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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 D-8264/2007

22 avril 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,685 mots·~18 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8264/2007 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8264/2007 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, angeblich eine ethnische Oromo mit letztem Wohnsitz in (...) (Provinz (...)), verliess ihren Wohnort gemäss ihren Angaben während der Befragung vom 13. November 2007 im Empfangszentrum (...) am 18. September 2004 und gelangte auf dem Landweg nach Khartum (Sudan), wo sie sich 15 Tage lang aufhielt. Von dort aus reiste sie weiter bis nach Tripolis (Libyen), wo sie von der Polizei verhaftet worden sei. Zuerst sei sie im Gefängnis (...) und anschliessend im Gefängnis (..) festgehalten worden. Nach eineinhalb Jahren Haft habe man sie nach (...) gebracht, wo sie drei Tage lang in einem Gefängnis festgehalten worden sei. Die libysche Polizei habe sie in die Sahara und dann weiter nach Benghasi gebracht. Danach sei sie wieder nach Tripolis gebracht worden, wo sie sich drei Monate lang aufgehalten habe. Von dort aus sei sie am 12. Oktober 2007 mit einem grossen Schiff nach Italien gereist. Am 21. Oktober 2007 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Während ihrer Reise in die Schweiz sei sie nie kontrolliert worden; in Libyen habe man sie zweimal festgenommen, weil sie nicht im Besitz von Ausweispapieren gewesen sei. Ferner erklärte sie, ihr Ehemann habe für das äthiopische Gesundheitsministerium gearbeitet. Im September 2004 sei ein ihr unbekannter Mann in Begleitung von Polizisten zu ihr nach Hause gekommen. Diese Personen hätten ihren Ehemann beschuldigt, er gehöre der "Oromo Liberation Front" (OLF) an. Als man ihren Ehemann mitgenommen habe, habe sie zu schreien begonnen. Dann hätten sie drei Polizisten festgenommen und sexuell missbraucht. Zwei Tage später habe die Polizei in ihrer Abwesenheit das Haus durchsucht. Sie hätten alle Dokumente ihres Ehemannes sowie auch Einrichtungsgegenstände mitgenommen und das Haus verriegelt. Die Polizei habe ihren Vater eine Woche später festgenommen. Nachdem auch ihr Vater festgenommen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschlossen, da sie angenommen habe, man werde auch sie suchen. Nach der Entlassung aus dem libyschen Gefängnis (Ende September 2006) habe sie erfahren, dass ihr Vater gestorben sei. A.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 20. November 2007 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung D-8264/2007 ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe in einem Spital gearbeitet. Er habe sich in der Nähe von Addis Abeba öfters mit den Oromo getroffen, sie wisse aber nichts Genaueres, da sie nicht darüber gesprochen hätten. Im September 2004 hätten sie von einem Mann namens (...) Besuch bekommen. Sie hätten ihn begrüsst und er sei mit ihrem Ehemann zusammen gesessen. Als sie von der Küche zurück gekommen sei, habe sie gesehen, dass Polizisten ins Haus gekommen seien. Ihr Ehemann sei verhaftet worden. Die Hälfte der Polizisten habe ihren Mann abgeführt, die andere Hälfte sei im Haus geblieben. Da sie nicht zu schreien aufgehört habe, habe man sie ins Nebenzimmer gebracht und sie vergewaltigt. Die Polizisten hätten gedroht, man werde sie und andere Frauen von ONEG-Mitgliedern töten, falls sie bekannt mache, was vorgefallen sei. Einige Zeit nach dem die Polizisten gegangen seien, sei sie zu ihrer Nachbarin gegangen. Die Nachbarin habe ihr zwei Tage später gesagt, die Polizisten seien in ihr Haus eingedrungen und hätten Haushaltsgegenstände herausgeschafft. Danach sei sie zu ihrer Tante nach (...) gegangen, bei der sie sieben Tage lang geblieben sei. Der Bruder ihres Mannes sei dorthin gekommen und habe gesagt, ihr Vater sei verhaftet worden, nachdem man sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt habe. Da man auch ihn gesucht habe, sei er anschliessend weitergereist. Sie habe ihr Heimatland ohne Papiere verlassen, da diese beschlagnahmt worden seien. In Libyen sei sie zweieinhalb Jahre lang inhaftiert gewesen; man habe sie in drei Gefängnissen ((...), (...), (...)) festgehalten. Aus dem dritten Gefängnis sei sie zusammen mit einer anderen Person geflohen. Sie seien in der Nacht über den Zaun geklettert. Unterwegs hätten sie ein Taxi gefunden, mit dem sie nach Tripolis gefahren seien. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. November 2007 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Dezember 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; das Asylgesuch sei zur materiellen Prüfung an D-8264/2007 die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie ferner beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lag ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Oktober 2006 zur allgemeinen Lage in Äthiopien bei. D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 bestätigte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin das ihr von Gesetzes wegen zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Recht zur Replik zugestellt. Die Briefsendung wurde von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert (Eingang: 4. Januar 2008). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. D-8264/2007 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 2.2 Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). D-8264/2007 3. 3.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes und ihrer Ausreise könnten nicht geglaubt werden, weshalb auch die Erklärungen in Zusammenhang mit ihrer Papierlosigkeit – ihre Identitätskarte sei von der Polizei beschlagnahmt worden – nicht geglaubt werden könnten. Zudem seien ihre Aussagen zum Verbleib der Identitätsdokumente abweichend. In der Erstbefragung habe sie angegeben, die Polizisten seien zwei Tage nach der Festnahme ihres Ehemannes nochmals in ihr Haus zurückgekehrt und hätten Möbel sowie ihre Ausweise mitgenommen, in der Anhörung habe sie hingegen behauptet, die Polizisten hätten die Ausweise bereits am Tag der Festnahme ihres Ehemannes mitgenommen. Auch ihre Schilderungen der Reise in die Schweiz – sie sei ohne Reisepapiere, und ohne an den jeweiligen Grenzen kontrolliert worden zu sein, hierher gelangt – seien höchst unglaubhaft. Ihre Angaben zum Aufenthalt in Libyen, wo sie nach dem Verlassen Äthiopiens drei Jahre lang verbracht habe, seien widersprüchlich. So habe sie in der Erstbefragung dargelegt, sie sei dort eineinhalb Jahre in Haft gewesen, während sie bei der Anhörung behauptet habe, sie sei zweieinhalb Jahre inhaftiert gewesen. Ihre Erklärung, sie habe dies bei der Erstbefragung nicht sagen können, sei nicht überzeugend. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin es bewusst unterlassen habe, den Schweizer Behörden ihre Identität nachzuweisen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin wirkten insgesamt konstruiert und wirklichkeitsfern. Den gesamten Vorbringen mangle es an D-8264/2007 Substanz. In ihren Äusserungen sei, gemessen an der einschneidenden Bedeutung der Vorbringen, die zum Verlassen der Heimat und der Familie geführt hätten, auch keine emotionale und persönliche Betroffenheit zu erkennen. Ihre Ausführungen bezüglich der angeblichen politischen Tätigkeit ihres Ehemannes, seiner Verhaftung und auch hinsichtlich ihrer geltend gemachten Vergewaltigung durch drei Polizisten sowie bezüglich ihres Weggangs vom Wohnort und hinsichtlich ihrer Ausreise, seien durchwegs berichthaft und oberflächlich und somit typisch für eine Person, die das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Sie habe sich hauptsächlich auf kurze und vage Antworten beschränkt. So wisse sie nichts über die Aktivitäten ihres Ehemannes zu berichten und behaupte, er habe ihr nichts erzählt. Es gebe nichts, worüber sie mit ihm gesprochen habe, was als wenig lebensnah zu qualifizieren sei. Sie könne nichts Konkretes über die Gründe seiner Verhaftung sagen und meine lediglich pauschal, er sei beschuldigt worden, der OLF anzugehören. Auch über die Probleme der Oromo habe sie nichts sagen können. Vor diesem Hintergrund wirke ihr Vorbringen, sie werde gesucht, weil sie vermutlich beschuldigt werde, der ONEG-Partei anzugehören, konstruiert. Es erscheine realitätsfremd, dass sie aufgrund dermassen vager Informationen sofort ins Ausland geflohen sei, ohne sich über die Hintergründe der Verhaftung ihres Ehemannes zu informieren oder an einem nahe gelegenen Ort die weitere Entwicklung abzuwarten. Ebenso mangle es den Schilderungen über die angeblich erlittene Vergewaltigung an Realkennzeichen, welche darauf schliessen lassen würden, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt. So habe sie die entsprechenden Fragen lediglich mit der Aneinanderreihung von monotonen Sätzen beantwortet. Individuelle Eigentümlichkeiten, wie sie jedem Vorgang eigen seien, fehlten in ihren Aussagen. Dass sie ihren Angaben gemäss nach der angeblichen Vergewaltigung nie mit ihrer Familie Kontakt aufgenommen habe, sei als lebensfern einzustufen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihre Reise nachvollziehbar und anschaulich geschildert. Die angeblichen Widersprüche seien vor dem Hintergrund D-8264/2007 zu sehen, dass die Befragung zur Person meist schnell vor sich gehe. Dort werde oft zusammenfassend vorgetragen, was dem Textblock zum Reiseweg zu entnehmen sei. Halte man die Ausführungen bei der Anhörung dagegen, werde deutlich, dass sie differenziert wiedergeben könne, in welchem Gefängnis sie wie lange gewesen sei. Die Erklärung, die sich zu dem angeblichen und konstruierten Widerspruch ergebe, sie sei nur eineinhalb Jahre lang inhaftiert gewesen, sei nachvollziehbar. Sie sei während der entsprechenden Schilderung in der Erstbefragung unterbrochen und aufgefordert worden zu sagen, wie lang sie in (...) inhaftiert gewesen sei. Die Zwischenfrage sei nicht dokumentiert und so werde die Zahlenangabe aus dem Zusammenhang gerissen. Eine jahrelange Inhaftierung bringe Nachwirkungen mit sich, die zu berücksichtigen seien. Die Rückschiebung an das andere Ende von Libyen sei nachvollziehbar. Es könne nicht gesagt werden, sie habe ein unrealistisches Bild gezeichnet. Die Frageweise sei zu beanstanden, da es nicht richtig sei, jemanden die Reiseabschnitte im Tagesrhythmus erzählen zu lassen. Es sei nicht haltbar zu sagen, weil alles unglaubhaft sei, sei auch unglaubhaft, was sie zu den Papieren sage. Die Vergewaltigung müsse ihr geglaubt werden beziehungsweise bedürfe diese einer materiellen Würdigung. Hinsichtlich der abweichenden Aussage, wann die Papiere beschlagnahmt worden seien, müsse berücksichtigt werden, dass sie traumatisiert sei. Vorliegend hätten weitere Sachverhaltsabklärungen getroffen werden müssen. Es sei nicht offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht Flüchtling sei. Es seien vielmehr weitere Abklärungen notwendig. Insgesamt ergebe sich ein im materiellen Verfahren abzuklärender Sachverhalt. Es sei nicht richtig dass sie ohne Details berichtet habe, habe sie doch berichtet, sie habe starke Gebärmutterschmerzen gehabt. Es sei nicht einmal auf dem Papier nur emotionslos geschildert worden. Sie drücke ihre Erleichterung aus, im Frauenteam schildern zu dürfen. Von der Hilfswerksvertreterin werde kommentiert, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich durch ihren religiösen Hintergrund durch Scham gehemmt gewesen, sie mache einen traumatisierten Eindruck. Es fehlten aber auch Abklärungen zur Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer unbestrittenen Zugehörigkeit zu den Oromo. Laut dem Länderbericht der SFH zu Äthiopien würden diese als eine besonders gefährdete Gruppe gelten. Dies gelte D-8264/2007 insbesondere für solche, die verdächtigt würden, OLF-Kämpfer zu sein. Sie sei fälschlicherweise verdächtigt worden, ihre diesbezüglichen Schilderungen seien glaubhaft. Der Sachverhalt bedürfe materieller Abklärung, da der Hinweis aufgrund der unbestrittenen Gruppenzugehörigkeit nicht von der Hand zu weisen sei. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es treffe nicht zu, dass die Erstbefragung sehr schnell vor sich gegangen sei, habe diese doch rund drei Stunden gedauert. Es sei ersichtlich, dass diese Befragung ausführlich gewesen sei, und die Beschwerdeführerin habe die Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Auch ihre Behauptung, sie sei unterbrochen worden, weshalb ihre Zeitangaben aus dem Zusammenhang gerissen worden seien, sei in Frage zu stellen. Diese Erklärung sei aufgrund der chronologischen Schilderung ihres Reisewegs nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sie den Reiseweg nur zusammengefasst vorgetragen haben sollte, sei dies keine hinreichende Erklärung dafür, dass sie die einjährige Haft in (...) nicht erwähnt habe. Das von der Beschwerdeführerin angeblich erlittene Trauma werde als Erklärung für vorhandene Unglaubwürdigkeitselemente in ihren Aussagen herangezogen. Es stehe indessen nicht fest, dass sie traumatisiert worden sei. Hinsichtlich der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu den Oromo sei zu erwähnen, dass im Allgemeinen die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppierung in Äthiopien zu keiner Verfolgung führe. Ein erhöhtes Gefährdungsrisiko bestehe nur für Personen, die in Verbindung mit einflussreichen Oromo-Organisationen gebracht würden. Sie habe sich indessen nie für eine dieser Organisationen betätigt oder exponiert. Abgesehen davon könne sie nicht über die Probleme der Oromo berichten, weshalb ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe in Frage zu stellen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Entscheid vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/8) im Zusammenhang mit dem Nichteintretenstatbestand des Nichteinreichens von Identitätspapieren zum Prüfungsumfang geäussert. Führt eine summarische Prüfung zum Ergeb- D-8264/2007 nis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt, ist auf das Asylgesuch einzutreten (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Führt umgekehrt eine ebenso summarische Prüfung im Sinne von Art. 40 AsylG zum Ergebnis, dass der Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, wird auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ergeht somit, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sei es, weil ihre Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen. Kann dagegen ein offensichtliches Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ist auf das Asylgesuch zwecks zusätzlicher, im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen einzutreten. Unter "zusätzlichen Abklärungen" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG sind Abklärungen jeglicher Art, also etwa auch amtsinterne Recherchen und Überprüfungen, zu verstehen, die sich auf Sachverhaltsoder Rechtsfragen beziehen können und im Übrigen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden müssen; im Zweifelsfall ist auf das Asylgesuch einzutreten (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 - 5.6.6, S. 89 ff.) 5.2 Das BFM stellte in seiner Verfügung zu Recht fest, dass in den Aussagen der Beschwerdeführerin gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche bestehen. So sind ihre Aussagen über den angeblich mehrjährigen Aufenthalt in Libyen in einigen Punkten nicht übereinstimmend und sie machte voneinander abweichende Angaben zur Frage, bei welcher Gelegenheit ihre Dokumente beschlagnahmt worden seien. Die Beschwerdeführerin konnte ferner keine Angaben zum geltend gemachten politischen Engagement ihres Ehemannes machen. Dieser Umstand ist jedoch entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zwingend als Anzeichen für die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu werten. Es ist durchaus nicht abwegig, dass jemand, der Kontakte zu illegalen Organisationen beziehungsweise verbotenen Parteien pflegt, seine Familienangehörigen nicht über Einzelheiten seines Engagements informiert; einerseits um diese zu schützen, andererseits um zu verhindern, dass sie solche Informationen (unter Druck) weitergeben könnten. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss ihren Aussagen ihrem Ehemann im Alter von 15 Jahren religiös angetraut D-8264/2007 und wäre zum Zeitpunkt dessen Verhaftung 18-jährig gewesen, weshalb die Aussage, sie habe über das politische Engagement ihres Ehemannes nichts gewusst, zusätzlich an Plausibilität gewinnt, umso mehr, als sie offenbar keinerlei Interesse an politischen Fragen hatte. Die Schilderungen der Festnahme ihres Ehemannes durch die Beschwerdeführerin und geltend gemachten Vergewaltigung weisen entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zudem Realkennzeichen auf. So erwähnte sie Einzelheiten der Vorkommnisse, die nicht als oberflächlich oder stereotyp gewertet werden können. Das Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen vermittelt nicht den Eindruck, als hätte die Beschwerdeführerin keine persönliche Betroffenheit über das Vorgefallene gezeigt. Es ist einerseits zu beachten, dass die geltend gemachten Ereignisse in Äthiopien zum Zeitpunkt der Befragungen etwa drei Jahre zurückgelegen hätten, weshalb sich eine gewisse Distanzierung zum Vorgefallenen hätte einstellen können, andererseits berichten Opfer von Gewalterfahrungen teilweise aus Gründen des Selbstschutzes emotionslos darüber. Ein von Aussenstehenden als emotionslos oder monoton geschildert empfundenes Gewaltereignis muss aus diesem Grund nicht zwingend unglaubhaft sein. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin sich angesichts der geschilderten Erlebnisse in einem Schockzustand befunden haben könnte, der ihre Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Einschätzung der Hilfswerksvertreterin zu verweisen, die festhielt, die Beschwerdeführerin mache auf sie einen traumatisierten Eindruck. Schliesslich bezweifelt das BFM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte ethnische Zugehörigkeit. Bei der Erstbefragung gab sie indes an, sie spreche Amharisch gleich gut wie ihre Muttersprache, das Oromo. Im Rahmen der Anhörung wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Satz ins Oromo zu übersetzen. Sie kam dieser Aufforderung nach und gab den Satz in zwei Versionen wieder (an eine bzw. mehrere Personen gerichtet). Das BFM macht nicht geltend, die Beschwerdeführerin habe nicht korrekt übersetzt. Ohne weitere Abklärungen gemacht zu haben, erweisen sich die geäusserten Zweifel an der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin deshalb als nicht ausreichend begründet. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht feststellen lässt, diese erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht. Vielmehr wäre eine vertiefte Prüfung beziehungsweise zusätzliche Abklärungen erforderlich gewesen. Das BFM ist daher zu Unrecht gestützt D-8264/2007 auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). 6. 6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 29. November 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM wird im wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahren die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin vertieft zu prüfen haben. Da diese klare Angaben zu ihrem Wohnort und ihrer dort lebenden Verwandtschaft machte, bestünde beispielsweise die Möglichkeit, im Rahmen einer Botschaftsanfrage zu prüfen, ob sie zu ihrer Herkunft, ihrer ehelichen Verbindung mit einem (verhafteten) Angestellten des Gesundheitsministeriums und den geltend gemachten Schwierigkeiten der Wahrheit entsprechende Angaben machte. Ebenso könnten die vom BFM offenbar angebrachten Zweifel an der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin - und somit an der Hauptursache der von ihr geltend gemachten Verfolgungsfurcht - im Rahmen einer Herkunftsanalyse bestätigt oder ausgeräumt werden. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der Beschwerdeführerin ist - als obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die nachträgliche Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). D-8264/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 29. November 2007 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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