Abtei lung IV D-8230/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 14. November 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-8230/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der nordirakischen Provinz Dohuk – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2006. Er sei mit einem Lastwagen in die Türkei gelangt, wo er sich 17 Tage in Istanbul aufgehalten habe. Am 22. Mai 2008 habe er die Türkei mit einem Lastwagen verlassen und sei 8 Tage später in die Schweiz gelangt. Am 1. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Basel (EVZ Basel) ein Asylgesuch ein, wo er am 6. Juni 2006 summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Da der Beschwerdeführer bereits kurze Zeit später das EVZ Basel ohne Meldung verliess, wurde sein Asylgesuch vom BFM am 8. Juni 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nachdem er am 8. August 2006 in Basel von der Polizei angehalten wurde, wurde sein Asylverfahren am 9. August 2006 vom BFM wieder aufgenommen. Am 29. September 2006 fand schliesslich im EVZ Basel die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und er stamme aus der Stadt X._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit drei Brüdern und zwei Schwestern bei seinen Eltern gelebt habe. In X._______ habe er keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt und er habe vor seiner Ausreise nur hin und wieder gearbeitet. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er habe seine Heimat verlassen, weil ihm dort Nachstellungen von Seiten der Familie eines Freundes namens B._______ respektive C._______ gedroht hätten, welcher am 17. April 2006 respektive im Sommer 2005 – beim gemeinsamen Baden im Fluss – ertrunken sei. Die Familie des Ertrunkenen habe den Beschwerdeführer sowie einen weiteren Freund, dessen Namen er vergessen habe, für den Tod ihres Sohnes verantwortlich gemacht, da sie beide den Ertrunkenen zum Baden mitgenommen hätten. Der Vorfall sei zwar vom Asaisch (Sicherheitsdienst) untersucht worden, welcher keine Schuld des Beschwerdeführers festgestellt habe, die Familie des Ertrunkenen habe sich jedoch nicht versöhnen lassen und seinem Vater mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer töten werde. Vor diesem Hintergrund habe seine Familie seine Ausreise aus dem Irak veranlasst. Ausserdem berief sich der Beschwerdeführer anlässlich der Di- D-8230/2007 rektanhörung vom 29. September 2006 auf das Vorliegen gesundheitlicher Probleme seit seiner Einreise in die Schweiz. Diesbezüglich wurde vom BFM ein Bericht des Universitätsspitals Basel vom 18. September 2006 zu den Akten genommen, in welchem über eine entzündliche Nierenerkrankung und eine bakterielle Entzündung der Mandeln berichtet sowie ein Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert wurde. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die Ablehnung des Asylgesuches begründete das BFM mit der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen, wobei es auf Widersprüche und Ungereimtheiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers verwies. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme begründete es mit der zum damaligen Zeitpunkt im Irak herrschenden Sicherheitslage. Die Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag eröffnet und erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Aufhebung der ihm gewährten vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Dabei teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya nach einer umfassenden Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage als grundsätzlich zumutbar, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. In seinem Fall sei festzustellen, dass er aus X._______ in der Provinz Dohuk stamme, wo er seine gesamte Kindheit und Jugendzeit verbracht habe. Da seine Eltern und Geschwister ebenfalls in X._______ lebten, verfüge er dort über ein sehr gutes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt, da der Beschwerdeführer das Schreiben vom 31. Ok- D-8230/2007 tober 2007 nicht in Empfang genommen hatte; das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans BFM retourniert. D. Mit Verfügung vom 14. November 2007 – eröffnet am 20. November 2007 – hob das BFM die am 10. Oktober 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 9. Januar 2008 zu verlassen. In seinem Entscheid erkannte das BFM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die dem Beschwerdeführer gewährte vorläufige Aufnahme aufzuheben sei. Betreffend die Frage der Zulässigkeit verwies es vorab auf die rechtskräftige Abweisung des Asylgesuches und hielt im Weiteren fest, aufgrund der Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Dohuk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder Folter drohen würde. Dabei merkte es an, die geltend gemachten Fluchtgründe seien mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung als unglaubhaft beurteilt worden und der Beschwerdeführer weise im Übrigen kein Profil auf, welches für eine individuelle Gefährdung sprechen würde. Den Wegweisungsvollzug in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya erklärte das BFM aufgrund der heutigen Verhältnisse als grundsätzlich zumutbar. Auch eine individuelle Gefährdungslage liege nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer bis zu seinem 22. Lebensjahr in Dohuk gelebt habe und mit den dortigen Umständen bestens vertraut sei, über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und bereits gewisse Berufserfahrungen gesammelt habe, sei der Wegweisungsvollzug zumutbar. Abschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung auch als möglich. E. Am 4. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Belassung der vorläufigen Aufnahme. Ausserdem ersuchte er – unter Vorlage einer aktuellen Fürsorgebestätigung – um Erlass der Verfahrenskosten sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dabei führte er zur Begründung an, in seiner Heimat wäre sein Leben in Gefahr, wie er dies im Asylverfahren ausführlich geschildert habe. Vor zwei Monaten habe er von seinem Vater erfahren, dass sich die Situation nicht verbessert habe. Die Bedrohung durch die Familie seines D-8230/2007 Kollegen sei nach wie vor aktuell. Unter Verweis auf diverse Presseartikel betreffend Anschläge im Nordirak sowie eine angeblich drohende türkische Intervention machte er zudem geltend, die Lage im Nordirak sei sehr angespannt. Aufgrund seiner persönlichen Bedrohungslage und wegen der allgemeinen Situation würde eine Rückkehr für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen, weshalb er weiterhin vorläufig aufzunehmen sei. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2007 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es ergänzend aus, weder vermöge die gegenteilige Einschätzung der politischen Lage im Nordirak am Entscheid etwas zu ändern, noch werde aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers offensichtlich, dass ihm in seiner Heimat eine konkrete Gefährdung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Die in der Beschwerde geltend gemachte Gefährdung von Seiten einer verfeindeten Familie sei im Rahmen der Verfügung vom 10. Oktober 2006 als unglaubhaft erkannt worden. Die diesbezüglichen Vorbringen würden daher eine Wiederholung des bereits bekannten und beurteilten Sachverhaltes darstellen, womit keine konkrete Gefährdung ersichtlich gemacht werde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt, verbunden mit einer Einladung zur Stellungnahme. Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenutzt, da der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2007 nicht in Empfang genommen hatte; das Schreiben wurde von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ ans Bundesverwaltungsgericht retourniert. D-8230/2007 I. Gemäss den Akten fiel der Beschwerdeführer im Verlauf seines Aufenthalts in der Schweiz wegen verschiedener Ereignisse auf, wobei er mehrfach angezeigt und auch wegen verschiedener Delikte verurteilt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). 2. 2.1 Wurde eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz vorläufig aufgenommen, so überprüft das BFM periodisch, ob im jeweiligen Einzelfall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (vgl. dazu Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts- D-8230/2007 kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob das BFM – vor dem Hintergrund der heutigen Verhältnisse im Irak sowie der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – zu Recht den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erkannt und die am 10. Oktober 2006 verfügte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben hat. 2.2 2.2.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2006 – welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist – festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 2.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich indes Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen D-8230/2007 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf eine Bedrohungslage von Seiten einer verfeindeten Familie nicht gelungen. Bereits in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2006 wies das BFM auf namhafte Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers hin, die er auch mit der vorliegenden Beschwerde in keiner Weise zu relativieren vermag. Alleine das Vorbringen, die Probleme würden nach wie vor bestehen, ist nicht geeignet, die bisherige Einschätzung des BFM – welche aufgrund der Akten als zutreffend zu erkennen ist – zu erschüttern. Die angeblich in der Heimat bestehende Verfolgungsgefahr erscheint damit nicht als glaubhaft. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei Nordprovinzen des Irak (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug an den Herkunftsort des Beschwerdeführers – die nahe der türkischen Grenze gelegene Stadt X._______ – im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da von hinreichend gefestigten Verhältnissen auszugehen ist und die Sicherheits- und Justizbehörden der drei irakisch-kurdischen Nordprovinzen grundsätzlich in der Lage und auch willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu BVGE 2008/4). Der Beschwerdeführer weist – wie vom BFM zu Recht erkannt – kein Profil auf, welches auf ein konkretes Verfolgungsinteresse relevanter Kreise an seiner Person schliessen liesse. Seine Vorbringen betreffend eine angeblich unsichere Lage im Nordirak vermögen die anders lautenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht nicht zu überwiegen. 2.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-8230/2007 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 S. 3818). 2.3.2 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz zur Hauptsache fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei somit grundsätzlich zumutbar. In ihren weiteren Erwägungen erkennt die Vorinstanz keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Das BFM verweist auf die familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers sowie auf seine vormaligen Tätigkeiten (Gelegenheitsarbeiten). Vor diesem Hintergrund, sowie aufgrund seines Alters geht es davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich in seiner Heimat wieder zu integrieren. Zusätzlich verweist das BFM auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. 2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil davon aus (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2008/5), dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Nachdem die Region mit Direktflügen aus Europa sowie aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, entfällt zudem das Element einer unzumutbaren Rückreise via Bagdad und auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wird im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei irakisch-kurdischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Auf der anderen Seite soll die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insb. 7.5.8). D-8230/2007 2.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt X._______ in der Provinz Dohuk, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er dort nach wie vor über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt. So waren im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Eltern und mehrere Geschwister in X._______ ansässig und die Feststellung des BFM, es beständen familiäre Anknüpfungspunkte, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nachdem vom Bestehen eines sozialen Netzes auszugehen ist und nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist, ist mit dem BFM davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat erneut eine tragfähige Existenz aufbauen kann, was für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges spricht. Die Rückkehrhilfe der Schweiz sollte ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen – zufolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen – lässt im Übrigen die behauptete Gefährdung von Seiten einer verfeindeten Familie nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen. 2.3.5 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll – wie vorstehend angesprochen – unter anderem für Kranke nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versorgungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangelhaft bezeichnet werden muss (vgl. dazu BVGE 2008/5 insb. E. 7.5.6 S. 70 f.). Im Falle des Beschwerdeführers geht aus den Akten hervor, dass bei ihm in der Vergangenheit – am 18. September 2006 – eine entzündliche Nierenerkrankung und eine Entzündung der Mandeln behandelt wurde. Ferner wurde ein Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geäussert. Auch unter Berücksichtigung dieser Elemente besteht im Urteilszeitpunkt jedoch kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre auf eine besondere medizinische Behandlung angewiesen; Hinweise in diese Richtung, respektive Hinweise auf einen fortbestehenden Behandlungsbedarf, lassen sich weder der Beschwerdeeingabe noch den Akten entnehmen. 2.3.6 Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass keine Gründe gegeben sind, aufgrund welcher zu schliessen wäre, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage ist der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – als zumutbar zu erkennen. D-8230/2007 2.3.7 Offen bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob der Vollzug der Wegweisung – in Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AsylG – allenfalls auch dann zu bestätigen wäre, wenn der Wegweisungsvollzug aufgrund der Akten als unzumutbar hätte bezeichnet werden müssen. 2.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 2.5 Nachdem sich der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweist, ist die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen. 3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 seinem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-8230/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 12