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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2012 D-8299/2010

2 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,376 mots·~37 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8299/2010

Urteil v o m 2 . April 2012 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______ B._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2010

D-8299/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger gemischter (väterlicherseits türkischer, mütterlicherseits kurdischer) Ethnie und lebte während der letzten 25 Jahre vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat in Istanbul. Mit Schreiben vom 30. März 2007 wandte er sich an die schweizerische Botschaft in Ankara und ersuchte um Asyl in der Schweiz. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel an die Botschaft (Begleitschreiben seiner türkischen Rechtsanwältin, Identitätsdokumente, Urteile türkischer Gerichte sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], sonstige Dokumente türkischer Justizorgane, Zeitungsartikel, Bestätigungsschreiben, ärztliche Zeugnisse, Ausbildungsdiplome). B. B.a Mit dem genannten Schreiben und anlässlich einer am 8. Januar 2008 durch die schweizerische Botschaft in Ankara durchgeführten Befragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Bereits als Gymnasiast, im Jahr 1976, sei er politisch aktiv geworden. Später sei er der im Jahr 1980 gegründeten Partei "Türkiye Komünist Emek Partisi" (TKEP; Kommunistische Arbeiterpartei der Türkei) beigetreten, welcher er nach wie vor angehöre, wenn auch nicht mehr als aktives Mitglied. Von 1982 bis 1992 sei er zusammen mit seiner Ehefrau für die Pressearbeit der Partei zuständig gewesen, wobei sie unter anderem in ihrer Wohnung illegalerweise die Zeitschrift "Komunist" und die Zeitung "Birlik Yolu" gedruckt hätten. Im Jahr 1992 hätten sie die Herstellung der genannten Drucksachen aufgegeben, weil sie zu gefährlich geworden sei. Sie hätten sich danach versteckt gehalten, weil man sie gesucht habe. Indessen seien sie nach wie vor für die Partei tätig gewesen. Im Jahr 1994 seien sie beide verhaftet worden. Er sei in das politische Gefängnis von Istanbul-Gayrettepe gebracht worden, wo man ihn während zweier Wochen gefoltert habe. Seine Ehefrau habe bei den Folterungen zusehen müssen; sie sei deswegen in der Folge in psychiatrischer Behandlung gewesen. Gegen seine Folterer habe er Klage erhoben, jene seien aber aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Im Jahr 2002 sei er aus der Haft entlassen worden. Seit seiner Freilassung sei er nicht mehr politisch aktiv, da die TKEP mittlerweile nicht mehr existiere; aber er sei Mitglied des IHD (Insan Haklari Dernegi; türkischer Menschenrechtsverein). Wegen seiner Folterung während der Haftzeit habe er eine Beschwerde beim EGMR eingereicht, und in der Folge sei die

D-8299/2010 Türkei zur Zahlung einer Entschädigungsleistung verurteilt worden. Nach dem Urteil des EGMR habe der Druck auf seine Person wieder zugenommen. Mit der vom EGMR zugesprochenen Entschädigung habe er ein Kaffeehaus eröffnet. Er sei indessen ständig von Polizisten bedroht worden, weshalb er den Betrieb wieder habe aufgeben müssen. Einmal sei er auf offener Strasse von Zivilpolizisten verprügelt worden. Im Jahr 2006 sei er unter der Anschuldigung, Mitglied einer staatsfeindlichen Organisation zu sein, zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil sei seit Anfang des Jahres 2007 eine Beschwerde vor dem türkischen Kassationshof hängig. Insgesamt habe er bereits neun Jahre in Haft verbracht. Falls der Kassationshof das Urteil des Strafgerichts bestätige, drohten ihm weitere einundzwanzig Jahre Gefängnis. Er fürchte ausserdem, dass er entführt oder umgebracht werde. Weil sein Leben in Gefahr sei, verweigere er auch den Dienst in der türkischen Armee, den er noch nicht geleistet habe. B.b Anlässlich der Befragung durch die Botschaft brachte der Beschwerdeführer ferner zum Ausdruck, dass das eingereichte Asylgesuch sich auch auf seine Ehefrau C._______ D._______ sowie seine Tochter E._______ B._______ beziehe. Er mache sich grosse Sorgen um die beiden und lebe deshalb, um sie nicht in Gefahr zu bringen, seit einem Jahr von ihnen getrennt. Auch seine Frau sei angeklagt, aber nach neun Monaten wieder freigelassen worden. Ihr Verfahren sei mit seinem Strafurteil verbunden, weshalb sie ebenfalls auf den Entscheid des Kassationshofs warte. C. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 übermittelte die Botschaft die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für Migration (BFM). D. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 wandte sich die türkische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, F._______ G._______, an die schweizerische Botschaft in Ankara und legte den Stand der bezüglich des Beschwerdeführers laufenden türkischen Gerichtsverfahren dar. Aus der entsprechenden deutschen Übersetzung geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Gegen den Beschwerdeführer bestehe ein Urteil des 3. DGM (Devlet Güvenlik Mahkemeleri; Staatssicherheitsgericht) Istanbul vom 16. Oktober 1998, durch welches er wegen Verbreitung separatistischer Propaganda mittels Presseerzeugnissen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Die-

