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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2012 D-8206/2010

20 juin 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,806 mots·~34 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-8206/2010/sed

Urteil v o m 2 0 . Juni 2012 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______ , geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 / N (…).

D-8206/2010 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. September 2010 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 17. September 2010 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Seit dem Jahre 2005 habe er mit seiner Familie in D._______ gelebt und dort bis zu seiner Rückkehr nach G._______ im Juni 2010 als Kellner gearbeitet. Am 26. August 2010 habe er sich nach E._______ begeben, um sich der "Guerilla" anzuschliessen. Als der "Milizionär", der ihn am Busbahnhof hätte abholen sollen, nicht erschienen sei, habe er Verdacht geschöpft und weggehen wollen. Er sei jedoch von zwei Polizisten festgenommen und mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort gebracht worden. Die Polizisten hätten ihn nach seinem Aufenthaltszweck gefragt, wobei er angegeben habe, einen Freund besuchen zu wollen. Dennoch sei er geschlagen und mit Stromstössen misshandelt worden. Schliesslich sei er aufgefordert worden, für die türkischen Behörden als Spitzel tätig zu werden, wozu er sich aus Angst vor weiteren Folterungen bereit erklärt habe. Nach seiner Freilassung am Busbahnhof von E._______ habe er sich sofort zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen. Ein Onkel habe ihn mit dem Auto von G._______ nach Istanbul gebracht, von wo aus er unter Umgehung der Grenzkontrollen auf ihm nicht bekannten Wegen zuerst in einem Lastwagen und anschliessend in einem Personenwagen bis in die Schweiz gefahren worden sei. Als Identitätsnachweis reichte der Beschwerdeführer eine türkische Identitätskarte ("Nüfus") ein; seinen im Jahre 2004 ausgestellten Reisepass habe er verloren. A.b Mit Schreiben vom 20. September 2010 zeigte Rechtsanwalt Gabriel Püntener dem BFM an, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig gab er zwei dem Internet entnommene, den Namen des Beschwerdeführers erwähnende Artikel zu den Akten und stellte die Nachreichung von Übersetzungen sowie von weiteren Beweismitteln in Aussicht. A.c Am 30. September 2010 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Substituten seines Rechtsvertreters im EVZ B._______ gestützt auf

D-8206/2010 Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich dieser Anhörung wiederholte er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Aussagen und brachte im Weiteren vor, er habe im Sommer 2009 an seinem Arbeitsplatz in D._______ einen Mann namens F._______ kennengelernt, der ihn mit der "kurdischen Frage" beziehungsweise mit der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan; PKK) vertraut gemacht habe. In der Folge habe er sich entschlossen, sich der "Guerilla" anzuschliessen. Er sei nach G._______ gereist, wo ein – bereits bei der "Guerilla" aktiver und deswegen seit Jahren von der Polizei und vom Militär schikanierter – Onkel mütterlicherseits lebe. Da man ihm gesagt habe, er werde zuerst in Rumänien in einem Lager ausgebildet, habe er im Juli 2010 seinen Reisepass verlängern lassen. Seit einer Razzia bei seinem Onkel sei sein Pass aber verschwunden. Im darauffolgenden Monat sei er nach E._______ geschickt worden, wo er – wie er schon anlässlich der Erstbefragung angegeben habe – festgenommen, in der Haft auf verschiedene Art und Weise gefoltert und schliesslich unter dem Versprechen der Zusammenarbeit mit den türkischen Behörden und Sicherheitskräften freigelassen worden sei. A.d Am 4. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das BFM, dafür besorgt zu sein, dass sein Mandant die erforderliche psychiatrische Behandlung erhalte. Gleichzeitig teilte er mit, er sei weiterhin "damit beschäftigt, Übersetzungen der bereits eingereichten Beweismittel sowie weitere Beweismittel aus der Türkei beizubringen". Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 wurden deutsche Übersetzungen zweier dem Internet entnommener Artikel sowie eines als Faxkopie aus der Türkei übermittelten Schreibens des Anwalts V. K. aus G._______ vom 12. Oktober 2010 zu den Akten gegeben.

B. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2010 – eröffnet am 26. Oktober 2010 – lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Beschwerdeführer habe zudem bestätigt, dass die türkischen Behörden gegen ihn keine formelle Untersuchung oder weitere Schritte gegen ihn eingeleitet hätten. Angesichts des Umstandes, dass bei einer derartigen, unregistrierten Festnahme naturgemäss keine amtlichen Dokumente vor-

D-8206/2010 handen seien, erübrige es sich, die von der Rechtsvertretung angekündigte Beweismitteleingabe abzuwarten. Sodann ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Soweit der Beschwerdeführer gesundheitliche Leiden geltend mache, sei festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich sei. Landesweit seien psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. November 2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die besagte Verfügung in Bezug auf die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. "Vor Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde" sei dem Rechtsvertreter "Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen". Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine CD mit Bildern, welche Folterspuren auf dem Rücken seines Mandanten dokumentierten (Beilage 2), einen Ausdruck eines der auf der besagten CD gespeicherten Fotos (Beilage 3) sowie eine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Mai 2010 betreffend "Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds" (Beilage 4) zu den Akten. Die Bilder sollen zusammen mit den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten, dem Internet entnommenen Artikeln die Angaben des Beschwerdeführers belegen und ein schlüssiges Bild seiner Verfolgung ergeben.

D.

D-8206/2010 D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2010 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 15. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen.

D.b Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 – und unter Beilage einer am 10. Dezember 2010 von der "Heilsarmee Flüchtlingshilfe" beziehungsweise vom Durchgangszentrum H._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung – ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D.c Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Einerseits seien die Foltervorbringen nicht glaubhaft, andererseits handle es sich bei der geltend gemachten Mitnahme nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes. Ein weiteres Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer sei insgesamt als unwahrscheinlich zu bezeichnen.

E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am 2. März 2012 zur Vernehmlassung des BFM vom 15. Februar 2012 Stellung. Er befinde sich seit Anfang des Jahres 2011 in psychiatrischer Behandlung und haben bereits rund zwanzig Therapiesitzungen erhalten. Für die Einreichung eines psychiatrischen Berichtes sei ihm eine 30tägige Frist anzusetzen. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 2. März 2012 enthaltenen weiteren Ausführungen und Rügen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. E.c Am 26. März 2012 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine am 29. Februar 2012 von ihm unterzeichnete Erklä-

D-8206/2010 rung der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen am 21. März 2012 vom (…) erstellten Bericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

D-8206/2010 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerdeschrift vom 25. November 2010 sowie in der Stellungnahme vom 2. März 2012 gerügt wird – das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat und ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist.

4.1. Der Beschwerdeführer macht durch seinen Rechtsvertreter geltend, das BFM habe sich in pauschaler Weise auf allgemeine Erkenntnisse abgestützt, ohne jedoch anzugeben, woraus es diese Erkenntnisse ziehe. Dadurch verunmögliche es dem Beschwerdeführer, im Rahmen der Beschwerde sachgerecht Stellung zu nehmen und allenfalls Gegenbeweise zu erbringen (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Überdies habe es eine Subsumtion vorgenommen, bevor überhaupt der Sachverhalt festgestellt worden sei, was zeige, "dass im Verfahren des Beschwerdeführers einzig das Ziel verfolgt" worden sei, "möglichst schnell einen negativen Entscheid zu fällen" (vgl. Beschwerde S. 4, Art. 4). Des Weiteren wird beanstandet, die Vorinstanz habe es trotz entsprechender Aufforderung seitens des Rechtsvertreters unterlassen, Abklärungen in Bezug auf die geltend gemachten Folgen der erlittenen Folter zu tätigen; insbesondere sei weder eine ärztliche Untersuchung angeordnet noch ein psychiatrischer Bericht eingefordert worden, weshalb der diesbezügliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 5, Art. 6).

