Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8328/2008 Urteil v om 2 2 . Juli 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. November 2008 / N (…).
D8328/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, welcher im Iran geboren wurde und erst Anfang Juni 2007 nach B._______ in der afghanischen Provinz C._______ zurückgekehrt war, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 20. September 2007 und gelangte am 1. April 2008 nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland via Italien illegal in die Schweiz, wo er am 4. April 2008 um Asyl nachsuchte. Am 10. April 2008 führte der zuständige Vertrauensarzt des BFM beim Beschwerdeführer aufgrund von Zweifeln an dessen angeblicher Minderjährigkeit eine radiologische Knochenaltersbestimmung an der linken Hand durch, deren Ergebnis ein Skelettalter von 19 Jahren ergab. Am 15. April 2008 erhob das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. Am selben Tag gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Knochenaltersanalyse. In deren Verlauf räumte der Beschwerdeführer ein, 19 Jahre alt und damit volljährig zu sein. Am 5. Mai 2008 befragte ihn das Bundesamt einlässlich zu seinen Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe im Iran bis in die Jahre 2006 beziehungsweise 2007 sieben Jahre lang die Schule besucht. Danach habe ihn sein Vater gezwungen, zu arbeiten und dergestalt zum Unterhalt der Familie beizutragen. Auch nach der Übersiedlung der Familie nach Afghanistan Anfang Juni 2007 habe er arbeiten müssen. In Afghanistan habe er als Chauffeur gearbeitet und Personentransporte durchgeführt. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihn indessen mehrere Male sexuell missbraucht, woraufhin er seine Arbeitsstelle wenig später aufgegeben und seine Heimat ungefähr einen weiteren Monat später verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das BFM namentlich aus, der vom Vater auf den Beschwerdeführer ausgeübte Druck, zu arbeiten, sei asylrechtlich nicht erheblich, da es sich hierbei nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), sondern vielmehr um ein privates Problem handle. Im Weiteren sei es für einen jungen Mann in Afghanistan durchaus üblich, arbeiten zu gehen und
D8328/2008 einen Beitrag an den Familienunterhalt zu leisten. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Diese Bestimmung sei allgemein für eine geschlechtsspezifische Verfolgung gültig und analog auf sexuelle Übergriffe auf Männer anzuwenden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, zweimal sexuellen Nötigungen seines Arbeitgebers ausgesetzt gewesen zu sein, sei indessen anzumerken, dass er nach eigenen Angaben die Arbeitsstelle nach dem zweiten sexuellen Übergriff des Arbeitgebers gekündigt habe, weshalb er auch keine weiteren entsprechenden Vorkommnisse des Täters zu fürchten habe, solange er nicht wieder für diesen arbeite. Somit sei auch das Vorbringen des sexuellen Missbrauchs als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant einzustufen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Im Weiteren bejahte das BFM in seiner Verfügung die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2008 liess der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen den Entscheid des BFM vom 28. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM vom 28. November 2008 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) von Amtes wegen zu regeln. Es sei ihm gemäss Art. 110 Absatz 2 AsylG eine Nachfrist zur Beibringung von Beweismitteln aus dem Ausland zu gewähren. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Begründung führte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen aus, die Vorbringen ihres Mandanten seien entgegen der Meinung der Vorinstanz sehr wohl asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. So sei für die afghanische Gesellschaft nach wie vor ihre stammesmässige patriarchische Organisation kennzeichnend. Beim afghanischen Staat handle es sich nicht um einen Rechtsstaat. Die traditionellen Rechtsverfahren seien nach wie vor stark in der Gesellschaft verankert. Gemäss Schätzungen von Amnesty International würden bis zu 80 % der
