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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2017 D-8293/2015

11 mai 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,827 mots·~19 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. November 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8293/2015

Urteil v o m 11 . M a i 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Wildt.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).

D-8293/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2015 und gelangte über die Türkei, Italien und Österreich am 1. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 30. Oktober 2015 wurde er in Anwesenheit einer Vertrauensperson einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus B._______ ([…]), Provinz C._______, wo er gemeinsam mit seinen (…) Schwestern im Haus seiner Mutter aufgewachsen sei und bis zur 9. Klasse die Schule besucht habe. Zur Begründung seines Gesuchs machte er geltend, 2014 respektive zwei Jahre vor seiner Ausreise die Schule aus kriegsbedingten Gründen verlassen zu haben. Sein Vater sei um seine Sicherheit besorgt gewesen. Die Schule sei weit von zuhause entfernt gewesen und es sei dort auch zu Auseinandersetzungen zwischen jungen Männern gekommen. Er selbst sei Zeuge von Kampfhandlungen, etwa der Bombardierung eines Tiermarktes, geworden und habe täglich Namen von Leuten gehört, die gestorben oder in den Krieg gezogen seien. In seinem Heimatort seien die Anhänger der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) an der Macht gewesen. Er habe immer Angst gehabt, dass die IS-Milizen (Islamischer Staat-Milizen), welche drei bis vier Fahrstunden von seinem Wohnort entfernt gewesen seien, ihm und seinen Schwestern etwas antun könnten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2015 – eröffnet am 20. November 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,

D-8293/2015 subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersucht. Der Beschwerdeschrift wurde eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015 zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD (Demokratische Einheitspartei) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bestellte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2016 fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach ergänzenden Bemerkungen zur Anhörung verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. F. In der Replik vom 6. Oktober 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-8293/2015 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, er habe keine asylbeachtliche Verfolgung geltend gemacht.

D-8293/2015 Ausser der prekären Sicherheitslage in Syrien habe er keine weiteren Ausreisegründe vorgebracht. Er habe angegeben, weder mit Behörden noch mit irgendwelchen Gruppierungen jemals Probleme gehabt zu haben, weshalb seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint, da es den spezifischen Länder- und Kriegskontext ausser Acht gelassen habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig beziehungsweise vollständig festgestellt und gewürdigt worden. Dabei stützt sich die Argumentation auf die Position des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) und verweist auf die International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom 27. Oktober 2014. Im Weiteren werden die jeweiligen Vorbringen des Beschwerdeführers mit Berichten verschiedener öffentlich zugänglicher Medien und im Bereich des Flüchtlingswesens beschäftigter Organisationen und Institutionen zu Teilbereichen der allgemeinen Situation im vorwiegend von Kurden besiedelten Gebiet Syriens sowie zur Gefahr von Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen unterlegt. Bezüglich der Berichte im Einzelnen kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der genannten UNHCR-Position ergebe sich, dass die reale und konkrete Verfolgungsgefahr omnipräsent sei, da diese bereits einsetze, wenn eine Person von einer der Konfliktparteien als mögliche/r Sympathisant/in einer der anderen Konfliktparteien wahrgenommen werde. Diese Wahrnehmung könne im syrischen Kontext aufgrund des Wohnortes in einem Dorf oder Quartier, der Ethnie, einer Aussage, einer Abwesenheit oder irgendeines Zufalles berechtigteroder unberechtigterweise erfolgen und sei somit absolut willkürlich. Daher sei die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Wegweisung als „real risk“ im Sinne des Asylgesetzes zu definieren. In diesem Zusammenhang wird insbesondere eine kindspezifische Gefährdung durch drohende Zwangsrekrutierung geltend gemacht und auf verschiedene Quellen, die solche Fälle in den Reihen der kurdischen Milizen dokumentieren, verwiesen (SFH-Länderanalyse vom 14. April 2015 zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD und Anfragebeantwortung des ACCORD-Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation zu Syrien vom 13. Juni 2014).

