Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8324/2010 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A.A._______, geboren (…), B.A._______, geboren (…), Afghanistan, beide vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 / N (…).
D-8324/2010 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 wandte sich eine Privatperson an das BFM mit der Bitte um Hilfe für eine nach Pakistan geflüchtete afghanische Familie. In seinem Antwortschreiben vom 27. August 2009 wies das Bundesamt die Privatperson auf die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad hin. Am 9. September 2009 übermittelte die Schweizerische Botschaft ein Asylgesuch – unterzeichnet von A.A._______ – samt einer Darstellung der chronologischen Ereignisse sowie weiteren Beweismitteln (eine Taufbestätigung der "Bethany Church Rawalpindi", diverse medizinische Unterlagen, Arbeitsbestätigung) in englischer Sprache an das Bundesamt. Im Asylgesuch wird zusammengefasst ausgeführt, die Verfasserin ersuche für sich und ihre Familienmitglieder um Asyl in der Schweiz. Sie seien im Jahr (…) aus Afghanistan geflohen und lebten seither in C._______. Die Beschwerdeführerinnen seien im Dezember (…) beziehungsweise Februar (…) zum Christentum konvertiert und am (…) in Rawalpindi getauft worden. Seither werde die ganze Familie von Verwandten sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits bedroht, geschlagen, verletzt und überwacht. Von den pakistanischen Behörden könnten sie keinen Schutz erwarten. Der (…) der Beschwerdeführerinnen arbeite für das Verbindungsbüro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (Swiss Agency for Development and Cooperation [SDC]) in D._______. Er wage es jedoch nicht, seine Arbeitgeberin über die Probleme zu informieren, da er auch dort in Gefahr geraten könnte. B. Das Bundesamt forderte die Schweizerische Vertretung in der Folge mit Schreiben vom 16. November 2009 auf, entweder eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen durchzuführen oder ihnen das beigelegte Schreiben zur Einreichung einer detaillierten Gesuchsbegründung weiterzuleiten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft weitere Unterlagen der Beschwerdeführerinnen, woraus unter anderem hervorging, dass ein Verfahren vor dem UNHCR in Islamabad durchgeführt und den Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verweigert worden war. Mit Brief vom 29. Januar 2010 forderte die
D-8324/2010 Vorinstanz die Schweizerische Vertretung auf, die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung ihrer Unterlagen betreffend das Verfahren vor dem UNHCR anzuhalten und eine differenzierte Einschätzung des Falles aus der Sicht der Botschaft vor Ort abzugeben. Die Botschaft teilte der Vorinstanz daraufhin mit, eine differenzierte Einschätzung des Falles lasse sich nicht vornehmen. Gleichzeitig leitete sie Unterlagen des UNHCR an das Bundesamt weiter. Mit Schreiben vom 18. März 2010 übermittelte die Schweizerische Vertretung weitere Dokumente. C. Nach Eintreffen der Einwilligungserklärungen der Beschwerdeführerinnen informierte das UNHCR Genf die Vorinstanz in zusammengefasster Form über die Gründe, welche zur Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familienangehörigen geführt hatten. Zu dieser Eingabe gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 15. April 2010 das rechtliche Gehör, wovon diese mit am 9. Juni 2010 durch die Schweizerische Botschaft übermittelter Eingabe Gebrauch machten. D. Am 15. Juli 2010 ging beim Bundesamt ein Schreiben der "Christian Solidarity International" (CSI) betreffend die Beschwerdeführerinnen mit mehreren Beilagen – unter anderem der Abschrift eines Interviews mit A.A._______ sowie eines Expertenberichts zum Fall der Beschwerdeführerinnen – ein. In der Folge unterbreitete die Vorinstanz dem UNHCR die Kritik der Beschwerdeführerinnen, im UNHCR- Verfahren von voreingenommenen Personen behandelt worden zu sein, zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 6. August 2010 äusserte sich das UNHCR zum Vorwurf. Zu diesem Antwortschreiben gewährte das BFM den Beschwerdeführerinnen erneut (auf schriftlichem Weg) das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich dazu in einem Brief vom 6. September 2010. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 – eröffnet am 1. November 2010 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Erteilung einer Einreisebewilligung, stellte fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung seines Entscheides wies das BFM zunächst darauf hin,