D-8206/2010 4.2. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26 bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 N. 22 f.; PATRICK SUTTER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N. 8; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2002, S. 275; je mit weiteren Hinweisen). Als Teilaspekte umfasst dieses einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 f. VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). 4.2.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt konkret, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). 4.2.2. So wie die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht von den Asylsuchenden unter anderem verlangt, den Sachverhalt vorzutragen und gegebenenfalls durch Beweismittel zu unterlegen, sind die Behörden im Gegenzug verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dazu gegebenenfalls weitere Untersuchungs- und Beweismassnahmen anzuordnen. Erst in einem nachfolgenden Schritt ist im Asylverfahren zu prüfen, ob und wie der so ermittelte Sachverhalt unter Art. 3 AsylG subsumierbar ist. Als rechtserhebliche Tatsachen sind jene faktischen Grundlagen gemeint, die für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses – vorliegend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie jene der Wegweisung und dessen Vollzugs – relevant sind. Sachverhaltselemente, die für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich sind, brauchen nicht erhoben zu werden (CHRISTOPH AUER, in: Chris-

D-8206/2010 toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 2). 4.3. In Bezug auf die Rüge, obwohl in den beiden Eingaben vom 20. September 2010 und vom 17. Oktober 2010 ausdrücklich die Einräumung einer Frist zur Einreichung entsprechender Beweismittel verlangt worden sei, habe das BFM dann in seinem angefochtenen Entscheid ausgeführt, es erübrige sich, eine weitere Beweismitteleingabe abzuwarten (vgl. Beschwerde S. 6, Art. 8), ist vorab Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits – als Ausdruck der vorstehend (Erw. 4.2.2.) erwähnten Mitwirkungspflicht – verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs auch anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111). 4.3.1. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der Anhörung vom 30. September 2010 im Beisein seines Rechtsvertreters beziehungsweise dessen Substituten ausführlich und detailliert zu seinen Asylgründen und auch zu seinem aktuellen Gesundheitszustand äussern. Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere Abklärungen – und insbesondere ohne den Eingang der am 20. September 2010 angekündigten Übersetzungen und weiteren Beweismittel (welche Eingabe sich schliesslich mit dem Versand der BFM-Verfügung vom 18. Oktober 2010 kreuzte) abzuwarten – einen Entscheid zu fällen. Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben ansetzte, stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

D-8206/2010 4.3.2. An dieser Feststellung vermag auch die Bemerkung, die nun auf Beschwerdeebene eingereichte "Fotodokumentation" (Foto-CD sowie ausgedrucktes Bild; vgl. Sachverhalt Bst. C) zeige, dass die vom BFM vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung falsch gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 6, Art. 8), zumal die Vorinstanz "das gesamte Element der erzwungenen Spitzeltätigkeit" und die zukünftigen Informationen, welche der Beschwerdeführer hätte liefern müssen, ausser Acht gelassen (vgl. Beschwerde S. 6 f., Art. 9) und "aus mangelnden Fragestellungen einen Widerspruch" konstruiert habe, was "ebenfalls einen massiven Fehler in der Sachverhaltsfeststellung" darstelle (vgl. Beschwerde S. 9 f., Art. 13), nichts zu ändern: Die Frage nämlich, ob diese erst am 25. November 2010 der Beschwerdeinstanz eingereichten Beweismittel zu einer andern Beurteilung des Sachverhaltes hätte führen können, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern vielmehr die – nachfolgend unter Erwägung 5 zu behandelnde – Frage der (richtigen) Würdigung des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes. 4.4. Die Pflicht der Behörde zur Begründung von Verfügungen wird in Art. 35 Abs. 1 VwVG festgehalten (vgl. dazu FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 35 N. 10 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N. 4 ff.). Dies bedeutet, dass die verfügende Behörde die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich der Entscheid stützt, um eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung durch die Betroffenen beziehungsweise eine Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Rechtsmittelinstanz zu ermöglichen (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3.-6.4.). Mithin gewährleistet die Begründungspflicht dem Verfügungsadressaten, wirksam Beschwerde zu führen, und verhindert, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. EMARK 2006 Nr. 4 E. 5, mit Hinweisen). 4.4.1. Das BFM hat in seiner Verfügung somit darzulegen, weshalb es die betroffene Person nicht als Flüchtling anerkennt, ihr das Asyl verweigert und sie wegweist. Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).