D8328/2008 Fälle nach alten informellen Konfliktmechanismen gelöst. Homosexualität stelle in Afghanistan eine kriminelle Handlung dar, die gegen die islamische Rechtsprechung (Scharia) verstosse und mit der Todesstrafe belegt werde. Homosexualität werde auch häufig mit sexuellem Missbrauch gleichgesetzt, das heisst die Opfer von sexuellen Übergriffen – vielfach jugendliche Männer unter 18 Jahren – genössen keinen Schutz, sondern würden vielmehr ebenso bestraft. Darüber hinaus sei es für den Beschwerdeführer auch unmöglich gewesen, mit seinem Vater oder einem anderen Familienmitglied über den sexuellen Missbrauch zu sprechen, da dies automatisch zu seiner Ächtung geführt hätte, weil er die Familienehre beschmutzt habe. Ferner sei der frühere Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein einflussreicher Mann, der überdies ein Bekannter der Familie sei und einen höheren als den üblichen Lohn bezahlt habe. Der Vater des Beschwerdeführers, ein strenger, gewalttätiger Hausherr, hätte diesen daher mit grosser Wahrscheinlichkeit solange unter Druck gesetzt und geschlagen, bis er seine Arbeit bei seinem ehemaligen Peiniger wieder aufgenommen hätte und damit erneut sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen wäre. Staatlichen Schutz hiervor hätte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht erwarten können. Vielmehr hätte ein Bekanntwerden der sexuellen Übergriffe dazu geführt, dass er selbst behördlich verfolgt und zu einer schweren Strafe verurteilt worden wäre. Ausserdem habe der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer mit einer Anzeige im Distrikt gedroht, nachdem ihm letzterer eröffnet habe, nicht mehr für ihn zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer nach wie vor eine objektiv und subjektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung seitens seines früheren Arbeitgebers beziehungsweise seitens der afghanischen Behörden, falls diese von den früheren sexuellen Übergriffen Kenntnis erhalten würden. Im Weiteren legte die Rechtsvertreterin ihrer Rechtsmittelschrift eine Fürsorgebestätigung der Sozialhilfe der Stadt E._______ vom 22. Dezember 2008 bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2009 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Darüber hinaus verwies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
D8328/2008 Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich räumte er dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der von ihm in Aussicht gestellten afghanischen Identitätskarte sowie allfälliger weiterer Beweismittel inklusive Übersetzung in eine der Amtssprachen der Schweiz ein. E. Mit Begleitschreiben vom 10. Februar 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Kopie des afghanischen Identitätsausweises des Beschwerdeführers zu den Akten, welche ihm von einem Cousin per Mail zugestellt worden sei. Dieser sei weiterhin sehr bemüht, dem Beschwerdeführer das Original des Ausweisdokumentes postalisch zukommen zu lassen, was allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und nicht ganz unproblematisch sei. Leider sei es auch nicht möglich gewesen, das Dokument innert der angesetzten Frist in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, da sie es erst einen Tag vor Ablauf der gesetzten Frist erhalten habe. Sollte das Bundesverwaltungsgericht an dessen Übersetzung festhalten, werde um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist ersucht. F. Mit Begleitschreiben vom 27. Mai 2009 reichte die Rechtsvertreterin das Original einer neuen afghanischen Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten, welche nach dessen Angaben vom 15. März 2009 (=25. Dezember 1397 nach afghanischem Kalender) datiere. Diese Identitätskarte sei ihrem Mandanten von einem Freund seines Cousins zugestellt worden. Die Übersetzung des Dokuments durch ihren Mandanten sei leider nicht möglich gewesen, da dieser Dari spreche, während das Dokument auf Paschtun ausgestellt sei. Es werde indessen nach einer entsprechenden Übersetzungsmöglichkeit gesucht, was indessen noch einige Zeit in Anspruch nehmen könne und das entsprechende Verständnis seitens des Gerichts bereits an dieser Stelle verdankt werde. G. Am 15. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine deutsche Übersetzung der Identitätskarte ihres Mandanten ein.
