Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-8237/2008

7 janvier 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,010 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8237/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, Anwaltsbüro Bosonnet Wick, Gartenhofstrasse 7, Postfach 9656, 8036 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8237/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer – ein aus Teheran stammender iranischer Staatsangehöriger – eigenen Angaben zufolge den Iran am 6. August 2008 auf dem Luftweg in Richtung Thailand verliess, von wo er nach einem längeren Aufenthalt ebenfalls auf dem Luftweg über Doha und Nairobi in die Schweiz weiterreiste und am 30. November 2008 im Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass die summarische Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich am 2. Dezember 2008 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am 9. Dezember 2008 erfolgte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Frühling 2007 über eine Nachbarin deren Cousine kennen gelernt und sich in sie verliebt, dass sie zunächst miteinander telefoniert und sich später auf der Strasse, in der U-Bahn und im Kino getroffen hätten, dass er ab Herbst 2007 mehrmals auch bei seiner Freundin zuhause gewesen sei, dass er im Juli 2008 auf das Mobiltelefon seiner Freundin angerufen habe, indessen nicht sie, sondern ihr Bruder den Anruf entgegen genommen habe, dass der Bruder seiner Freundin – welcher beim iranischen Geheimdienst angestellt sei – misstrauisch geworden sei und ihn (den Beschwerdeführer) in der Folge mehrmals telefonisch mit Steinigung bedroht habe, dass er durch Nachbarn seiner Freundin erfahren habe, dass diese schon verheiratet sei, D-8237/2008 dass er sich angesichts der Drohungen ein neues Mobiltelefon angeschafft und seiner Freundin per SMS die entsprechende Telefonnummer übermittelt habe, dass er sich in der Folge noch zweimal mit seiner Freundin getroffen habe, wobei sie ihm beim letzten Treffen mitgeteilt habe, dass sie verheiratet sei und ein Kind habe, dass er seither keinen Kontakt mehr zu seiner Freundin – welcher wie ihm die Steinigung drohe – gehabt habe, dass er sich aufgrund der ihm drohenden Nachstellungen durch den Bruder seiner Freundin beziehungsweise der wahrscheinlichen Steinigung zur Ausreise aus dem Iran entschlossen habe, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden unter anderem seine Identitätskarte und einen Personalausweis übergab, dass das Bundesamt mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 30. November 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführer vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, dass er keine näheren Angaben über seine angebliche Freundin habe machen können und beispielsweise weder gewusst habe, was sie studiere noch wie ihr Kind heisse, dass ferner seine Unkenntnis über den Zivilstand seiner Freundin nicht nachvollziehbar sei, zumal ihm diese Frau von ihrer Cousine vorgestellt worden sein soll, dass sodann seine Angabe, er habe mit seiner Freundin nie über deren Ehemann, die Ehe und die Risiken ihrer Situation gesprochen, ebenso unglaubhaft sei wie das angebliche Verhalten der Frau, welche ihn zu intimen Abendessen bei sich zuhause eingeladen hätte, D-8237/2008 dass die Schilderung der Ereignisse im Zusammenhang mit den telefonischen Drohungen seitens des Bruders der Frau unlogisch und stereotyp wirkten und insbesondere nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser das Mobiltelefon seiner Schwester nicht beschlagnahmt habe, dass auch kaum vorstellbar sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge das Risiko eingegangen sei, sich wieder mit seiner Freundin zu treffen, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich nach eigenen Angaben nicht darum bemüht habe, etwas über das weitere Schicksal seiner Freundin – welche aufgrund der gesellschaftlichen Rahmenbedingungen im Iran weitaus bedeutendere Konsequenzen zu tragen gehabt hätte als der Beschwerdeführer selber – in Erfahrung zu bringen, was nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer damit keine ihm drohende Verfolgung glaubhaft gemacht habe, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2008 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 23. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2008 unter anderem antragsgemäss auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete, D-8237/2008 und erwägt: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), D-8237/2008 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Angaben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 22. Dezember 2008 die vom Bundesamt aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht plausibel zu widerlegen vermag, dass er seine mangelnden Kenntnisse über die Lebensumstände seiner Freundin mit seiner Verliebtheit begründet und angibt, er habe sie nicht nach ihrem Ehemann und ihrem Kind gefragt, weil er von deren Existenz erst im Nachhinein erfahren habe, dass diese Erklärungen indessen wenig überzeugend wirken, zumal davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Existenz eines Mannes und eines Kindes bei seinen Besuchen in der Wohnung seiner Freundin durch die Präsenz von entsprechenden Gegenständen – wie Kleidungsstücke, Schuhe, Spielzeug, Fotografien oder ähnliches – aufgefallen wäre, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach der Bruder seiner Freundin deren Mobiltelefon nicht an sich genommen habe, weil es ihr Eigentum gewesen sei, nicht verfängt, da sich der Bruder im Falle des Verdachtes einer ausserehelichen Beziehung seiner Schwester kaum um die Eigentumsverhältnisse dieses Geräts gekümmert hätte, dass sodann das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhalt der telefonischen Drohungen – nämlich der Kauf eines neuen Mobiltelefons und die anschliessende Mitteilung der neuen Nummer an seine Freundin via SMS – nicht nachvollziehbar und realitätsfremd anmutet, hätte er doch mit der weiteren Überwachung des Telefon- und Nachrichtenverkehrs durch den Bruder der Frau rechnen müssen, D-8237/2008 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von D-8237/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Angaben namentlich über eine 12-jährige Schulbildung und in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, weshalb ihm in Berücksichtigung der gesamten Umstände zuzumuten ist, dorthin zurückzukehren, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung allfällig notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-8237/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, OPC (per Telefax zu den Akten) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / ASYL (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Jürg Hünerwadel Versand: Seite 9

D-8237/2008 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2009 D-8237/2008 — Swissrulings