D-8293/2015 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er sei durch die IS gefährdet, und zwar im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes, da er in ständiger Angst gewesen sei, dass die IS-Milizen nach B._______ und zu ihm nach Hause kommen könnten und ihm und seinen Schwestern etwas antun würden. Insbesondere sei bei der Würdigung der flüchtlingsrelevanten Verfolgung den kindspezifischen Aspekten Rechnung zu tragen, wobei in der Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen Standards, die vom UN Committee on the Rights of the Child und vom UNHCR entwickelt wurden, Bezug genommen wird. Hingegen gehe weder aus den Anhörungsprotokollen noch aus der Begründung der Verfügung hervor, dass diese Standards berücksichtigt worden seien, obwohl dies im vorliegenden Fall aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers erforderlich gewesen wäre. So seien keine geeigneten Quellen in die Gesamtwürdigung seiner Vorbringen einbezogen worden. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung mehrmals geschildert, er habe Angst gehabt. Sein Vater habe ihn aus Sicherheitsgründen aus der Schule genommen, sowohl bedingt durch den Weg dorthin als auch wegen der Auseinandersetzungen, zu denen es unter den Jugendlichen in dieser Schule gekommen sei. Leider sei der Beschwerdeführer zu dieser Bemerkung nicht weiter befragt worden. Die Fragen in der Anhörung enthielten zwar kindgerechte Ansätze, die es dem Beschwerdeführer erleichtert hätten, über seine Erfahrungen zu sprechen, jedoch sei jeweils das Thema der Befragung zu rasch gewechselt worden, etwa von der Bedrohung durch die IS-Milizen zur Frage, ob er Explosionen oder Kämpfe miterlebt habe. Auch habe er die Fragen, ob er oder sein Vater Beziehungen oder Schwierigkeiten mit der PKK gehabt hätten, verneint, obwohl aufgrund der Akten der Cousine des Beschwerdeführers, die im vorliegenden Verfahren beizuziehen seien, klar sei, dass es in der Familie beides gegeben habe. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei der Substantiierung der Vorbringen nicht entsprechend der kindspezifischen Standards unterstützt worden. In diesem Zusammenhang sei neuerlich auf die Zwangsrekrutierungen von Kindern und Jugendlichen hinzuweisen, die vom SEM nicht erwähnt worden seien, obwohl von namhaften Quellen eindeutig auf diese Kriegsverbrechen hingewiesen werde. Das SEM hätte aber die objektive Gefahr der Zwangsrekrutierung wie die vom Beschwerdeführer benannte Furcht, dass die IS-Milizen weiter vordringen und ihm und seinen Schwestern etwas antun würden, berücksichtigen müssen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. Insbesondere sei die Anhörung im Beisein

D-8293/2015 einer rechtskundigen Vertrauensperson durchgeführt worden und dem Anhörungsprotokoll seien keine Beanstandungen zu entnehmen, wonach die Fragen nicht altersegerecht gestellt worden seien beziehungsweise sich der Beschwerdeführer nicht frei und vollständig zu seinen Asylgründen habe äussern können. 4.4 In der Replik wird erneut hervorgehoben, das junge Alter des Beschwerdeführers sei im Hinblick auf die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im syrischen Kontext nicht ausreichend gewürdigt worden. Das SEM habe es zudem auch in seiner Vernehmlassung unterlassen, sich zu diesem Punkt zu äussern. Dabei wird auf neue Informationen aus dem Jahr 2016 Bezug genommen, die die kontextspezifische Gefährdung von Kindern dokumentieren. Bezüglich der Quellen im Einzelnen kann auf die Replik verwiesen werden. 5. Nach der Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die in der Beschwerdeschrift geäusserten Einwände am angefochtenen Entscheid – sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht – vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Das Staatssekretariat hat sowohl den Sachverhalt richtig sowie genügend abgeklärt als auch die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf eine gegen ihn gerichtete Verfolgung zurückzuführen und mithin nicht als asylrelevant zu erachten sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. 5.1 5.1.1 Zunächst ist auf die formellen Rügen in Bezug auf die Anhörungssituation einzugehen, wonach vom Befrager des SEM die Fragen zu schnell gewechselt worden seien, der Beschwerdeführer in der Substantiierung seiner Vorbringen nicht hinreichend unterstützt und nicht im Detail zu den von ihm erwähnten Auseinandersetzungen an seiner Schule befragt worden sei. Auf den ersten Blick ist die Anhörung, die insgesamt eine Stunde dauerte, kurz ausgefallen. Doch kann aus der Tatsache, dass der Befrager nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die IS-Milizen die Frage stellte, ob er Kämpfe oder Explosionen miterlebt habe, nicht abgeleitet werden, dass die Anhörungssituation den Anforderungen an die Befragung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) nicht zu genügen vermochte (vgl. hierzu BVGE 2014/30). So geht aus dem Protokoll hervor, dass der Befrager bemüht war, eine einfache Sprache sowie

