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Bundesverwaltungsgericht 17.02.2015 D-829/2014

17 février 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,514 mots·~13 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-829/2014

Urteil v o m 1 7 . Februar 2015 Besetzung

Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, C._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N _______.

D-829/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 13. Oktober 2011 auf dem Landweg Richtung D._______ verliess, sich bis am 23. April 2012 in E._______ aufhielt, ihre Reise auf dem Luftweg fortsetzte und via ihr unbekannte Zwischendestinationen am 23. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Juni 2013 zur Begründung ihres Asylgesuchs geltend machte, sie habe Schwierigkeiten gehabt, sich in Eritrea selbst zu versorgen, und ihre Eltern seien früh verstorben, dass sie Militärdienst geleistet habe und im Jahr {…….} während zweier Monate in Haft genommen worden sei, weil man sie einer geplanten Desertion verdächtigt habe, als sie mit ihrem Ehemann die Nacht ausserhalb ihres Stationierungsortes verbracht habe, dass ihr Mann aus dem Militärdienst desertiert sei und sie seither nichts mehr von ihm gehört beziehungsweise von ihrer Schwägerin erfahren habe, dass er sich zwischenzeitlich in F._______ aufhalte, dass sie aufgrund der Desertion ihres Mannes Probleme mit den Behörden erhalten habe, dass sie von den Behörden erstmals im {…….} zu Hause aufgesucht worden sei, diesen aber keine Auskunft über den momentanen Aufenthaltsort ihres Mannes habe geben können, worauf ihr mit einer Geldstrafe gedroht worden sei, dass sie die Geldforderung nicht habe erfüllen können, sich vor den Behörden gefürchtet habe und auch nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt sei, weshalb sie sich nur noch zu Hause aufgehalten beziehungsweise sich dort versteckt habe, dass sie sich aus Furcht vor einer Festnahme dazu entschlossen habe, ihr Heimatland zu verlassen, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als erfüllt qualifizierte, das Asylgesuch ab-

D-829/2014 lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der widersprüchlichen Angaben seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft, dass sie sich bezüglich ihrer angeblichen Inhaftierung widersprochen habe und auf Vorhalt des festgestellten Widerspruchs anlässlich der Anhörung lediglich erklärt habe, ihre anlässlich der Anhörung gemachten Angaben würden stimmen, womit sie den Widerspruch nicht zu klären vermöge, dass sie auch zum festgestellten Widerspruch bezüglich des Besuchs ihres Ehemannes während seiner Stationierung in G._______ lediglich an den anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen festgehalten habe, was auch diesen Widerspruch nicht zu klären vermöge, dass sodann ihre Angaben bezüglich ihrer Dienstzeit und der Ferien der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden und es nicht dem Vorgehen der eritreischen Behörden entspreche, dass sie nach der Dienstleistung von {…….} ohne speziellen Grund bis {…….} Ferien erhalten habe, danach bis {…….} erneut Dienst geleistet und im {…….} auf Anfrage erneut fünf bis sechs Monate Urlaub erhalten haben soll, dass eine solche Gewährung von Urlaub ohne speziellen Grund keineswegs dem Vorgehen der eritreischen Behörden entspreche, weshalb die Glaubhaftigkeit dieser Angaben stark anzuzweifeln sei, dass sodann vor dem Hintergrund, dass sie Anfang {…….} wieder in den Militärdienst hätte zurückkehren sollen – dies aber unterlassen habe, weil sie es einfach nicht mehr ausgehalten habe –, äusserst unlogisch erscheine, dass die Behörden sie zu Hause aufgesucht und sich lediglich nach ihrem Ehemann erkundigt hätten, dass sie auf Vorhalt ausgewichen sei und lediglich gesagt habe, es sei überall bekannt, dass Angehörige von Deserteuren dafür belangt würden. dass sodann ihre Schilderung des Behördenbesuchs sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen sei, so habe sie nicht zu erklären vermocht, weshalb man nur nach ihrem Ehemann und nicht nach ihr gesucht haben soll,

D-829/2014 dass es auch der Logik des Handelns widerspreche, dass sie nach diesem angeblichen Besuch und dem geltend gemachten Erhalt einer Busse in der Höhe von 50'000 Nakfa noch weitere fünf Monate zu Hause verweilt habe, dass aufgrund der nicht hinreichend begründeten und der allgemeinen Erfahrung widersprechenden Angaben weder die geltend gemachte Reflexverfolgung infolge der Desertion ihres Ehemannes noch die sinngemäss geltend gemachte eigene Desertion geglaubt werden könnten, dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten, weshalb es sich erübrige, auf die weiteren Ungereimtheiten in ihren Vorbringen näher einzugehen, dass das BFM sodann ausführte, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe, dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellen und sie bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen würden, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität auszeichnen würden, dass sie daher begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass Flüchtlingen indessen kein Asyl gewährt werde, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG geworden sind (Art. 54 AsylG; subjektive Nachfluchtgründe), dass im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden seien, dass die Beschwerdeführerin daher von der Asylgewährung auszuschliessen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in