D-8324/2010 dass das UNHCR die Asylvorbringen der Beschwerdeführerinnen in seinem erstinstanzlichen Entscheid vom (…) und im Beschwerdeentscheid vom (…) eingehend geprüft und die Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen habe. Weiter führte die Vorinstanz aus, sie erachte die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf eine Anhörung verzichtet worden sei. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen zu ihrer Konversion vermöchten nicht zu überzeugen. Vor dem UNHCR seien sie beispielsweise nicht in der Lage gewesen, den Namen der Kirche anzugeben, in welcher sie getauft worden sein sollen, ebenso wenig hätten sie angeben können, welcher protestantischen Kirche sie angehört haben wollen. Ihre Angaben zur Konversion seien als unsubstanziiert zu qualifizieren und es bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen. Ungereimtheiten lägen auch bezüglich eines Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen in E._______ vor. Hinsichtlich der eingereichten Taufbestätigung sei zu berücksichtigen, dass diese undatiert und bekannterweise käuflich sehr leicht beschaffbar sei. Mit dem UNHCR sei das Vorbringen, ihr (…) habe versucht, die Beschwerdeführerinnen mit Muslimen zu verheiraten, als unglaubhaft einzustufen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er versucht hätte, sie zu einer Rückkehr zum Islam zu bewegen. Da der (…) der Beschwerdeführerinnen immer noch für das SDC arbeite und im September 2007 und auch später problemlos von Pakistan nach Afghanistan und zurück habe reisen können, sei es nicht plausibel, dass der (…) der Beschwerdeführerinnen alle Verwandten und auch die Behörden über die Konversion in Kenntnis gesetzt habe und ihm deshalb Probleme entstanden sein könnten. Gegen eine Verfolgungssituation spreche zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen gemäss Akten des UNHCR-Verfahrens in Islamabad die ihnen in diesem Zusammenhang angebotene medizinische und juristische Hilfe nicht in Anspruch genommen hätten. Schliesslich sei bezüglich der von B.A._______ geltend gemachten, ihr angeblich von Verwandten zugefügten Verletzungen anzufügen, dass gestützt auf die Unterlagen des UNHCR Hinweise bestünden, dass diese durch Selbsteinwirkung und nicht durch Fremdeinwirkung entstanden seien. In Würdigung der gesamten Aktenlage kam das Bundesamt zum Schluss, die geltend gemachte Verfolgung seitens der Verwandten sei nicht glaubhaft, weshalb die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen zu verneinen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen.
D-8324/2010 F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter gegen die Verfügung des BFM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, den Beschwerdeführerinnen und ihren Eltern sowie ihrem Bruder sei die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz zu bewilligen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, ihrer Eltern und ihres Bruder festzustellen, ihnen sei Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, subeventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Anhörung auf der Schweizerischen Vertretung in Islamabad und zur Neubeurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilage zur Beschwerde liessen die Beschwerdeführerinnen einen Artikel "Christenverfolgung aktuell" sowie das Schreiben einer Privatperson einreichen. G. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. H. Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen weitere Beweismittel zu den Akten. I. Das Bundesamt beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis gebracht.
D-8324/2010 J. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen leitete mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2011 ein Schreiben (E-Mail) der Beschwerdeführerin A.A._______ an das Gericht weiter und erkundigte sich nach dem Verfahrensstand. Mit Brief vom 10. Februar 2011 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerde sei in Bearbeitung, ein verbindlicher Zeitpunkt für den Endentscheid könne jedoch nicht genannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt in casu nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. Festzuhalten ist, dass sich die angefochtene Verfügung einzig auf die beiden Beschwerdeführerinnen – nicht jedoch auf deren Eltern und Bruder – bezieht. Auf Beschwerdeanträge, welche die Familienangehörigen betreffen, kann deshalb von vorneherein nicht
D-8324/2010 eingetreten werden. Soweit auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, das Bundesamt habe das Verfahren zu Unrecht auf die Beschwerdeführerinnen beschränkt, so sind die Familienangehörigen an die Vorinstanz zu verweisen. Aus den vorin-stanzlichen Akten ist nicht ersichtlich, ob und weshalb die Vorinstanz – entgegen des Wortlautes des Asylgesuches – nur die Beschwerdeführerinnen als Gesuchstellerinnen aufgenommen hat. Da es sich bei den Beschwerdeführerinnen jedoch um volljährige Personen handelt, besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass zu Weiterungen in Bezug auf die Eltern und den (minderjährigen) Bruder. Es steht diesen frei, bei der Vorinstanz einen Entscheid bezüglich ihres eigenen Gesuchs zu verlangen. Ebenso ist es Sache des BFM darüber zu entscheiden, ob überhaupt von einem rechtsgenüglichen Gesuch der übrigen Familienangehörigen ausgegangen werden kann. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftliche festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 3.3. Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland um Asyl