D-8206/2010 4.4.2. Im vorliegenden Fall hat sich das BFM eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es hat in seiner angefochtenen Verfügung insbesondere ausführlich dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung: So sei dieser bis zum Sommer 2010 nicht politisch interessiert gewesen und habe keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt; zudem verfüge er kaum über Informationen, welche für die türkischen Behörden von Interesse sein könnten. Somit liege keine Vorverfolgung vor. Aufgrund fehlender Vorverfolgung, des wenig ausgeprägten politischen Profils und des mangelnden Verfolgungsinteresses lägen insgesamt keine besonderen Umstände vor, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen liessen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dieser könnte in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein. Daran vermöchten auch die eingereichten Internetauszüge nichts zu ändern, da diese lediglich auf die Festnahme des Beschwerdeführers und seinen unbekannten Aufenthalt verwiesen. Angesichts des Umstandes, dass bei einer unregistrierten Festnahme naturgemäss keine amtlichen Dokumente vorhanden seien, erübrige es sich, die am 20. September 2010 angekündigte Beweismitteleingabe abzuwarten. Im Weiteren legte die Vorinstanz eingehend dar, wieso sie die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als glaubhaft erachtete. So sei angesichts des kargen Informationsgehaltes der Aussagen zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden bei ihm angewendet worden seien, zumal diese Methoden gemäss den Erkenntnissen des BFM heute viel seltener zur Anwendung kämen als noch vor zehn Jahren. Sodann sei es dem Beschwerdeführer in seinen Schilderungen der Festnahme auch nicht gelungen, durch persönliche Betroffenheit und subjektiv geprägte Wahrnehmung zu überzeugen. Des Weiteren stünden die Angaben der Rechtsvertretung im Schreiben vom 20. September 2010 (betreffend anonymer Anruf an die Eltern des Beschwerdeführers) im Widerspruch zu jenen des Beschwerdeführers. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, ungebunden und berufserfahren und verfüge über Türkischkenntnisse; er könne sich somit als Kellner im Westen der Türkei eine Existenz aufbauen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden sei festzuhalten, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei gemäss des Erkenntnissen des BFM

D-8206/2010 sowohl stationär als auch ambulant möglich sei; insbesondere in den türkischen Gross- und Provinzhauptstädten sei der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Daher spreche der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, und es erübrige sich angesichts der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. 4.4.3. Aus den vorstehend – hier nur zusammengefasst – dargestellten Erwägungen der Vorinstanz geht genügend klar hervor, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zu seiner Verfügung vom 18. Oktober 2010 gelangte, so dass nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, sondern auch eine umfassende Beurteilung der Rechtsmässigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres möglich ist. Das BFM ist somit seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen.

4.5. Zusammenfassend steht fest, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom BFM nicht verletzt wurde. Der Antrag, die Sache sei "zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen", ist daher abzuweisen.

5. Nachdem festgestellt worden ist, dass die Vorinstanz den erheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, ist zu prüfen, ob das BFM berechtigterweise zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand.

5.1. Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung insbesondere die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen in Frage. 5.1.1. Dabei wurde vorab ausgeführt, es sei zu bezweifeln, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden bei ihm angewendet worden seien. Gemäss den Erkenntnissen des BFM kämen solche Methoden nämlich heute in der Türkei viel seltener zur Anwendung als noch vor zehn Jahren. Die früher weit verbreiteten harten und quälenden Me-

D-8206/2010 thoden wie etwa Elektroschocks seien kaum mehr zu verzeichnen, während Methoden, die kaum physische Spuren hinterliessen, zunähmen. Wie indes in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 7, Art. 10) dagegen zu Recht eingewendet wird, kann aus der Tatsache allein, dass eine Foltermethode selten vorkommt, noch nicht geschlossen werden, dass diese überhaupt nicht vorkommt beziehungsweise am Beschwerdeführer nicht angewendet worden ist. Demgegenüber ist in Bezug auf die in der Stellungnahme vom 2. März 2012 (vgl. S. 2 f.) in diesem Kontext angebrachte Rüge, das BFM schiebe in seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 rechtswidrig eine Quelle für seine Erkenntnisse (eine im Oktober/November 2011 durchgeführte Dienstreise in die Türkei) nach, welche zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch gar nicht bestanden habe, wohl davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf die besagte Dienstreise die dort gesammelten Eindrücke und gewonnenen Erkenntnisse – unter anderem eben betreffend den ihrer Ansicht nach festgestellten markanten Rückgang der in türkischen Gefängnissen angewendeten Foltermethoden – lediglich bekräftigen wollte. Was das Gesuch um "Einblick in den Dienstreisebericht des BFM" betrifft, ist weiter festzuhalten, dass die Einsicht in einen allenfalls vorhandenen Bericht zwar in der Tat nur aufgrund überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung oder aufgrund einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung (Art. 27 VwVG) verweigert werden kann. Die Frage jedoch, ob dem Beschwerdeführer zusammen mit der Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 zumindest der wesentliche Inhalt eines allenfalls vorhandenen Dienstreiseberichts hätte zur Kenntnis gebracht werden sollen, kann aber in casu offenbleiben: Wie in diesem Abschnitt bereits oben festgehalten wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die besagten, vom BFM in diesem Kontext gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht und verwendet sie daher auch nicht zu dessen Nachteil ( Art. 28 VwVG). 5.1.2. Erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Misshandlungen ergeben sich demgegenüber aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die angeblich erlittenen Folterungen in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert schilderte. So machte der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung vom 30. September 2010 sehr detaillierte Angaben zur zeitlichen Dauer und zum Ablauf der in der Haft erlittenen Misshandlungen (vgl. Beschwerde S. 8 f., unter Hinweis auf Vorakten A10 S. 6 f.). Das BFM wies in seiner