D-8299/2010 ses Urteil sei durch die 9. Kammer des türkischen Kassationshofs mit Urteil vom 29. April 1999 bestätigt worden. Im Hinblick auf die Vollstreckung jener Haftstrafe werde der Beschwerdeführer zur Zeit gesucht. Im Rahmen eines weiteren, vor etwa dreizehn Jahren eröffneten Verfahrens sei der Beschwerdeführer am 5. November 2002 nach acht Jahren und neun Monaten Haft freigelassen worden. Auf entsprechende Klage hin habe der EGMR mit Urteil vom 30. Oktober 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer während seiner Untersuchungshaft in der Türkei vom 10. bis zum 24. Februar 1994 gefoltert worden sei. Weiter habe der EGMR Verletzungen der Art. 3 und 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) festgestellt und eine Entschädigungszahlung angeordnet. Die türkische Justiz habe das Urteil des EGMR - aus dem sich ergebe, dass gegen den Beschwerdeführer verwendete Beweismittel unrechtmässig zustande gekommen seien - jedoch vollkommen ignoriert, und der Beschwerdeführer sei in der Folge zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Zwar sei diese Verurteilung durch die 9. Kammer des türkischen Kassationshofs mit Urteil vom 19. März 2008 aufgehoben worden. Die Sache befinde sich nun aber wieder beim 12. ACM (Ağır Ceza Mahkemesi; Gericht für schwere Strafen) Istanbul, und die nächste Verhandlung werde am 17. Dezember 2008 stattfinden. Mit der Eingabe wurden Kopien zweier türkischer Gerichtsurteile eingereicht. Die Botschaft leitete die Eingabe am 22. Dezember 2008 an das BFM weiter. E. Am 19. März 2009 reiste der Beschwerdeführer auf illegalem Weg aus der Türkei aus. F. Mit E-Mail vom 23. März 2009 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung des Standes der verschiedenen in Bezug auf den Beschwerdeführer in der Türkei hängigen Verfahren sowie der Frage, ob der Genannte von den türkischen Justizbehörden gesucht werde. G. Am 24. März 2009 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch. In der Folge wurde er durch das BFM am 31. März 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Anschlies-

D-8299/2010 send wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Thurgau zugewiesen. H. Mit Schreiben vom 8. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Ankara dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben, dass der türkische Kassationshof die erstinstanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das 12. ACM Istanbul aufgehoben habe und das Verfahren nun erneut beim letztgenannten Gericht hängig sei. Die nächste Verhandlung in dieser Sache finde am 6. Mai 2009 statt. Das Verfahren vor dem DGM Istanbul, in welchem der Beschwerdeführer wegen eines Pressedelikts zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden sei - was der Kassationshof bestätigt habe -, sei für den Genannten letztlich ohne weitere Folgen geblieben. Der Beschwerdeführer habe nämlich diesbezüglich von einer Amnestie profitiert, durch welche seine Strafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei. Er müsse diese Strafe nicht mehr absitzen und werde in diesem Zusammenhang auch nicht gesucht. I. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 4. Februar 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin. J. Am 15. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend zu den Gründen seiner Asylgesuche angehört. Dabei wiederholte er in den wesentlichen Zügen die bereits gegenüber der schweizerischen Botschaft in Ankara vorgebrachten Aussagen. J.a Auf entsprechende Fragen hin machte der Beschwerdeführer zudem nähere Angaben zu seiner politischen Tätigkeit zugunsten der TKEP. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei zusammen mit seiner Ehefrau Mitglied im Pressekomitee der Partei gewesen. Bezüglich der ihm von den türkischen Justizbehörden im Verfahren wegen seiner Parteizugehörigkeit vorgeworfenen Delikte - Beteiligung an Diebstählen und Raubüberfällen, Besitz von Waffen und Sprengstoff - legte er dar, die TKEP habe zu keiner Zeit Gewaltakte verübt. Er sei weder an Raubüberfällen beteiligt gewesen, noch habe er, wie von den türkischen Behörden behauptet, in seiner Wohnung Sprengstoff aufbewahrt. Die von der türkischen Justiz vorgelegten Beweismittel - polizeiliche Berichte und Gutachten, Zeugen-

D-8299/2010 aussagen - seien fingiert gewesen. Die Anklage gegen seine Person sei vom Staatssicherheitsgericht erhoben worden, und dieses Justizorgan arbeite nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln. J.b Zur Frage, weshalb er am 19. März 2009 aus der Türkei ausgereist sei, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Bedrohungen hätten laufend zugenommen, nachdem der EGMR zwei Beschwerden stattgegeben habe, die er gegen die Türkei erhoben habe. Schliesslich sei er unmittelbar nach einem Telephongespräch mit der schweizerischen Botschaft in Ankara telephonisch massiv bedroht worden. Er habe davon ausgehen müssen, dass seine Unterhaltung mit der Botschaft abgehört worden sei. Dies habe ihn befürchten lassen, dass sein Leben unmittelbar in Gefahr sei. J.c Weiter machte der Beschwerdeführer zum Stand der gegen seine Person in der Türkei hängigen Verfahren die folgenden Angaben: Das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der TKEP, in dem er zuletzt zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden sei, liege derzeit wieder beim erstinstanzlichen Gericht, nachdem der Kassationshof das erste Urteil wegen mangelhafter Begründung wieder aufgehoben habe. Diesbezüglich habe vor einem Monat eine Verhandlung stattgefunden, und die nächste werde Anfang Juli 2010 sein. Nach Auskunft seiner türkischen Rechtsanwältin werde das erstinstanzliche Gericht zum gleichen Ergebnis kommen wie im aufgehobenen ersten Urteil. Im weiteren Verfahren, das gegen ihn wegen eines Pressedelikts durchgeführt worden sei, liege ein endgültiges, vom Kassationshof bestätigtes Urteil vor. Dabei sei er wegen eines im Jahr 1995 verfassten Zeitungsartikels unter der Anklage des Separatismus zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Da dieses Urteil rechtskräftig sei, vermute er, dass er die Strafe noch werde absitzen müssen. Er habe bereits neun Jahre in Haft verbracht, sei dabei gefoltert und in Ketten festgehalten worden. Selbst, als er im Gefängnis operiert worden sei, habe man ihn in Ketten gelegt. Er fürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr lebend aus dem Gefängnis zu kommen. J.d In Bezug auf die Probleme seiner Ehefrau in der Türkei sagte der Beschwerdeführer auf entsprechende Fragen hin aus, sie sei mit ihm zusammen aufgrund ihrer beider Mitgliedschaft bei der TKEP angeklagt gewesen. Das Verfahren gegen seine Ehefrau sei zunächst wegen Verjährung eingestellt worden. Nachdem das Kassationsgericht das Urteil ge-

D-8299/2010 gen ihn, den Beschwerdeführer, aufgehoben habe, sei indessen auch in Bezug auf seine Ehefrau das Strafverfahren wieder aufgenommen worden und wiederum erstinstanzlich hängig. J.e Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Botschaft in Ankara eröffnet. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer ferner die Kopie eines (eine Drittperson betreffenden) Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz (Deutschland) vom 24. März 2009 als Beweismittel zu den Akten. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istanbul vom 7. Juli 2010 mitsamt deutscher Übersetzung. Dabei wies er darauf hin, dass gemäss dem Protokoll der Prozess auf den 3. November 2010 vertagt worden sei. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 22. Juli 2010 mit deutscher Übersetzung zu den Akten, worin seine aktuelle Verfahrenssituation in der Türkei beschrieben werde. Danach sei zu erwarten, dass er im noch hängigen Strafverfahren erneut zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt werde. Seine politische Verfolgung dauere folglich unverändert an. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2010 gewährte das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die bisherigen Verfahrensakten. M. Mit Verfügung vom 4. November 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Dem Beschwerdeführer werde durch die türkische Justiz vorgeworfen, als Mitglied der TKEP zwischen 1989 und 1994 an mehreren Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Es sei als offensichtlich zu bezeichnen, dass es sich dabei um gemeinrechtliche Delikte handle, deren strafrechtliche Verfolgung rechtsstaatlich legitim sei. Im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung habe die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr

D-8299/2010 angelastete Delikt tatsächlich begangen habe oder nicht, keinen Einfluss auf die Frage der asylrechtlichen Schutzbedürftigkeit. Die gegen den Beschwerdeführer in der Türkei vorliegende Beweislage sei vergleichsweise gut. Der Beschwerdeführer bestreite zwar die strafrechtlichen Vorwürfe und mache geltend, so weit er gegenüber den türkischen Justizbehörden Geständnisse abgegeben habe, seien diese unter Folter erfolgt. Jedoch bedeute der Umstand, dass der Beschwerdeführer gefoltert worden sei, nicht zwangsläufig, dass er die ihm angelasteten Straftaten nicht doch begangen haben könnte. Die erlittene Folter wie auch die überlange Untersuchungshaft des Beschwerdeführers von sechs Jahren seien ausserdem zwischen 1994 und 2002 erfolgt und würden somit weit zurückliegen, während der Beschwerdeführer sein Asylgesuch erst im Jahr 2009 gestellt habe. Zwischen den erwähnten Haftumständen und dem Asylgesuch sei somit der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang nicht gegeben. Weiter sei davon auszugehen, dass das noch gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren rechtsstaatlich korrekt erfolge. So habe er sowohl das erstinstanzliche Urteil in Freiheit abwarten können, und auch nach dem Urteil des türkischen Kassationshofs sei er weiterhin in Freiheit verblieben. Des Weiteren sei der Ausgang des derzeit hängigen Verfahrens offen, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach einer allfälligen erneuten Verurteilung wiederum eine Beschwerde einzulegen. Angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufs wie auch der Verurteilung der Türkei durch den EGMR sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch den Ausgang eines allfälligen erneuten Beschwerdeverfahrens in Freiheit werde abwarten können. Insgesamt resultiere der Schluss, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an Raubüberfällen im Namen der TKEP aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolge und in jüngerer Zeit auch mit rechtsstaatlich korrekten Methoden geführt werde. Letzteres sei schliesslich auch für die Zukunft zu erwarten. Auf weitere Argumente in der angefochtenen Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. N. Mit einem als "interner Abschreibungsbeschluss" bezeichneten, vom 15. November 2010 datierenden Dokument stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe, nachdem er am 14. Januar 2008 bei der schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch eingereicht habe, den Entscheid des BFM bezüglich einer allfälligen Einreisebewilligung nicht abgewartet, sondern sei in der Folge illegal in die Schweiz eingereist, wo er am 24. März 2009 ein Asylgesuch gestellt habe. Angesichts dessen habe

D-8299/2010 der Beschwerdeführer offensichtlich auf die Weiterführung seines Asylgesuchs vom 14. Januar 2008 verzichtet. Dieses sei somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2010 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 4. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer unter anderem Kopien eines Urteils des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006, zweier Urteile des EGMR vom 4. Mai 2006 und vom 14. Oktober 2008, eines Verhandlungsprotokolls des 12. ACM Istanbul vom 7. Juli 2010, drei Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin sowie ein weiteres Bestätigungsschreiben ein. Mit den türkischsprachigen Beweismitteln wurde zudem jeweils eine deutsche Übersetzung übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gutgeheissen, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde als amtlicher Anwalt beigeordnet. Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde wurde demgegenüber abgewiesen. Q. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Verfahrensprotokolls des 12. ACM Is-

D-8299/2010 tanbul vom 5. Oktober 2011 sowie eine entsprechende deutsche Übersetzung ein. Dabei führte er aus, er sei - wie aus dem Protokoll hervorgehe - am 5. Oktober 2011 erneut wegen angeblichen Verstosses gegen Art. 146 des türkischen Strafgesetzbuchs (Strafnorm betreffend Hochverrat) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Das türkische Gericht habe somit das bereits am 27. Dezember 2006 ausgesprochene Urteil vollumfänglich bestätigt. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll sei die Verurteilung erfolgt, weil der Beschwerdeführer innerhalb der TKEP eine leitende Funktion innegehabt habe. S. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das Replikrecht erteilt. T. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des Bundesamts Stellung. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. U. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme - was aber in casu nicht zutrifft - von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-8299/2010 1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Im vorliegenden Fall sind zunächst verschiedene Feststellungen zur Verfahrensführung durch die Vorinstanz zu machen. 3.1. Mit einem als "interner Abschreibungsbeschluss" bezeichneten, vom 15. November 2010 datierenden Dokument stellte das BFM im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe mit der illegalen Einreise in die Schweiz und der Einreichung eines weiteren Asylgesuchs am 24. März 2009 auf die Weiterführung seines am 14. Januar 2008 bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei gestellten Asylgesuchs verzichtet, womit dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der genannte Abschreibungsbeschluss mit welchem ein Verzicht auf rechtliche Ansprüche festgestellt wird - dem Betroffenen nicht eröffnet worden ist, womit er offensichtlich nicht rechtskräftig erfolgt beziehungsweise als nichtig zu erachten ist (vgl. zur Nichtigkeit nicht eröffneter Verfügungen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 38, N 3 f.). In Bezug auf das Auslandverfahren, welches durch das entsprechende schriftliche Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. März 2007 an die schweizerische Botschaft in Ankara ausgelöst wurde - und nicht am 14. Januar 2008, dem Datum des Eingangs des Übermittlungsschreibens der Botschaft beim BFM, wie vom Bundesamt fälschlicherweise angenommen -, ist ausserdem festzustellen, dass sich der erwähnte Abschreibungsbeschluss formell lediglich auf den Beschwerdeführer bezieht. Indessen ergibt sich aus der Botschaftsanhörung vom 8. Januar 2008 mit hinreichender Deutlichkeit (vgl. Sachverhalt, B.b), dass das vom Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in der Türkei gestellte Asylgesuch auch für seine Ehefrau C._______ D._______ und seine Tochter E._______ B._______ gelten sollte. Allerdings ist aus den vorinstanzlichen Akten in

D-8299/2010 keiner Weise ersichtlich, dass das BFM die Prüfung des Asylgesuchs auch auf die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers bezog. Insbesondere wurde unterlassen, die beiden Genannten - wie aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen zwingend erforderlich gewesen wäre - ebenfalls durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu ihren Asylgründen befragen zu lassen. Da im vorliegenden Verfahren weder das erwähnte Auslandverfahren noch der Abschreibungsbeschluss vom 15. November 2010 Gegenstand der Beschwerde bilden, sind indessen bezüglich der soeben aufgeführten Mängel keine rechtlichen Folgerungen zu ziehen. 3.2. Im vorliegenden Fall besteht ausserdem Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2010 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFM ein Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istanbul vom 7. Juli 2010 sowie ein Schreiben seiner türkischen Rechtsanwältin vom 22. Juli 2010, worin seine aktuelle Verfahrenssituation in der Türkei beschrieben wurde. Es ist festzustellen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung weder die genannte Eingabe noch deren Inhalt erwähnt hat. Dies kommt einer Verletzung des Rechts auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde gleich (Art. 33 VwVG; dies wiederum bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und würde an sich einen eigenständigen Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bilden. Wie die nachfolgenden Erwägungen (E. 4 ff.) zeigen, erübrigt sich diese Rechtsfolge aber insofern, als ohnehin eine Gutheissung der Beschwerde in den hauptsächlichen Anträgen resultiert. 3.3. Im Übrigen bestehen weitere Gründe, auf die unsorgfältige Verfahrensführung durch das BFM hinzuweisen. So ist festzustellen, dass eine Anzahl von Beweismitteln, die der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft beziehungsweise dem BFM abgegeben hat, unübersetzt und somit im vorinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt geblieben sind. Dies betrifft insbesondere die Kopie eines Urteils des 3. DGM Istanbul vom 16. Oktober 1998 (mit welchem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben wegen Verbreitung separatistischer Propaganda mittels Presseerzeugnissen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei), ein im vorinstanzlichen Ak-