D-8324/2010 nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. Diesfalls kann dem Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Vertretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Ausland um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Gemäss einem völkerrechtlichen Grundsatz kann eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen, wenn sie sich ausserhalb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit anderen Worten die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat nicht über die Flüchtlingseigenschaft zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG an sich glaubhaft gemacht ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/30 E. 2 S. 360 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b und 2c S. 129 f. mit weiteren Hinweisen). 4. Auf Beschwerdeebene liessen die Beschwerdeführerinnen zunächst einwenden, das BFM habe zu Unrecht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen verzichtet beziehungsweise festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt sei. Zum einen stelle die Vorinstanz wesentlich auf die Würdigung des UNHCR ab, von diesem Verfahren lägen jedoch keine Originalakten, somit auch keine Anhörungsprotokolle, vor. Die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerinnen wären jedoch von Bedeutung. Zudem fänden sich in der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen zahlreiche Einwände gegen die Darstellung des UNHCR. Es hätte sich deshalb geradezu aufgedrängt, die Beschwerdeführerinnen durch die Schweizerische Botschaft – welche ihre Dienste angeboten habe – anhören zu lassen oder aber den Sachverhalt in der Schweiz weiter abzuklären. Bestärkt werde dies durch die Äusserung des UNHCR,
D-8324/2010 wonach ein weiteres Interview zur Aufklärung der Situation beitragen könnte, zumal sich im vorliegenden Fall durchaus auch andere Fragen stellten. 4.1. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Gesuch stellende Person - soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362 ff.). 4.2. Im vorliegenden Fall ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Islamabad mit Schreiben vom 16. November 2009 um Anhörung der Beschwerdeführerinnen auf der Vertretung oder – falls dies nicht möglich sei – Weiterleitung der Aufforderung um Einreichung einer detaillierten Gesuchsbegründung anhand des beigelegten "More Details Letter". Gleichzeitig mit der Übermittlung des Antwortschreibens der Beschwerdeführerinnen teilte die Botschaft am 19. Januar 2010 mit, aufgrund der Sicherheitslage fänden gegenwärtig auf der schweizerischen Vertretung keine Befragungen statt. Vor diesem Hintergrund kann aus der Bemerkung im Begleitschreiben der Botschaft vom 9. Juni 2010, das Bundesamt solle die Botschaft wissen lassen, falls sie in dieser Angelegenheit zur Erledigung des Gesuchs weiterhelfen könne, entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht geschlossen werden, es hätte ohne Weiteres eine Anhörung auf der Schweizer Vertretung stattfinden können. Unklar bleibt sodann aufgrund der vorinstanzlichen Akten die konkrete Ausgestaltung des den Beschwerdeführerinnen offenbar zugestellten "More Details Letter", da sich ein solches Dokument nicht bei den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vorinstanzlichen Akten befindet. Fest steht jedoch, dass sowohl das Asylgesuch als auch die Beantwortung des "More Details
D-8324/2010 Letter" – beide in englischer Sprache abgefasst – ausführlich Auskunft über die Gründe des Asylgesuchs der Beschwerdeführerinnen geben. Vordergründig erscheinen die in BVGE 2007/30 formulierten Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Befragung der Beschwerdeführerinnen durch die Schweizerische Vertretung somit erfüllt zu sein. Als problematisch ist jedoch zu bezeichnen, dass sämtliche Eingaben an die schweizerischen Behörden einzig von A.A._______ unterzeichnet sind. Persönliche Äusserungen von B.A._______ beziehungsweise Äusserungen, die eindeutig ihr zugeordnet werden könnten, sind hingegen – mit Ausnahme der Kopie eines "Appeal-Letters" an das UNHCR (vgl. A 39/20 S. 18) – in den Akten keine enthalten. Ob ein Verzicht auf solche persönliche Angaben einer Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass es sich bei beiden Schwestern um volljährige Personen handelt, überhaupt zulässig wäre, kann angesichts des im Folgenden Gesagten jedoch offen bleiben. 4.3. Als entscheidend erweist sich im vorliegenden Fall, dass sich das BFM in wesentlichem Umfang auf die Ausführungen des UNHCR stützt, beziehungsweise sich auf – angebliche – Angaben der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem UNHCR bezieht. So führt das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerinnen seien vor dem UNHCR nicht in der Lage gewesen, den Namen der Kirche anzugeben, in welcher sie getauft worden sein sollen, oder welcher Kirche sie angehört haben wollen. Zwar gewährte das BFM den Beschwerdeführerin auf schriftlichem Weg das rechtliche Gehör zu dem vom UNHCR dem Bundesamt übermittelten zusammenfassenden Bericht, die Protokolle der dem Entscheid des UNHCR zugrundeliegenden Befragungen der Beschwerdeführerinnen ebenso wie weitere Originalakten liegen jedoch nicht vor. Damit sind zum einen die Umstände der Befragungen nicht klar. So liegen zwar Kopien der an die Beschwerdeführerinnen und deren Vater gerichteten Einladungen des UNHCR für die Interviews vor (vgl. A 12/16), doch ist angesichts des jeweils gleichlautenden Termins nicht ersichtlich, ob diese Personen gemeinsam oder getrennt befragt wurden und von welcher Beschwerdeführerin welche Aussagen gemacht wurden. Ebenfalls nicht ersichtlich ist die Person des Befragers beziehungsweise der Befragenden. Der von den Beschwerdeführerinnen erhobene Vorwurf (vgl. Beschwerde S. 8), sie seien von voreingenommenen Personen muslimischen Glaubens befragt worden beziehungsweise sie hätten sich diesen Personen gegenüber nicht frei äussern können (vgl. A 39/20 S. 3), lässt sich damit nicht entkräften. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass das UNHCR in seiner Stellungnahme vom 6. August 2010 auf
D-8324/2010 entsprechende Anfrage des BFM (vgl. A 47/2) bestätigte, dass die Fälle der Beschwerdeführerinnen sowohl erst- als auch zweitinstanzlich von internationalen, nicht-muslimischen Mitarbeitenden überprüft worden seien (vgl. A 48/1), da diese Auskunft nichts über die befragende(n) Person(en) aussagt. Hinzu kommt, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerinnen gegenüber dem UNHCR naturgemäss mangels Vorliegens der entsprechenden Protokolle auch inhaltlich nicht überprüfen lassen. Entsprechend nur eingeschränkt möglich ist die Einschätzung der Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen (vgl. A 39/20) zu den Ausführungen des UNHCR. Dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf der Vorinstanz an die Beschwerdeführerinnen, sie hätten die ihnen angebotene medizinische und juristische Hilfe nicht angenommen. Die von den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich vorgetragenen Erklärungen bleiben mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen unüberprüfbar, zumal das UNHCR dazu auch keine Stellungnahme abgab beziehungsweise abgeben konnte (vgl. A 48/1). 4.4. Gesamthaft betrachtet ergibt sich nach dem Gesagten, dass sich die Zusammenfassung des UNHCR-Verfahrens als Grundlage für den Entscheid der Vorinstanz als ungenügend erweist und sich die angefochtene Verfügung damit auf einen nicht rechtsgenüglich erstellten rechtserheblichen Sachverhalt abstützt. Ein derartiger Mangel ist auf Beschwerdeebene nicht zu heilen. Zwar bleibt das weitere Vorgehen grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Immerhin ist anzumerken, dass angesichts des Umstandes, dass die Befragungen vor dem UNHCR bereits im Januar 2009 stattfanden, eine Anhörung der Beschwerdeführerinnen angebracht erscheint. 4.5. Zu prüfen bleibt demnach, ob den Beschwerdeführerinnen für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt in Pakistan zumutbar erscheint. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen selber nicht geltend machen, die pakistanischen Behörden würden ihre Anwesenheit nicht mehr dulden. Was die Bedrohung durch Familienmitglieder anbelangt, so liegen dazu keine objektive Anhaltspunkte vor. Den eingereichten medizinischen Unterlagen lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen von B.A._______ auf Selbst- oder Dritteinwirkung zurückzuführen sind. Angaben von Drittpersonen zu den geltend gemachten Übergriffen durch Verwandte basieren nicht auf eigenen Beobachtungen, sondern auf Hörensagen, und zwar überwiegend durch die Angaben der Beschwerdeführerin A.A._______. Zudem ergibt sich
D-8324/2010 aus den Akten, dass medizinische Hilfe zur Verfügung steht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit aufgrund der Akten zum Schluss, dass ein Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Pakistan für die Dauer von weiteren Sachverhaltsabklärungen als zumutbar erscheint. Ihr Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung ist deshalb abzuweisen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erstellt hat. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens unangebracht wäre, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist teilweise – hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs – aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei kann unberücksichtigt bleiben, dass in einem marginalen Bereich auf die Beschwerde mangels Legitimation der Familienangehörigen nicht einzutreten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Den ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 1. Dezember 2010 wird ein Total von Fr. 3'193.05 ausgewiesen. In Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens ist den Beschwerdeführerinnen eine auf insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen.
D-8324/2010 (Dispositiv nächste Seite)
D-8324/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2010 wird hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Dispositivs aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: