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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2010 D-8307/2010

16 décembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,519 mots·~8 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 11. ...

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8307/2010 Urteil vom 16. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, (…) Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (…).

D-8307/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Februar 2008 auf das Asyl�gesuch gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht das vom Beschwerdeführer ein�geleitete Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 17. April 2008 als gegenstandslos geworden abschrieb, nachdem das BFM die angefochtene Verfügung auf Vernehmlassungsstufe aufgehoben und durch eine neue Verfügung vom 14. April 2008 (Nichteintretens�entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) ersetzt hatte, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 14. April 2008 erneut beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass auch dieses Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungs�gericht mit Abschreibungsentscheid vom 18. November 2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, nachdem das Bundesamt mit Verfügung vom 11. November 2010 – eröffnet am 12. November 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, werde indessen angesichts seiner Heirat mit einem anerkannten Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und es werde ihm in der Schweiz Asyl gewährt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sache bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG an das BFM zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent�geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten�vorschusses ersuchte,

D-8307/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end�gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes�gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Ver�waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG) und demzufolge auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un�vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange�messenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, das Bundesamt sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem es mit keinem Wort begründe, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle,

D-8307/2010 dass entsprechend diesem Einwand Anlass zur Frage be�steht, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ih�ren Pflich�ten, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdefüh�rers auf rechtli�ches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon�kretisiert wird und verschiedene Teilaspekte umfasst, nämlich einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf An�hörung in Bezug auf erhebliche Vor�bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prü�fung eigener erheb�licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) und auf Ab�nahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), dass Antworten auf die Frage, welche spezifi�schen Teilgehalte der An�spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem über�geordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bun�desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können, dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli�chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittener�massen eine Anzahl verschie�dener verfassungsrechtlicher Verfahrens�garantien umfasst (vgl. aus der Litera�tur MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässi�ge Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah�ren des mo�dernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fonda�mentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro�cédure admi�nistrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei�nes Verwal�tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf/St. Gal�len 2006, S. 360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfah�ren und Verwal�tungsrechtspflege des Bun�des, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.; MARKUS SCHEFER, Grund�rechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.), dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Par�teien ausserdem als weiterer Teilge�halt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be�hörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent�scheidfindung zu berücksichtigen,

D-8307/2010 dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be�hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kom�mentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 119; SCHEFER, a.a.O., S. 300 ff.), � dass der angefochtene Entscheid des BFM die�sen Kriterien offensicht�lich nicht gerecht wird, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung erstmals auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und einen materiellen Entscheid gefällt hat, dass das BFM aber mit keinem Wort erwähnt, gestützt auf welche Über�legungen es im Rahmen dieses materiellen Entscheides zum Schluss kommt (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 der an�gefochtenen Verfügung), dass der Beschwerdeführer selber die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, dass das BFM sei�ne Pflicht zur Begründung des Entscheides und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge�hör verletzt hat, dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa�tion der angefochtenen Verfügung führen muss, dass aus prozessöko�nomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal�tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis�verfahren durchzuführen ist, dass eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kassation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfahrensvor�schrift, aber auch daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei�nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti�gen Verfahrensführung ist, dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge�hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle

D-8307/2010 spie�len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die Vor�instanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4 S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185; BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 f., mit weiteren Hinweisen), dass im vorliegenden Fall die Gehörsverletzung als schwerwiegen�der Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asyl�gesuch ent�schieden hat, ohne sich in seinen Erwägungen auch nur ansatzweise mit der Frage der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG auseinanderzusetzen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfü�gung vom 11. November 2010 aufzuheben ist, dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück�zuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich keine Kostennote in den Akten befindet, der bisher entstandene notwendige Vertretungsaufwand indessen aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),

D-8307/2010 dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.-- festzu�setzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-8307/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des BFM vom 11. November 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) – das (...) des Kantons B._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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