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Bundesverwaltungsgericht 08.03.2012 D-836/2012

8 mars 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,748 mots·~14 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-836/2012

Urteil v o m 8 . März 2012 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Partei

A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2011 / D-2025/2010.

D-836/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller am 21. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2010 dieses Gesuch ablehnte sowie die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende tamilische Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren geltend machte, seit (...) in Colombo gelebt zu haben, wo er als B._______ bei einer C._______ gearbeitet habe und politisch nicht aktiv gewesen sei, dass einer seiner Brüder Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und behördlich festgenommen worden sei, wobei er anscheinend aufgrund einer Aussage dieses Bruders am (...) in Colombo ebenfalls verhaftet worden sei und er vorerst vermutet habe, wegen seiner B._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein, dass man ihn auf den Polizeiposten gebracht, dort zu Belangen dieses Bruders sowie zum Aufenthaltsort seines Vaters und seines anderen Bruders befragt habe, wobei die Beamten durch das Verhör hätten herausfinden wollen, ob er oder seine Verwandten die LTTE unterstützen würden, dass er nach (...) Tagen vom zuständigen Gericht gegen Kaution freigelassen worden und er kurz darauf von Unbekannten – mutmasslich Beamte des Criminal Investigation Department (CID) – wiederholt gesucht worden sei und diese an seinem Arbeitsplatz Nachforschungen nach seinem Verbleib getätigt hätten, worauf er aus Angst vor einer erneuten Festnahme wenig später ausser Landes geflohen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. März 2010 mit Urteil D-2025/2010 vom 17. November 2011 abwies und in der Urteilsbegründung zusammenfassend festhielt, der Gesuchsteller habe keine Gründe nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nachweisen oder glaubhaft machen können, dass der Gesuchsteller zum Beleg der – von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in Frage gestellten – Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe auf Beschwerdeebene unter anderem einen Haftbefehl vom U._______ sowie eine Haftbestätigung vom V._______ ins Recht legte,

D-836/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht dazu im Wesentlichen ausführte, die Aussagen des Gesuchstellers würden das Bild einer in wesentlichen Punkten konstruiert wirkenden Schilderung ergeben, wobei einzelne etwas substanziiertere Passagen darüber nicht hinwegzutäuschen vermöchten und auch die eingereichten Beweismittel keine andere Einschätzung rechtfertigten, dass der Haftbefehl vom U._______ vom BFM als Totalfälschung qualifiziert worden sei, weil es sich um ein internes Dokument handle und diese Sichtweise nicht von der Hand zu weisen sei, auch wenn es einem Betroffenen unter Umständen gleichwohl gelingen könnte, durch gewisse Kanäle an ein solches Beweismittel zu gelangen, dass der Haftbefehl indes vom U._______ datiere und demnach (...) Tage vor der legal erfolgten Ausreise des Gesuchstellers via den schwer bewachten Flughafen Colombo ausgestellt worden wäre, weshalb das Dokument auch in Anbetracht dieses Umstandes als nicht hinreichend beweistauglich für die angebliche behördliche Suche im Zeitpunkt der Ausreise zu erachten sei, dass überdies die zu den Akten gereichte Haftbestätigung vom BFM zu Recht als ein in formaler Hinsicht mangelhaftes Dokument bezeichnet worden sei und nicht als hinreichend beweistauglich für eine andere Einschätzung der Kernvorbringen erachtet werden könne, zumal die vom BFM erwähnte gerichtliche Haftentlassungsbestätigung vom Gesuchsteller nicht eingereicht worden sei, dass er zudem über kein Persönlichkeitsprofil verfüge, welches aktuell im Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer relevanten Gefährdung führe, und auch die lange Landesabwesenheit nicht auf eine entsprechende Gefährdung bei der Rückkehr schliessen lasse, dass das BFM mit Schreiben vom 22. November 2011 dem Gesuchsteller eine neue Frist bis 16. Dezember 2011 zum Verlassen der Schweiz ansetzte, dass sich der Gesuchsteller am 1. Dezember 2011 mit einem Schreiben an die Vorinstanz wandte, worin er vorbrachte, sein ursprünglicher Herkunftsort sei noch von der Armee besetzt, in Colombo müssten sich Personen tamilischer Ethnie bei der Polizei registrieren lassen und solche, welche die LTTE unterstützt hätten, würden noch heute verhaftet und verurteilt,