D-8299/2010 tendossier als Kopie einer Anklageschrift des DGM in Istanbul bezeichnetes Dokument, verschiedene ärztliche Zeugnisse sowie Presseartikel in türkischer Sprache, die sich mutmasslich auf den Beschwerdeführer und möglicherweise auch auf seine Ehefrau beziehen. Hinsichtlich dieser Beweismittel - deren Beweistauglichkeit bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann - gilt das soeben (E. 3.2) Gesagte. 3.4. Ergänzend ist weiter festzustellen, dass das BFM, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben an die schweizerische Botschaft in Ankara vom 30. März 2007 ein Asylgesuch gestellt hatte, während nahezu zweier Jahre vollkommen untätig blieb, nämlich bis zur Erteilung eines Auftrags an die Botschaft zur Durchführung von Abklärungen bezüglich des Stands der gegen den Beschwerdeführer in der Türkei laufenden Verfahren am 23. März 2009. Dies kommt, zumal der Beschwerdeführer bereits mit dem schriftlichen Asylgesuch vom 30. März 2007 eine Anzahl von Beweismitteln eingereicht hatte, aus denen seine Gefährdungssituation in den wesentlichen Zügen deutlich ersichtlich war (dazu anschliessend, E. 5 f.), selbst unter Berücksichtigung der am 8. Januar 2008 von der schweizerische Botschaft in Ankara durchgeführten Befragung einer unzulässigen Rechtsverzögerung gleich. Als besonders stossend ist in diesem Zusammenhang zu bezeichnen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers den Standpunkt einnahm, dessen erlittene Folter und die überlange Untersuchungshaft von sechs Jahren (recte: acht Jahren und neun Monaten) seien zwischen 1994 und 2002 erfolgt und würden somit weit zurückliegen, während der Betroffene sein Asylgesuch erst im Jahr 2009 gestellt habe. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus der nachfolgenden Beurteilung seiner Asylgründe ergibt - sich aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst sah, aus der Türkei auszureisen und in der Schweiz ein erneutes Asylgesuch zu stellen, nachdem sein am 30. März 2007 eingereichtes Gesuch bereits während zweier Jahre unbeantwortet geblieben war. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-

D-8299/2010 setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Der Beschwerdeführer hat auf den unterschiedlichen Verfahrensstufen eine grössere Zahl von Beweismitteln eingereicht, wobei drei Urteile türkischer Gerichte sowie zwei Urteile des EGMR hervorzuheben sind. 5.1. 5.1.1. Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara vom 4. Dezember 2008 übermittelte die türkische Rechtsanwältin des Beschwerdeführers, F._______ G._______, die Kopie eines Urteils des 3. DGM Istanbul vom 16. Oktober 1998. Von diesem Urteil ist in den vorinstanzlichen Akten keine Übersetzung vorhanden (vgl. E. 3.3). Aus den mit der erwähnten Eingabe gemachten Angaben von F._______ G._______ geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil wegen Verbreitung separatistischer Propaganda mittels Presseerzeugnissen zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei ausserdem durch die 9. Kammer des türkischen Kassationshofs mit Entscheid vom 29. April 1999 bestätigt worden. 5.1.2. Aus einem Urteil des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006 geht gemäss den vorhandenen Übersetzungen im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer - und weitere Personen - unter der Anklage des Versuchs einer gewaltsamen Veränderung der verfassungsrechtlichen Ordnung, des mehrfachen bewaffneten Raubs zu diesem Zweck, der Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Terrororganisation (nämlich der TKEP) sowie der Gehilfenschaft und Begünstigung einer illegalen bewaffneten Terrororganisation, begangen im Zeitraum zwischen dem Jahr 1989 und dem 10. Februar 1994, zu einer lebenslänglichen Haftstra-

D-8299/2010 fe verurteilt wurde. Dabei ist dem Urteil unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme die gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkannt habe. Hingegen habe er vor der Staatsanwaltschaft und bei der Anhörung vor dem Haftrichter zwar seine Mitgliedschaft bei der TKEP anerkannt, jedoch bestritten, an Rauboder Diebstahlsdelikten beteiligt gewesen zu sein; er sei lediglich an politischen Aktivitäten beteiligt gewesen und habe zusammen mit seiner Lebenspartnerin C._______ D._______ die Pressearbeit der Partei geleitet. Zudem geht aus dem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen zweier Gerichtsverhandlungen vom 31. Oktober 1994 und vom 22. Mai 2005 die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten habe. Das Gericht gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer sei als leitendes Mitglied einer illegalen Terrororganisation zu betrachten und habe im Namen dieser Organisation Raub- und Diebstahlsdelikte verübt. 5.1.3. Aus einem Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istanbul vom 5. Oktober 2011 ergibt sich gemäss der eingereichten Übersetzung im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagte am besagten Datum wegen Versuchs, die verfassungsrechtliche Ordnung gewaltsam zu verändern, zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht keine weitere Begründung hervor; vielmehr wurde diesbezüglich auf das zu verfassende schriftliche Urteil verwiesen. 5.2. 5.2.1. Aus dem Urteil des EGMR in der Sache des Beschwerdeführers gegen die Türkei vom 4. Mai 2006 (Beschwerde Nr. [...]) geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 1994 durch die Antiterrorismus-Einheit der Sicherheitspolizei Istanbul verhaftet und in Polizeihaft genommen wurde. Am 24. Februar 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft angeordnet. Gestützt auf verschiedene medizinische Untersuchungsberichte stellte der EGMR fest, dass der Beschwerdeführer während der Polizeihaft vom 10. bis zum 24. Februar 1994 in schwerer Weise misshandelt worden war, so unter anderem mit Stockschlägen auf die Fusssohlen, Elektroschocks an den Zehen und durch Aufhängen an den am Rücken gefesselten Armen. Angesichts dessen gelangte der EGMR zum Schluss, dass die türkischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verletzt hätten.

D-8299/2010 5.2.2. Dem Urteil des EGMR in der Sache des Beschwerdeführers gegen die Türkei vom 14. Oktober 2008 (Beschwerde Nr. [...]) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die am 24. Februar 1994 gegen den Beschwerdeführer angeordnete Untersuchungshaft durch die zuständigen türkischen Gerichte - trotz mehrfachen Antrags auf Haftentlassung - wiederholt ohne eingehende Begründung verlängert wurde. Erst am 4. November 2002 wurde der Beschwerdeführer während noch hängigen Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen. Insgesamt habe der Beschwerdeführer acht Jahre und neun Monate in Untersuchungshaft verbracht. Der EGMR kam somit zum Schluss, die türkischen Behörden hätten in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgrund der übermässig langen Dauer der Untersuchungshaft Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit; Bedeutungsgehalt des Anspruchs auf ein Urteil binnen angemessener Frist oder auf Entlassung) verletzt. 6. 6.1. Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung und im Rahmen der Vernehmlassung im Wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Justizbehörden sei ausschliesslich gemeinrechtlich begründet, und dessen Verurteilung aufgrund der Mitgliedschaft bei der TKEP und wegen der Beteiligung an Raubdelikten sei rechtsstaatlich legitim. Aus der angefochtenen Verfügung geht weiter hervor, dass das BFM die (vom EGMR mit dessen Urteil vom 4. Mai 2006 festgestellte) Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegen ihn von den türkischen Polizeiund Justizbehörden durchgeführten Untersuchungen gefoltert beziehungsweise unter eklatanter Verletzung der Verfahrensgarantien gemäss Art. 5 Abs. 3 EMRK in Haft gehalten wurde (wie vom EGMR mit Urteil vom 14. Oktober 2008 festgestellt) als asylrechtlich unerheblich erachtet. Dies zum einen, weil trotz der Folter möglich sei, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Delikte tatsächlich begangen haben könnte; zum anderen, weil die im Jahr 1994 erlittene Folter zeitlich zu weit zurückliege, um zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung asylrechtlich noch relevant sein zu können. 6.2. Diese Argumentation des BFM ist als rechtsstaatlich vollkommen unhaltbar zu bezeichnen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das 12. ACM Istanbul im Urteil vom 27. Dezember 2006 gerade auf Aussagen des Beschwerdeführers während der Polizeihaft im Jahr 1994 abstellte. Somit erweisen sich die auf das Jahr 1994 zurückgehenden Umstände der damaligen Polizeihaft und das Zustandekommen der dabei vom Be-

D-8299/2010 schwerdeführer gemachten Aussagen offensichtlich nicht als asylrechtlich irrelevant. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf jener Polizeihaft - wie vom EGMR festgestellt - Opfer schwerer körperlicher Misshandlungen wurde. Es muss dem Bundesamt zwingend bekannt sein und bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass unter derartigen Umständen entstandene Aussagen beziehungsweise Geständnisse in einem Strafverfahren, das minimalen rechtsstaatlichen Standards genügen soll, nicht verwertet werden dürfen. Zu erwähnen ist ausserdem, dass aus dem genannten Urteil des 12. ACM Istanbul hervorgeht, der Beschwerdeführer habe im späteren Verlauf seines Strafverfahrens die in der Polizeihaft - mithin unter Einwirkung der erlittenen Folter - gemachten Aussagen widerrufen. Jedoch geht aus dem genannten Urteil - jedenfalls in dessen vom BFM übersetzten Teilen - in keiner Weise hervor, wie dieser Widerruf gewichtet und mit allfällig sonstigen belastenden Indizien abgewogen wurde. Vielmehr geht aus dem Urteil insgesamt nicht hervor, ob und (gegebenenfalls) mit welchen Erwägungen das 12. ACM Istanbul belastende und allfällige entlastende Aspekte berücksichtigt hat. Mithin stützt sich das BFM argumentativ auf ein Urteil der türkischen Justiz ab, das rechtsstaatlichen Grundsätzen offensichtlich nicht genügt. 6.3. Es stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass das Urteil des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006 in der Folge durch den türkischen Kassationshof mit Entscheid vom 19. März 2008 aufgehoben und die Strafsache zur erneuten Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wurde, asylrechtlich in der Weise von Belang ist, wie vom BFM angenommen. 6.3.1. Das Bundesamt hat sich diesbezüglich auf den Standpunkt gestellt, der Ausgang des aufgrund der Kassation wieder hängigen Verfahrens sei offen, und der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, nach einer allfälligen erneuten Verurteilung wiederum eine Beschwerde einzulegen. Auch sei davon auszugehen, dass dieses Verfahren rechtsstaatlich korrekt geführt werde. Somit - so die Argumentation des BFM im Ergebnis - sei die Tatsache des weiterhin hängigen Strafverfahrens asylrechtlich nicht von Belang. 6.3.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ehemaligen ARK

D-8299/2010 entwickelten Kriterien – die auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin Gültigkeit beanspruchen – allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 6.3.3. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der gegen seine Person von den türkischen Justizbehörden durchgeführten Strafverfahren mehrfache massive und lange anhaltende (angesichts der Dauer seiner Untersuchungshaft von acht Jahren und neun Monaten), vom EGMR als solche festgestellte Verletzungen fundamentaler menschenrechtlicher Garantien erlitten. Angesichts dessen ist seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut einer menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar. 6.3.4. Über die menschenrechtliche Unzulässigkeit der befürchteten Behandlung hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Massnahmen der türkischen Behörden nicht alleine gemeinrechtlich begründet sind, sondern in wesentlicher Weise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Ein gewichtiges Indiz hierfür ist zunächst bereits in der Behandlung des Beschwerdeführers durch die Justiz an sich zu sehen: So ist die menschenrechtswidrige Länge der Untersuchungshaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beteiligung an Raubdelikten erklärbar, sondern dürfte eine Folge der politischen Überzeugungen des Genannten sein. Zur gleichen Einschätzung führt auch das gegen den Beschwerdeführer mit dem Urteil des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006 verhängte Strafmass einer lebenslänglichen Haft, das - nachdem sich der Beschwerdeführer bereits in der erwähnten langjährigen Untersuchungshaft befunden hatte - auf eine besonders strenge Bestrafung aus politischen

D-8299/2010 Gründen schliessen lässt. Schliesslich ergibt sich aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Verhandlungsprotokoll des 12. ACM Istanbul vom 5. Oktober 2011, dass der Beschwerdeführer wegen Versuchs, die verfassungsrechtliche Ordnung gewaltsam zu verändern, zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In diesem Verhandlungsprotokoll ist nicht einmal mehr davon die Rede, dass dem Beschwerdeführer auch sonstige Delikte vorgeworfen wurden. Es erscheint somit weit überwiegend wahrscheinlich, dass die primäre Verfolgungsmotivation mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers zu erklären ist. Mangels jeglicher anderweitiger stichhaltiger Hinweise ist davon auszugehen, dass dieses politische Engagement im Wesentlichen in der Produktion von Presseerzeugnissen und in der Mitarbeit im Pressekomitee der TKEP bestand. Darin ist keine deliktische Handlung zu erkennen, die nach schweizerischen Rechtsmassstäben eine strafrechtliche Verfolgung in der Art und Weise rechtfertigen würde, wie sie die türkischen Justizbehörden gegenüber dem Beschwerdeführer an den Tag legen. Festzuhalten ist schliesslich, dass aus den beiden erwähnten Urteilen des 12. ACM Istanbul auch in keiner Weise ersichtlich ist, dass der Einwand der Verteidigung, der Beschwerdeführer sei durch Folter zu Geständnissen gezwungen worden, vom fraglichen Gericht bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden wäre. 6.3.5. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass bereits die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in einem publizierten Urteil vom 16. Mai 1995 festhielt, es erscheine "als sehr wahrscheinlich", dass die türkischen Behörden die Tätigkeit der in der Türkei erscheinenden Zeitung der TKEP "eingehend überwachen und rigoros gegen deren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vorgehen" (EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 92). Insofern ist als auf der Hand liegend zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer - der nach glaubhaften, auch vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Aussagen gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin für die Pressearbeit der TKEP verantwortlich war - aufgrund seiner politischen Tätigkeit die besondere Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich gezogen hatte und mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Opfer asylrechtlich bedeutsamer Verfolgungsmassnahmen wurde beziehungsweise nach wie vor eine begründete Furcht vor entsprechenden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend zu machen vermag. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich diese Einschätzung bereits auf der Grundlage des Urteils des 12. ACM Istanbul vom 27. Dezember 2006 treffen liess. Die erneute Verurteilung durch das 12. ACM Is-

