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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2017 D-8324/2015

10 juillet 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,896 mots·~34 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8324/2015

Urteil v o m 1 0 . Juli 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Fabienne Bratoljic, Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).

D-8324/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 8. Januar 2010 auf dem Luftweg, um illegal über Italien in die Schweiz einzureisen, wo er am 12. Januar 2010 um Asyl ersuchte. Am 18. Januar 2010 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 28. Januar 2010 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (1. BA). Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er vor, er sei Schüler und habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ bei C._______ im Jaffna-Distrikt gelebt. Von 2002 bis 2006 habe er sich in seiner Schule an der Organisation und Durchführung von Anlässen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beteiligt. Die Aufträge habe er vom Anführer der LTTE in C._______ namens P. erhalten. Anfang Mai 2009 sei A. – einer seiner Klassenkameraden – festgenommen und geschlagen worden. Infolgedessen sei seine Beteiligung an der Organisation von LTTE Anlässen der Sri Lankan Army (SLA) bekannt geworden. Am 23. Juni 2009 habe die Armee das Haus seiner Eltern nach ihm durchsucht. Da er sich auf dem Dachboden versteckt habe, habe er sich einer Festnahme entziehen können. Danach sei er zu seinem Schutz drei Monate bei seiner Tante in D._______ gewesen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er eine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben des (...) College vom 18. Januar 2010, ein Bestätigungsschreiben des Gemeindevorstehers, seine Geburtsurkunde und eine Beglaubigung dieser Urkunde zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 28. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Stützung seiner Angaben reichte er ein Bestätigungsschreiben des (...) College vom 21. Juni 2013, eine Wohnsitzbestätigung des Gemeindevorstehers, ein Bestätigungsschreiben seines Vaters, einen Auszug aus dem

D-8324/2015 Information Book der Polizei vom 20. Juni 2009 und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. Juli 2013 zu den Akten. A.d Mit Urteil D-3720/2013 vom 11. Februar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2013 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz im Zuge zweier im August 2013 bekannt gewordener Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer faktisch sämtliche Verfahren – auch solche im Vollzugsstadium – in Wiedererwägung ziehe (vgl. Medienmitteilung der Vorinstanz vom 4. September 2013 "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Es sei davon auszugehen, dass der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei und sich die neu durchgeführte Lagebeurteilung darauf auswirken könne. B. B.a Im Rahmen einer zweiten Anhörung (2. BA) vom 10. Dezember 2014 ergänzte der Beschwerdeführer in sachverhaltlicher Hinsicht, bis 2006 seien die LTTE-Anlässe in der Schule durchgeführt worden, danach hätten diese weiterhin an anderen Orten stattgefunden. Er selbst habe Vorbereitungsarbeiten koordiniert, an den Veranstaltungen Reden gehalten und [weitere Tätigkeiten ausgeführt]. Ende 2008 habe er sich einen Monat lang bei einem Kollegen im Vanni-Gebiet aufgehalten. Im Januar oder Februar 2009 sei in seiner Umgebung ein Stromerzeuger zerstört worden, wofür auch er und seine Kollegen verantwortlich gemacht worden seien. Aus Protest gegen die Konfiszierung von etlichen Gegenständen aus der Schule durch die SLA habe er Ende April, Anfang Mai 2009 an einer Demonstration vor der Schule – gegenüber habe es [eine Einrichtung] gegeben – Pneus verbrannt und sei dabei gefilmt worden. Er und acht weitere Personen hätten vom Militär am 20. Juni 2009 eine Vorladung für den 23. Juni 2009 erhalten, der sie nicht Folge geleistet hätten, woraufhin sein Kollege A. festgenommen worden sei. Am 23. Juni 2009 habe die Armee zu Hause nach ihm gesucht. Auf Vorhalt hin erklärte er, A. sei insgesamt zweimal festgenommen worden, beim ersten Mal habe ihn sein Vater freigekauft. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, in seinem Verwandtenkreis habe es einen LTTE-Kämpfer und eine Informantin gegeben, die sein Vater unterstützt habe, weshalb es zu Problemen gekommen sei.

