Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D8253/2008/sed Urteil v om 2 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, (…), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (…).
D8253/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein A._______ aus B._______ in der Provinz Ghazni, verliess gemäss eigenen Angaben im September 2006 seine Heimat und reiste als unbegleiteter Minderjähriger am 30. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im C._______ ein Asylgesuch stellte. B. Am 14. August 2007 wurde der Beschwerdeführer im C._______ summarisch und am 24. September 2007, im Beisein einer Vertrauensperson, im Kanton ausführlich zu seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, Afghanistan verlassen zu haben, weil er das Leben in Afghanistan nicht mehr ertragen habe. Es gebe jeden Tag Kämpfe, Streit und Gefechte und es herrsche Armut. Sein Vater sei seit Jahren verschollen und zwischen seinem Stamm (E._______) und einem anderen, mächtigeren Stamm (F._______), welcher vom Iran aus unterstützt worden sei, herrsche seit über 20 Jahren eine Feindschaft, aufgrund welcher bereits über 300 Menschen zum Opfer gefallen seien. Nachdem im Juni/Juli 2006 ein Mädchen seines Stammes vom anderen Stamm zwangsweise mitgenommen und gegen ihren und den Willen ihres Stammes verheiratet worden sei, seien er und weitere Personen zum Gericht in G._______ gegangen und hätten Klage eingereicht. Da der andere Stamm zu einflussreich gewesen sei, sei es nie zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Er selbst sei, als er im Jahre 2006 einen Streit zwischen Stammesangehörigen in der Moschee habe schlichten wollen, zusammengeschlagen worden. C. Mit Verfügung vom 21. November 2008 – zugestellt am 24. November 2008 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel) reichte der
D8253/2008 Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die entsprechende Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2010 reichte die Rechtsvertreterin eine ergänzende Eingabe zu den Akten, mit welcher sie auf die neuesten Entwicklungen in Afghanistan hinwies. H. Am 2. März 2011 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
D8253/2008 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. November 2008 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
D8253/2008 möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie nachstehend ausgeführt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (etwa BVGE 2009/51 E. 5.4). 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 21. November 2008 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, zwar habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten Zeit verschlechtert und die Situation bleibe angespannt, doch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung oder von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei nach der Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Zudem würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass in Herat Verwandte von ihm leben würden. Deshalb verfüge er ausser in seiner Herkunftsprovinz an einem vom BFM als sicher eingestuften Ort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und entsprechenden Wohnraum. Seine beruflichen Erfahrungen auf dem Bau vor der Ausreise
D8253/2008 sollten es ihm ermöglichen, sich nach der Rückkehr wieder neue Lebensgrundlagen aufbauen zu können. 4.3. In der Beschwerde wird demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welche eine Wegweisung in die Provinz Ghazni als unzumutbar und eine solche in die Provinz Herat nur unter sehr restriktiven Bedingungen als zumutbar erachte. Weiter wurde in der Eingabe vorgebracht, dass in Herat eine (...) des Beschwerdeführers mit ihrer Familie lebe. Zu ihr habe er nie engen Kontakt gehabt. Die vom BFM verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei somit in klarer Missachtung der konstanten Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts ergangen. Zudem habe sich die Situation in Afghanistan weiterhin verschlechtert. 5. 5.1. In der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den Grundsatzurteilen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Mit neuster Lagebeurteilung kommt das Bundesverwaltungsgericht im zu
D8253/2008 publizierenden Länderurteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehe, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation führen. Bezüglich der Grossstädte Mazari Sharif und Herat wurde die Frage offengelassen. 5.2. Vorliegend stammt der Beschwerdeführer nicht aus einer Grossstadt, sondern aus B._______ in der Provinz Ghazni. Ein Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss den vorstehenden Ausführungen nach wie vor unzumutbar und war es auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM vom 21. November 2008, wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wurde. 5.3. Das BFM geht, zusätzlich zur Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Ghazni, auch von der Zumutbarkeit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Herat aus, da er dort ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und gesicherten Wohnraum habe. Die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor vier Jahren angab, in Herat eine (...) zu haben, genügt gesehen an den oben dargelegten strengen Voraussetzungen unter welchen eine Wegweisung als zumutbar zu erachten ist mit Sicherheit nicht; ohne jegliche Abklärungen kann weder von einer sozialen Unterstützung und der Sicherung eines Existenzminimums noch von einer gesicherten Wohnsituation für den
D8253/2008 Beschwerdeführer in Herat ausgegangen werden. Dies umso mehr, als er in der Beschwerde ausführt, nie direkten persönlichen Kontakt mit seiner (...) gehabt zu haben und diese im Übrigen eine eigene Familie habe und nicht noch für ihn aufkommen könne. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für den Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar ist. 5.4. Da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, ist die Beschwerde, welche sich auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte, vollumfänglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) 7. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 2. März 2011 (Poststempel) eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1'466. zu den Akten gereicht. Der darin veranschlagte Stundenansatz von Fr. 150. (zuzüglich Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Jedoch ist das Erstellen einer Honorarnote als Sekretariatsarbeit im Stundenansatz für Anwälte mitenthalten und deshalb nicht separat zu vergüten. Der in der Honorarnote geltend gemachten Aufwand ist insoweit zu berichtigen beziehungsweise um 15 Minuten zu kürzen. Angesichts des in der Honorarnote geltend gemachten weiteren Aufwandes ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'425.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
D8253/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1425.90 auszuzahlen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Bettina Schwarz Versand: