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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2017 D-8326/2015

31 août 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,871 mots·~14 min·2

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8326/2015

Urteil v o m 3 1 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Ehemann B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 / N (…).

D-8326/2015 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Datum Eingangsstempel der Schweizer Botschaft) ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie – die Schweizer Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. A.b Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bestätigte die Schweizer Botschaft den Eingang seines Schreibens und ersuchte den Ehemann der Beschwerdeführerin um Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich um Darlegung aller Verfolgungsgründe, seiner Schritte, die er zum eigenen Schutz bereits unternommen habe, und um Einreichung der entsprechenden Beweisdokumente sowie Kopien seiner Identitätspapiere. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 30. November 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er am Gesuch nicht festhalte, und das Verfahren abgeschrieben. A.c In seiner Eingabe vom 18. November 2011 (Eingangsstempel der Botschaft: 29. November 2011) nahm der Ehemann zu den ihm gestellten Fragen Stellung. Gleichzeitig reichte er einen Original-Geburtsregisterauszug und verschiedene Dokumente in Kopie (Pass; Identitätskarte; Schreiben des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes [ICRC]; ICRC card; Information, Counselling and Referral Services Karte [ICRS card]; Bestätigung der Dorfvorsteherin [Grama officer] und Entlassungsbriefe aus der Rehabilitationshaft [release letters]) ein. A.d Mit Schreiben der Botschaft vom 16. Dezember 2011 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgefordert, sich am 10. Januar 2012 auf der schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden und allfällige Beweismittel vorzulegen unter Androhung, für den Fall eines unentschuldigten Nichterscheinens, das Gesuch abzuschreiben. A.e Am 10. Januar 2012 wurde der Ehemann durch die Botschaft zu seinen Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Schreiben vom 11. Januar 2012 übermittelt.

D-8326/2015 A.f Mit Schreiben der Botschaft vom 22. Mai 2015, adressiert an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, wurden sie aufgefordert, sich am 23. Juni 2015 auf der schweizerischen Vertretung zu einer Befragung einzufinden, unter dem Hinweis darauf, sich bei Landesabwesenheit in der für den aktuellen Aufenthaltsort zuständigen Schweizer Botschaft zu melden, die auch für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig sei. A.g Am 23. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch die Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Das Befragungsprotokoll wurde zusammen mit den Unterlagen des Dossiers sowie mit einem kurzen ergänzenden Bericht der Botschaft dem SEM mit Schreiben vom 24. Juni 2015 übermittelt. A.h Aus dem Asylgesuch des Ehemannes, seiner Befragung beziehungsweise den diversen eingereichten Unterlagen und der Befragung der Beschwerdeführerin ergaben sich im Wesentlichen folgende Gesuchsgründe: Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe sich bis November 2010 in Rehabilitationshaft befunden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind seien nach Kriegsende zunächst im E._______ IDP Camp gewesen und danach nach F._______/Jaffna zurückgekehrt. Ihr Ehemann sei nach seiner Freilassung zu ihr gezogen. Er habe einer Melde- und Unterschriftspflicht unterstanden und regelmässig ins G._______ Armeecamp gehen müssen. Zudem sei er von unbekannten Personen bedroht worden. Am 8. Mai 2013 sei er nach H._______, I._______, ausgereist, wo er seither arbeite. Im Juli 2013 sei ihr zweites Kind zur Welt gekommen. Seit der Ausreise ihres Ehemannes kämen alle drei Wochen Mitarbeiter des Criminal Investigation Department (CID) zur Beschwerdeführerin, die nach ihrem Mann fragten und nach etwa fünf Minuten wieder gingen. Aufgrund der Besuche des CID habe sie Schwierigkeiten mit den Vermietern bekommen, weshalb sie zweimal habe umziehen müssen und auch nicht in ihrer jetzigen Wohnung bleiben könne. B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab und verweigerte die Einreise in die Schweiz. Mit Schreiben gleichen Datums wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sein Asylgesuch infolge Nichterscheinens auf der schweizerischen Vertretung in H._______ formlos abgeschrieben werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der schweizerischen Vertretung in Colombo vom 4. November 2015 übermittelt.

D-8326/2015 C. Mit gleichzeitig an das Bundesverwaltungsgericht und das Staatssekretariat gerichteter und an die Botschaft adressierter, in englischer Sprache abgefasster Eingabe vom 27. November 2015 (Datum Rundstempel F._______; Schreiben datiert mit 26. November 2015), eingegangen bei der Botschaft am 7. Dezember 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 23. Dezember 2015) focht die Beschwerdeführerin im Namen und Auftrag ihres Ehemannes den Abschreibungsbeschluss betreffend sein Asylgesuch an und beantragte, ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Gleichzeitig focht sie damit die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2015 an (vgl. Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe als „Migration visa application – Reference No: 131.41 - 11915“) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 1.3 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss den Akten mit Schreiben der Botschaft vom 4. November 2015 eingeschrieben ("Registered Mail") an die Beschwerdeführerin gesandt. In den vorinstanzlichen Akten findet