D-8299/2010 tanbul mit Entscheid vom 5. Oktober 2011 ist insofern als Bestätigung der schon zuvor bestehenden Gefährdungssituation zu erachten. 6.3.6. Die vom Bundesamt weiter aufgeworfene Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Verurteilung wegen eines Pressedelikts zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten durch das Urteil des 3. DGM Istanbul vom 16. Oktober 1998 gesucht werde oder nicht und ob er bezüglich dieses Urteils von einer Amnestie profitiert habe, ist angesichts des Gesagten als offensichtlich bedeutungslos zu erachten. 6.4. Zusammenfassend erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 7. 7.1. Angesichts des Engagements des Beschwerdeführers für die TKEP stellt sich im vorliegenden Fall die weitere Frage, ob möglicherweise Gründe für den Ausschluss vom Asyl im Sinne von Art. 53 AsylG gegeben sind. Die TKEP verstand sich - jedenfalls im Zeitraum der aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers - als revolutionäre Organisation, die gemäss ihrem Leitbild auch die Anwendung von militanten Mitteln vorwiegend gegen Einrichtungen der türkischen Armee und Polizei propagierte (vgl. ZENTRUM FÜR TÜRKEISTUDIEN/UNIVERSITÄT ESSEN, Gutachten anlässlich der Verwaltungsrechtssache 2 A 373/97, April 2001; abrufbar unter <www.ecoi.net/file_upload/1329_1202714499_mk311-1280tur.pdf>). Dabei wurden der Partei zwischen 1994 und 1998 insgesamt 43 gewaltsame Übergriffe gegen türkische Polizeistationen, Einrichtungen des Militärs und der Behörden sowie konservative Medien und Parteien zugeschrieben. 7.2. 7.2.1. Nach Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute gelten-

D-8299/2010 de StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. 7.2.2. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind. 7.3. Über die soeben genannten allgemeinen Anwendungskriterien von Art. 53 AsylG hinaus ist festzuhalten, dass gemäss gültiger Praxis die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer als extremistisch aufzufassenden Organisation nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen vermag (EMARK 1998 Nr. 12 E. 5, 2002 Nr. 9 E. 7c). Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welchen eigenen Tatbeitrag die betreffende Person selbst geleistet hat. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Aussagen während rund zehn Jahren für die Pressearbeit der TKEP verantwortlich und insofern ein aktives Mitglied. Indessen hat sich in den vorangehenden Erwägungen erwiesen, dass für die ihm von der türkischen Justiz vorgeworfenen gemeinrechtlichen Delikte (insbesondere die Beteiligung an Diebstählen und bewaffneten Raubüberfällen) keine unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zustandegekommenen Beweise vorhanden sind. Zu erwähnen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer am 10. Februar 1994 verhaftet wurde und sich anschliessend bis zum 4. November 2002 in Haft befand, während die der TKEP zugeschriebenen Delikte im Wesentlichen zwischen 1994 und 1998 begangen worden sein sollen (vgl. E. 7.1). Es erscheint daher insgesamt als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer selbst an Handlungen beteiligt war, die im Sinne der schweizerischen Praxis zum Schluss der Asylunwürdigkeit führen müssten. 7.4. Zu berücksichtigen ist ferner, dass - wäre von verwerflichen Handlungen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG auszugehen ausserdem die Verhältnismässigkeit eines Asylausschlusses zu prüfen wäre. Mit Blick auf die betreffenden Kriterien ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen heute nicht mehr aktives Mitglied der TKEP ist, da die Partei nicht mehr existie-

D-8299/2010 re. Auch gemäss unabhängigen Berichten ist die TKEP seit geraumer Zeit kaum mehr in Erscheinung getreten (vgl. auch ZENTRUM FÜR TÜRKEISTU- DIEN/UNIVERSITÄT ESSEN, a.a.O., wo bereits in Bezug auf das Jahr 2001 davon gesprochen wird, die Organisation sei in der Türkei nahezu in Vergessenheit geraten). Nachdem er bereits Anfang des Jahres 1994 inhaftiert wurde und sich anschliessend bis Ende 2002 in Haft befand, sind seit der aktiven Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TKEP mittlerweile mehr als achtzehn Jahre vergangen. Weiter ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer durch die türkische Justiz die Beteiligung an Raub als schwerstes gemeinrechtliches Delikt vorgeworfen wird, womit nach schweizerischer Rechtslage bereits die strafrechtliche Verjährung eingetreten wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 140 StGB). Es wäre folglich gestützt auf die geltende Praxis auch unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls auszuschliessen. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit Eingabe vom 23. März 2012 eingereichten Kostennote wird unter Verrechnung von 26 Stunden ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 7’194.95 geltend gemacht. Dabei ist festzustellen, dass in der Kostennote als Vertretungsaufwand - der mit einem einheitlichen Honoraransatz von Fr. 250.-- pro Stunde verrechnet wird - auch die Übersetzung der im Lauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten türkischsprachigen Beweismittel aufgeführt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein Stundenansatz in der genannten Höhe für die Übersetzungsarbeit nicht als angemessen erscheint, wobei ausserdem nicht ausgewiesen wird, welches deren Anteil

D-8299/2010 am gesamten geltend gemachten Aufwand ist. Angesichts dessen ist unter Berücksichtigung von Fällen mit vergleichbarem Vertretungsaufwand - die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und auf der Basis eines als angemessen zu erachtenden Vertretungsaufwands von 18 Stunden ist die Parteientschädigung daher auf Fr. 5’000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-8299/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des BFM vom 4. November 2010 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 5’000.-zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist. 5. Es wird festgestellt, dass der Anspruch auf das amtliche Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters mit der Zusprechung der Parteientschädigung gegenstandslos geworden ist. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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D-8299/2010 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2012 D-8299/2010 — Swissrulings