Abtei lung IV D-8322/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Dezember 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Serbien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8322/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – Roma mit letztem Wohnsitz in C._______, Serbien – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Oktober 2010 verliessen und am 25. Oktober 2010 via ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ein Asylgesuch einreichten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragung zur Person vom 4. November 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. November 2010 im E._______ insbesondere geltend machten, da sie unterschiedlichen Religionen angehörten, seien ihre Familien gegen eine Heirat gewesen, dass die Beschwerdeführerin von zu Hause weggelaufen sei und den Beschwerdeführer geheiratet habe, dass sie in der Folge beim Beschwerdeführer gelebt hätten, dass sie im Januar 2010 jedoch zu einem Freund gezogen seien, nachdem der Vater des Beschwerdeführers sie unter Alkoholeinfluss immer wieder belästigt und beschimpft habe, dass die Beschwerdeführerin Ende Januar 2010 beim Besuch eines Cafés von Serben verbal belästigt und der Beschwerdeführer zu Boden gestossen worden sei, woraufhin sie nach Hause geflüchtet seien, dass die zu jenem Zeitpunkt im zweiten Monat schwangere Beschwerdeführerin wegen der Aufregung ihr Kind verloren habe, dass sie Mitte Februar 2010 eine Stelle als Praktikantin im Krankenhaus angetreten habe, als Roma jedoch von den anderen Krankenschwestern abgelehnt und benachteiligt worden sei, dass der Praktikantinnenvertrag, der üblicherweise nach zwei Monaten in einen festen Arbeitsvertrag mit Bezahlung umgewandelt worden wäre, für die Beschwerdeführerin indessen mehrfach verlängert worden sei, obwohl ihr direkter Vorgesetzter mit ihrer Leistung sehr zufrieden gewesen sei, D-8322/2010 dass die Beschwerdeführerin schlussendlich acht Monate als Praktikantin ohne Lohn gearbeitet habe, nachdem sie lange darauf gewartet habe, überhaupt irgendwo als Krankenschwester eingestellt zu werden, dass der Direktor ihr Mitte Oktober 2010 einen festen Arbeitsvertrag angeboten habe, jedoch nur gegen Bezahlung eines Schmiergelds von € 5'000, dass sie das Geld nicht gehabt habe, weshalb sie erklärt habe, sie werde ihn beim Gesundheitsministerium anzeigen, dass der Direktor daraufhin sämtliche Arbeitsverträge zurückverlangt und die Beschwerdeführerin eingeschüchtert habe, dass er ihr mit seinen Beziehungen gedroht habe, dass das Arbeitsverhältnis per sofort beendet worden sei, und sie am nächsten Tag sämtliche Arbeitsverträge vorbeigebracht habe, dass der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, Arbeit zu finden, doch trotz seines Mittelschulabschlusses keine Anstellung bekommen habe, da er Roma sei, dass er sich daher als Händler auf dem Markt betätigt habe, wo er immer wieder von Serben belästigt worden sei, dass die Beschwerdeführenden beschlossen hätten, Serbien zu verlassen, da sie gegen Ende Oktober 2010 auch noch ihre Unterkunft verloren hätten, dass sie sich am 24. Oktober 2010 mit dem Bus von C._______ nach F._______ begeben hätten, von wo sie mit einem Kleinbus durch ihnen unbekannte Länder bis in die Schweiz gereist seien, dass die Beschwerdeführenden vom BFM mehrmals schriftlich und mündlich aufgefordet wurden, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, dass sie bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses ihre Geburtsscheine und ihren Eheschein im Original sowie die Kopie eines Führerausweises und diverse Schuldokumente zu den Akten legten, D-8322/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2010 – gleichentags mündlich eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumenten handle es sich nicht um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass somit zunächst zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführenden glaubhaft machen könnten, sie seien aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage gewesen, innert der eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere vorzulegen, dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, nie Pässe besessen oder beantragt zu haben, dass sie jedoch angegeben hätten, sie seien im Besitz von Identitätskarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zu deren Verbleib erklärt habe, seine Identitätskarte sei abgelaufen und er habe sie in C._______ in einem Zimmer, in dem er von Januar 2010 bis zur Ausreise im Oktober 2010 gewohnt habe, zurückgelassen, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie sei im Stress gewesen, da sie die Wohnung habe verlassen müssen, dass sie durcheinander gewesen sei und daher nicht gewusst habe, wo sie die Identitätskarten zurückgelassen habe, dass sie ihre Mutter nach der Befragung zur Person kontaktiert habe, diese daraufhin zum Besitzer ihrer letzten Unterkunft gegangen sei und im Zimmer nach den Identitätskarten gesucht habe, sie aber nicht habe finden können, dass die Erklärungsversuche der Beschwerdeführenden, sie wüssten nicht, wo sie ihre Identitätskarten zurückgelassen hätten, nicht zu überzeugen vermöchten, zumal es in Serbien für jede volljährige D-8322/2010 Person Pflicht sei, ein solches Ausweispapier jederzeit auf sich zu tragen, dass die Beschwerdeführenden mit den eingereichten Unterlagen ausserdem bewiesen hätten, die Ausreise bewusst vorbereitet und hierfür auch genügend Zeit gehabt zu haben, dass ihre Aussagen daher vielmehr den Schluss zuliessen, sie seien nicht bereit, rechtsgenügliche, authentische Papiere vorzulegen, dass als ein weiteres starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten zu werten sei, wie die Beschwerdeführenden die Reise von ihrem Herkunftsland bis in die Schweiz hätten bewältigen können, dass die Beschwerdeführenden ausgeführt hätten, sie seien ohne Reisedokumente von ihrem Heimatland bis in die Schweiz gelangt, wobei unterwegs keine Kontrollen stattgefunden hätten, dass diese Angaben realitätsfremd seien und der allgemeinen Erfahrung widersprächen, dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nicht gewusst hätten, durch welche Staaten sie bis in die Schweiz gereist seien, was ebenfalls nicht geglaubt werden könne, dass solche Aussagen grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum Schluss führten, die Beschwerdeführenden seien anders als in der geschilderten Weise in die Schweiz gelangt, dass ihr Aussageverhalten vermuten lasse, sie beabsichtigten nicht nur, die wahren Umstände zu ihrem Reiseweg zu verheimlichen, sondern wollten auch nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit in die Schweiz gereist seien, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente auch die Identität der Beschwerdeführenden nicht feststehe, dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es den Beschwerdeführenden verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, D-8322/2010 dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei immer wieder von Serben belästigt, gestossen und getreten worden, ausserdem habe man ihn bei der Stellensuche benachteiligt, weil er Roma sei, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie sei immer wieder von demselben Serben und seinen Anhängern verbal behelligt worden, dass man sie bei der Arbeit nicht korrekt behandelt habe, weil sie eine Roma sei, dass der Direktor von ihr zudem ein Schmiergeld für eine feste Anstellung verlangt habe, dass betreffend der Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien festzuhalten sei, deren Situation habe sich im Zuge des demokratischen Wandels entspannt, dass am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei, wobei es sich um einen gesetzlichen Rahmen handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen von ethnischen Minderheiten schütze, dass auch die Roma als nationale Minderheit anerkannt worden seien, dass die Minoritäten gemäss dem Minderheitengesetz das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Information in eigener Sprache erhielten, dass zudem die proportionale Vertretung der nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern vorgesehen sei, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, der Staat allerdings Übergriffe durch Drittpersonen nicht billige oder unterstütze, dass solche Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich verfolgt würden, D-8322/2010 dass es zwar in einzelnen Fällen vorkommen könne, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht einleiteten, dass jedoch die Möglichkeit bestehe, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu ahnden, dass die Beschwerdeführenden es indessen unterlassen hätten, gegen die Serben, die sie belästigt hätten, beziehungsweise gegen den Direktor des Krankenhauses, der von der Beschwerdeführerin ein Schmiergeld verlangt habe, rechtlich vorzugehen, dass sie dadurch den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen hätten, sie zu schützen, dass ihre Aussage, dies hätte nichts gebracht, weil der Grossvater des Serben, der die Beschwerdeführerin verbal belästigt habe, ein Untersuchungsrichter in C._______ sei und der Direktor des Krankenhauses ihr mit seinen Beziehungen gedroht habe, nichts an der Tatsache ändere, dass es im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG demnach nicht erfüllten, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, D-8322/2010 dass auf das Gesuch einzutreten und ihnen im Rahmen einer materiellen Prüfung Asyl zu gewähren sei, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass als Beweismittel zwei fremdsprachige Dokumente in Kopie ins Recht gelegt wurden, dass es sich dabei um einen zweimonatigen Arbeitsvertrag betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Schreiben des Nationalen Rates für die nationale Roma-Minderheit, Belgrad, handeln soll, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-8322/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), D-8322/2010 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführenden hätten die ihnen obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass sich der Rechtsmitteleingabe kein einziger Grund entnehmen lässt, weshalb die Beschwerdeführenden es vermissen liessen, innert Frist rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Beschwerdeführenden der Pflicht, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich auszuweisen, vor ihrer Ausreise sehr wohl bewusst waren, dass ihr Aussageverhalten vielmehr darauf schliessen lässt, sie wollten nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren sie in Wirklichkeit in die Schweiz gereist seien, und sie hätten dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalten, um ihre Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass schliesslich Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), dass insbesondere die Aussage der Beschwerdeführenden, sie seien während der Fahrt in die Schweiz nie kontrolliert worden (vgl. Be- D-8322/2010 fragungsprotokolle vom 4. November 2010, A1, S. 7; A2, S. 9), der all gemeinen Erfahrung widerspricht, dass sie im Weiteren angaben, sie wüssten nicht, durch welche Länder sie gefahren seien (vgl. A1, S. 7; A2, S. 8), dass ihnen diese Unkenntnis ebenso wenig geglaubt werden kann, zumal sie eigenen Angaben zufolge über einen Mittelschulabschluss verfügen (vgl. A1 und A2, S. 2), weshalb davon ausgegangen werden darf, sie hätten sich nach den Transitländern erkundigt, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene insbesondere die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma wiederholten, dass ihre Familie schon immer aufgrund ihrer Ethnie verfolgt worden sei, und sie nicht als normale Bürger respektiert würden, sondern immer und überall Schikanen ausgesetzt seien, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sie seien nirgendwo hingegangen, um Schutz zu verlangen, da die Polizei ihnen auch nicht geglaubt hätte (vgl. Anhörungsprotokoll vom 18. November 2010, A11, S. 7, F31), dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inanspruchnahme nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass es im vorliegenden Fall indessen übereinstimmend mit dem BFM keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gibt, unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtvorbringen, D-8322/2010 dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wandels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft getreten ist, dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden können, der serbische Staat jedoch Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, sondern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings vereinzelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten, dass in solchen Fällen aber die Möglichkeit besteht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass es den Beschwerdeführenden somit offensteht, entsprechende rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Beschwerdeführenden zu den der Beschwerde beigefügten fremdsprachigen Dokumenten ausführten, der Arbeitsvertrag belege, dass die Beschwerdeführerin jeweils nur für zwei Monate unentgeltlich angestellt worden sei, während das Schreiben des Nationalen Rates für die nationale Roma-Minderheit alle von ihnen im Rahmen der Befragung zur Person und der Anhörung vorgebrachten Aussagen beweise, dass den Dokumenten in Anbetracht des Umstands, wonach die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland keinen staatlichen Schutz beansprucht haben, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu entnehmen ist, D-8322/2010 dass die Beschwerdeführenden demnach aus den Dokumenten nichts zu ihren Gunsten ableiten können, weshalb sich eine Übersetzung er übrigt, dass die in Kopie eingereichten Dokumente ihrer Beschaffenheit wegen ohnehin Zweifel am Beweiswert zulassen (vgl. dazu BVGE 2007/7, E. 5.1), dass das BFM angesichts der Sachlage in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-8322/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asyl rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf die Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH vom 10. Oktober 2008 nicht zu einer anderen Einschätzung führen kann, da dieses Dokument die Situation asylsuchender Roma aus Kosovo thematisiert, sich indessen nicht auf asylsuchende Roma aus Serbien, zu denen die Beschwerdeführenden gehören, bezieht, dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe geltend machte, sie sei im dritten Monat schwanger, D-8322/2010 dass diese angebliche Schwangerschaft jedoch kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellt, dass die Beschwerdeführerin bei allfälligen gesundheitlichen Komplikationen auch in Serbien die Möglichkeit haben wird, sich an das zuständige medizinische Personal zu wenden, dass im Weiteren davon auszugehen ist, den jungen Beschwerdeführenden werde es in ihrer Heimat gelingen, eine neue Existenz aufzubauen, zumal beide über einen Mittelschulabschluss verfügen und Arbeitserfahrung als Kleiderverkäufer beziehungsweise als Krankenschwester haben, dass sie im Übrigen in Serbien über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, Onkel und Tante) verfügen, welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass der Beschwerdeführer zwar geltend machte, sie hätten Probleme mit seinen und den Eltern der Beschwerdeführerin gehabt, da diese mit der Heirat nicht einverstanden gewesen seien (vgl. A11, S. 3, F13), dass die Reise indessen von der Mutter der Beschwerdeführerin finanziert wurde (vgl. A1, S.7; A2, S. 8), was nicht den Eindruck allzu zerrütteter Familienbande erweckt, dass auch keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-8322/2010 dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8322/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des BFM, E._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, E._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 17