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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-8310/2008

7 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,397 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8310/2008 law/mah/wif {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Guinea, vertreten durch Elio G. Baumann, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8310/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Guinea (...), am 10. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 18. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihn am 8. Dezember 2008 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am 19. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-8310/2008 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine D-8310/2008 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorweg festzuhalten ist, dass kein Grund besteht, die Frage der vom Beschwerdeführer ursprünglich behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu erörtern, da nunmehr in der Beschwerde erklärt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um „einen jungen Mann“, womit konkludent eingeräumt wird, dass dieser volljährig ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ (...) bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen (vgl. Befragungsprotokoll EVZ (...) vom 18. November 2008 S. 3 f.), D-8310/2008 dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren indes verneinte, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dem Beschwerdeführer könne angesichts des interkontinentalen Reisewegs nicht geglaubt werden, dass er ohne gültige Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, dass er nicht plausibel habe erklären können, wie er auf seinem Reiseweg ohne gültige Reisepapiere mehrere Landesgrenzen habe passieren können, dass vielmehr keine Hinweise vorliegen würden, die auf irgendwelche Schwierigkeiten bei den Grenzübergängen hindeuten, so dass seine Angaben, ohne gültige Reisepapiere bis in die Schweiz gelangt zu sein, als unrealistisch ausgefallen zu beurteilen seien und davon auszugehen sei, er habe nur unter Verwendung authentischer Reisepapiere in die Schweiz gelangen können, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe, dass auch seine Reiseschilderungen widersprüchlich und von unplausibler Unkenntnis geprägt ausgefallen und somit unglaubhaft seien, so habe er nicht anzugeben vermocht, wo in Europa er an Land gegangen, auf welcher Art von Schiff er gereist sei, oder wie lange er sich im Senegal und auf dem Schiff aufgehalten habe, dass er in der Erstbefragung ferner angegeben habe, ihm sei geholfen worden, um auf das Schiff zu gelangen, während er in der Anhörung im Widerspruch dazu angegeben habe, er habe einfach so auf das Schiff gelangen können, dass in der Eingabe vom 24. Dezember 2008 eingewendet wird, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien, dass der Einwand in der Beschwerde, das BFM übersehe bei der Feststellung, dass Interkontinentalreisen ohne Reise- und Identitätsdokumente kaum mehr möglich seien, dass Afrikaner beinahe täglich an den Küsten Europas, insbesondere Spaniens und Italiens, stranden würden, ins Leere stösst, weil das BFM in der angefochtenen Verfü- D-8310/2008 gung keine solche Feststellung gemacht hat, und der Beschwerdeführer andererseits nicht geltend machte, er habe von Nordafrika die Küste Spaniens bzw. Italiens erreicht, sondern sich seinen Ausführungen zufolge an Bord eines grösseren Schiffes, welches einen Hafen in Europa anlief, befunden haben muss, dass die Reisebeschreibung des Beschwerdeführers – wie vom BFM zutreffend festgestellt – im Übrigen in jeder Beziehung unsubstanziiert ausgefallen ist, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde ausgeführt – bei der heimatlichen Vertretung um die Ausstellung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese nachträglich einreichen würde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, die Familie seiner verstorbenen Freundin habe sich an ihm für deren Tod rächen wollen, weil sie an der Feststellung der beigezogenen Polizei, ihn treffe keine Schuld am Tod des Mädchens, zweifelte, dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung vom 18. November 2008 und der Anhörung vom 8. Dezember 2008 sowie auf die Verfügung vom 18. Dezember 2008 zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind, D-8310/2008 dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, inwiefern das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben gefährdet, dass den bereits vom BFM zu Recht geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufügen ist, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Behörden Guineas nicht in der Lage oder nicht Willens sein sollten, ihm vor allfälligen Übergriffen seitens der Familie der verstorbenen Freundin Schutz zu bieten, zumal er seinen Schilderungen zufolge vor der Familie bereits bei der örtlichen Polizei Zuflucht gefunden hat, dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen festgestellt werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-8310/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass nachdem der Präsident Guineas, Lansana Conté, am 22. Dezember 2008 verstorben ist, am 23. Dezember 2008 ein aus Offizieren bestehender "Conseil National pour la Démocratie et le Développement" die Auflösung der Regierung und der republikanischen Institutionen beschlossen und sich selbst an die Macht geputscht, und am 24. Dezember 2008 eine Militärjunta die Regierung übernommen hat, dass die Lage in Conakry und im Lande jedoch weitgehend ruhig geblieben ist und jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden kann, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre, dass der volljährige Beschwerdeführer den Akten zufolge aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden hat und aufgrund seiner durchwegs unglaubhaften Vorbringen auch kein Grund besteht, seinen Angaben D-8310/2008 zur persönlichen und familiären Situation in der Heimat Glauben zu schenken, dass vielmehr davon auszugehen ist, der junge Beschwerdeführer verfüge über die persönlichen Voraussetzungen und den Rückhalt in einem familiären bzw. sozialen Beziehungsnetz um sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen zu können, dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8310/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; per Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...)) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 10

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