D-8206/2010 Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 (vgl. S. 2) jedoch zutreffend darauf hin, es sei ein Merkmal erlebnisbasierter – und daher glaubhafter – Aussagen über Stresssituationen, dass sie eben gerade keine genauen zeitlichen Angaben enthielten. Die Substanz von Aussagen bemesse sich auch nicht bloss an deren Länge, sondern an deren Gehalt sowie – insbesondere bei Foltervorbringen – an der persönlichen Betroffenheit. Foltervorbringen würden typischerweise sehr zurückhaltend geschildert, da sie meist mit tiefen Schamgefühlen verbunden seien. Der Beschwerdeführer hatte jedoch offensichtlich sowohl in der Erstbefragung als auch in der ausführlichen Anhörung vom 30. September 2010 das Bedürfnis, möglichst rasch die angeblich erlittenen Misshandlungen ausführlich darzulegen (vgl. A1 S. 4 und A10 S. 4), während er weitere mit der Haft verbundene, jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit der Folter stehende Fragen (etwa zu den Zellen oder zu den Beamten, die ihn festgenommen haben sollen) nur sehr vage und unsubstanziiert beantwortete (vgl. A10 S. 6 f. und 10-12). Insgesamt wirken seine detaillierten Aussagen zu den angeblich erlittenen Misshandlungen sehr stereotyp, zumal sie ohne die zu erwartende persönliche Betroffenheit und subjektive Wahrnehmung vorgetragen wurden, so dass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um vom Beschwerdeführer selber erlebte Ereignisse. An dieser Feststellung vermag der Hinweis, wenn dem BFM "angesichts des kargen Informationsgehalts, den der Beschwerdeführer zu liefern im Stande gewesen wäre", das Vorgehen der türkischen Behörden unplausibel erscheine, so habe es ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer zwar wegen seiner Absicht, der PKK beizutreten, verhaftet worden sei, dass jedoch anlässlich dieser Verhaftung und der Folter kaum nach Informationen betreffend seine Vergangenheit gefragt worden sei, da man ja die Absicht gehabt habe, ihn als Spitzel zu engagieren (vgl. Beschwerde S. 6 f. Art. 9), nichts zu ändern. 5.1.3. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Beweismittel sind nicht geeignet, die Zweifel an den angeblich erlittenen schweren Misshandlungen zu beseitigen. So berichten sowohl die beiden am 20. September 2010 eingereichten, dem Internet entnommenen Artikel als auch das am 18. Oktober 2010 zusammen mit Übersetzungen der besagten Artikel abgegebene Schreiben des Rechtsanwaltes V. K. aus G._______ darüber, der Beschwerdefüh-