D-8324/2015 B.b Mit Verfügung vom 17. November 2015 – eröffnet am 19. November 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren D-3720/2013 eingereichten Beweismittel wertete das SEM als Gefälligkeitsschreiben, beziehungsweise wies es darauf hin, dass Dokumente, wie etwa der Auszug aus dem "Information Book of Jaffna Police Station", leicht käuflich erworben werden könnten, weshalb deren Beweiswert äusserst gering sei. B.c Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. B.d Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gut. B.e Mit Verfügung vom 28. Januar 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Am 2. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. B.f Mit Replik vom 24. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren fest. B.g Mit Botschaftsanfrage vom 8. März 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin die Schweizerische Vertretung in Colombo um Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente. Mit Antwortschreiben vom 4. Mai 2016 teilte die Botschaft mit, dass es sich gemäss Abklärungen beim Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 19. Juli 2013 um eine Fälschung handle und im Weiteren die eingereichte Vorladung (Information

D-8324/2015 Book of Police Station) nicht jenem Formular entspreche, das für eine Vorladung verwendet werden würde. Beim Bestätigungsschreiben des Gemeindevorstehers könnte es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handeln. B.h Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zum Abklärungsergebnis Stellung zu nehmen. B.i Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine neue Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 3. Juni 2016 sowie eine Bestätigungsmail des Regionalkoordinators derselben vom 1. Juli 2016 zu den Akten. B.j Mit Botschaftsanfrage vom 20. März 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Schweizer Vertretung in Colombo um Abklärung bezüglich der Echtheit der nachgereichten Bestätigung. Mit Antwortschreiben vom 19. April 2017 teilte die Vertretung in Colombo mit, dass das Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 3. Juni 2016 gemäss neuerlicher Abklärungen echt sei und bestätigt worden sei, dass der Vater des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 dort eine Klage eingereicht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-8324/2015 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka künftige Verfolgungsmassnahmen drohten. 4.1.1 Da seine Vorbringen an der BzP, der 1. BA und der 2. BA widersprüchlich ausgefallen seien, sei die geltend gemachte Gefährdung durch die sri-lankischen Behörden insgesamt als unglaubhaft einzustufen. In der

D-8324/2015 2. BA habe er zudem Sachverhaltselemente nachgeschoben. Ausserdem seien wesentliche Elemente seiner Vorbringen unplausibel. So habe er im Rahmen der BzP und der 1. BA angegeben, zuletzt im Jahr 2006 an einer LTTE-Veranstaltung mitgewirkt zu haben und darüber hinaus nichts mit der LTTE zutun gehabt zu haben. Im Gegensatz dazu habe er in der 2. BA vorgebracht, auch nach dem Jahr 2006 für die LTTE tätig gewesen zu sein. Zudem habe er neu vorgebracht, dass LTTE-Mitglieder regelmässig zu ihm nach Hause gekommen seien. Im Weiteren habe er anlässlich der 1. BA angegeben, sich gemeinsam mit vier Schulkollegen aktiv an einer LTTE-nahen Schülerorganisation beteiligt zu haben. An der 2. BA habe er hingegen vorgebracht, es seien insgesamt neun Personen involviert gewesen. Schliesslich habe er an der BzP und der 1. BA angegeben, am 23. Juni 2009 erstmals von der Armee gesucht worden zu sein. Demgegenüber habe er in der 2. BA vorgebracht, bereits zuvor wegen eines Anschlags auf einen Stromerzeuger im Januar oder Februar 2009 sowie wegen einer Demonstrationsteilnahme im April oder Mai 2009 ins Visier der Armee geraten zu sein. Schliesslich habe er angegeben, dass er am 20. Juni 2009 eine Vorladung für den 23. Juni 2009 erhalten habe. Diese Angaben stünden jedoch im Widerspruch zum Inhalt des eingereichten Beweismittels (Information Book of Police Station), wonach es zwei Vorladungen gegeben haben soll. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sich er und seine Schulkollegen am 20. Juni 2009 bei der „Terrorist Prevention Unit“ hätten melden müssen und wegen Missachtung dieser Vorladung per 23. Juni 2009 neuerlich vorgeladen worden seien. Darüber hinaus seien seine Angaben zur angeblichen Verhaftung seines Kollegen A. widersprüchlich, da er diesbezüglich drei unterschiedliche Versionen geltend gemacht habe. An der 1. BA habe er vorgebracht, A. sei im Mai 2009 vorübergehend verhaftet worden, woraufhin ihn seine Eltern freigekauft und ins Ausland geschickt hätten. A. habe ihm rund zwei Wochen bevor er (der Beschwerdeführer) zuhause gesucht worden sei, davon berichtet. Demgegenüber habe er an der 2. BA erklärt, A. sei am Nachmittag des 23. Juni 2009 verhaftet worden, woraufhin er (der Beschwerdeführer) abends zuhause gesucht worden sei. Auf Vorhalt hin habe er dann seine Angaben dahingehend korrigiert, dass A. insgesamt zwei Mal verhaftet worden sei, einmal im Mai und einmal im Juni 2009. Damit habe er eine dritte Version der Verhaftung von A. geschildert. Im Weiteren habe er unterschiedliche Angaben zu seinem Aufenthalt bei seiner Tante gemacht. Anlässlich der BzP und der 1. BA habe er geltend gemacht, drei Monate lange im Haus seiner Tante versteckt geblieben zu sein und dort gelernt zu haben. Demgegenüber habe er an der 2. BA vorgebracht, sich zunächst

D-8324/2015 am Tag nach der Hausdurchsuchung bei der Human Rights Commission of Sri Lanka in Jaffna gemeldet zu haben und danach zur Tante gegangen zu sein. Zudem habe er anlässlich der 2. BA nachträglich wesentliche Sachverhaltselemente geltend gemacht, die über eine blosse Konkretisierung hinausgingen. So habe er zusätzlich angegeben, im Januar 2008 während der Schulferien rund einen Monat lang im Vanni-Gebiet gelebt zu haben und nach der Rückkehr vermehrt mit LTTE-Mitgliedern unterwegs gewesen zu sein. Weiter habe er vorgebracht, wegen eines Bombenanschlags auf einen Stromerzeuger verdächtigt worden zu sein und sich im April oder Mai 2009 an einer Demonstration vor der Schule beteiligt zu haben. Darüber hinaus habe er erstmals an der 2. BA angegeben, eine Vorladung erhalten zu haben, welcher er nicht Folge geleistet habe, und schliesslich, nach erfolgloser Hausdurchsuchung der Armee vom 23. Juni 2009, sich bei der Human Rights Commission gemeldet und für drei Monate unter deren Schutz gestanden zu haben. Im Weiteren seien seine Angaben unplausibel. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich angesichts der geltend gemachten Bedrohung noch bis zum 24. Juni 2009 zuhause aufgehalten haben soll. Seine Angaben, wonach zunächst die Tante ihr Einverständnis habe geben müssen, ihm Unterschlupf zu gewähren, überzeugten angesichts der Gefährdungslage nicht. Auch sei nicht verständlich, weshalb ihm die Eltern nicht vor seiner Ausreise von den Filmaufnahmen über seine Demonstrationsteilnahme vom Mai 2009 erzählt hätten, welche ihnen an einem Elternabend gezeigt worden seien, zumal die Armee dabei sogar mit Festnahme gedroht habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Armee diese Handlungen nur gefilmt habe, ohne zur Festnahme zu schreiten. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten sei es insgesamt nicht glaubhaft, dass er wegen seiner Tätigkeiten als Schüler für die LTTE in asylbeachtlicher Weise verfolgt worden sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Asylentscheid vom 30. Mai 2013 verwiesen. 4.1.2 Da die Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne, sei grundsätzlich auch an der Echtheit der eingereichten Dokumente zu zweifeln. Zum einen handle es sich dabei um typische Gefälligkeitsschreiben, zum anderen sei allgemein bekannt, dass behördliche Dokumente – wie etwa der Auszug aus dem „Information Book of Jaffna Police Station“ – leicht erhältlich gemacht werden könnten, weshalb der Beweiswert als äusserst

D-8324/2015 gering einzustufen sei. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der angeblichen Vorladung an der Anhörung falsch wiedergegeben habe, spreche zudem dafür, dass das Beweismittel gefälscht sei. 4.1.3 Schliesslich bestünde in Bezug auf eine Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor Verfolgung. Die ethnische Zugehörigkeit und die lange Landesabwesenheit reichten nicht aus, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Auch seien weder die Herkunft aus dem Norden, noch das Alter, noch das angeblich illegale Verlassen des Landes beziehungsweise die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten, noch die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer an den Demonstrationen in der Schweiz keine spezielle Rolle eingenommen habe, sei sein diesbezügliches Vorbringen asylrechtlich unwesentlich. Somit habe er bei Rückkehr keine Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandsaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. 4.1.4 Im Weiteren lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe festgestellt, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe. Auch eine Einzelfallbeurteilung ergebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich deutlich verbessert, seit das gesamte Land nach Beendigung des bewaffneten Konflikts mit den LTTE im Mai 2009 unter Regierungskontrolle sei. Der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinzen sei – ausser für Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet – grundsätzlich zumutbar, wobei im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Gebiet, in dem die Sicherheitslage nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Vielmehr lebe seine Familie nach wie vor in C._______. Aufgrund der beruflichen Tätigkeiten seines Vaters sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr finanzielle Unterstützung vorfinden werde, bis er seine Ausbildung beendet und eine bezahlte Tätigkeit gefunden habe. Aus diesen Gründen sei der Wegweisungsvollzug auch zumutbar.

