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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2009 D-8347/2008

28 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,731 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-8347/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8347/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 8. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 9. April 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er noch am gleichen Tag im (...) um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 15. April 2008 im (...) sowie der direkten Anhörung vom 26. Juni 2008 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten sich noch vor seiner Geburt getrennt, weshalb er bei seiner Mutter in (...) aufgewachsen sei und dort bis im Jahre 1989 die Schulen besucht habe, dass er sich danach auf den Handel mit Autoersatzteilen spezialisiert und seit dem Jahre 1991 ein eigenes Geschäft geführt habe, dass er den Wunsch verspürt habe, seinen in (...) wohnhaften Vater kennen zu lernen, weshalb er dort im Jahre 2000 einen Zweitwohnsitz begründet habe, dass es sich bei seinem Vater um einen Vodoo-Anhänger gehandelt habe, welcher mit mehreren Frauen zusammen gewohnt habe, dass er am 16. Januar 2008 verstorben sei, dass er (der Beschwerdeführer) als ältester Sohn traditionellerweise das Amt seines Vaters in der Vodoo-Gesellschaft hätte übernehmen sollen, obwohl er dies nicht gewollt habe, dass es in der Folge zu heftigen Auseinandersetzungen gekommen sei, zumal sich eine Gruppe Jugendlicher nach (...) begeben und ihn dort gesucht habe, dass beim Aufeinandertreffen zweier Gruppen eine Person erschossen worden sei, doch habe er sich rechtzeitig im Nachbardorf in Sicherheit bringen können, von wo aus ihn ein Freund später nach (...) chauffiert habe, dass ihn ein weisser Mann von dort nach (...) gebracht habe, D-8347/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 – eröffnet am 18. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, weshalb zu prüfen sei, ob dafür entschuldbare Gründe vorlägen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Anbetracht des geltend gemachten Reiseweges nicht der Realität entsprächen, zumal seine oberflächlichen Behauptungen grundsätzlich realitätsfremd seien, dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise keine einzige substanziierte Angabe zu seinem weissen Begleiter, der immerhin seine Reise organisiert und ihn während der ganzen Reise begleitet haben solle, habe machen können, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Reise selbst unsubstanziiert ausgefallen seien, kenne er doch den Ankunftsort in Europa nicht und könne keine Station zwischen dem Landeort und (...) nennen, dass dies umso erstaunlicher sei, als es sich beim Beschwerdeführer laut eigenen Angaben um einen Geschäftsmann handle, der viel auf Geschäftsreisen gewesen sei und somit über entsprechende Reiseerfahrungen verfüge, weshalb substanziierte Reiseangaben zu erwarten gewesen wären, dass seine Vorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, weshalb davon auszugehen sei, er sei in Wirklichkeit mit den erforderlichen Dokumenten in die Schweiz eingereist, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile bereits seit acht Monaten in der Schweiz aufhalte und den Schweizer Behörden bis dato weder den Reisepass noch eine Identitätskarte ausgehändigt habe, weshalb er keine plausiblen Gründe für das Fehlen von Ausweispapieren vorzubringen vermöge, D-8347/2008 dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, nachgeschoben, realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien, dass er sich beispielsweise insofern widersprüchlich geäussert habe, als ihn einmal ein weisser Kunde und ein andermal ein weisser, ihm nicht bekannter Freund seines Freundes vom Versteck im Nachbardorf von (...) nach (...) gefahren haben solle, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung geltend gemacht habe, etwa Ende Februar 2008 in einem Wutanfall den Schrein zerstört zu haben, was für ihn grösste Probleme zur Folge gehabt habe (Morddrohungen, Messerattacken, heftige Auseinandersetzungen zwischen Jugendgruppen), dass er darüber anlässlich der Befragung im (...) indessen mit keinem Wort berichtet habe, dass schliesslich nicht einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer nach den von ihm geltend gemachten Ereignissen sich nicht in Sicherheit gebracht, sondern sich weiterhin entweder in (...) oder in (...) aufgehalten und diese Region erst Ende März 2008 verlassen habe, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass in casu ferner der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Eintreten auf das Asylgesuch und Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid beantragen liess, D-8347/2008 dass ferner die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. Januar 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- D-8347/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren D-8347/2008 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im (...) am 15. April 2008 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. Juni 2008 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er könne vorerst lediglich die Kopie seiner Geschäftskarte und zu einem späteren Zeitpunkt das Original einreichen, dass in Nigeria bekanntlich Vodoo-Riten praktiziert würden und die Weigerung, als ältester Sohn die Nachfolge des Vaters zu übernehmen, zu Diskriminierung, Verfolgung und sogar Tötung führen könne, dass eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Polizei nicht zweckmässig gewesen wäre, weil auch diese das Einverständnis des Dorfoberhauptes, bei dem der Beschwerdeführer schon vorgängig keinen Schutz gefunden habe, hätte einholen müssen, dass die Aufgabe seines gut gehenden Geschäfts und die Flucht in eine ungewisse Zukunft als Indizien für den grossen Leidensdruck des Beschwerdeführers zu betrachten seien, dass indessen der Beschwerdeführer den Behörden unbestrittenermassen kein Reise- oder Identitätspapier innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abgegeben hat, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), zumal das Vorbringen, der Schlepper habe ihm das für den Interkontinentalflug benützte Reisepapier abgenommen, ebenso unglaubhaft erscheint wie die unsubstanziierte Schilderung des Reisewegs insgesamt, D-8347/2008 dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Fotokopie eines Geschäftsausweises einreichte, der bezüglich des Namens nicht völlig identisch ist mit dem Personalienblatt und keine einwandfreie Feststellung der Identität erlaubt, dass im Übrigen der Nichteintretensentscheid in casu auch dann nicht aufgehoben würde, wenn der Beschwerdeführer ein taugliches Identitätspapier im Original eingereicht hätte, weil er sich angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht auf eine genügende Entschuldigung für die fehlende Abgabe eines Identitätspapiers berufen kann (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 f.), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Juni 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass Vodoo-Riten zwar in Nigeria praktiziert werden, doch dispensiert ein solches Faktum den Beschwerdeführer nicht davon, seine Vorbringen glaubhaft zu schildern, dass der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der direkten Anhörung vom 26. Juni 2008 durch das BFM die von ihm verübte Zerstörung eines Schreins Ende Februar 2008 und die von diesem Vorfall abgeleitete Attacke mit einem Messer durch den Sohn der Stiefmutter (A14/21 S. 9 - 12) erwähnte, weshalb von nachgeschobenen Sachverhaltselementen auszugehen ist, welche nicht geglaubt werden können (EMARK 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.), dass sich der Beschwerdeführer nach der Zerstörung des Schreins (A14/21 S. 9 und 10) noch wochenlang in (...) oder in (...) aufgehalten haben will (A1/11 S. 7, A14/21 S. 14), was er tunlichst unterlassen hätte, wenn er tatsächlich von einer Gefährdung ausgegangen wäre, dass im Übrigen Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt, D-8347/2008 dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass bei dieser Sachlage die Flüchtlingseigenschaft weder gestützt auf Art. 3 noch auf Art. 7 AsylG festgestellt werden kann und sich weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses als unnötig erweisen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig D-8347/2008 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen jungen, aufstrebenden Jungunternehmer handelt, der mehrere Angestellte beschäftigt habe und über ein stattliches Bankkonto verfüge (A14/21 S. 16), weshalb nicht davon auszugehen ist, die Reintegration ins nigerianische Wirtschaftsleben werde ihn vor unlösbare Probleme stellen, dass er als (...) über ein weit reichendes Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-8347/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Januar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) D-8347/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 19. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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