetracht der Aktenlage als Schutzbehauptung zu werten sei, dass er im Übrigen den ihm gemäss eigenen Angaben im Jahre 1993 ausgestellten und mittlerweile abgelaufenen bangladeschischen Reisepass nicht eingereicht habe, dass er indes die obenerwähnten, aber nicht rechtsgenüglichen Dokumente habe einreichen können, dass es ihm demnach auch möglich gewesen wäre, den in Bangladesch verbliebenen Reisepass zu beschaffen, dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlägen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei- D-8384/2007 nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachte Verfolgung sei vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlich und realitätsfremd dargelegt worden, dass namentlich auch sein Verhalten in Anbetracht der geltend gemachten polizeilichen Suche nicht nachvollzogen werden könne, dass im Ergebnis von einem konstruierten Verfolgungshintergrund auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beziehungsweise die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte, dass er zur Begründung ausführte, es lägen entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise entschuldbare Gründe für die angebliche Papierlosigkeit vor, dass im Weiteren der in Bangladesch verbliebene Reisepass innert Wochenfrist in der Schweiz eintreffen werde, dass ferner aufgrund der Aktenlage weitere Abklärungen unabdingbar gewesen wären, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-8384/2007 und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- D-8384/2007 zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, die aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu rügen, dabei aber kaum auf die detaillierte und überzeugende Argumentation der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist, eingeht, dass unter den Begriff � Reise und Identitätspapiere� gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche die Identität zweifelsfrei und fälschungssicher belegen, namentlich Reisepässe und Identitätskarten (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass diese Bestimmung selbst dann zur Anwendung gelangt, wenn � wie vorliegend - den Schweizerischen Behörden die Identität des Asylsuchenden grundsätzlich bekannt ist, D-8384/2007 dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente den gestellten Anforderungen nicht zu genügen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen seines in Bangladesch verbliebenen Reisepasses im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens glaubhaft machen konnte, zumal er in der Lage gewesen ist, andere Dokumente aus dem Heimatstaat zu beschaffen, dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Nachreichung eines in Bangladesch verbliebenen Reisepasses auf eine Fristansetzung zu verzichten ist, da es bei der 48-Stunden- Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an der Papierlosigkeit im hier relevanten Sinne selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen nochmals darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), D-8384/2007 dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgung durch seine Feinde und den Bruder _______ sowie der angeblichen polizeilichen Suche weitgehend als ungereimt, teilweise widersprüchlich, unsubstanziiert und stereotyp erscheinen, kaum Realkennzeichen aufweisen und den Eindruck eines offensichtlich konstruierten Sachverhalts vermitteln, dass der Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden, zu entnehmen sind, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine D-8384/2007 menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch in Berücksichtigung der jüngsten Entwicklungen vor Ort nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Bangladesch auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland offensichtlich über ein grosses soziales Netz verfügt (vgl. B 1/11, S. 4), was ihm erlauben wird, eine Wohnsitznahme abseits allenfalls eskaliernder familiärer Spannungen zu nehmen, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen kaum ein politisches Profil aufweist, würde bei einer Rückkehr in eine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, D-8384/2007 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8384/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 11

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