D-8206/2010 rer sei am 26. August 2010 in E._______ vorübergehend festgenommen worden, worüber der Verein für Menschenrechte in Kenntnis gesetzt worden sei. Von Misshandlungen oder weiteren Folgen für den Beschwerdeführer ist indessen nicht die Rede. Die Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Mai 2010 (Beilage 4 zur Beschwerde) hat sodann die Risiken, denen verurteilte PKK-Mitglieder – und nicht der Beschwerdeführer, gegen welchen nie ein Verfahren wegen Aktivitäten für die PKK eingeleitet worden war – bei ihrer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt sind, zum Gegenstand. In Bezug auf die CD und auf den Ausdruck eines der zehn auf der CD gespeicherten Bilder ist festzuhalten, dass die Fotos am 20. September 2010, mithin wenige Tage nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und rund drei Wochen nach den angeblich erlittenen Misshandlungen, aufgenommen wurden. Die Bilder zeigen aber einerseits Narben von Verletzungen, die mit Sicherheit mehr als nur einige Wochen zurückliegen, und andererseits rote Schürfspuren, die zu neu sind, um von der angeblich Ende August 2010 erlittenen Folter zu stammen. Der am 21. März 2012 erstellte Bericht des (…) liefert bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen ebenfalls keine neuen Erkenntnisse, stützt sich dieser doch hinsichtlich der möglichen Ursachen für die festgestellten psychischen Probleme ausschliesslich auf die Angaben des Patienten bzw. des Beschwerdeführers. 5.1.4. Insgesamt sind die vom Beschwerdeführer behaupteten Misshandlungen nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass – wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9, Art. 13) zu Recht bemerkt wurde – zwischen den Angaben des Rechtsvertreters im Schreiben vom 20. September 2010 betreffend anonymer Anruf an die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. A5 S. 2) und der Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach Kontakten im Heimatland (vgl. A10 S. 9) kein klarer Widerspruch erkennbar ist (vgl. angefochtene Verfügung A12 S. 5 oben), vermag am Umstand, dass wesentliche Punkte in den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können, nichts zu ändern. 5.2. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Befragungen sodann vor, nach der Freilassung sein Land aus Angst um sein Leben umgehend verlassen zu haben.

D-8206/2010 5.2.1. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. 5.2.2. Bei der geltend gemachten einmaligen, relativ kurzen und nicht (glaubhaft) mit Misshandlungen verbundenen Inhaftierung handelt es sich offensichtlich um eine sogenannte unregistrierte Festnahme, welcher insbesondere jüngere und männliche Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei wiederholt ausgesetzt sind. Die Frage, ob aufgrund einer solchen Festnahme eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet ist, muss von einer objektivierten Betrachtungsweise aus beurteilt werden. Eine beim Betroffenen subjektiv vorhandene Furcht genügt nicht; vielmehr müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde, sind solche Anhaltspunkte vorliegend nicht ersichtlich: Die türkischen Behörden haben gegen den Beschwerdeführer keine formelle Untersuchung oder weitere Schritte eingeleitet; der Beschwerdeführer bestätigte, dass die türkischen Behörden nichts mehr unternommen hätten und auch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei (vgl. A10 S. 8). Sodann liegt auch keine Vorverfolgung vor. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte (vgl. A10 S. 4), wurde er vorher nie festgenommen und hatte bisher keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden (vgl. A10 S. 4). Der Beschwerdeführer verfügt auch kaum über gewichtige Informationen, die für die türkischen Behörden von Interesse sein könnten, zumal er sich gemäss seinen Angaben erst im April oder Mai 2010 entschlossen hatte, sich der Guerilla anzuschliessen und er sich zuvor weder politisch interessiert noch mit der Kurdenfrage auseinandergesetzt hatte (vgl. A10 S. 6). Er hatte auch nur kurz Kontakt mit einem Angehörigen der PKK und lernte im Sommer 2010 lediglich eine kleine Anzahl Personen aus dem Umfeld der PKK kennen (vgl. A10 S. 4 f.). Ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer ist somit sehr unwahrscheinlich, zumal auch die eingereichten – oben unter Ziff. 5.1.3. aufgeführten – Beweismittel nicht zu einem anderen Ergebnis führen. 5.2.3. Die Vorinstanz gelangte berechtigterweise zum Schluss, aufgrund fehlender Vorverfolgung, aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers und der geringen Aussicht, bei ihm auf

D-8206/2010 wertvolle Informationen zu stossen, sowie aufgrund des daher mangelnden Verfolgungsinteresses der Behörden lägen nach der geltend gemachten Festnahme insgesamt keine besonderen Umstände vor, die eine Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung begründet erscheinen liessen. Es besteht daher in der Tat kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein, wobei auch die eingereichten – oben unter Ziff. 5.1.3. aufgeführten – Beweismittel nichts zu ändern vermögen. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510 sowie EMARK 2001 Nr. 21).

7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

D-8206/2010 7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

D-8206/2010 7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten – Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (G._______ ) im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.

7.2.2. Es ist im Folgenden – in individueller Hinsicht – zunächst zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sprechen könnten.

Der Beschwerdeführer machte bereits im vorinstanzlichen Verfahren psychische Probleme geltend. So gab er anlässlich der Erstbefragung vom 17. September 2010 an, nachts oft nicht einschlafen zu können (vgl. A1 S. 6), und in der Anhörung vom 30. September 2010 erklärte er, er könne sich nicht mehr gut ausdrücken, vergesse Namen und habe Rücken- und Schulterschmerzen; für einen besseren Schlaf sei ihm ein Beruhigungsmittel verschrieben worden (vgl. A10 S. 11 f.). Gemäss dem auf Beschwerdeebene eingereichten Bericht des (…) vom 21. März 2012 wurde eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine "konsekutiv leichte depressive Episode" diagnostiziert. Der Beschwerdeführer leide unter "stark gestörtem Schlaf mit Grübelneigung, Angst vor Dunkelheit und bedrückter Stimmungslage", unter Schreckhaftigkeit und Albträumen; unter der Behandlung seien die Beschwerden aber weniger stark geworden. Aktuell erfolge eine "stützende Behandlung" mit durch-

D-8206/2010 schnittlich etwa alle zwei Wochen – mit Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers – durchgeführten Gesprächen sowie eine Medikation mit einem Serotonin-Wiederaufnahmehemmer; gegen die Schlafstörung erfolge eine Bedarfsmedikation mit einem sedierenden Neuroleptikum ("Seroquel"). Bei einer Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung sei "normalerweise auch ein Rückgang der depressiven Symptome möglich und zu erwarten". Mit adäquater Behandlung sei mittel- bis längerfristig von einer positiven Prognose auszugehen, wobei die äussere und innere Sicherheit von grosser Wichtigkeit seien; bei unsicherem Aufenthaltsstatus und drohender Rückschaffung sei die Behandlung dagegen deutlich erschwert.

Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, die Behandlung psychischer Probleme sei in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich. Dieser Auffassung kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. In der Tat sind landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal sowie eine breite Palette von Psychopharmaka (insbesondere auch Serotonin-Wiederaufnahmehemmer oder das zur Behandlung der Schlafstörungen verschriebene "Seroquel" beziehungsweise ein anderes den Wirkstoff Quetiapin enthaltendes Medikament) vorhanden. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie ambulanten Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht nur die erforderlichen Medikamente, sondern auch eine Gesprächstherapie in seiner Muttersprache erhalten wird.

Sodann überzeugt auch der Einwand, wonach eine erfolgreiche Behandlung in der Türkei nicht möglich sei, weil eine Rückkehr dorthin einen "Trigger-Mechanismus" auslösen könnte (vgl. Beschwerde S. 13), nicht, da – wie vorgehend unter Ziff. 5.1. der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend gemachten Misshandlungen nicht geglaubt werden können. Schliesslich ist – nachdem die anlässlich der Erstbefragungen angegebenen Rücken- und Schulterschmerzen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr erwähnt wurden – davon auszugehen, dass diese nicht mehr bestehen. Sollten diese Beschwerden jedoch wieder in Erscheinung treten, so wären diese ebenfalls ohne Weiteres in der Türkei behandelbar.

Zusammenfassend erhellt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar erscheint.

D-8206/2010 7.2.3. Schliesslich bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinweise, dass der noch junge und ledige Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Türkei in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Er verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung (insbesondere im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft) und spricht neben Kurdisch auch Türkisch. Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter, Geschwister, Onkel und Tanten) nach wie vor in den Provinzen D._______ und G._______ , und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. 7.2.4. Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.

7.3. Letztlich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung der für die Rückkehr benötigten Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Nach dem Gesagten ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass nach wie vor von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 25. November 2010 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-8206/2010 (Dispositiv nächste Seite)

D-8206/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-8206/2010 — Bundesverwaltungsgericht 20.06.2012 D-8206/2010 — Swissrulings