D-836/2012 dass deshalb auch er mit einer Verhaftung rechnen müsse und er zudem über keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfüge, dass das BFM dieses Schreiben am 7. Dezember 2011 im Rahmen von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, da darin keine Gründe angeführt würden, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 mitteilte, in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2011 würden keine Revisionsgründe geltend gemacht, da Urteilskritik nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein könne, und es die fragliche Eingabe zu seiner Entlastung dem Gesuchsteller zurücksandte, dass der Gesuchsteller mit als „Revisionsgesuch“ bezeichneter Eingabe vom 14. Februar 2012 beantragte, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2011 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten sei, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten, und der Kanton Zürich sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dass ihm eine angemessene Parteientschädigung gestützt auf die vor der Ausfällung des Urteils einzureichende Kostennote auszurichten sei, dass der Gesuchsteller unter Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zur Begründung des Revisionsgesuches vorbrachte, es sei ihm erst im Dezember 2011 gelungen, mit seinem in D._______ weilenden Vater Kontakt aufzunehmen, der ihm die nun eingereichten Dokumente im Original (Auflistung Beweismittel) habe zukommen lassen, welche dieser bereits im Jahre 2010 von D._______ aus über einen sri-lankischen Rechtsanwalt besorgt habe, um die Verfolgung der beiden Söhne gegenüber den Behörden von D._______ zu dokumentieren und damit die eigene Verfolgung belegen zu können,

D-836/2012 dass aus den neuen Beweismitteln ersichtlich werde, dass gegen ihn am W._______ ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, nachdem er sich einen Monat nach der Haftentlassung nicht beim Gericht gemeldet habe, dass diese Dokumente zudem seine im ordentlichen Verfahren angeführte Inhaftierung im (...), welche jedoch vom Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubt worden sei, beweisen würden, dass er nach wie vor nicht mit Sicherheit wisse, wie die im ordentlichen Verfahren eingereichten Dokumente beschafft worden seien, dass er zu seinem Vater nach dessen Flucht im (...) nach D._______ über (...) Jahre keinen Kontakt mehr gehabt habe und die erneute Kontaktaufnahme erst im Dezember 2011 geglückt sei, worauf er die eingereichten Informationen und Beweismittel am 24. Januar 2012 von seinem Vater erhalten habe, dass er daher unverschuldet erst nach dem Urteil vom 17. November 2011 vom Bestehen des sri-lankischen Haftbefehls erfahren und die Beweismittel erhalten habe, mit welchen die bereits früher geltend gemachte Haft bewiesen werde, dass die eingereichten Beweismittel auch rechtserheblich seien, da mit dem Nachweis der Haft im (...) und der behördlichen Suche einen Monat nach der Haftentlassung wegen Verletzung der vom Gericht auferlegten Meldepflicht sein Risikoprofil bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bewiesen werde, dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 15. Februar 2012 ersuchte, es sei unverzüglich die mit Revisionsgesuch vom 14. Februar 2012 beantragte vorsorgliche Massnahme zu erlassen und der Vollzug auszusetzen, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 15. Februar 2012 gestützt auf Art. 112 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet,

D-836/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; UR- SINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass sich der Gesuchsteller auf das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft, dass hinsichtlich der vorliegend zu berücksichtigenden Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG (innert 90 Tagen nach Entdeckung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel) von der Einhaltung der Frist auszugehen ist, dass die Revisionseingabe zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),

D-836/2012 dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG), dass zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen respektive des Auffindens entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) eine Anwaltsbestätigung sowie diverse behördliche und vor dem angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts datierende Unterlagen zur angeführten Festnahme und Haft im (...) betreffend den Gesuchsteller eingereicht wurden, welche diese Umstände in objektiver Hinsicht als glaubhaft erscheinen lassen sollen, dass der Gesuchsteller in seinem Revisionsgesuch darlegt, weshalb er die nun eingereichten Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe beibringen können (abgebrochener Kontakt zu seinem im [...] nach D._______ geflüchteten Vater; erneute Kontaktaufnahme erst im Dezember 2011) und gleichzeitig anführt, er wisse nach wie vor nicht mit Sicherheit, wie die im ordentlichen Verfahren eingereichten Dokumente beschafft worden seien, dass diesbezüglich erstaunt, dass es dem Vater des Gesuchstellers noch vor der Flucht nach D._______ (...) möglich gewesen sein soll, dem Gesuchsteller die im ordentlichen Verfahren eingereichten und vom V._______ und U._______datierenden Unterlagen, nicht jedoch einen Teil der mit der Revisionseingabe eingereichten Dokumente (Nennung Beweismittel), die älteren Datums als die bislang eingereichten Dokumente sind (X._______ und W._______), beizubringen und seinem Sohn zuzustellen, dass letztlich die Frage, ob es unter diesen Umständen dem Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht doch zumutbar und möglich gewesen wäre, die erwähnten Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren einzureichen, offengelassen werden kann, zumal sämtliche der Revisionseingabe beiliegenden Beweismittel als nicht entscheidend gemäss

