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Bundesverwaltungsgericht 20.01.2011 D-8357/2010

20 janvier 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,407 mots·~7 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 17. August 2010

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8357/2010 Urteil vom 20. Januar 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung / Wiederherstellung der Beschwerdefrist; Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N (…).

D-8357/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das BFM mit Verfügung vom 17. August 2010 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und ihm die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass die Schweizer Botschaft in Colombo die Verfügung des BFM dem Beschwerdeführer am 27. August 2010 auf postalischem Weg "Re�gistered Mail" übermittelte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 5. November 2010 (Eingang Botschaft: 15. November 2010; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Dezember 2010) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und sinngemäss um Wiederher�stellung der Beschwerdefrist ersuchte, dass der Beschwerdeführer ein vom 30. Oktober 2010 datiertes, deutschsprachiges Schreiben dem BFM einreichte (Eingangsstempel BFM: 7. Dezember 2010), welches zuständigkeitshalber dem Bundesver�waltungsgericht übermittelt wurde, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist und in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge�suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel

D-8357/2010 in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 233), dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre�tung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall die Beschwerde als am 15. November 2010 als erhoben gilt – durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Novem�ber 2010 –, zumal das vom 30. Oktober 2010 datierte Schreiben des Beschwerdeführers erst am 7. Dezember 2010 bei der Vorinstanz ein�ging, dass sich dem in Kopie vorliegenden Rückschein der sri-lankischen Post entnehmen lässt, dass die angefochtene Verfügung von der Schweizeri�schen Botschaft am 27. August 2010 an den Beschwerdeführer per Einschreiben versandt wurde, dass aus dem Rückschein zwar nicht ersichtlich ist, wann die ange�fochtene Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, dass jedoch aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die Eröffnung der Verfügung an den Beschwerdeführer vor dem 15. Oktober 2010 stattfand, zumal die Verfügung bereits am 27. August 2010 der srilankischen Post übergegeben wurde, weswegen die vom Beschwerde�führer am 15. November 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingereichte Beschwerde nach Ablauf der 30tägigen Be�schwerdefrist von Art. 108 Abs. 1 AsylG erfolgt sein dürfte, dass auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerde diese als verspätet bezeichnete ("I also could not find a person who knows your official language to reply in time. […]. Please excuse the delay."), dass er in der Beschwerde sinngemäss um Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist ersuchte ("I received your letter, but I could not reply that letter due to my illness. I also could not finde a person who knows your official language to reply in time."),

D-8357/2010 dass bei dieser Sachlage die am 15. November 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo eingegangene Beschwerde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als verspätet erweist, weshalb zu prüfen ist, ob entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen, welche eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Wieder�herstellung der Beschwerdefrist im Wesentlichen geltend machte, er habe die 30-tägige Beschwerdefrist nicht einhalten können, da er krank gewe�sen sei und er keine Person gefunden habe, die einer schweizerischen Amtssprache mächtig sei, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die Wiederher�stellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer unverschul�det davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln und dass er binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechts�handlung nachholt, dass davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der genannten Hindernisse (Krankheit respektive Nichtfinden eines Über�setzers) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung (Ein�reichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt, weshalb auf das eng�lischsprachige Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist, zumal es verständlich ist und es sich aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigt, eine Verbesserung in einer Amtssprache einzufordern, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Frist�versäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs�verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von Naturkatastrophen oder schwerwiegender Erkrankung,

D-8357/2010 dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv be�trachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin�gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.), dass der Beschwerdeführer – wie bereits festgestellt – nicht behauptet, er sei in Bezug auf die Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, dass er zur Begründung der Verspätung einerseits ausführt, aufgrund seiner Krankheit sei es ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig Beschwer�de zu erheben, dass dieser behauptete Verhinderungsgrund vom Beschwerdeführer je�doch in keiner Weise nachgewiesen wird, obwohl ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Verspätung andererseits vorbringt, er habe keine Person gefunden, die einer schweizerischen Amtssprache mächtig sei, dass der Beschwerdeführer mit dieser Begründung kein Unverschulden im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu belegen vermag, dass er zur Zeit nämlich in der Stadt B._______ (in der Nähe von C._______) lebt, von wo es ihm nach Erhalt der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich nach D._______ beziehungsweise nach E._______ zu begeben, wo er eine Person hätte finden können, die einer schweizerischen Amtssprache mächtig ist, zumal

D-8357/2010 nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts dort viele NGO's ihr Büro haben, dass davon umso mehr auszugehen ist, da der Beschwerdeführer vor wenigen Jahren nach F._______ reiste, wo er sich während Monaten aufhielt und somit unter Beweis stellte, dass er über eine grosse Selbständigkeit verfügt und sich durchaus zu helfen weiss, dass vor diesem Hintergrund die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Suche nach einem Übersetzer unbegründet erscheinen, dass es dem Beschwerdeführer abgesehen davon auch möglich ge�wesen wäre, die Beschwerde innert der Rechtsmittelfrist in englischer Sprache zu erheben, um die Frist zu wahren, zumal der bisherige Schriftenwechsel jeweils auf Englisch durchgeführt wurde, dass das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nach dem Gesagten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist fehlt, dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist somit abzu�weisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 17. August 2010 nicht einzutreten ist (Art. 111 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen auf die Kostenerhebung in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8357/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:

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