D-8326/2015 sich indessen kein Rückschein und es gibt keinen Hinweis auf das Eröffnungsdatum der Verfügung. Die Beweislast für das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung trifft die verfügende Behörde (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.112). Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Frist mit dem am 7. Dezember 2015 bei der schweizerischen Botschaft eingegangenen Schreiben gewahrt ist und die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gemäss Art. 108 Abs. 1 AsylG als gegeben zu erachten ist. 1.4 Parteieingaben in Verfahren vor Bundesbehörden sind in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom 27. November 2015 ist auf Englisch abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist teilweise einzutreten. Insoweit in der Beschwerde Verfahrensfehler betreffend das Asylgesuch des Ehemannes geltend gemacht werden, ist auf die Begehren nicht einzutreten. Vorliegend hat die Vorinstanz das angebliche Nichterscheinen des Ehemannes in der schweizerischen Botschaft seines Aufenthaltslandes als Rückzug gewertet und sein Gesuch formlos abgeschrieben. Dagegen wird in der Beschwerde sinngemäss geltend gemacht, die Rückzugsfiktion sei durch das Verhalten der Botschaft, das ihm nicht zugerechnet werden könne, ausgelöst worden; es liege ein Willensmangel vor. Ihr Ehemann habe in Doha auf der schweizerischen Vertretung vorgesprochen, ihm sei jedoch mit dem Hinweis, die Schweizer Botschaft in Sri Lanka sei zuständig, eine Befragung verweigert worden. Aus sprachlichen Gründen und aufgrund der Befürchtung, nach Sri Lanka zurückgeschickt zu werden, habe er auf eine Weiterführung seines Gesuchs verzichtet.

D-8326/2015 Der Streitgegenstand im streitigen Verwaltungsverfahren umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist. Rechtsverhältnisse, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.208 und 2.213). Nach Praxis der Asylbehörden ist ein Abschreibungsbeschluss nicht anfechtbar (vgl. EMARK 1997 Nr. 8 E. 2). Will die asylsuchende Person den Rückzug ihres Asylgesuchs anfechten und dessen Aufhebung erlangen, kann sie ein Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens einreichen. Vorliegend handelt es sich um ein solches Gesuch. Es bleibt dem SEM überlassen, über das weitere Vorgehen zu befinden, das heisst, es hat zu entscheiden, ob sich vorliegend Verfahrensmängel feststellen lassen, die gegebenenfalls zu einer Wiederaufnahme und neuen Entscheidung führen können. Da bereits aus diesen Gründen auf die Beschwerdebegehren betreffend den Abschreibungsbeschluss nicht einzutreten ist, besteht für das Gericht auch kein Anlass, die diesbezügliche Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin weiter zu prüfen. 1.6 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG ergeht der Entscheid in deutscher Sprache. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Einreisebewilligung sei mangels Schutzbedürftigkeit der Be-

D-8326/2015 schwerdeführerin zu verweigern und ihr Asylgesuch sei mangels Asylrelevanz abzulehnen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen mit hauptsächlichem Bezug zu den Gesuchsgründen ihres Ehemannes, der mittlerweile im Ausland weile, stellten keine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung dar. Die von ihr geltend gemachten Behelligungen, die aus der regelmässigen Suche nach ihrem Ehemann und kurzen Befragungen seitens des CID bestünden und zu Schwierigkeiten mit dem Vermieter führten, genügten selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. 4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Willensmängel betreffend den angeblichen Rückzug des Asylgesuchs ihres Ehemannes geltend (vgl. oben E. 1.5). Im Weiteren brachte sie im Namen und Auftrag ihres Mannes vor, dieser sei trotz strenger Auflagen, die seine Mobilität beschränkten und ihn einer Meldepflicht unterstellten, ins Ausland gegangen und habe damit gegen die Auflagen verstossen. Bei Rückkehr nach Sri Lanka riskiere er seine Verhaftung. Er habe zudem Angst davor, dass an seinem momentanen Aufenthaltsort sein Arbeitsvertrag nicht verlängert und er deshalb nach Sri Lanka ausgeschafft werden könne. Die Gefahr seiner Verhaftung für diesen Fall sei real, zumal die Beschwerdeführerin die Fragen der Mitarbeiter des Geheimdienstes nach dem Verbleib ihres Mannes, mit denen sie beziehungsweise die Nachbarn in den umliegenden Häusern regelmässig behelligt würden, belegen könne. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Juni 2015 durch eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo zu ihren Asylgründen befragt. Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 AsylV 1).

D-8326/2015 5.3 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG konnte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; Urteil des BVGer D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1 mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung). 5.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der Vorbringen betreffend die Beschwerdeführerin von keiner aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorliegend zu prüfen – auszugehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des SEM an, wonach ihr und ihren Kindern die Einreisebewilligung mangels Schutzbedürftigkeit zu verweigern ist und ihre Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbringen abzulehnen sind, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann. Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Behelligungen durch Mitarbeiter des CID, die zu Kündigungen von Mietverträgen res-

D-8326/2015 pektive zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche führten, den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen und daher vom SEM zu Recht als nicht einreiserelevant erachtet wurden. Hinsichtlich der Vorbringen, wonach sie bei der Suche nach ihrem Ehemann alle drei Wochen fünf- bis siebenminütigen Fragen seitens des CID ausgesetzt sei, soll nicht in Abrede gestellt werden, dass diese wiederholten Kontrollen, bei welchen sie befragt und teilweise auch unter Druck gesetzt werde, auf die Beschwerdeführerin belastend wirken. Allerdings sind sie – selbst in Kumulation mit den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Nachbarn beziehungsweise den Vermietern – nicht von einer solchen Intensität, dass daraus bei objektiver Betrachtung eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könnte, oder diese geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf sie zu bewirken, zumal ihr aus diesen Kontrollen – mit Ausnahme der erwähnten Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt – keine nennenswerten Konsequenzen erwuchsen. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht die Asylrelevanz dieses Vorbringens verneint. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten).

(Dispositiv nächste Seite)

D-8326/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Wildt

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