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Bundesverwaltungsgericht 16.06.2008 D-8326/2007

16 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,900 mots·~20 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8326/2007/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8326/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Provinz Erbil im Nordirak, suchte am 6. Oktober 1999 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen des Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen an der Empfangsstelle B._______ und beim Migrationsamt des Kantons C._______, welchem er zugewiesen wurde, am 13. beziehungsweise 25. Oktober 1999 im Wesentlichen geltend, er habe es gegenüber den Islamisten und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) abgelehnt, ein Prothesenlabor zu eröffnen. Er sei im Februar 1997 aus D._______ nach E._______ gezogen, um dort eine Stelle als Prothesentechniker bei der Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) anzutreten. Am 1. November 1998 habe ihn ein Freund aus F._______ in seiner Werkstatt besucht. In der Nacht sei der Freund vom Geheimdienst der KDP festgenommen worden. Nachdem sich der Beschwerdeführer bei der KDP für seinen Freund verbürgt habe, sei dieser entlassen worden und nach G._______ zurückgekehrt. Einige Tage danach habe sich der Freund in einem Brief als Mitglied des Geheimdienstes der PUK bezeichnet und dem Beschwerdeführer geraten, den Irak sofort zu verlassen oder nach H._______ zurückzukehren. Seit seiner Bürgschaft für den besagten Freund habe sich der Beschwerdeführer wöchentlich bei der KDP melden müssen und er habe weitere Massnahmen befürchtet. Am 20. September 1999 habe ihm ein Sohn eines Verantwortlichen der KDP geraten, I._______ zu verlassen. Aus diesen Gründen habe er den Irak am 22. September 1999 verlassen und sei am 5. Oktober 1999 illegal in die Schweiz eingereist, um hier am folgenden Tag ein Asylgesuch zu stellen. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2001 - eröffnet am 27. Juli 2001 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, da seine Vorbringen nicht glaubhaft seien. Demzufolge lehnte es das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2001 Beschwer- D-8326/2007 de bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Im Rahmen eines Schriftenwechsels hob das BFM mit Verfügung vom 7. November 2005 die Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2001, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beziehen, wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung namentlich aufgrund der allgemeinen damaligen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar. In der Folge zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde, soweit durch die Wiedererwägungsverfügung des BFM noch nicht gegenstandslos geworden, am 23. November 2005 zurück. Die ARK schrieb daraufhin die Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2005 als gegenstandslos geworden ab. E. Am 6. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, da es den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage im Irak zurzeit als grundsätzlich zumutbar erachte. Das BFM räumte dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ein. F. Am 1. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und sprach sich darin gegen die in Aussicht gestellte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den damit verbundenen Wegweisungsvollzug aus. G. Mit Verfügung vom 5. November 2007, eröffnet am 7. November 2007, hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. H. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Dezember 2007 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 5. November 2007 an und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer weiterhin vorläufig aufzunehmen. I. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 zur D-8326/2007 Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--, verbunden mit der Säumnisandrohung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Bezahlung bis zum 11. Januar 2008. Mit Verfügung vom 4. Januar 2008 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und gewährte gleichzeitig eine Fristerstreckung bis zum 11. Januar 2008 zur Leistung des auferlegten Kostenvorschusses. Der verlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wurde am 10. Januar 2008 bezahlt. J. Mit Verfügung vom 31. März 2008 überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung bis zum 21. April 2008. K. Mit Eingabe vom 8. April 2008 reichte das BFM seine Stellungnahme ein. Es hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-8326/2007 Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres in casu angefochtenen Entscheides im Wesentlichen Folgendes aus: Nachdem rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sich aus dessen Persönlichkeitsprofil insgesamt auch kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz ergebe, sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig zu erachten. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich auch zumutbar. Auch das Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) verzichtet werden sollte. Das BFM trage diesem Anliegen mit der heutigen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung. Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe somit den grössten Teil seines Lebens in den Provinzen Sulaymaniya und Erbil verbracht und sei mit Sprache, Kultur sowie Lebens- und Arbeitsweise in der Herkunftsregion bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen verfüge er über eine ausgezeichnete Schul- und Berufsausbildung als Prothesentechniker sowie über ein solides familiäres Be- D-8326/2007 ziehungsnetz. Der Beschwerdeführer sei jung, unverheiratet und gesund und habe nach seiner Rückkehr nur für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, was er auch bereits vor seiner Ausreise getan habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer neuen Existenz in der Heimat gelingen sollte. Überdies könne er vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welches ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Auch die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden des BFM vom 1. Oktober 2007 genannte Schwangerschaft der Freundin des Beschwerdeführers und die Bekundung der Heiratsabsicht spreche grundsätzlich nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Falls nach erfolgter Heirat ein Anspruch auf Familiennachzug bestehe, sei ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migrationsbehörden einzureichen. Andernfalls erscheine es durchaus zumutbar, wenn der Beschwerdeführer mit seiner zukünftigen Ehefrau Wohnsitz in deren Heimatstaat J._______ nehmen würde. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte und integriert sei, stehe dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde entfalle vorliegend offenbar, nachdem das Amt für Migration des Kantons K._______ dem Beschwerdeführer am 20. September 2007 mitgeteilt habe, die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da insbesondere nicht von einem klaglosen Verhalten auszugehen sei. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung möglich. Es bestünden direkte Flugverbindungen von Europa in den Nordirak. Allenfalls fehlende Reisedokumente habe der Beschwerdeführer bei der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung zu beschaffen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Lage sei auch im Nordirak noch nicht stabil. Das UNHCR, Amnesty International, der Europäische Flüchtlingsrat (ECRE) und die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätigten lediglich, dass teilweise eine Verbesserung der Situation stattgefunden habe. Es herrsche jedoch nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt, auch in den bezeichneten nordirakischen Provinzen. Eine Rückführung in diese Gebiete werde denn auch von diesen Organisationen nicht als zumutbar erachtet. Auch im Norden des Iraks kämen Terroranschläge vor. Zunehmend D-8326/2007 diene die Gegend sunnitischen Terroristen als Rückzugsgebiet. Die Spannungen nähmen auch aufgrund von Übergriffen des türkischen Militärs auf die nahen Grenzgebiete zu. Die Zivilbevölkerung sei einer dauernden Gefährdungslage ausgesetzt. Die Unsicherheitsfaktoren seien im heutigen Zeitpunkt noch zu gross. Die Situation könne sich innert kurzer Zeit verschlechtern. Das BFM habe im vorliegend angefochtenen Entscheid zudem nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer den Irak verlassen habe, weil er sich wöchentlich bei der KDP habe melden müssen und weitere Massnahmen befürchtet habe. Er müsse auch noch heute davon ausgehen, dass er aufgrund der damaligen Gründe weiterhin mit einer Verfolgungssituation rechnen müsse. Auch im Norden des Iraks seien die staatlichen Institutionen nicht in der Lage, den einzelnen Bürgern den notwendigen Schutz zukommen zu lassen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er halte sich bereits seit mehr als acht Jahren in der Schweiz auf. Er sei hier gut integriert und habe sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Seit mehreren Jahren habe er eine Freundin. Diese sei nun schwanger und sie seien zwischenzeitlich bereits nach religiösem Ritual verheiratet. Wie eine zivilstandsamtliche Heirat durchgeführt werden könne, kläre er zurzeit ab. Mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsste der Beschwerdeführer das gesamte Beziehungsnetz in der Schweiz aufgeben und könnte in Zukunft nicht mehr mit seiner Lebenspartnerin und dem erwarteten Kind zusammenleben. Bei einer Rückkehr in den Irak würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten, da er kaum in der Lage sein dürfte, dort wirtschaftlich zu überleben. Umso mehr wäre er nicht in der Lage, seiner Beistandspflicht als Ehemann und Vater nachzukommen. Da der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers einerseits nicht zugemutet werden könne, mit ihm in den Irak zu ziehen und der Beschwerdeführer andererseits zurzeit keine Möglichkeit habe, mit seiner Partnerin in deren Heimatland L._______ überzusiedeln, sei der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen unzumutbar. D-8326/2007 3.3 In seiner Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift führte das BFM im Wesentlichen aus, die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak sei stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechterung sei indessen nicht zu erwarten. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Die Einschätzung des BFM werde im Übrigen auch durch andere europäische Staaten geteilt. Zudem bestünden mehrere direkte Flugverbindungen in den Nordirak, so dass Rückkehrende nicht via den Zentralirak reisen müssten. Auch die türkische Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak bewirke nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daraus sei keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich, bezwecke die Türkei mit dem Truppenaufmarsch doch eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden. Weiter seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach der gemäss Beschwerdeschrift in absehbarer Zeit geplanten zivilstandsamtlichen Eheschliessung nicht gemeinsam mit seiner Partnerin in deren Heimatland M._______ Wohnsitz nehmen könnte. Bezüglich der geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit der KDP wies das BFM darauf hin, dass diese bereits Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen seien. Das BFM sei diesbezüglich in seiner Verfügung vom 23. Juli 2001 zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nicht standhielten. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, würden keine geltend gemacht. 4. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umschrieben. Vor dem 1. Januar 2008 wurde die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. D-8326/2007 Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. 5. 5.1 Das Bundesamt regelt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss Art. 84 Abs.1 AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 23. Juli 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere D-8326/2007 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer in casu nicht gelungen. Eine konkrete Gefährdung aufgrund der von ihm geltend gemachten Probleme mit der KDP ist nicht dargelegt. Die diesbezüglichen Vorbringen waren bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des BFM vom 23. Juli 2001 und wurden als unglaubhaft qualifiziert. An dieser Einschätzung vermag das erneute Geltendmachen derselben Behauptungen nichts zu ändern. Gründe, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind keine ersichtlich. 5.2.3 Gemäss des sinngemäss angerufenen Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit, Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings, dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet, hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). D-8326/2007 Der Beschwerdeführer verfügt als vorläufig Aufgenommener nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Gemäss eigenen Angaben handelt es sich bei seiner Freundin nicht um eine schweizerische, sondern um eine (...) Staatsangehörige. Falls nach erfolgter Eheschliessung ein Anspruch auf Familiennachzug ihrerseits bestehen sollte, ist ein entsprechendes Gesuch bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden einzureichen. Im Übrigen ist dem BFM beizupflichten, wonach eine Familienvereinigung im Ausland, mithin im Heimatstaat der zukünftigen Ehefrau des Beschwerdeführers, grundsätzlich möglich erscheint. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die türkische Militärpräsenz im Grenzgebiet bewirkt nicht eine Situation allgemeiner Gewalt in der Region. Im Visier des türkischen Militärs stehen die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden. Die Region ist zudem mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich D-8326/2007 aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individuelle Prüfung jedes einzelnen Falles (vgl. UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007). Diesem Anliegen wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung getragen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, zog gemäss eigenen Angaben im Februar 1997 aus beruflichen Gründen von N._______ nach O._______. Im Alter von 24 Jahren verliess er seine Heimat und gelangte in die Schweiz. Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines bisherigen Lebens in den beiden nordirakischen Provinzen Erbil und Sulaymaniya und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Seine Eltern und Geschwister (2 Schwestern, 1 Bruder) leben alle im Nordirak, so dass von einem tragfähigen Beziehungsnetz in der Herkunftsregion ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer besuchte gemäss eigenen Angaben bis zur 2. Sekundarklasse die Schule. Danach absolvierte er eine Anlehre als Prothesentechniker und übte diesen Beruf vor seiner Ausreise in P._______ aus. Während seines Aufenthalts in der Schweiz konnte er vorwiegend im Gastronomiebereich weitere berufliche Erfahrung sammeln. Angesichts des noch relativ jungen Alters des Beschwerdeführers, seiner guten Ausbildung und beruflichen Erfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren und erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern und bei der Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten helfen können. Zum Einwand des Beschwerdeführers, er sei mittlerweile in der Schweiz integriert, verfüge hier über ein Beziehungsnetz und eine Partnerin, welche schwanger sei und die er gedenke, in absehbarer D-8326/2007 Zeit zu heiraten, ist festzuhalten, dass der Frage der Integration in der Schweiz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Regel keine Bedeutung zukommen kann, zumal bei Erwachsenen mit der Revision des Asylgesetzes und dem Wegfall der Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 aAsylG) die entsprechende Rechtsprechung der ARK im vorliegenden Zusammenhang hinfällig geworden ist. Im Übrigen erscheint in casu eine gemeinsame Wohnsitznahme des Paares im Heimatland der zukünftigen Ehefrau als zumutbar. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. 5.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 5.4 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung möglich ist. Es bestehen direkte Flugverbindungen zwischen Europa und dem Nordirak. Die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente obliegt dem Beschwerdeführer (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 10. Januar 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8326/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über eine allfällige Rückgabe der beim Bundesamt eingereichten Unterlagen entscheidet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - (...), ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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