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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 D-8357/2008

6 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·851 mots·~4 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8357/2008/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8357/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. April 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) - einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, D-8357/2008 dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im B._______ vom 15. Mai 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. Juni 2008 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl. daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist, dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzusehen, dass zudem geltend gemacht wird, es gebe keine Garantie auf Rückkehr in Sicherheit und Würde, vielmehr befürchte er bei einer Rückkehr Behandlungen ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen würden, dass die Beschwerde - ausser dem nicht überzeugenden Hinweis, wonach in Nigeria nicht so wie in Europa auf Daten geachtet werde und der Beschwerdeführer nicht mehr völlig bei sich gewesen sei - keine weiteren Ausführungen enthält, mithin nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte, dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit zu Recht als unglaubhaft gewertet hat sowie auf das Asylgesuch berechtigterweise nicht eingetreten ist, die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, D-8357/2008 dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summarischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-8357/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 5

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