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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2010 D-8223/2008

15 juillet 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,083 mots·~20 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-8223/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Kosovo, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-8223/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 30. Oktober 2008 und der am selben Ort stattgefundenen Anhörung vom 4. November 2008 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kosovarischer Staatsangehöriger serbischer Ethnie und stamme aus C._______, wo er auch - mit Ausnahme zweier Jahre, in denen er in Kosovska Mitrovica in einem Studentenwohnheim gelebt habe - von Geburt bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Am 5. und 20. September 2008 - als er mit einem Freund auf dem Weg an die Uni in Kosovska Mitrovica gewesen sei - hätten Albaner bei einer Kreuzung in der Nähe von C._______ mit einem Holzstock die Frontscheibe ihres Autos eingeschlagen und sie bedroht. Ausserdem sei er ständig von der Polizei beleidigt beziehungsweise mehrmals schikaniert worden. So sei er von ihr einmal angehalten worden, als er seinen kranken Onkel mit dem Auto mit übersetzter Geschwindigkeit zum Arzt habe bringen wollen. Erst nach zirka 45 Minuten habe er weiter fahren können. Zudem habe kurz vor seiner Ausreise die Polizei seine Identitätskarte zerrissen, als er mit dem Bus auf dem Heimweg von Kosovska Mitrovica gewesen sei. Wegen der fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit und wegen finanziellen Problemen habe er schliesslich den Kosovo verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers via Serbien, Ungarn und ihm ansonsten unbekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer einen Identitätsausweise der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie einen Studentenwohnheim-Ausweis zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 21. November 2008 - eröffnet am 24. November 2008 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und D-8223/2008 ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er habe den Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit sowie wegen finanziellen Schwierigkeiten verlassen. Zum angeführten Vorfall, bei dem seine Identitätskarte von der Polizei zerrissen worden sei, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, gegen diese unstatthafte Handlung der Polizei bei einer vorgesetzten Stelle zu protestieren, was er jedoch nicht getan habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile seien auf die allgemeine Situation im Kosovo zurückzuführen, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im September 2008 zweimal von Albanern angegriffen und bedroht worden, sei festzuhalten, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige ethnischer Minderheiten gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) garantierten die Sicherheit. Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo-Serben garantierten internationale Sicherheitskräfte und teilweise auch serbische Angehörige des KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische Verfassung in Kraft getreten, die den Minderheiten umfassende Rechte zugestehe. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar und flächendeckend. Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes auszugehen sei, seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen und Übergriffe nicht asylrelevant. Zudem bestehe für Serben aus den südlichen Bezirken eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben in den südlichen Provinzen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt seien, erübrige sich damit. Der Beschwerdeführer erfülle D-8223/2008 demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Serben ausserhalb ihrer Enklaven trotz der Verbesserung der all gemeinen Sicherheitslage in den vergangenen Jahren weiterhin nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb für sie eine Rückkehr nach Kosovo in der Regel als unzumutbar erachtet werde. Eine Ausnahme bilde jedoch der Norden von Kosovo. Für Serben mit letztem Wohnsitz im Norden des Landes sei die Rückkehr dorthin zumutbar. Zwar stamme der Beschwerdeführer aus C._______, wo eine konkrete Gefährdung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit noch nicht ausgeschlossen werden könne. Er verfüge jedoch über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo, zumal er ein gesunder junger Mann sei, der eine sehr gute Schulbildung genossen und den grössten Teil eines Studiums in Elektrotechnik absolviert habe. Zudem habe er sich während zweier Jahre im Rahmen seines Studiums in einem Studentenwohnheim in Kosovska Mitrovica aufgehalten. Dem Beschwerdeführer sei daher die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo zumutbar. Da der Kosovo gemäss serbischer Verfassung von 2006 nach wie vor integraler Bestandteil Serbiens sei und Serben aus dem Kosovo auch nach der Unabhängigkeit als serbische Staatsangehörige betrachtet würden, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, sich früher oder später für eine Aufenthaltsalternative in Serbien zu entscheiden. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, in welcher um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss um Asyl ersucht wurde. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt ungenügend festgestellt und das Gesetz verletzt. Die Albaner würden die anderen Ethnien mit dem Tod bedrohen, falls sie das Dorf nicht verlassen würden. Zudem würden Nichtalbaner durch die kosovoalbanische Polizei nicht geschützt. Die Leute in serbischen Enklaven D-8223/2008 lebten in einem Getto, wo die Verhältnisse sehr schlecht seien. Überall werde Gewalt gegen die nichtalbanische Bevölkerung ausgeübt. In den letzten Jahren seien viele Menschen bei organisierter Gewalt gegen Serben getötet und verletzt worden. Bis heute hätten die internationalen Kräfte die nichtalbanische Bevölkerung ungenügend geschützt. Seine Rückweisung nach Belgrad sei nicht zumutbar, weil er dort nicht zu Hause sei. In Serbien würden sich sehr viele Flüchtlinge aus Kroatien, Bosnien und Kosovo aufhalten, die in unzumutbaren Verhältnissen lebten. In Kosovska Mitrovica sei die Situation ebenfalls sehr schlecht, da auch dort die Leute in einem Getto leben würden. Im südlichen Stadtteil lebten die Kosovoalbaner, die einen grossen Hass auf alles hätten, was nicht albanisch sei. Zudem hätten die Leute keine Arbeit und lebten in Armut. Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsmittelschrift eine Vielzahl von Berichten über die Lage von Serben im Kosovo zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 (eine identische Verfügung vom 5. Januar 2009 konnte nicht zugestellt werden) stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. E. Am 16. Januar 2009 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für D-8223/2008 die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Es handelt sich um eine sogenannte Laienbeschwerde, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-8223/2008 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). 4.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745, mit Hinweisen; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5. 5.1 Vorab stellt das Gericht nach Prüfung der Akten fest, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, unbegründet ist. 5.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei ständig von der Polizei beleidigt und ab und zu schikaniert worden. So habe sie ihn D-8223/2008 einmal angehalten, als er seinen kranken Onkel mit dem Auto mit übersetzter Geschwindigkeit zum Arzt habe bringen wollen. Erst nach zirka 45 Minuten habe er weiter fahren können. Zudem habe kurz vor seiner Ausreise die Polizei seine Identitätskarte zerrissen, als er auf dem Heimweg von Kosovska Mitrovica gewesen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG handelt, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, von der Polizei unberechtigter Weise festgenommen, inhaftiert oder misshandelt worden zu sein. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt andererseits vor, er habe den Kosovo wegen der dort fehlenden Sicherheit, der fehlenden Bewegungsfreiheit sowie wegen finanziellen Schwierigkeiten verlassen. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen in Kosovo stellen nicht gezielte, auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv basierende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar und sind daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Die aus der aktuellen gesellschaftlichen, sozialen und politischen Situation sich ergebenden Beeinträchtigungen und schlechten Lebensbedingungen stellen keine asylrechtlich relevante individuelle Gefährdung dar. 5.4 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren ethnisch motivierte Übergriffe von Seiten privater Dritter geltend. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylrelevanz dieses Verfolgungsvorbringen zu verneinen sei, als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten von der kosovo-albanischen Polizei nicht geahndet würden, ist nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend. 5.5 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als Staatsangehöriger der Republik Kosovo zu betrachten ist, wobei er infolge der serbischen Abstammung und Geburt auf ehemaligem Staatsgebiet der Republik Serbien gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Asylsuchende, die mehrere D-8223/2008 Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht auf den Schutz eines Dritt staates angewiesen, sofern sie in einem der Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, Schutz vor Verfolgung finden können (vgl. a.a.O. E. 6.5.1). Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner serbischen Staatszugehörigkeit in Serbien niederlassen, und es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm dort asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass für Serben aus den südlichen Bezirken von Kosovo grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im Norden des Landes besteht, die die Flüchtlingseigenschaft - und damit auch die Asylgewährung - ausschliesst. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal er den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Auch die zahlreich eingereichten Dokumente vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). D-8223/2008 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein- D-8223/2008 lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll zug der Wegweisung des aus C._______ im Süden von Kosovo stammenden Beschwerdeführers dorthin nicht zumutbar, zumal die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für ethnische Serben ausserhalb ihrer Enklaven im Norden von Kosovo weiterhin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine Aufenthaltsalternative im Norden von Kosovo, der überwiegend von Serben bewohnt wird, besteht. Zum Norden von Kosovo gehören die Grossgemeinden Leposavic, Zvecan, Zubin Potok sowie der nördliche Teil der Grossgemeinde Mitrovica, wozu auch der nördliche Teil der Stadt Kosovska Mitrovica zu zählen ist. 7.3.3 Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ist - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift - festzustellen, dass im Norden von Kosovo nicht von einer Situation all- D-8223/2008 gemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, die den Wegweisungsvollzug dorthin unzumutbar erscheinen liessen. Der Vollzug der Wegweisung ethnischer Serben mit letztem Wohnsitz im Süden in den Norden von Kosovo ist daher grundsätzlich zumutbar. 7.3.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in den serbischen Enklaven aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Bei der Beurteilung einer alternativen Aufenthaltsmöglichkeit, an die naturgemäss höhere Anforderungen zu stellen sind, als bei einer Rückführung in die Heimatregion, sind die nachfolgend unter E. 7.3.5 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 8.3.3 ff. und EMARK 1996 Nr. 2). 7.3.5 7.3.5.1 Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums: Massgebend sind in erster Linie die Sprachkenntnisse sowie die Schulbildung und Berufserfahrung der asylsuchenden Person, wobei auch Kenntnisse zu berücksichtigen sind, die sie sich im Rahmen ihres Aufenthalts in der Schweiz angeeignet hat. Gute Kenntnisse der Sprache des Zufluchtsorts und ein hoher Ausbildungsgrad wirken sich generell begünstigend auf die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. 7.3.5.2 Bezug zum möglichen Zufluchtsort: Beziehungen zum Zufluchtsort erleichtern das wirtschaftliche und soziale Fortkommen der asylsuchenden Person. Solche Beziehungen können sich aus früheren Aufenthalten der betroffenen Person selbst am möglichen Zufluchtsort ergeben, wobei diese erst ab einer gewissen minimalen Dauer ernst haft ins Gewicht fallen. Daneben sind aber auch Beziehungen zu Verwandten und Freunden vor Ort zu berücksichtigen. Bei enger Verwandtschaft kann die Unterstützungsbereitschaft je nach soziokulturellem Hintergrund grundsätzlich vermutet werden. Bei Freunden und Bekannten muss sich eine solche dagegen ausdrücklich aus den Akten ergeben. Das Kriterium des sozialen Beziehungsnetzes wird relativiert beziehungsweise ganz aufgehoben, wenn der betreffende Ort durch überdurchschnittliche Repression gegenüber Angehörigen ethnischer Minderheiten gekennzeichnet ist. 7.3.5.3 Soziale Integration: Diesbezüglich sind neben der allgemeinen familiären Situation der betroffenen Person auch das Geschlecht, der D-8223/2008 Zivilstand, das Alter, die Frage Einzelperson oder Familie, die Anzahl und das Alter allfälliger Kinder, die vorhandenen finanziellen Mittel und der allgemeine Gesundheitszustand zu beachten. 7.3.6 Aus den Akten ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und - soweit aktenkundig - gesunden Mann handelt, der - mit Ausnahme von zwei Jahren - bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo immer in C._______ gewohnt hat. Da er nach eigenen Angaben im Rahmen seines Studiums in Elektrotechnik in Kosovska Mitrovica von 2004 bis 2006 in einem Studentenwohnheim in Kosovska Mitrovica gelebt hat und er sich auch nach seiner Rückkehr nach C._______ wegen seines Studiums bis zu seiner Ausreise im Oktober 2008 regelmässig dort aufgehalten hat, ist davon auszugehen, dass er einen guten Bezug zu dieser Stadt hat. Zudem ist aufgrund seines jahrelangen Aufenthalts in Kosovska Mitrovica davon auszugehen, dass er dort über viele Freunde und Bekannte verfügt, die ihm bei einer Rückkehr eine Reintegration im nördlichen, überwiegend von Serben bewohnten Teil der Stadt erleichtern können. Der Beschwerdeführer spricht neben Serbisch auch etwas Albanisch, Russisch, Englisch sowie Deutsch, er verfügt über einen Mittelschulabschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik und hat den grössten Teil eines Studiums in Elektrotechnik absolviert. Überdies verfügt er über Berufserfahrung im Baugewerbe, in der Landwirtschaft und in der Lebensmittelindustrie, weshalb davon auszugehen ist, er könne sich im nördlichen Teil von Kosovska Mitrovica auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren. Es ist dem Beschwerdeführer ausserdem durchaus zuzumuten, seine in Kosovo wohnhaften Eltern, Geschwister und übrigen Verwandten um (finanzielle) Hilfe zu bitten. Schliesslich ist an dieser Stelle auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Kosovska Mitrovica aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist. An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten Beweismittel nichts. D-8223/2008 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 16. Januar 2009 im gleichen Umfang geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-8223/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 15

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