D8328/2008 H. Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 28. April 2011 zog das BFM seine Verfügung vom 28. November 2008 im Rahmen des Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung, hob deren Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) auf und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. J. Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das BFM seine Verfügung vom 28. November 2008 – soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – aufgehoben habe, womit die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt gegenstandslos geworden sei. Gleichzeitig fragte er sie an, ob bei dieser Sachlage an der Beschwerde im Asylpunkt festgehalten oder diese allenfalls zurückgezogen werde. Im Falle eines Beschwerderückzugs bis zum 20. Mai 2011 stellte der Instruktionsrichter die Abschreibung des Verfahrens ohne Auferlegung von Kosten in Aussicht. Ferner wies er darauf hin, bei ungenutzter Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an der Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – festgehalten werde. K. Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer sich dahingehend vernehmen, er halte an der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
D8328/2008 im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D8328/2008 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch anlässlich seiner Anhörung durch die Schweizer Asylbehörden sowie in der Beschwerdeschrift namentlich damit, er sei von seinem früheren Arbeitgeber in Afghanistan mehrere Male sexuell missbraucht worden. Da sein Vater ein gestrenger und gewaltbereiter Patriarch sei, von den sexuellen Übergriffen nichts wisse und sein früherer Arbeitgeber ihn überdurchschnittlich gut entlöhnt habe, müsse er bei einer Rückkehr in seine Heimat gewärtigen, von seinem Vater erneut gezwungen zu werden, beim vormaligen Arbeitgeber zu arbeiten, was ihn erneut der Gefahr sexueller Übergriffe aussetze. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr, dass er seitens der afghanischen Behörden oder der Stammesführer seines Dorfes Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, falls diesen die sexuellen Übergriffe bekannt werden sollten. 4.2. Die Vorinstanz scheint in ihrer Verfügung vom 28. November 2008 von der Annahme auszugehen, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrfachen sexuellen Übergriffe auf seine Person stellten grundsätzlich eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 in fine AsylG dar und seien daher im Allgemeinen auch asylrechtlich relevant. Sie verkennt dabei allerdings, dass auch sexuelle Übergriffe erst dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen, wenn sie aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgen. Ein derartiges Verfolgungsmotiv (vgl. hierzu beispielsweise WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 86 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 95 ff.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI/YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.10 – 11.12) ist aus den vorliegenden Akten indessen nicht ersichtlich, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung durch das BFM vom 5. Mai 2008 doch, sein früherer Arbeitgeber habe sich aus "Lust" an ihm vergangen (vgl. act. A19/12 S. 6 Antwort 58). So besehen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffen schlicht um gemeinrechtliche Straftaten, welche keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermögen. 4.3. Der Beschwerdeführer äussert überdies die Befürchtung, er könnte in Afghanistan wegen Homosexualität zu einer schweren Strafe verurteilt werden, falls die sexuellen Übergriffe den afghanischen Behörden
D8328/2008 beziehungsweise dem Stammesführer seines Dorfes bekannt würden, zumal es in Afghanistan in diesem Kontext an einer Differenzierung zwischen Täter und Opferrolle fehle. Es ist nun aber a priori nicht ersichtlich, wie den heimatlichen Behörden die vom Beschwerdeführer geschilderten sexuellen Übergriffe bekannt werden sollten, dürften doch angesichts der behaupteten staatlichen Pönalisierung der Homosexualität in Afghanistan weder er selbst noch sein früherer Arbeitgeber das geringste Interesse daran haben, die früheren Vorkommnisse publik zu machen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich in dieser Angelegenheit niemandem anvertraut zu haben (vgl. act. A19/12 S. 7 Frage und Antwort 73 f.). 4.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt bis zum jetzigen Zeitpunkt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D8328/2008 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.2. Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 28. April 2011 die angefochtene Verfügung vom 28. November 2008 teilweise – nämlich den Wegweisungsvollzug betreffend – in Wiedererwägung gezogen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, ist das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden, soweit in der Beschwerde im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerde ist mithin insoweit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, die Verfügung des BFM vom 28. November 2008 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er grundsätzlich in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich die Beschwerde vom 27. Dezember 2008 überdies, soweit sie nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos
D8328/2008 geworden ist, als im Asylpunkt aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Somit sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zur Hälfte beziehungsweise im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen. 8.2. Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall hat das BFM die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch die wiedererwägungsweise Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Rahmen des Schriftenwechsels bewirkt. Dem BFM sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 9. Dem Beschwerdeführer ist – soweit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das BFM bewirkt wurde – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand ist jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbar, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 9 11 VGKE) ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 700.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
D8328/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: