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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2007 D-8315/2007

18 décembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,741 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8315/2007/law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Dezember 2007 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Herkunft unbekannt, vertreten durch _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8315/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 6. März 2003 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein erstes, in der Schweiz gestelltes Asylgesuch vom 4. November 2002 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens erklärte, er sei sudanesischer Staatsangehöriger, habe jedoch von 1990 bis im März 2002 in Nigeria gelebt, dass sein Vater Sudanese und seine Mutter Nigerianerin sei und er in Nigeria keine Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, dass er im März 2002 in den Sudan gegangen sei und dort erfahren habe, sein Vater sei verstorben, dass er keinerlei Identitätspapiere besitze, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der zuständigen kantonalen Behörde vom 31. August 2006 seit dem 28. August 2006 unbekannten Aufenthalts war, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 22. Oktober 2007 in A._______ stattfand, aussagte, er habe die Schweiz nach der Ablehnung seines ersten Asylgesuches nicht verlassen, dass er in Ausschaffungshaft genommen worden und anschliessend in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden sei, dass er zeitweise bei seiner Freundin gelebt habe, dass er die gleichen Asylgründe wie beim ersten Asylverfahren geltend mache, D-8315/2007 dass er einen abgelaufenen sudanesischen Reisepass einreichen könne, den er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht abgegeben habe, weil er dahingehend beraten worden sei, dass eine Prüfung des sudanesischen Reisepasses durch die Kantonspolizei B._______ ergeben hat, beim eingereichten Dokument handle es sich um eine Fälschung (Prüfungsbericht vom 28. Oktober 2007), dass das BFM dem Beschwerdeführer am 14. November 2007 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31 gewährte, dass er dabei an der Echtheit des eingereichten Dokuments und an der von ihm angegebenen sudanesischen Staatsangehörigkeit festhielt, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. November 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dieselben Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend gemacht, dass sein erstes Asylgesuch jedoch mangels Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe abgelehnt worden sei, dass die anlässlich der Befragung geltend gemachten Gründe für die Stellung des zweiten Asylgesuchs (keine Unterkunft, kein Einkommen in der Schweiz) asylrechtlich nicht relevant seien, dass es sich beim eingereichten Reisepass um eine Fälschung handle, was die Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers bestärke, dass das erste Asylverfahren seit dem 6. März 2003 abgeschlossen sei und in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten seien, die für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, D-8315/2007 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 13. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1., S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-8315/2007 dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags, sein Asylgesuch sei gutzuheissen - einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, aufgrund der Aktenlage feststeht und von ihm auch nicht bestritten wird, dass er nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Schweiz nicht verlassen hat und sich aus der Befragung beim Empfangszentrum A._______ keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung nämlich ausführte, er habe seine Schweizer Freundin heiraten wollen, was jedoch mangels der dafür benötigten Dokumente nicht möglich gewesen sei, dass ihm der beigezogene Rechtsvertreter deshalb geraten habe, ein zweites Asylgesuch zu stellen, dass die zuständige kantonale Fachbehörde aufgrund diverser festgestellter Manipulationen zum Schluss gelangte, beim vom Beschwerde- D-8315/2007 führer eingereichten, auf seinen Namen lautenden sudanesischen Reisepass handle es sich um eine Fälschung, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer dieses Prüfungsergebnis bestreitet, die festgestellten Manipulationen nicht zu relativieren vermag, dass durch das Einreichen eines gefälschten bzw. verfälschten Dokuments die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark beeinträchtigt wird, dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, und der Umstand, dass sich in den Akten ein von der nigerianischen Botschaft in der Schweiz am 11. August 2006 ausgestelltes "Emergency Certificate" befindet, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Konsularbeamten erklärt hat, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, ein weiteres Indiz bildet, welches gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gegenüber den schweizerischen Asylbehörden geltend gemachten Staatsangehörigkeit Sudans spricht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-8315/2007 dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der Aktenlage jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8315/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (Kopie; vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) mit deren Akten - (kantonale Behörde)) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 8

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