D-8324/2015 4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer daran fest, von 2002 respektive 2003 bis 2009 in einer Schülerorganisation aktiv gewesen zu sein, mit der er Demonstrationen und verschiedene Anlässe zu Propagandazwecken für die LTTE organisiert habe. An solchen Veranstaltungen habe er mehrfach Vorträge gehalten beziehungsweise Infoblätter im Dorf verteilt und Plakate aufgehängt. In den Jahren 2006, 2007 seien die LTTE auf der Jaffna-Halbinsel nach wie vor stark präsent gewesen. Die Schülerorganisation habe als Vermittler zwischen den LTTE und den Studierenden fungiert. Hierfür sei der Beschwerdeführer in persönlichem Kontakt mit den LTTE gestanden, insbesondere mit der für seine Gegend verantwortlichen Person P.. Die LTTE seien auch regelmässig beim Beschwerdeführer zuhause gewesen. Nach seinem Aufenthalt im Vanni Ende 2008 habe er verschiedene Aufgaben für die LTTE übernommen. Er habe sie mit Essen versorgt und einen Checkpoint beobachtet, bzw. den LTTE gemeldet, ob dieser besetzt gewesen sei. Damals habe es häufig Anschläge auf Stromerzeuger und Waffentransporte gegeben. Als in seiner Ortschaft ein Stromerzeuger zerstört worden sei, habe man ihn und seine Kollegen aus der Schülerorganisation verdächtigt. Einige Monate später sei er an einer Demonstration dabei gefilmt worden, wie sie Autoreifen angezündet und eine Strasse gesperrt hätten. Da sie Schuluniformen getragen hätten, habe man sie nicht verhaften dürfen. Jedoch habe man die Filmaufnahmen den Eltern gezeigt und mit Verhaftung gedroht, sollte es zu weiteren Vorfällen kommen. Davon habe der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise erfahren. Anfangs Juni 2009 sei sein Freund A. vorübergehend inhaftiert und geschlagen worden und habe alles erzählt. Nachdem dieser von seinen Eltern freigekauft worden sei, habe er dem Beschwerdeführer über den Vorfall berichtet. Am 20. Juni 2009 hätten sie schliesslich eine Vorladung erhalten, sich am 23. Juni 2009 bei der Terrorist Prevention Unit zu melden. Aus Angst seien sie nicht hingegangen. Am Nachmittag des 23. Juni 2009 sei A. abermals verhaftet worden. Abends seien Armeeangehörige bei den Eltern des Beschwerdeführers aufgetaucht, er habe sich jedoch verstecken können. In der gleichen Nacht sei er zu seiner Tante nach D._______ gegangen. In Begleitung seines Vaters habe er der Human Rights Commission gemeldet, dass er gesucht werde. Man habe ihm vorgeschlagen, gleich dort zu bleiben, wovor er sich jedoch aufgrund mehrerer unbekannter Personen, die ebenfalls dort gewesen seien, gefürchtet habe. Deshalb habe er sich dort nur tagsüber aufgehalten und danach bei seiner Tante übernachtet. In der folgenden Zeit sei erneut bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, dies sei auch noch zweimal nach seiner Ausreise der Fall gewesen.

D-8324/2015 Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert. Aus Angst vor möglichen Konsequenzen für seine Familie in Sri Lanka habe er zunächst nur seine Tätigkeiten bis 2006, als er noch regulär die Schule besucht und bevor sich der Konflikt zugespitzt habe, erwähnt. Aus demselben Grund habe er auch an der 1. BA die Demonstrationsteilnahme aus dem Jahr 2009 verschwiegen, wie auch die Meldung bei der Human Rights Commission, wobei ihm zudem die Wichtigkeit dieses Details nicht bewusst gewesen sei. Dies gelte auch für seine Angaben, im Jahr 2008 einen Monat lang im Vanni-Gebiet und danach vermehrt mit LTTE-Mitgliedern zusammen gewesen zu sein. Da er nicht erkannt habe, wie wichtig die Details im Asylverfahren seien, habe er anfangs nur seine vier besten Freunde, die mit ihm die Demonstrationen organisiert hätten, erwähnt, obwohl insgesamt neun Personen beteiligt gewesen seien. Er habe aber alle in der 2. BA namentlich aufgeführt. Schliesslich sei es in den Anhörungen zu divergierenden Aussagen über die Verhaftung von A. gekommen, da er sich nicht mehr an die genauen Abläufe der Ereignisse, die zudem über sechs Jahren zurückliegen würden, erinnern könne. Zusammengefasst seien seine Angaben, als verdächtigter LTTE-Unterstützer Verfolgung ausgesetzt zu sein, glaubhaft. 4.3 In der Vernehmlassung ging die Vorinstanz auf die angeblichen Gründe des Beschwerdeführers für seine verspäteten Vorbringen ein. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die Vorfälle im Asylverfahren aus Angst vor einer möglichen Weiterleitung an die sri-lankischen Behörden verheimlicht habe, da die Behörden seinen eigenen Angaben zufolge bereits aufgrund des Geständnisses von A. und der Filmaufnahmen im Bilde gewesen seien. Auch seine Erklärung, er habe die Umstände der Verhaftung seines Freundes A. nicht richtig wiedergeben können, da die Vorfälle zu lange zurückliegen würden, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar nach seiner Einreise zu jenen Ereignissen, die damals erst einige Monate zurückgelegen seien, befragt worden. Damals habe er nur eine einzige Verhaftung von A. geltend gemacht, die im Mai 2009 stattgefunden haben soll. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er sich Jahre später an der 2. BA an eine weitere Verhaftung seines Freundes vom 23. Juni 2009 erinnern könne. Schliesslich sei auch seine Aussage, die Bedrohungslage sei ihm nicht bewusst gewesen, weshalb er sich nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt versteckt habe, nicht überzeugend. Er habe angegeben, A. habe den Behörden sämtliche Vorfälle unter Folter gestanden, woraufhin sich alle anderen sieben Schüler – bis auf den Beschwerdeführer – versteckt hätten. Zudem seien die Eltern bereits zuvor