D-8293/2015 die Ausdrücke des Beschwerdeführers zu verwenden, um ihn durch die Anhörung zu führen. An keiner Stelle entsteht der Eindruck, es habe Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem minderjährigen Beschwerdeführer gegeben. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zudem zutreffend ausführt, hatte auch die rechtskundige Vertrauensperson keine Einwände in Bezug auf die Befragung. Aus den Protokollen geht hervor, dass sie während der gesamten Befragung die Gelegenheit hatte und auch aktiv nutzte, den Beschwerdeführer zu unterstützen, unter anderem etwa bei der Abklärung einer individuellen Bedrohung durch die IS-Milizen. Schliesslich wird dem Befrager auch in der Beschwerdeschrift zugestanden, dass die Fragen kindgerechte Ansätze aufweisen. Zudem wurde im weiteren Verlauf der Anhörung die Bedrohungssituation durch die IS-Milizen vertieft abgeklärt, indem vom SEM nachgefragt wurde, wo sich die IS- Milizen befunden hätten und wie es den Schwestern des Beschwerdeführers ergangen sei. Insbesondere hat das SEM – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch die Frage einer möglichen Zwangsrekrutierung abgeklärt, indem gefragt wurde, ob vom Beschwerdeführer jemals erwartet worden sei, sich an den Auseinandersetzungen zu beteiligen, was dieser jedoch verneinte. Auch ist nicht ersichtlich, warum eine detailliertere Befragung zu den Problemen unter den männlichen Jugendlichen an der Schule hätte stattfinden sollen. Diese waren zwar mit ein Grund für den Schulabbruch des Beschwerdeführers, doch ist ihm danach eigenen Angaben zufolge zwei Jahre lang nichts passiert, weshalb in diesen Konflikten an der Schule schon allein aufgrund der fehlenden Konnexität zur Ausreise kein asylrelevanter Grund gesehen werden kann. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anhörung frei und vollständig über seine Ausreisegründe äussern konnte. Aus diesem Grund kann die zu beurteilende Anhörung ohne weiteres als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden.

5.1.2 Auch kann der Argumentation des Beschwerdeführers, das SEM habe sich nicht auf geeignete Länderinformationen gestützt, da es keine Quellen zur kindesspezifischen Verfolgung in die Gesamtabwägung einbezogen beziehungsweise diese nicht angeführt habe, nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht hervorgeht, auf welche länderspezifischen Quellen sich das SEM bei der Beurteilung des Sachverhalts stützte, jedoch ist es auch nicht gehalten, diese preiszugeben, zumal den Angaben des Beschwerdeführers in keiner Weise die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde und die Informationen des SEM zur Sicherheitslage vorliegend auch dazu führten, dem Beschwerdeführer die

D-8293/2015 vorläufige Aufnahme aus Gründen der Unzumutbarkeit zu gewähren. Entgegen dem in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Einwand, es habe aufgrund mutmasslich fehlender Länderinformationen keine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände stattgefunden, ist weder eine ungenügende Sachverhaltsabklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen. Aus der Verfügung, in der die Angaben des Beschwerdeführers relativ knapp als problematische Sicherheitslage in Syrien zusammengefasst wurden, geht hervor, dass seine Vorbringen zwar berücksichtigt, aber – entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Ansicht – in der rechtlichen Würdigung als nicht asylrelevant erkannt wurden, worin jedoch kein Verfahrensfehler zu sehen ist. 5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund obiger Erwägungen insgesamt davon aus, dass die in der Beschwerdeschrift dargelegten formellen Einwände vorliegend nicht durchzudringen vermögen. Dem Rückweisungsantrag ist demnach nicht stattzugeben. 5.2 5.2.1 Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Situation allgemeiner Gewalt sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit als flüchtlingsrelevant zu werten, ist festzuhalten, dass zwar nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklungen in Syrien gefährdet sein. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 5.2.2 Der Angst des Beschwerdeführers vor den IS-Milizen vermag sodann mangels konkreter Ereignisse keine gezielte und asylrelevante Verfolgung zugrunde gelegt werden, da es sich – wie vom SEM zutreffend festgehalten – bei den Vorbringen des Beschwerdeführers überwiegend um eine Darlegung einer generellen Gefährdung vor Ort handelt. Insbesondere muss die subjektive Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vorliegend ist vernünftigerweise nicht zu erwarten, dass der