D-836/2012 der gesetzlichen Konzeption von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten sind, dass vorab zu berücksichtigen ist, dass die Identität des Gesuchstellers, der bisher lediglich eine beglaubigte Geburtsurkunde und eine Kopie der Seiten 2 und 3 seines Reisepasses, indessen kein Original eines Reiseoder Identitätspapiers im Sinne von Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) einreichte, nicht rechtsgenüglich feststeht, weshalb nicht beurteilt werden kann, ob die auf seinen Namen lautenden Dokumente ihm überhaupt zustehen, dass der im "Receipt of Arrest" vom X._______ genannte Arrestort weder mit den Angaben des Gesuchstellers anlässlich seiner direkten Anhörung vom 8. Januar 2010 (vgl. act. A7/12, S. 3) noch mit dem im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichten "Receipt of Arrest" vom V._______ in Übereinstimmung gebracht werden kann, dass überdies der im "Receipt of Arrest" vom X._______ genannte "place of detention" im Widerspruch zu dem im "Receipt of Arrest" vom V._______ genannten Festhalteort steht und das Gleiche für den Auszug aus den Polizeiakten vom Y._______ zu gelten hat, dass zudem im "Receipt of Arrest" vom V._______ als Verhaftungszeitpunkt "2155 hrs", im "Receipt of Arrest" vom X._______ indessen "10.55 am" angegeben wird, wodurch sich weitere Ungereimtheiten ergeben, dass hinsichtlich der im Revisionsgesuch als neue Tatsache geltend gemachten Ausstellung des Haftbefehls vom W._______ und der Einreichung des diesbezüglichen Dokumentes, das ausgefertigt worden sein soll, weil es der Gesuchsteller versäumt habe, sich einen Monat nach der Haftentlassung beim Gericht zu melden – was ebenso durch die anwaltliche Bestätigung vom Y._______ festgehalten werde –, festzustellen ist, dass der Gesuchstellers im ordentlichen Verfahren nie vorbrachte, er habe nach der Haftentlassung einer gerichtlichen Meldepflicht unterstanden oder habe sich einer solchen widersetzt, dass er in diesem Zusammenhang vielmehr ausführte, er sei nach seiner Haftentlassung an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt und habe sich am (...) nach D._______ begeben (vgl. act. A7/12, S. 2 und 7), weshalb es den sri-lankischen Sicherheitskräften problemlos möglich gewesen wäre, sich des Gesuchstellers zu bemächtigen, wäre dieser tatsächlich wegen Missachtung einer gerichtlichen Auflage seit dem W._______ gesucht

D-836/2012 worden, zumal sein genauer Aufenthaltsort den sri-lankischen Behörden bekannt war, dass im Übrigen nicht – wie in der Revisionseingabe geltend gemacht – ein Monat seit der Haftentlassung des Gesuchstellers verstrichen sein kann, was zur Ausstellung des Haftbefehls vom W._______ geführt haben soll, da der Gesuchsteller, wird seinen Angaben gefolgt, nach (...) Tagen, d.h. – ausgehend vom vorgebrachten Verhaftungsdatum vom X._______– zwischen dem (...) und (...) vom Gericht auf Kaution freigelassen worden wäre, dass der fragliche Haftbefehl im Übrigen knappe (...) Wochen vor der legalen Ausreise des Gesuchstellers über den streng bewachten Flughafen von Colombo ausgestellt worden wäre (vgl. auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2025/2010 vom 17. November 2011 E. 4.3 in Bezug auf den Haftbefehl vom U._______), dass der bei der vorgebrachten Gerichtsverhandlung anwesende Gesuchsteller (vgl. A7/12, S. 6 F53) – gefragt, wie hoch die Bürgschaft seines Vaters gewesen sei – beim BFM angab, sein Vater habe nichts bezahlen müssen, er habe für ihn unterschrieben (vgl. A7/12, S. 9 F85), dass gemäss dem mit der Revisionseingabe eingereichten Polizeiprotokoll der Gesuchsteller am Z._______ gegen Kaution freigelassen worden sei ("Cash bail of 25,000/= and bond bail of value 100,000/="), was mit der Aussage des Gesuchstellers nicht übereinstimmt, dass, wird der Version des Gesuchstellers in seinem Revisionsgesuch gefolgt, wonach der vom W._______ datierende Haftbefehl ausgestellt worden sei, weil er an diesem Datum nicht vor Gericht erschienen sei, nicht nachvollziehbar ist, weswegen der vom U._______ datierende, im Beschwerdeverfahren eingereichte Haftbefehl ausgestellt worden sein soll, wurde doch laut Polizeiprotokoll das nächste Erscheinungsdatum auf T._______ festgelegt, dass in Anbetracht der erwähnten Ungereimtheiten die eingereichten Beweismittel nicht als entscheidend im Sinne von Art. 123 Bst. d BGG angesehen werden können, dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt ist und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,

D-836/2012 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass das Gesuch um Mitteilung des Spruchkörpers mit vorliegendem direktem Entscheid gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

D-836/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

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