D-8324/2015 von der Armee verwarnt worden. Aufgrund dieser Angaben sei nicht nachvollziehbar, dass er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe, sondern sogar noch eine Vorladung missachtet haben will. Auf Vorhalt habe er lediglich ausgeführt, er sei nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zur Tante geflohen, da sie diese erst um Zustimmung hätten fragen müssen. Dabei habe er aber nicht erwähnt, dass ihm die Bedrohungslage nicht bewusst gewesen sei, sondern dies erst in der Beschwerde geltend gemacht. Im Weiteren stimmten Angaben im Schreiben des Dorfvorstehers über die Aufenthaltsdauer seiner Familie und seine Schulstufe nicht mit jenen des Beschwerdeführers überein. Auch die verschiedenen Bestätigungen des Colleges enthielten unterschiedliche Angaben über seinen Schulbesuch, wobei eines dieser Dokumente Fälschungsmerkmale aufweise (überschriebene Ziffern und Buchstaben). 4.4 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Replik, seine Angst vor einer Weiterleitung seiner Angaben an die sri-lankischen Behörden sei begründet gewesen, da er bereits mehrfach im Fokus der Behörden gestanden und gehofft habe, seine Flucht in die Schweiz würde unentdeckt bleiben. Da er jegliches Vertrauen in Behörden verloren habe, sei nachvollziehbar, dass er nicht von Anfang an alle wesentlichen Punkte vorgebracht habe. Er habe damals Konsequenzen für seine Familie befürchtet. Seine nachträglichen Vorbringen seien zudem plausibel und glaubhaft. Im Weiteren hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift fest, wonach ihm die Bedrohungslage aufgrund seines jungen Alters nicht sofort bewusst gewesen sei und er sich bei seiner Familie zunächst sicher gefühlt habe. Zudem könnten die abweichenden Angaben im Schreiben des Dorfvorstehers zur Wohnsitzdauer die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beeinträchtigen. Seine Familie habe über 10 Jahre an dem angegebenen Ort gelebt und er sei dort aufgewachsen. Nur aufgrund der Nachfragen des SEM habe er in der Anhörung frühere Wohnorte präzisiert, wohingegen diese für ihn und seine Familie nicht relevant seien. Die Abweichungen seien als unwesentlich einzustufen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere

D-8324/2015 dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.2 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorfälle zwischen 2006 und Mai oder Juni 2009 nachgeschoben wirken, weshalb sie als unglaubhaft einzustufen sind. Auch wurden der Zeitpunkt und die Anzahl der Verhaftungen von A. an der 1. BA und der 2. BA unterschiedlich dargestellt. Dennoch geht das Gericht von einer teilweisen Glaubhaftigkeit der Vorbringen aus und kommt – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird – zu einer anderen Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers. 5.2.1 Es bestehen zwar erhebliche Zweifel über den Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer seine Aktivitäten für die LTTE-nahe Schülerorganisation beendet hat. Dennoch sind seine Angaben, im Rahmen dieser Organisation die LTTE von 2002/2003 bis 2006 persönlich unterstützt zu haben, grundsätzlich glaubhaft. Der Beschwerdeführer machte lebensnahe Angaben zu seiner Rolle wie auch weitgehend übereinstimmende Aussagen zu seinen hierfür wesentlichen Kontakten. Die Vorbringen, die Organisation habe als Vermittlerin zwischen den LTTE und den Studierenden fungiert, wofür der Beschwerdeführer persönlichen Kontakt mit der für die Gegend verantwortlichen Person P. gehabt habe, sind plausibel. An der BzP, der 1. BA, der 2. BA und auf Beschwerdeebene hat er sein aktives Engagement

D-8324/2015 sowie seine Beteiligung an verschiedenen Anlässen in der Schule substanziiert und widerspruchsfrei vorgebracht. Im Übrigen ist es auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt bei Schulanlässen der LTTE-nahen Organisation eine Rolle gespielt habe. Zwar hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zur Anzahl der hauptsächlich beteiligten Schüler gemacht, doch konnte er diesen Widerspruch durch plausible Erklärungen auflösen. Es ist nachvollziehbar, dass es einen engeren Personenkreis gab, mit dem der Beschwerdeführer mehr zu tun hatte, aber insgesamt neun Personen an den geschilderten Aktivitäten beteiligt waren. In Anbetracht der Anforderungen für eine Umsetzung der genannten Anlässe (planen/organisieren, Schüler einteilen, […], Plakate aufkleben, etc.) erscheint es auch nicht abwegig, dass es eine unterschiedliche Anzahl von Mitwirkenden in unterschiedlicher Intensität gegeben hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer alle involvierten Personen ohne Umschweife an der 2. BA namentlich nennen und über ihr weiteres Schicksal Auskunft geben. Aus diesen Gründen sind die divergierenden Zahlenangaben nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Bezug auf seine Aktivitäten in der LTTE-nahen Schülerorganisation in Zweifel zu ziehen. Allerdings konnten die vom SEM zu Recht angeführten Zweifel in Bezug auf seine verspäteten Vorbringen (Verdacht betreffend Anschlag auf einen Stromerzeuger, Demonstrationsteilnahme im Mai 2009, Verhaftung v. A. und Bedrohung wegen Missachtung einer Vorladung) auf Beschwerdeebene nicht durch überzeugende Argumente aus dem Weg geräumt werden. Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Erklärungsversuche in Bezug auf die Verspätung der Vorbringen unbehelflich sind. Dies gilt für seine Angaben im Rahmen der 2. BA, er habe an der 1. BA nichts über die Demonstration aus dem Jahr 2009 erzählt, da er erst zu einem späteren Zeitpunkt von seinen Eltern erfahren habe, dass ihnen an einem Elternabend von der Armee ein Film darüber gezeigt worden sei. Zwar kann es dem Beschwerdeführer zugestanden werden, dass er sich unmittelbar bei seiner Ankunft in der Schweiz davor fürchtete, Informationen preiszugeben, die seiner Familie schaden könnten, zumal die Sicherheitslage nach dem Sieg der SLA äusserst unübersichtlich geblieben ist. Trotzdem wäre er im Zuge der 1. BA gehalten gewesen, über sämtliche fluchtauslösende Vorfälle zu berichten, unabhängig davon, ob seine Eltern etwas darüber wussten oder nicht. In Bezug auf die Feststellung des SEM, er habe verschiedene Versionen der Verhaftung von A. geschildert, wurde auf Beschwerdeebene ausgeführt, die Ereignisse aus dem Jahr 2009 seien zum Zeitpunkt der 2. BA über sechs Jahre zurückgelegen, weshalb er sie nicht mehr habe

D-8324/2015 einordnen können. Die Vorinstanz qualifizierte diese Erklärung auf Vernehmlassungsstufe als Schutzbehauptung. Vorliegend kommt auch das Gericht zum Schluss, dass der in der 2. BA geltend gemachte angebliche Haftgrund – die Missachtung einer Vorladung – unglaubhaft ist. Aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung vom 4. Mai 2016 ist auch die in der angefochten Verfügung getroffene Einschätzung zu bestätigen, wonach es sich bei den Auszügen aus dem „Information Book of Police“ um leicht erhältliche Dokumente handelt, die keinen Beweiswert haben. Aus diesen Gründen ist es unglaubhaft, dass er beziehungsweise A. wegen Missachtung einer Vorladung gesucht worden seien. Unter dem Blickwinkel, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Verschärfung des Konflikts im Jahr 2006 über einen jahrelangen Zeitraum an LTTE-Propagandaaktivitäten beteiligt und für seine Schülerorganisation die Rolle einer Verbindungsperson zum LTTE-Kontakt P. eingenommen hat und der von Anfang an geltend gemachten Hausdurchsuchung vom 23. Juni 2009 kann jedoch eine abschliessende Bewertung der verspäteten Vorbringen zu seinen Aktivitäten im Rahmen der Schülerorganisation unterbleiben. 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens übereinstimmend erklärt, die Hausdurchsuchung sei der eigentliche Auslöser für seine Flucht gewesen (A1, S. 5; A9 F 27 – 44; A35, S. 5). Anlässlich der 1. BA hat er in dieser Hinsicht detailliert und widerspruchsfrei wiedergeben, wie am 23. Juni 2009 Armeeangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien, wie seine Eltern reagiert hätten und wie er sich der Festnahme entzogen habe. Diesbezüglich erscheint es im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz in der Verfügung vom 30. Mai 2013 (A21, S. 3), auf die in der angefochtenen Verfügung verwiesen wurde, nicht als unlogisch, dass die Soldaten ihn dabei nicht gefunden haben. Im Rahmen der 1. BA wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, wieso nicht zusätzlich der Dachboden nach ihm durchsucht worden sei (A9 F 35 - 39). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe den Soldaten gesagt, er sei weggegangen. Ausserdem hätten nicht alle Häuser eine Dachluke, die zudem in geschlossenem Zustand nicht zu erkennen sei. In der Verfügung (A21) wurde zudem argumentiert, es sei unüblich, dass jemand in der Situation des Beschwerdeführers – nach der Festnahme eines Kollegen – weiterhin in seinem Elternhaus verblieben und so von einer Razzia überrascht worden sei. Folgt man diesen Plausibilitätserwägungen, ist es dann aber auch nicht verwunderlich, dass sich Armeeangehörige im Zuge einer Razzia mit der Antwort einer Mutter zufriedengegeben haben, der gesuchte Sohn habe das Haus bereits verlassen, ohne weiterhin nach einem unzugänglichen

D-8324/2015 Dachboden oder einer unsichtbaren Dachluke zu suchen. Die Plausibilitätserwägungen in der Verfügung (A21), wonach die Suche nach dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, reichen daher nicht aus, die konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der Hausdurchsuchung grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur deshalb erhobenen Klage des Vaters bei der Human Rights Commission ist auf die Frage, ob es Menschen in der Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie zuzugestehen ist, in einer unübersichtlichen Lage nach dem Sieg der SLA Fehleinschätzungen in Bezug auf die eigene Sicherheit zu treffen, nicht mehr weiter einzugehen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer hat auf die Klage bei der Human Rights Commission, die vom SEM zutreffend als ein wesentliches Sachverhaltselement bezeichnet wurde, erst im Rahmen der ersten Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2013 Bezug genommen. Da seinen Angaben entnommen werden kann, dass ihm dies zunächst als unwichtiger Behördengang erschienen sei, kann ihm das verspätete Vorbringen nicht mit der Konsequenz, seine Klageerhebung sei grundsätzlich unglaubhaft, vorgehalten werden. Es ist nicht von vorneherein unplausibel, dass der Beschwerdeführer die Wichtigkeit dieses Details für sein Asylverfahren erst im Gespräch mit seiner Rechtsvertretung in der Schweiz erkannt hat, weshalb ihm das verspätete Vorbringen nachzusehen ist. Die Schweizer Vertretung in Colombo hat im Zuge der Botschaftsabklärung vom 19. April 2017 die Authentizität der Bestätigung der Human Rights Commission über die Klageerhebung vom 25. Juni 2009 bescheinigt. Aus unabhängigen Quellen ergibt sich, dass die Human Rights Commission/ Jaffna Branch überlastet gewesen ist und im Zeitraum von Januar bis September 2009 in 116 Fällen Klagen entgegengenommen und eine vorbereitende Untersuchung eingeleitet hat (US Department of State, Sri Lanka, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136093.htm, aufgerufen am 22. Mai 2017). Diese Kommission hat einen gerichtsähnlichen Zugang (a.a.O.) und es entspricht dem Modus Operandi von Menschenrechtskommissionen, sich von der sofortigen Einleitung von Voruntersuchungen einen gewissen vorläufigen Schutz für die Klägerinnen und Kläger zu erhoffen, wofür auch die zahlreichen field visits der Kommission im Jahr 2009 bei den in der Region tätigen Sicherheitsbehörden sprechen (vgl. HRC, Annual Report 2009, http://www.hrcsl.lk/PFF/anual_report_2009/english.pdf, aufgerufen am 22. Mai 2017). Es folgt daraus, dass es sich vorliegend um einen jener 116 Beschwerdefälle handelt, die von der Human https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136093.htm http://www.hrcsl.lk/PFF/anual_report_2009/english.pdf http://www.hrcsl.lk/PFF/anual_report_2009/english.pdf