D-8293/2015 Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gezielt im Fokus der IS-Milizen stehen würde. Eine gezielte Gefahr bestünde allenfalls für Personen, die ein spezielles Augenmerk der IS-Milizen erregt hätten. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Da es an der Zielgerichtetheit einer konkreten Gefährdung fehlt, rückt im vorliegenden Zusammenhang die subjektive Furcht des Beschwerdeführers deutlich und massgeblich in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer kann aus der allgemeinen abstrakten Gefährdung denn auch keinen in objektiver Hinsicht zu rechtfertigenden unerträglichen psychischen Druck ableiten, da es sich dabei um eine gesetzliche Kategorie der ernsthaften Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG handelt, bei der ebenso eine begründete Furcht gegeben sein muss, diesen Massnahmen gezielt, individuell und konkret ausgesetzt zu werden, was vorliegend eben nicht der Fall ist. 5.2.3 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann hervorgestrichen, für den Beschwerdeführer komme das zusätzliche Risiko dazu, Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden. Zunächst ist diesbezüglich – entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung – festzuhalten, dass diese Frage in der Anhörung vom SEM hinreichend thematisiert wurde. Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er oder seine Eltern Beziehungen oder Probleme mit den kurdischen Machthabern gehabt hätten, oder ihm je nahegelegt worden sei, sich an den Auseinandersetzungen zu beteiligen. Zwar ergeben sich aus den auf Beschwerdeebene zitierten Quellen Hinweise auf die Rekrutierung von Kindersoldaten durch verschiedene kurdische Milizen, im vorliegenden Fall ist aber deshalb noch nie jemand, der diesen nahe stehen könnte, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten, wobei die diesbezügliche Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer obliegt. Da in Bezug auf den Beschwerdeführer keinerlei Indizien für eine bevorstehende Rekrutierung vorliegen, besteht auch kein Anlass für eine begründete Furcht im asylrechtlichen Sinne. Die blosse Möglichkeit, Opfer einer Zwangsrekrutierung zu werden, vermag den Anforderungen nach Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 5.2.4 Im Weiteren sind den Akten der Cousine des Beschwerdeführers, welche antragsgemäss beigezogen wurden, keine Hinweise zu entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer oder seinem Vater aufgrund der Aktivitäten seiner Verwandten Massnahmen asylrelevanten Ausmasses seitens der Behörden oder Drittpersonen widerfahren seien beziehungsweise er diese zu befürchten habe. In diesem Punkt gab zunächst der Beschwerdeführer zu Protokoll, weder er noch sein Vater hätten je Probleme mit den Behörden oder Gruppierungen, die vor Ort an der Macht seien, gehabt.

D-8293/2015 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer sei in dem Punkt nicht ausreichend befragt worden, geht vielmehr aus den Akten hervor, dass bis anhin noch nie jemand auf den Beschwerdeführer oder seine Kernfamilie aufmerksam geworden ist, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er einer Verfolgungsgefahr im asylrechtlichen Sinne ausgesetzt sein soll. Auch erschliesst sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer Reflexverfolgung aufgrund der individuellen Fluchtgründe seiner Cousine drohen sollte, zumal er sich nach deren Ausreise noch über zwei Jahre in Syrien aufgehalten hat, ohne jemals deshalb behelligt worden zu sein. Überdies weist er kein Profil auf, welches eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv nachvollziehbar erscheinen liesse, wobei auch aus den Ausführungen auf Beschwerdestufe zur allgemein schwierigen Situation von Kindern in Syrien keine dem Beschwerdeführer drohende individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne hervorgeht. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Im Sinne einer Klarstellung ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts Entwicklungen und der schwierigen Situation der Kinder in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage – wie bereits weiter oben festgehalten – ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wobei der allgemeinen Gefährdung mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. Auch erübrigen sich weitere Ausführungen zur

D-8293/2015 Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Sie hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter), des umfangreichen Zitierens aus öffentlich zugänglichen Berichten internationaler Organisationen und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das Honorar auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

D-8293/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Anna Wildt

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