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Bundesverwaltungsgericht 22.12.2015 D-8242/2015

22 décembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,178 mots·~11 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8242/2015/plo

Urteil v o m 2 2 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), syrischer Herkunft, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).

D-8242/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er bei der Befragung zur Person am 17. September 2015 erklärte, aus Syrien zu stammen, aber als Ajnabi nicht über die syrische Staatsbürgerschaft zu verfügen, dass er das Land bereits 2008 verlassen habe und auf der Reise Richtung Schweiz in Bulgarien zweimal festgenommen und daktyloskopiert worden sei, dass er vor Ort nicht genügend unterstützt worden und in der Folge zu seinen Eltern und Geschwistern in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der prekären Aufenthaltsbedingungen eine Rückkehr nach Bulgarien nicht in Betracht komme, dass er auf eine entsprechende Frage hin erklärte, gesund zu sein, dass das SEM einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) veranlasste, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Abgleich am (…) Februar 2015 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte, dass er gemäss weiteren Abklärungen in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden war, weshalb das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren am 15. Oktober 2015 beendete und ihm das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Bulgarien gewährte, dass das SEM die bulgarischen Behörden am (…) Oktober 2015 gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 21. November 2008 (SR 0.142.112.149) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am (…) Oktober 2015 entsprachen,

D-8242/2015 dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2015 geltend machte, er habe lediglich deshalb ein Asylgesuch in Bulgarien gestellt, weil er ansonsten erneut in Haft genommen worden wäre, dass sein Reiseziel immer die Schweiz gewesen sei und seine Tante für ihn bereits im Jahr 2014 ein – in der Folge von der zuständigen Behörde indes abgelehntes – Visumsgesuch gestellt habe, dass er hier zusammen mit seinen Angehörigen leben möchte, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Bulgarien, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt sei, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die bulgarischen Behörden sich dazu bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass im Weiteren die von ihm erwähnten Verwandten in der Schweiz nicht unter den Begriff der Familie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 (SR 142.311) fallen würden und aufgrund der Akten auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK (SR 0.101) ausgegangen werden könne, dass aufgrund des Umstands, wonach er in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden sei, die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG möglicherweise erfüllt wären, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimatoder Herkunftsstaat in der Schweiz indes nur dann zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn – wie vorliegend – bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe,

D-8242/2015 dass der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips zu befürchten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich befunden wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Dezember 2015 gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM verbunden mit der Anweisung, einen Selbsteintritt gemäss Art 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auszuüben, beziehungsweise die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen die bisherigen Argumente vorbrachte und auf die prekären Lebensumstände vor Ort im Gegensatz zur möglichen Familienvereinigung in der Schweiz hinwies, dass auf weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-8242/2015 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zwar die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, die Eingabe vom 18. Dezember 2015 jedoch als abschliessend zu erkennen ist, dass das SEM ein Dublin-Verfahren zwar eingeleitet, aber wieder abgebrochen hat, und der angefochtene Entscheid nicht gestützt auf die Dublin-III- VO erging, dass demzufolge auf den Antrag, die Schweiz habe vom Selbsteintrittsrecht gemäss dieser Verordnung Gebrauch zu machen, nicht einzutreten ist, und die entsprechende Beschwerdebegründung lediglich im Rahmen der Prüfung, ob das SEM gestützt auf die von ihm zitierte Bestimmung zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist und die Wegweisung sowie den Vollzug angeordnet hat, Relevanz zu entfalten vermag, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.),

D-8242/2015 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden zu sein, dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am (…) Oktober 2015 ausdrücklich zugestimmt haben, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann,

D-8242/2015 dass solche Hinweise indes fehlen, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges beziehungsweise nichts Neues entgegenzusetzen vermag, zu verweisen ist, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Bulgarien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, zumal es den Beschwerdeführer ja als Flüchtling anerkannte, dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz wohnhaften Angehörigen nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, zumal den Akten wie erwähnt nichts entnommen werden kann, was auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis schliessen würde, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,

D-8242/2015 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass Bulgarien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – die sogenannte Qualifikationsrichtlinie – gebunden ist, dass gemäss dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flüchtlingen Zugang zu Beschäftigung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozialhilfe erhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, seine Rechte bei den bulgarischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-8242/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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