D-8324/2015 Rights Commission of Sri Lanka im Zeitraum zwischen Januar und September 2009 in Jaffna entgegengenommen werden konnten. Es ist nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer und sein Vater hierfür konkrete, sicherheitsrelevante Klagegründe geltend gemacht haben müssen. Die Klageerhebung bei der Human Rights Commission ist daher neben der glaubhaften Schilderung der Hausdurchsuchung ein weiteres Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner vergangenen Unterstützungsleistungen für die LTTE in einer ernsthaften Bedrohungssituation befunden hat. Darüber hinaus ist notorisch, dass nach dem Sieg über die LTTE die sri-lankischen Sicherheitskräfte konsequent gegen gewisse ehemalige und vermeintliche Angehörige der LTTE vorgingen und versuchten, bisher nicht gefasste qualifizierte Mitglieder auszumachen. Da der Beschwerdeführer die Kontaktperson zu P., dem Auftraggeber auf Seiten der LTTE, gewesen ist, ist seine Furcht vor Verhaftung und Misshandlung auch vor dem Hintergrund der damaligen Situation im Jaffna-Distrikt objektiv nachvollziehbar. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als Mitglied einer LTTE-nahen Schülerorganisation ins Visier der Behörden geraten und aufgrund eines auch allenfalls länger zurückliegenden Engagements für die LTTE von Verfolgung bedroht gewesen ist. 5.2.4 Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der 2. BA erstmals über die Verbindungen zwischen seiner Familie und den LTTE befragt. Er gab an, sein [Verwandter] sei ein LTTE-Kämpfer und seine [Verwandte] eine LTTE-Informantin gewesen. Letztere habe Unterstützung durch seinen Vater erhalten. Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Es ist deshalb auch nicht auszuschliessen, dass aufgrund der LTTE-Verbindungen seiner Angehörigen bereits in der Vergangenheit Probleme für die Familie des Beschwerdeführers entstanden sind. 5.3 Wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben, kommt das Gericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 2002/2003 – 2006 für eine Schülerorganisation tätig war, die Anlässe für die LTTE zu Propagandazwecken organisierte. Nach Kriegsende sind deshalb die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden und haben ihn gesucht, worüber er sich im Beisein seines Vaters bei der Human Rights Commission of Sri Lanka beschwert hat, die ihm (Rechts-)Schutz angeboten hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer insgesamt glaubhaft darlegen konnte, sein Engagement für die LTTE habe im Juni 2009 zur Suche nach ihm und

D-8324/2015 zur Hausdurchsuchung bei seinen Eltern geführt. Bei dieser Sachlage ist die Furcht des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie vor einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung und Misshandlung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – auch im Länderkontext nach dem Sieg der SLA über die LTTE Mitte 2009 objektiv nachvollziehbar, weshalb es wahrscheinlich ist, dass er aus diesem Grund seinen Aufenthaltsort gewechselt und das Land verlassen hat. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 6.2 Wie weiter oben erwogen, rechtfertigen sich zwar die Zweifel der Vorinstanz an den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich noch nach dem Wiederaufflammen des Konflikts 2006 aktiv für die LTTE einge-

D-8324/2015 setzt. Dennoch führen im Länderkontext die geltend gemachte Hausdurchsuchung und die glaubhaft gemachten Elemente seines länger zurückliegenden Engagements zu einer anderen Einschätzung des Profils des Beschwerdeführers. Es ist davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden von der jahrelangen Propagandatätigkeit des Beschwerdeführers und seinen Kontakten zur LTTE in Kenntnis waren. Im Weiteren ist der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers in die Gesamtabwägung mit einzubeziehen. Seiner Familie gehören ein LTTE-Kämpfer und eine LTTE-Informantin an, die von seinem Vater unterstützt worden ist. Wegen dieser familiären Verbindungen sowie der jahrelangen Unterstützungstätigkeit, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat, ist anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen. Überdies kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bereits Ziel staatlicher Massnahmen wurde, wenn auch in einem nicht sonderlich intensiven Rahmen. In diesem Zusammenhang erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass auch nach dem Verlassen seines Elternhauses noch nach ihm gesucht worden sei, wobei die Intensität dieser Suche offenbleiben kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass im Fall des Beschwerdeführers noch ein – wenn auch niederschwelliges – exilpolitisches Engagement hinzukommt, wobei unter anderem aufgrund der bereits vorliegenden beiden anderen stark Risiko begründenden Faktoren auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet werden kann. 6.3 Aus diesen Gründen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. In Würdigung der soeben angesprochenen Elemente ist dem Beschwerdeführer daher ein Profil zu attestieren, aufgrund dessen er von den sri-lankischen Behörden als LTTE- Anhänger wahrgenommen werden könnte und daher auch zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv begründete Furcht hat, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

D-8324/2015 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2052.– (inkl. Barauslagen) eingereicht, die als angemessen erscheint. Hinzuzurechnen sind Aufwandsentschädigungen für die Replik und die Stellungnahme zum Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage, wobei die zusätzlichen Kosten aufgrund der Akten geschätzt werden können (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-8324/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 17. November 2015 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2300.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anna Wildt

Versand:

D-8324/2015 — Bundesverwaltungsgericht 10.07.2017 D-8324/2015 — Swissrulings