D-829/2014 materieller Hinsicht beantragte, es seien die Ziffern 2 und 3 des Asylentscheides vom 17. Januar 2014 aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 15. April 2014 bestätigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2015 um Weiterführung des Beschwerdeverfahrens ersuchte, da ihr Ehemann in F._______ unter sehr schwierigen Bedingungen lebe und – falls die Beschwerde gutgeheissen würde – im Rahmen eines Familienvereinigungsgesuches in die Schweiz reisen könnte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,

D-829/2014 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde lediglich die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung) angefochten wurden, dass im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea – und nicht erst durch ihre (illegale) Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft erfüllte, da in diesem Fall der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG keine Anwendung finden würde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente vorgebracht werden, welche die vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

D-829/2014 dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe einräumt, ihre Aussagen bezüglich des Zeitpunkts ihrer Inhaftierung seien widersprüchlich, dass sie zudem einerseits zu Protokoll gab, sie habe sich zu Hause versteckt gehalten, da sie sofort zurück in den Militärdienst hätte gehen müssen, wäre sie erwischt worden (vgl. A12/16, S. 9), dass sie andererseits auf Beschwerdeebene ausführt, ihr sei kein neues Einrückungsdatum mitgeteilt worden, sie sei sich jedoch bewusst gewesen, dass sie nur für einige Monate zu Hause habe bleiben dürfen, indessen jederzeit damit habe rechnen müssen, wieder zwangsrekrutiert zu werden, weshalb sie sich völlig unauffällig verhalten habe und davon ausgegangen sei, je weniger Personen sie sehen würden und je unauffälliger sie sich verhalten würde, desto eher würde sie zu Hause bleiben können, allerdings habe sie so auch keiner Arbeit nachgehen können und deshalb auch keine Zukunft für sich gesehen, dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht ansatzweise geeignet sind, die von der Vorinstanz als realitätsfremd und unglaubhaft qualifizierten Angaben in einem anderen Licht darzustellen beziehungsweise die ihr vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften, zumal sie lediglich eine Anpassung des Sachverhalts und damit erneute Widersprüche zu ihren protokollierten Aussagen darstellen, dass nämlich ihre anlässlich der Anhörung gemachte Aussage, wonach sie sich zu Hause versteckt habe, um nicht weiter Militärdienst leisten zu müssen, in Widerspruch zu ihren Angaben auf Beschwerdeebene steht, wonach ihr kein neues Datum mitgeteilt worden sei, an dem sie erneut hätte einrücken müssen, und sie sich bewusst gewesen sei, dass sie einige Monate zu Hause habe bleiben dürfen, dass der Beschwerdeführerin kein neues Einrückungsdatum mitgeteilt werden musste, da mit dem Ablauf des Urlaubs selbstredend der Zeitpunkt feststeht, an welchem sie wieder in den Militärdienst einrücken musste, dass sodann – insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass sie unerlaubterweise ihren Ehemann während einer Nacht getroffen haben und deshalb im Jahre {…….} zwei Monate lang in Haft gewesen sei sein soll – völlig realitätsfremd erscheint, die eritreischen Behörden hätten sie zu Hause besucht und lediglich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt, ohne dass ihr eigenes Verhalten disziplinarische beziehungsweise

D-829/2014 strafrechtliche Konsequenzen gehabt hätte, sollte sie tatsächlich – wie sie dies anlässlich der Anhörung aussagte – widerrechtlich dem Militärdienst ferngeblieben sein, dass nämlich gemäss ihren Angaben der zweite Urlaub {…….} gedauert habe (vgl. A12/16, S. 7) und somit anlässlich der geltend gemachten Suche nach ihrem Ehemann im {…….} (vgl. A12/16, S. 8) längstens abgelaufen war, dass das Vorbringen in der Beschwerde, auch andere Angehörige ihrer Einheit hätten zur selben Zeit ohne Vorliegen von besonderen Umständen Urlaub erhalten, nicht stichhaltig ist, da – unbesehen der Glaubhaftigkeit eines solch langen Urlaubs – vor allem die Zeit nach dem Urlaub, während welcher die Beschwerdeführerin ihrer Einheit ferngeblieben sei, entscheidend ist, dass realitätsfremd erscheint und auch nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspricht, dass sich die Beschwerdeführerin – trotz bereits gefassten Entschlusses zur Flucht aufgrund einer drohenden Verhaftung beziehungsweise einer Zwangsrekrutierung – weitere fünf Monate zu Hause aufgehalten haben will, bevor sie ihr Heimatland verliess, dass die Argumentation auf Beschwerdeebene, wonach eine Flucht ein sehr grosses Risiko darstelle und umsichtig geplant werden müsse, nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen vermag, insbesondere da sie mit dem Verbleib an der den Behörden bekannten Adresse von diesen jederzeit mühelos aufgegriffen werden konnte, weshalb sich auch die geltend gemachte "unauffällige Verhaltensweise" der Logik entzieht, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, sondern vielmehr das Bild eines konstruierten Sachverhaltskomplexes vermitteln, dass es der Beschwerdeführerin zusammenfassend nicht gelingt, eine in Vorfluchtgründen bestehende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es sich in Anbetracht der vorliegenden Sachlage erübrigt, auf die Beschwerde näher einzugehen und weitere aufgetretene Unstimmigkeiten zu erörtern, dass das Bundesamt das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,

D-829/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nicht nachgereicht wurde, weshalb – unbesehen der Prozessaussichten – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-829/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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