Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.02.2011 D-8267/2008

16 février 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,657 mots·~18 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8267/2008 Urteil vom 16. Februar 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A.________, geboren (…), Serbien / Kosovo, Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (…).

D-8267/2008 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______, Kosovo) – mit einem Bus über D._______, E._______, F._______ und G._______ am 17. November 2008 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nachsuchte. B. Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. November 2008 und der Anhörung vom 12. Dezember 2008 jeweils durch die Vorinstanz im Wesentlichen vor, in Kosovo sei er als ethnischer Serbe den Schikanen ethnischer Albaner ausgesetzt. Er könne sich in seiner Heimat nicht frei bewegen. In seinem Dorf sei er von albanischen Nachbarn zwei Mal geschlagen worden. Weil es in Kosovo keine Arbeit gebe und seine Familie von der Landwirtschaft leben müsse, habe er im September 2008 Kosovo verlassen und sei nach I._______ zu seiner Tante gereist. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise in die Schweiz Mitte November 2008 aufgehalten. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 – gleichentags eröffnet – trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen. Der Beschwerdeführer habe lediglich geltend gemacht, dass er seinen Pass und seine Identitätskarte in seiner Tasche aufbewahrt, diese aber nach der Einreise in die Schweiz in H._______ im Minibus vergessen beziehungsweise liegen gelassen habe. Ihm hätte jedoch bewusst sein müssen, dass eine rechtsgenügliche Identifizierung in einem Gast- oder Asylland unabdingbar sei. Überdies seien seine Ausführungen zur Papierbeschaffung ungereimt. Des Weiteren seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich geltend gemacht, er sei von ethnischen Albanern in Kosovo beschimpft, geschlagen und

D-8267/2008 aufgefordert worden, nicht mehr auf seinem Feld zu arbeiten. In Kosovo sei es in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten – namentlich der ethnischen Serben – gekommen. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden, zumal nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo weiterhin eine militärische Präsenz vorgesehen sei und internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit in Kosovo garantieren würden. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu und die Sicherheitskräfte seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Zudem würden die Strafgerichtsbarkeit und deren Vollzug – auch bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten – grösstenteils funktionieren. Demnach sei vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen, weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage beziehungsweise die Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant seien. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Übergriffe nicht bei den Sicherheitskräften gemeldet habe. Für Serben aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche Wohnsitzalternative im Norden Kosovos und in Serbien. Durch das grundsätzliche Bestehen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative erübrige sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in den südlichen Provinzen Kosovos einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer verfüge in Serbien über mehrere Verwandte und habe vor seiner Ausreise drei Monate lang bei einer Tante in I._______ gelebt. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheides sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. In Kosovo habe sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung könne jedoch für Serben, zu deren Ethnie der Beschwerdeführer gehöre, ausserhalb ihrer Enklaven weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr nach Kosovo werde demnach in der Regel als unzumutbar erachtet. Eine Ausnahme bilde der Norden Kosovos. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden Kosovos sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Der Beschwerdeführer stamme aus B._______ (Gemeinde C._______), wo innerhalb und ausserhalb dieses Dorfes eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit

D-8267/2008 noch nicht ausgeschlossen werden könne. Es bestehe jedoch für ihn im Norden Kosovos eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Es könne davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich sein werde, sich allenfalls im Norden Kosovos eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Kosovos sei demnach in der Regel als zumutbar zu erachten. Überdies bestehe für Serben aus Kosovo grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien. Gemäss serbischer Verfassung von 2006 sei Kosovo nämlich integraler Bestandteil Serbiens, weshalb Serben aus Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden und auf den diplomatischen Vertretungen in der Schweiz serbische Reisepapiere erhielten, mit denen sie nach Serbien einreisen könnten. Der Beschwerdeführer sei laut seinen Angaben im Besitze einer serbischen Identitätskarte und eines serbischen Reisepasses gewesen. Bei ihm handle es sich um einen gesunden, jungen Mann mit einer guten Schulbildung. Er verfüge über einen Mittelschulabschluss in Fachrichtung Verkauf und über Arbeitserfahrung. Die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien, wo er der Mehrheitsethnie angehöre und über Verwandte verfüge, sei somit ebenfalls zumutbar. Des Weiteren würden in der Schweiz zwei Cousins als Gastarbeiter leben, auf deren Unterstützung er gegebenenfalls auch zurückgreifen könne. Vom Beschwerdeführer könne somit erwartet werden, dass er sich entweder im Norden Kosovos oder in Serbien um den Aufbau einer neuen Existenz bemühe, zumal die Voraussetzungen hierfür auf Grund des Gesagten nicht von vornherein aussichtslos erschienen. Rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten im Übrigen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Norden Kosovos oder nach Serbien als unzumutbar erscheinen liessen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Serbien habe via Belgrad zu erfolgen. D. Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei die Sache zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und das eingereichte Beweismittel – die "Licna Carta" des Beschwerdeführers – wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-8267/2008 E. Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud der Instruktionsrichter das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-8267/2008 Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die angefochtene Verfügung wurde bei Begründetheit der Beschwerde aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet nun seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73). 3.2. In der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zu äussern hatte. 4. 4.1. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende geltend machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen

D-8267/2008 nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2. Hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorweg auf dessen im EVZ Kreuzlingen am 25. November 2008 protokollierte Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 12. Dezember 2008 zu verweisen. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2008 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Identitätskarte erst zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einreichen können, weil der Schlepper die Karte seinem Cousin gegeben und es viel Zeit erfordert habe, diese zu beschaffen. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass er eine äusserst beschwerliche Flucht hinter sich habe. 4.3. Der Beschwerdeführer vermag keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4.-6.) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2). Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Das nachträgliche Einreichen von Identitätsdokumenten führt praxisgemäss nicht dazu, dass der Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss vorgenannter Bestimmung nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.). Zudem setzen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren voraus, dass umgehende und ernsthafte Bemühungen zur Beschaffung der Papiere unternommen werden und die Angaben zum Reiseweg und zum Verbleib der Dokumente glaubhaft sind (vgl. BVGE 2010/2 E. 6 und 7 S. 28 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer ungereimte Angaben zur Papierbeschaffung machte und beispielsweise vorbrachte, er werde versuchen, seine Eltern zu kontaktieren, damit diese ihm eine

D-8267/2008 Staatsbürgerschaftsbestätigung schicken könnten. Konkrete Angaben zur Kontaktnahme konnte er jedoch keine machen, zumal er behauptete, er habe es versucht, habe aber keine Telefonnummer seiner Familie (vgl. A15, S. 2 f.). 4.4. Im vorliegenden Fall konnte sodann aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 12. Dezember 2008 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung vom BFM zu Recht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6). Auch diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich pauschal vor, es müssten vorliegend weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgenommen werden. Damit vermag er jedoch der vorinstanzlichen Würdigung keine substanziierten Hinweise entgegenzusetzen. 4.5. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach

D-8267/2008 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist. Infolge seiner Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien beziehungsweise seiner serbischen Abstammung verfügt er gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). 6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des

D-8267/2008 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5. 6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.5.2. Da der Beschwerdeführer in seiner Heimat Kosovo als ethnischer Serbe zweifelsohne einer Minderheitsethnie angehört, jedoch gemäss eigenen Angaben sowohl über eine serbische Identitätskarte als auch über einen serbischen Pass verfügte, ist vorliegend zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zumutbar ist. In Serbien besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der Vollzug der Wegweisung von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo nach Serbien ist deshalb grundsätzlich zumutbar. Es bestehen zudem auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur, die darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer in Serbien in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gemäss Akten gesunden Mann mit einer überdurchschnittlichen schulischen Ausbildung (Mittelschulabschluss) und beruflicher Erfahrung in der Landwirtschaft (vgl. A1, S. 2). Er sollte somit in der Lage sein, in Serbien für sich eine Existenz aufzubauen. Zudem ist der Beschwerdeführer serbischer Muttersprache (vgl. A1, S. 3) und gehört in Serbien der Mehrheitsethnie

D-8267/2008 an. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er als Angehöriger der serbischen Ethnie nach allfälligen Schwierigkeiten in der Anfangsphase in der Lage sein sollte, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, auch wenn für ihn als Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht leicht sein werden. Da der Beschwerdeführer in Kosovo zweifelsfrei registriert worden ist, stehen einer Anmeldung in Serbien keine administrativen Hindernisse entgegen. Er wird nach seiner Anmeldung unter anderem Zugang zu finanzieller und medizinischer Unterstützung (falls überhaupt notwendig) haben. Überdies verfügt er in Serbien über mehrere Verwandte (vgl. A15, S. 4) und lebte vor seiner Einreise in die Schweiz bereits drei bis vier Monate bei einer Tante in I._______ (vgl. A15, S. 8). Gegebenenfalls kann er somit auch auf die Unterstützung seiner in Serbien lebenden Verwandten zählen. Sodann dürfte ihm auch das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Aufbau einer Existenzgrundlage in Serbien ebenfalls erleichtern. Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist somit aufgrund des Gesagten auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu beurteilen. 6.5.3. Da der Beschwerdeführer somit in Serbien über eine Aufenthaltsalternative verfügt, erübrigt sich vorliegend die Prüfung einer ebensolchen im Norden Kosovos. 6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

D-8267/2008 8. Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 verschob das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte und somit den Nachweis seiner Bedürftigkeit nicht rechtsgenüglich erbrachte, er sich bereits seit über zwei Jahren in der Schweiz aufhält und somit die Möglichkeit hatte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und sind demnach die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-8267/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

D-8267/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2011 D-8267/2008 — Swissrulings